* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

ac mit den Klägern Frachtverträge ab, und zwar mit Ausnahme des Klägers zu 8 über die Beförderung von Sand, im letzteren Falle über die Beförderung von Kies« Bei Abschluß der Verträge wurde sie mit Ausnahme des Vertrages mit dem Kläger zu 8 von der Firma Aj^^ & ZflHt vertreten. In den durch diese Firma geschlossenen Frachtverträgen war als Ladezeit eine Zeit von 3 bis 5 Tagen, jedoch als Löschzeit jo\veil3 nur 1 Tag vereinbart. Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungs-antrages unter anderem behauptet, sie habe mit den Klägern nach deren Eintreffen in Bremerhaven Turnentladung mit der Maßgabe vereinbart, daß der Beginn der vertraglichen Löschzeit bis zu dem Beginn der tatsächlichen Entladung hinausge-schoben werde. wirkt, um wegen der von dieser Firma gedrückten Frachtsätze einen Ausgleich in Liegegeldern zu finden; zu diesem Zweck habe die Firma nur einen Löschtag vereinbart und den Klägern angeraten, sich unterwegs zu sammeln und geschlossen oder in dichter Folge Bremerhaven anzulaufen, was geschehen sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien in den Frachtverträgen eine Löschzeit von einem Tag (mit dem Kläger zu 8 von drei Tagen) vereinbart worden sei; Diese Vereinbarung sei auch in die Ladescheine aufgenommen worden, die die Beklagte ohne Widerspruch an- Sodann stellt das Berufungsgericht die Überschreitung der vertraglich bedungenen Löschzeit fest und führt aus, Schuldnerin des hiernach gemäß § 49 BSchG angefallenen Liegegeldes sei die Beklagte sowohl als Absenderin als auch als Empfängerin der Ladungen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 31- Mai I960 haben die Kläger dargelegt, die Beklagte hafte als Absenderin und Empfängerin. Damit ist dem weiteren Revisionsangriff, die Beklagte habe als Empfängerin die Annahme der Ladung von der vom Zeugen gesetzten Bedingung abhängig gemacht, daß die Löschzeit erst beginne, wenn das einzelne Schiff angefaßt v/erde, ohne weiteres die Grundlage entzogen. littolstein, Das Recht der Binnenschiffahrt (1918) § 52 Ur, 3; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 21o Auflo, BSchG § 49 Anmo lc, 3a; vgl» auch § 52 Anm* 3b) „ Unhaltbar ist die Ansicht der Revision, die Beklage als Empfängerin habe mit dem Frachtvertrag nichts zu tun, obwohl sie.gleichzeitig Absenderin isto Die Kläger haben ihren Liegegeldanspruch auch nicht wegen der Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung ihres Pfandrechtes verloren, da sie der Beklagten das Beförderungsgut abgeliefert haben (§26 BSchG mit § 442 HGB). Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, ob die Parteien die Frachtverträge hinsichtlich des Beginns der Löschzeit nachträglich abgeändert haben. Unter eingehender Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, die Beklagte habe eine solche Abänderung nicht nach-gewiesen. Mit Recht wird im angefochtenen Urteil eine einverständliche Änderung des Beginns der Löschzeit nicht darin gesehen, daß die Kläger weisungsgemäß ihre Schiffe in der Reihenfolge hingelegt haben sollen, wie Bei der Beweisaufnahme ist sowohl die Frage der G egenüb er Stellung des Zeugen mit den Klägern als auch die Frage, ob die Schiffer deutsch verstanden hätten, erörtert worden; das Berufungsgericht hat weder durch Unterlassung der nicht beantragten Gegenüberstellung noch durch seine Ausführungen über sprachliche Verständigungsschv/ierigkeiten verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt. Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, die Kläger hätten bewußt mit der Firma & 39 Da das Vorhandensein zahlreicher Schleusen überdies Schiffsansammlungen auf der Strecke bis Bremerhaven begünstige, habe es zwecks gleichzeitiger Ankunft in Bremerhaven keiner Abstimmung über Reisegeschwindigkeit oder willkürliche Aufenthalte bedurft« Es sei nicht unter Beweis gestellt, daß die drei Gruppen von Schiffseignern absprachegemäß ihre Fahrt je so eingerichtet hätten, daß sie zusammen ankamen. dert, sich durch Liegegeld wegen der niedrigen Frachten schadlos zu halten, als richtig unterstellt werde, beweise das nicht ein doloses Zusammenwirken der hier in Betracht kommenden Kläger* Bas sei auch durch die zu unbestimmte Aussage des Zeugen nicht bewiesen* Bie Beklagte habe außerdem zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, daß die Kläger von vornherein wußten oder hätten erkennen können, daß ihr jeweiliges Ladungsangebot die vorhandene Löschkapazität Ubertroffen habe. Bie Kläger hätten erwarten dürfen, daß die in den Frachtverträgen getroffene Regelung den Belangen des Empfängers, der als Absender ihr Vertragspartner gewesen sei, entsprechen würde. hätten als Zeugen über die bev/eiserhebliche Behauptung der Beklagten vernommen werden müssen, daß die Schiffer aufgefordert habe, sich durch entsprechendes Liegegeld wegen der niedrigen Frachten schadlos zu halten, ist nicht berechtigt; mit Recht vermißt das Berufungsgericht einen konkreten Beweis-antrag dafür, daß die hier in Frage kommenden Kläger gruppenweise vereinbart hätten, zwecks Erlangung von Liegegeld ihre Fahrt so einzurichten, daß sie gemeinsam in Bremerhaven ankämen. war es nicht Aufgabe der Kläger, darüber Erwägungen anzu-stellen, ob beim Abschluß der Frachtverträge die Belange der Beklagten gewahrt waren; erst recht hatten sie sich nicht darum zu kümmern, ob die Verladung von Sand und Kies in ihre Fahrzeuge und in die anderer, am Rechtsstreit nicht beteiligter Schiffseigner zeitlich so abgestimmt war, daß eine gruppenweise gleichzeitige Ankunft vermieden und aus diesem Grunde die vereinbarte Löschzeit eingehalten werden konnte. und 15» März sieben Schiffe eingetroffen waren, die entladen v/erden mußten Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Kläger und die Firma auch mit den Eignern dieser Schiffe in dolooer Weise zusammengearbeitet hätten.

Zitierte Normen: § 26 HGB § 97 ZPO
LöschzeitschiffenFirmaBerufungsgerichtBrKlägerBremerhavenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 25. April 1965
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
’z1C5 068
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	A.	KG,	vertreten durch
 die persönlich haftende Gesellschafterin Ursula S(
KfHH Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Binnenschiffer
1.
2.
0 o to
5.
6.
7.
8o
9o
10.'
11.-
12.
15.
Uo
-Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« April 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nürr, Br. Reinicke und Br. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts in Bremen vom 9« Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi esen«,
Von Rechts wegen
-2-
n
Tatbestand:
Die Beklagte kaufte im Februar I960 von holländischen Baggereien größere Mengen Rheinkies und -sand durch die Firma	in	und	ließ	diese	Mengen	in	der
 Zeit von März bis Juni I960 durch Binnenschiffe nach Bremerhaven transportieren, wo sie sie an einen inländischen Abnehmer weiterlieferte. Zur Durchführung der Verschiffungen schloß sie in der Zeit vom 2, bis 12. März I960 u. ac mit den Klägern Frachtverträge ab, und zwar mit Ausnahme des Klägers zu 8 über die Beförderung von Sand, im letzteren Falle über die Beförderung von Kies« Bei Abschluß der Verträge wurde sie mit Ausnahme des Vertrages mit dem Kläger zu 8 von der Firma Aj^^ & ZflHt	vertreten. In
 den durch diese Firma geschlossenen Frachtverträgen war als Ladezeit eine Zeit von 3 bis 5 Tagen, jedoch als Löschzeit jo\veil3 nur 1 Tag vereinbart. Kur in dem mit dem Kläger zu 8 geschlossenen Vertrag war eine Löschzeit von 3 Tagen fest-gelegt. Des weiteren ging aus diesen Verträgen hervor, daß im Falle einer Überschreitung der Löschzeit Liegegeld nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen geschuldet werde. Diese Vereinbarungen waren auch in die über die Verschiffungen ausgestellten Ladescheine aufgenommen, die ebenso wie die Frachtverträge die Beklagte als Empfängerin und als Bestimmungsort Bremerhaven auswiesen. Die Beklagte hat die Ladescheine widerspruchslos entgegengenommen und die Ladungen nach Eintreffen der Schiffe durch die Firma B^Hfc abgenommen, für die die Firma	&	Co. tätig
 wurde.
