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BGH · II ZH 123/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 123/62

Inzwischen hatte "Almien" etwa in Höhe der Anlegestelle der Fähre r ;von,5t# Goar den Lotsen übernommen und schickte sich an, ebenfalls zu dem rechten Ufer hinüberzugehen, als das leere K£S "Arcadia" um da3 Bankeck herumkam. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen ab-gewieaen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Rheinschifffahrtsobergericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht!t an, daß ein Bergfahrer diese Eigenschaft nicht dadurch verliert und Querfahrer wird, daß er in Schrägfahrt den Übergang zu dem anderen Ufer macht. In eingehender Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Bergfahrer "Almien" während des Übergangs die blaue Seitenflagge gezeigt und damit dem Talfahrer "Arcadia" die Begegnung an Steuerbord vorgeschrieben hat (§ 38 Nr. 3 RhSchPVO). Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Mißachtung der Weisung des Bergfahrers durch den Talfahrer für einen auf Fahrlässigkeit beruhenden groben Verstoß gegen die Begegnungsregel, auf den die Kollision zurückzuführen ist. Entsprechend seiner eigenen Weisung sei MS “Almien” spätestens in dem Augenblick nach rechtsrheinisch ausgewichen, als sich ‘’Arcadia11 etwa in Höhe von MS “Hartenfels” und damit noch in einer Entfernung von mindestens 200 bis 250 m von “Almien” befunden habe} in diesem Zeitpunkt habe man auf “Arcadia” noch nicht die blaue Seitenflagge weggenommen und noch nicht den Kurs nach Steuerbord eingeschlagen. Bas Berufungsgericht meint sodann, nach Wegnahme der blauen Flagge auf “Arcadia” sei “Almien“ so eindeutig v/eiter nach Backbord gegangen, daß für die Führung des Talzuges kein Zweifel mehr Uber die Kursabsiehten des weisungsberechtigten Bergfahrers hätten bestehen können. Die Revision ist der Auffassung, gerade die Wegnahme der blauen Flagge durch “Arcadia“ hätte bei der Führung von “Almien“ Zweifel darüber entstehen lassen müssen, daß die Absicht des Bergfahrers, die Begegnung an steuerbord herbeizuführen, vom Talfahrer nicht erkannt worden sei; deshalb hätte “Almien“ nunmehr das Backbordschallsignal nach § 38 Hr* 4 RhSchPVO geben müssen. Jedenfalls hätte “Almien“ das Backbordschallsignal deshalb geben müssen, weil “Arcadia”, nachdem bereits “Almien“ eindeutig den Kurs zu dem rechten Ufer genommen hatte, nunmehr ebenfalls eindeutig seinen Kurs zu dem rechten Ufer richtete und damit die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wurde (§ 38 Nr. 4 Abs. 2 RhSchPVO). Nach der mit den Angaben im Schadensbericht des Schiffsführers von “Arcadia” sich deckenden Feststellung des Berufungsgerichts, das hierbei u.a. auf die Aussage des Schiffs-führers i?hie von “Hartenfels” Bezug nimmt, hat die Führung von “Arcadia” fast gleichzeitig die blaue Flagge weggenommen und deutlich erkennbaren Kurs zu dem rechten Ufer eingeschlagen. Bas Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, daß ein von “Almien" in diesem Zeitpunkt abgegebenes Backbord-Schallsignal die Kollision nicht mehr hätte verhindern können. Erstmals mit der Revisionsbegründung machen die Beklagten der Führung von “Almien“ den Vorwurf, sie habe unterlassen, die Fahrt zu verlangsamen und ihren Kurs nach Steuerbord zu richten, als sie erkannt habe, daß “Arcadia” die Kursweiaung nicht befolge. Bie Fahrtherabsetzung allein hätte hierzu sicher nicht ausgereicht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß nach der nicht widerlegten Behauptung der Klägerin das Schiff vor dem Zusammenstoß gestoppt worden ist und “Almien“ gegen das Vorschiff von “Arcadia“ geraten ist. Bas Unterlassen einer Änderung des Kurses nach Steuerbord kann der Führung von “Almien“ jedenfalls nicht zu dem Verschulden angerechnet werden.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
ArcadiaBerufungsgerichtAlmienufernRhSchPVOKlägerinFührungRevision