Die Kläger zu 1 bis 5 sind am 16., die Kläger zu 6 bis 8 am 18. und die Kläger zu 9 bis 14 am 21. März I960 mit ihren Schiffen in Bremerhaven eingetroffen und haben sich am Tage ihres Eintreffens löschbereit gemeldet, Sämtrr
-5-
liche Schiffe sind erst nach Ablauf der festgelegten lösch-zeit entladen worden. Die Kläger haben von der Beklagten Zahlung von Liegegeld nach Maßgabe der Überliegezeit verlangt.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungs-antrages unter anderem behauptet, sie habe mit den Klägern nach deren Eintreffen in Bremerhaven Turnentladung mit der Maßgabe vereinbart, daß der Beginn der vertraglichen Löschzeit bis zu dem Beginn der tatsächlichen Entladung hinausge-schoben werde. Auch sei es in Deutschland üblich, daß Lade-und Löschtage durcheinander gerechnet würden, Ferner hätten die Kläger mit der Firma	arglistig zusaznmenge-
wirkt, um wegen der von dieser Firma gedrückten Frachtsätze einen Ausgleich in Liegegeldern zu finden; zu diesem Zweck habe die Firma nur einen Löschtag vereinbart und den Klägern angeraten, sich unterwegs zu sammeln und geschlossen oder in dichter Folge Bremerhaven anzulaufen, was geschehen sei. Die Löschkapazität in Bremerhaven habe nur 400 t am Tag betragen, was den Klägern bekannt gewesen sei. Die Kläger sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgev/iesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageub-weisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien in den Frachtverträgen eine Löschzeit von einem Tag (mit dem Kläger zu 8 von drei Tagen) vereinbart worden sei; Diese Vereinbarung sei auch in die Ladescheine aufgenommen worden, die die Beklagte ohne Widerspruch an-
genommen habe« Im angefochtenen Urteil wird im einzelnen dargelegt, daß die Beklagte den Klägern gegenüber sich nicht darauf berufen könne, daß ihre Agentin, die Maklerfirma	&	Z^®,	bei Abschluß der Frachtverträge die ihr
 von der BeJdagten angeblich erteilten Weisungen nicht beachtet habe, daß diese insbesondere versäumt habe, die Durcheinanderrechnung der Lade- und Löschtage zu vereinbaren. Sodann stellt das Berufungsgericht die Überschreitung der vertraglich bedungenen Löschzeit fest und führt aus, Schuldnerin des hiernach gemäß § 49 BSchG angefallenen Liegegeldes sei die Beklagte sowohl als Absenderin als auch als Empfängerin der Ladungen.
Die Revision greift diese Ausführungen insoweit an, als sie meint, es komme nur darauf an, ob die Beklagte als Empfängerin hafte, da sie nur als solche von den Klägern in Anspruch genommen worden sei. Der Angriff ist nicht begründet. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 31- Mai I960 haben die Kläger dargelegt, die Beklagte hafte als Absenderin und Empfängerin. Wenn auch dort ausgeführt ist, die Kläger nähmen die Beklagte als Empfängerin in Anspruch, so bestehen doch unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Bedenken, aus dem vorgetragenen und unbestrittenen Sachverhalt, wonach die Beklagte gleichzeitig auch Absenderin ist, die rechtlichen Schlüsse zu ziehen.