Volltext der Entscheidung

2060 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZH 123/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o Januar 19&5 Schorm,
 Jus t i zanges teilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der N.V. Phc o van
 Mij. V. in
11 Birectic: vom MTS
2. des Schifisführers Jacobus van der » bei der Beklagten zu 1),
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
________________ Mi.i. van
 in	_
vertreten durch mrernürektor aaselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr* Nörr, Dr* Bukow und Dr. Schulze
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oherlandoageriehts - Rheinschiff-fahrtsobergcrichts - in Köln vom 14. Februar 1965 wird zurückgev/iesen.
Den Beklagten werden als Gesamtschuldnern 2/5 der Kosten des zweiten Rechtszuges sowie die Kosten des dritten Rechtszuges im vollen Umfange auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer des MS “Almien“ (266 t, 59*20 m lang, 120 PS). Der Beklagten zu 1) gehört das MTS “Arcadia“ (910 t, 66,88 m lang, 500 PS), das am Unfalltag von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde. Die Klägerin verlangt kraft übergegangenen Hechts von den Beklagten Ersatz eines Kollisionsschadens in Höhe von 8*546,56 hfl nebst Zinsen.
MS “Almien0 befand sich am 2. August 1959 bei St. Goar beladen auf der Bergfahrt und folgte in einiger Entfernung dem MS “Hartenfels“. Letzteres hatte bereits den dort Ubli-
 
chen Übergang vom linken zu dem rechten Ufer durchgeführt und bewegte sich bei St. Goarshausen zu Berg, dort seinerseits einem weiteren Bergmotor folgend. Inzwischen hatte "Almien" etwa in Höhe der Anlegestelle der Fähre r ;von,5t# Goar den Lotsen übernommen und schickte sich an, ebenfalls zu dem rechten Ufer hinüberzugehen, als das leere K£S "Arcadia" um da3 Bankeck herumkam. "Arcadia" führte die blaue Seitenflagge und begegnete den beiden voraus-fahrenden Bergmotoren Steuerbord an Steuerbord. Gleich nach dem Passieren von "Hartenfels" fuhr das Tankniotor-schiff mit Steuerbordkurs scharf zu dem rechten Ufer hinüber, während "Almien" mit Backbordkurs ebenfalls in Schrägfahrt zur züchten Seite hinüberwechselte. Bort kam es bei km 555,83/84 zur Kollision, wobei "Almien" mit dem Bug gegen das Backbord-Vorderschiff von "Arcadia" geriet. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Unstreitig war auf "Arcadia" die blaue Seitenflagge, ehe das Tankmot orach iff den Kurs wechselte, eingezogen worden. Auch hatte man ein akustisches Steuerbordsignal gegeben. Dagegen ist streitig, ob auf "Almien" schon vor der Kollision die blaue Seitenflagge gestanden hatte. Akustische Signale sind von "Almien" nicht gegeben worden.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen ab-gewieaen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Rheinschifffahrtsobergericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabwei sungsantrag we iter.
 
Ent8dieidungsgründe:
I.	Zutreffend nimmt das Berufungsgericht!t an, daß ein Bergfahrer diese Eigenschaft nicht dadurch verliert und Querfahrer wird, daß er in Schrägfahrt den Übergang zu dem anderen Ufer macht. Auch der in Schrägfahrt den Übergang vollziehende Bergfahrer weist daher nach § 38 Kr. 1 S. 1 RhSchPVO dem Talfahrer den Weg. Bas kommt in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April I960 II ZH 68/59 (VersR I960, 535) zu dem Ausdruck, da dort dem Querfahrer das Weisungsrecht gerade solange versagt ist, als er nicht zur Bergfahrt übergegangen ist.
In eingehender Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Bergfahrer "Almien" während des Übergangs die blaue Seitenflagge gezeigt und damit dem Talfahrer "Arcadia" die Begegnung an Steuerbord vorgeschrieben hat (§ 38 Nr. 3 RhSchPVO). Die Revision halt das Bev/eisergebnis für zweifelhaft; die Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Mißachtung der Weisung des Bergfahrers durch den Talfahrer für einen auf Fahrlässigkeit beruhenden groben Verstoß gegen die Begegnungsregel, auf den die Kollision zurückzuführen ist.
II.	Bas Berufungsgericht verneint im Gegensatz zu dem Rheinschiffahrtsgericht ein ursächliches Verschulden der Schiffs führung von "Almien" an dem Unfall.
Beide Schiffe, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, seien sich zunächst etwa in der Strommitte ent-
 