Damit ist dem weiteren Revisionsangriff, die Beklagte habe als Empfängerin die Annahme der Ladung von der vom Zeugen	gesetzten Bedingung abhängig gemacht,
 daß die Löschzeit erst beginne, wenn das einzelne Schiff angefaßt v/erde, ohne weiteres die Grundlage entzogen. Verweigert ein Empfänger die Annahme des Gutes zu den nach dem Frachtvertrag geltenden Bedingungen, so hat der Frachtfüh-
-5-
rer die Anweisung des Absenders eimzuholen (§ 52 Abs» 2 So 1 BSchG), Diese Pflicht entfällt, wenn der Empfänger zugleich der Absender ist« Der Absender haftet dem Frachtführer dafür, daß der Empfänger das Gut ,’abnimmt,, (§ 49), do h. unter den im Frachtvertrag vereinbarten Bedingungen abnimmt; geschieht das nicht, wird also z. B. die vereinbarte Löschzeit überschritten, so ist der Absender zur Zahlung de3 Liegegeldes verpflichtet (BGZ 122, 221, 225;
 I.	littolstein, Das Recht der Binnenschiffahrt (1918) § 52 Ur, 3; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 21o Auflo, BSchG § 49 Anmo lc, 3a; vgl» auch § 52 Anm* 3b) „ Unhaltbar ist die Ansicht der Revision, die Beklage als Empfängerin habe mit dem Frachtvertrag nichts zu tun, obwohl sie.gleichzeitig Absenderin isto Die Kläger haben ihren Liegegeldanspruch auch nicht wegen der Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung ihres Pfandrechtes verloren, da sie der Beklagten das Beförderungsgut abgeliefert haben (§26 BSchG mit § 442 HGB). Sie haftet daher als Absenderin (Mittelstein aaO § 47 Kr«, 6), ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sie auch in ihrer Eigenschaft als Empfängerin haften würde,
II.	Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, ob die Parteien die Frachtverträge hinsichtlich des Beginns der Löschzeit nachträglich abgeändert haben. Unter eingehender Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, die Beklagte habe eine solche Abänderung nicht nach-gewiesen. Was die Revision hiergegen vorb'ringt, bewegt sich in der Hauptsache auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Mit Recht wird im angefochtenen Urteil eine einverständliche Änderung des Beginns der Löschzeit nicht darin gesehen, daß die Kläger weisungsgemäß ihre Schiffe in der Reihenfolge hingelegt haben sollen, wie
-6-
pr
 sie angekommen sind. Die Vereinbarung eines Löschens in Reihenfolge (Vortisch-Zschucke BSchG § 48 Anra. 2a) kann darin nicht gesehen v/erden. Bei der Beweisaufnahme ist sowohl die Frage der G egenüb er Stellung des Zeugen	mit	den
 Klägern als auch die Frage, ob die Schiffer deutsch verstanden hätten, erörtert worden; das Berufungsgericht hat weder durch Unterlassung der nicht beantragten Gegenüberstellung noch durch seine Ausführungen über sprachliche Verständigungsschv/ierigkeiten verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt. Das Berufungsurteil brauchte.sich nicht mit der Bekundung des Zeugen	die	Kläger
 hätten bei der Frachtberechnung nichts vom Liegegeld erwähnt, auseinanderzusetzen; das Schweigen der Kläger zu dieser Frage würde weder den Schluß auf eine Änderung des Frachtvertrages noch auf einen Verzicht, auf das Liegegeld rechtfertigen.
III.	Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, die Kläger hätten bewußt mit der Firma	&	39
zu ihrem, der Beklagten, Nachteil zusammengewirkt, um wegen der von dieser Firma gedrückten Frachtsätze und geforderten Provisionen einen Ausgleich in Liegegeldern zu finden, für nicht begründet. Die Schiffe, die in Bremerhaven gleichzeitig angekommen seien, seien (mit Ausnahme des Fahrzeuges des Klägers zu 1) etwa zur gleichen Zeit beladen worden. Da das Vorhandensein zahlreicher Schleusen überdies Schiffsansammlungen auf der Strecke bis Bremerhaven begünstige, habe es zwecks gleichzeitiger Ankunft in Bremerhaven keiner Abstimmung über Reisegeschwindigkeit oder willkürliche Aufenthalte bedurft« Es sei nicht unter Beweis gestellt, daß die drei Gruppen von Schiffseignern absprachegemäß ihre Fahrt je so eingerichtet hätten, daß sie zusammen ankamen. Auch wenn die von den Klägern bestrittene Behauptung der Beklagten, Aben
-7-
(von der Firma A<^| &	habe	"die Schiffer" auf gef or-
dert, sich durch Liegegeld wegen der niedrigen Frachten schadlos zu halten, als richtig unterstellt werde, beweise das nicht ein doloses Zusammenwirken der hier in Betracht kommenden Kläger* Bas sei auch durch die zu unbestimmte Aussage des Zeugen	nicht	bewiesen* Bie Beklagte
 habe außerdem zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, daß die Kläger von vornherein wußten oder hätten erkennen können, daß ihr jeweiliges Ladungsangebot die vorhandene Löschkapazität Ubertroffen habe. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, es hätten täglich nur 400 t gelöscht werden können; in Wahrheit seien bis zu 1.000 t umgeschlagen worden. Bie Kläger hätten erwarten dürfen, daß die in den Frachtverträgen getroffene Regelung den Belangen des Empfängers, der als Absender ihr Vertragspartner gewesen sei, entsprechen würde. Bas gruppenweise Eintreffen sei eine Folge mangelnder Planung des gesamten Verschiffungsprogrammes gewesen. Überdies habe die Beklagte wegen Schwierigkeiten, die sich mit ihren Abnehmern ergeben hätten, den mit Kies beladenen Schiffen beim Löschen den Vorzug gegenüber den mit Sand beladenen Fahrzeugen gegeben. Alle Schiffe (mit Ausnahme des Fahrzeugs des Klägers zu 8) seien aber mit Sand beladen gewesen. Sin etwaiges doloses Zusammenwirken der Kläger sei daher nicht einmal ursächlich für die Überschreitung der Löechzeit gewesen.