gegengefahren. Entsprechend seiner eigenen Weisung sei MS “Almien” spätestens in dem Augenblick nach rechtsrheinisch ausgewichen, als sich ‘’Arcadia11 etwa in Höhe von MS “Hartenfels” und damit noch in einer Entfernung von mindestens 200 bis 250 m von “Almien” befunden habe} in diesem Zeitpunkt habe man auf “Arcadia” noch nicht die blaue Seitenflagge weggenommen und noch nicht den Kurs nach Steuerbord eingeschlagen. Es habe daher zu dieser Zeit für "Almien“ kein Anlaß bestanden, nach § 38 Hr. 4 RhSchPVO Backbord och alle ignal zu geben und schärfer nach Backbord zu halten. Auch habe die Schiffsführung von “Almien” nicht damit zu rechnen brauchen, daß man auf dem Talfahror die blaue Flagge von “Almien“ Uberse-hen werde. Biese Ausführungen sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Bas Berufungsgericht meint sodann, nach Wegnahme der blauen Flagge auf “Arcadia” sei “Almien“ so eindeutig v/eiter nach Backbord gegangen, daß für die Führung des Talzuges kein Zweifel mehr Uber die Kursabsiehten des weisungsberechtigten Bergfahrers hätten bestehen können. Die Revision ist der Auffassung, gerade die Wegnahme der blauen Flagge durch “Arcadia“ hätte bei der Führung von “Almien“ Zweifel darüber entstehen lassen müssen, daß die Absicht des Bergfahrers, die Begegnung an steuerbord herbeizuführen, vom Talfahrer nicht erkannt worden sei; deshalb hätte “Almien“ nunmehr das Backbordschallsignal nach § 38 Hr* 4 RhSchPVO geben müssen. Die Berechtigung dieser Rüge ist nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls hätte “Almien“ das Backbordschallsignal deshalb geben müssen, weil “Arcadia”, nachdem bereits “Almien“ eindeutig den Kurs zu dem rechten Ufer genommen hatte, nunmehr ebenfalls eindeutig seinen Kurs zu dem rechten Ufer richtete
 und damit die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wurde (§ 38 Nr. 4 Abs. 2 RhSchPVO). Nach der mit den Angaben im Schadensbericht des Schiffsführers von “Arcadia” sich deckenden Feststellung des Berufungsgerichts, das hierbei u.a. auf die Aussage des Schiffs-führers i?hie von “Hartenfels” Bezug nimmt, hat die Führung von “Arcadia” fast gleichzeitig die blaue Flagge weggenommen und deutlich erkennbaren Kurs zu dem rechten Ufer eingeschlagen. Bas Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, daß ein von “Almien" in diesem Zeitpunkt abgegebenes Backbord-Schallsignal die Kollision nicht mehr hätte verhindern können. Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Erstmals mit der Revisionsbegründung machen die Beklagten der Führung von “Almien“ den Vorwurf, sie habe unterlassen, die Fahrt zu verlangsamen und ihren Kurs nach Steuerbord zu richten, als sie erkannt habe, daß “Arcadia” die Kursweiaung nicht befolge. Bieser Revisionsrüge muß der Erfolg versagt bleiben. Es kann schon sehr zweifelhaft sein, ob solche von der Revision geforderten Maßnahmen den Zusammenstoß verhütet hätten. Bie Fahrtherabsetzung allein hätte hierzu sicher nicht ausgereicht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß nach der nicht widerlegten Behauptung der Klägerin das Schiff vor dem Zusammenstoß gestoppt worden ist und “Almien“ gegen das Vorschiff von “Arcadia“ geraten ist. Bas Unterlassen einer Änderung des Kurses nach Steuerbord kann der Führung von “Almien“ jedenfalls nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Bie Schuldfrage darf nicht rückblickend unter Berücksichtigung der Vorgänge, wie sie sich dann tatsächlich abgespielt haben, sondern muß von der Situation aus
 
beurteilt werden, wie sie für die Führung von “Almien” in dem Augenblick gegeben war, als “Arcadia” eindeutig Stcuerbordkurs einschlug. Der Abstand beider Schiffe betrug in diesem Zeitpunkt 200 m. Die Geschwindigkeit ihres Schiffes hat die Partei "Alraien“ mit 6 km/h, die des gegnerischen Schiffes mit 18 km/h angenommen. Die Partei “Arcadia” hat hierzu keine Ausführungen gemacht, v/enn auch die Annahme einer Geschwindigkeit von 18 km/h hoch erscheint, so muß doch zugunsten der Klägerin eine solche von mindestens 14 km/h unterstellt werden. Dann stand aber der Führung von “Almien“ nur wenig mehr als eine halbe Minute zur Verfügung, um den der Vorschrift dec § 37 Nr. 3 RhSchPVO glatt widersprechenden, wenn auch wohl durch § 5 RhSchPVO gedeckten Entschluß zu fassen, entgegen der gegebenen Weisung die Vorbeifahrt an Backbord durchzuführen. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von der Führung von “Almien” fordern, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne einen so schwerwiegenden Entschluß zu fassen, der keine Sicherheit für die Vermeidung eines Zusammen* atoßes bot,
III,	Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht
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entgegen § 97 ZPO von einer KostenentScheidung abgesehen hat, t/ar dies von Amts v/egen nachzuholen*
DroPischer
 Dr.Kuhn
 Dr.Nörr
 Dr. Bukov/
Dr.Schulze