Biese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler, die Revisionsrügen entbehren der Berechtigung.
Bie Revision meint, es sei unmöglich gewesen, alle Schiffe rechtzeitig zu entladen. Bie Einwendung ist unerheblich, da die Unmöglichkeit rechtzeitigen Entladens in der Risikosphäre des Absenders und des Empfängers, der das Löschen zu bewirken hat (§ 56 BSchG), liegt, den Lie-
-8-
gegeldanspruch der Kläger also nicht berührt (§§ 48 Abs» 3 S, 1, 49 BSchG). Durch sachgemäße Planung der Verschiffung hätte die Beklagte den Platzmangel bei Ankunft der Schiffe vermeiden können. Die weitere Rüge der Revision, R^lfe D^m^B und	sen.	und	jun.	hätten	als	Zeugen über
 die bev/eiserhebliche Behauptung der Beklagten vernommen werden müssen, daß	die	Schiffer	aufgefordert	habe,
 sich durch entsprechendes Liegegeld wegen der niedrigen Frachten schadlos zu halten, ist nicht berechtigt; mit Recht vermißt das Berufungsgericht einen konkreten Beweis-antrag dafür, daß die hier in Frage kommenden Kläger gruppenweise vereinbart hätten, zwecks Erlangung von Liegegeld ihre Fahrt so einzurichten, daß sie gemeinsam in Bremerhaven ankämen. Die Revision behauptet selbst nur,	sen.	und jun. Hätten umit einem Teil der
 Schiffer gesprochen11, ohne diese namentlich zu bezeichnen. Die Vernehmung des Geschäftsführers D^^HHl bat die Beklagte nicht mehr beantragt (BU S. 12). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Richtigkeit der von der Revision als beweiserheblich bezeichneten Behauptung unterstellt. Mit Recht hat es aber abgelehnt, hieraus auf ein arglistiges Zusammenwirken zu schließen, da unter den tatsächlich gegebenen Umständen gruppenweiaer gleichzeitiger Beladung das Entstehen von Liegegeldansprüchen nahelag. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, der Firma	wegen der
 Verschiffung sachentsprechende Anweisung zu geben; dagegen . war es nicht Aufgabe der Kläger, darüber Erwägungen anzu-stellen, ob beim Abschluß der Frachtverträge die Belange der Beklagten gewahrt waren; erst recht hatten sie sich nicht darum zu kümmern, ob die Verladung von Sand und Kies in ihre Fahrzeuge und in die anderer, am Rechtsstreit nicht beteiligter Schiffseigner zeitlich so abgestimmt war, daß eine gruppenweise gleichzeitige Ankunft vermieden und aus diesem Grunde die vereinbarte Löschzeit eingehalten werden konnte. -Die Überschreitung der Löschzeit ist
-9-
zu dem sehr erheblichen Teil darauf zurückzuführen, daß mit dem Löschen des ersten der am 16. März I960 eingetroffenen Schiffe erst am 21./22. März begonnen wurde. Lies lag nach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 13» Februar 1961 S. 9) daran, daß bereits am 14. und 15» März sieben Schiffe eingetroffen waren, die entladen v/erden mußten Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Kläger und die Firma	auch	mit	den	Eignern	dieser	Schiffe	in
 dolooer Weise zusammengearbeitet hätten. Wäre aber das Löschen bereits am 17. März begonnen worden, so wären bei der vom Berufungsgericht festgestellten Löschungskapazität von täglich bis 1.000 t Liegegelder nur in ganz geringem Umfange entstanden.
IV.	Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Fischer ’	Br.	Kuhn	Br. Körr
 Br. Heinicke	Br, Schulze