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BGH · II SR 123/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II SR 123/57

Ei* hat vorgetragen, die Klägerin habe die Wertpapiere .im Jahre 1950 von der Erblasserin in deren Auftrag aus SlHHBBl geholt und ihm, dem Beklagten;, in Westberlin gegeben, damit er sie dort auf den Namen der Erblasserin im. Hilfsweise trägt der Beklagte vor, er habe die Wertpapiere nach dem Tode der Erblassei’in auf Grund dieser Vollmacht sich durch ein Insichgeschäft übereignet und auf sein Depot genommen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die Erblasserin ihm die Wertpapiere übereignet habe. Der Vermerk besage nur, daß der Beklagte unwiderruflich zur Empfangnahme der Wertpapiere ermächtigt sein solle, berühre aber nicht die Eigentumsfrage» Der Ausschluß des Widerrufs könne zwar als ^r* tragungswille anerkannt werden, wenn die Willensermachtigung der Durchführung eines Gr und ge'sc hafts diene; es gehe aber nicht an, das nicht bewiesene Grundgeschäft mit dem bloßen Vorhandensein der Vollmacht beweisen zu wollen» Auch aus dar Vollmacht Das4 Berufungsgericht führt .weiter aus, der Beklagte könne auch nicht nach dem fodeder Erblas serin4 durch ein Insichgeschäft Eigentümer der IWertpäpiere-geworden sein»' Da1 der Beklagte behauptet höbe, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere bereits zu ihren Lebzeiten übereignet," könne er mit der Übertragung der Wertpapiere aüf sein. Pie Vollmacht sei ausgestellt worden, weil der Beklagte das Vermögen der Erblasserin, vor allem Hypotheken in Westberlin, verwaltet habe, und sie habe sich im Rahmen dieser Aufgabe gehalten* Jedenfalls aber habe der Beklagte die Vollmacht mißbraucht; da diese, wie er gewußt habe, nicht dazu habe dienen sollen, ihm das Eigentum an den Wertpapieren zu verschaffen. Sie führt zunächst aus, die Klägerin habe anerkannt, daß die Unterschrift der Erblasserin unter den Anmeldeformularen vom 12. Pie Revision übersieht, daß d§s Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen ist, die Erblasserin habe in den Anmeldeformularen die Erklärung abgegeben, die Wertpapiere 'sollten .dem Beklagten ausgehändigt werden» Pas Berufungsgericht hat lediglich aus dieser Erklärung andere Schlüsse gezogen als der Beklagte. lasserin ausgestellt, hat, einzeln und in Zusammenhang mit-einander gewürdigt und ist auf Grund'dieser Würdigung zu dem >; Ergebnis gekommen, -.die Erblasserin habe/ dem Beklagten die Wertpapiere nicht übereignet und die Vollmacht, die sie aus-gestellt habe, habe auch nicht, dazu dienen sollen, daß der Beklagte sich die Wertpapiere, selbst übereigne. ' Auf die frage der Beweislast'kommt es nicht an, da das Berufungsgericht es nicht, auf die Beweislast abgestellt, sondern ausgeführt hat, es sei, unabhängig von der frage der Beweislast, der Überzeugung,, daß die Erblasserin dme Papiere dem Beklagten nicht habe übereignen wollen. Bie Erblasserin habe den Beklagten, nachdem sie bereits in den Ahmeldeformülaren die unwiderrufliche Anweisung gegeben habe, ihm die Wertpapiere auszuhändigen, an dem Tage, an dem sie das Testament errichtet habe, eine in den Formen des § 2247 BGB errichtete Vollmacht erteilt und ihn hierin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Aus diesen Umständen ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß die Erblasserin damit auch von Todes wegen über die Wertpapiere habe verfugen wollen« Bei einem derartigen Tatbestand seien mit der Vollmachtserteilung die Voraussetzungen des § 2301 BGB gewahrt« Mai 1952 stelle ein Testament dar, durch das dem Beklagten die Wertpapiere als Vermächtnis zugewendet worden seien, oder ob sie der Ansicht ist, in der Bevollmächtigung liege ein Schenkungsversprechen der Erblasserin, das sie unter der Bedingung abgegeben habe, daß der Beschenkte (Beklagte) sie überlebe, und auf das deshalb die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden seien. Mai 1952 stellt auch kein Schenkungsversprechen von Todes wegen dar« Der Beklagte hat nicht vorgetragen, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere schenken wollen Er hat vielmehr behauptet, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere als Ausgleich dafür gegeben, daß er sie unterstützt habe. In der zweiten Instanz hat der Beklagte diese Behauptung allerdings etwas abgeschwächt« Er hat geltend gemacht, die Übereignung der Wertpapiere sei nicht nur als Ausgleich für seihe Unterstützung gedacht; es seien vielmehr auch die persönlichen Ziehungen zwischen ihm und dor Erblasserin maßgebend gewesen»-Vordergrund stand aber weiterhin die ölte Behauptung, die Über-gnung der Wertpapiere habe die Gegenleistung für seine Zuwendun-|en an die Erblasserin dargestelll;* Im übrigen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, die Übereignung der Wertpapiere durch die Erblasserin oder die Bevollmächtigung,die die Übereignung der fertpapiere durch Insichgeschäft bezweckt habe-, sei nur unter der Bedingung erfolgt, daß er die Erblasserin überlebe»

Zitierte Normen: § 181 BGB
VollmachtBerufungsgerichtErblasserinBrKlägerinRevisionWertpapiere

Volltext der Entscheidung

2491 033
"‘II SR 123/57
'	*ß+*mvrn*m*	••****•*
Verkündet am 5« Pebruar 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich	PrflU	Straße	(M?
Beklagten und' Revisionsklägers, - ProaeBbevollmachtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 Prau Hertha. . R
?t!
. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolltoäcfhtigt ert «Rechtsanwalt Br«
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Pebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.. Hastelski und der Bundesrichter 3)r. Haidinger, Br» Hörr, Br«. Haager und Br. Reinicke
 für. Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurtickgewie sen o
' Von Rechts wagen
 Tatbestands *
Die Parteien sind Geschwister, Sie haben, ihre Schwester, die am 22 „ Oktober 1952 in der $owjetzone (StfMHHK verstorbene. Prau PfHSi, auf (»rund eines' Testaments, das diese am 15. Mai 1952 errichtet hatte, je zur Hälfte beerbt«. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß zura Nachlaß der Erblasserin eine Seihe von Wertpapieren gehöre, die sie im einzelnen bezeichnet hat«, Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«. Er ist der Auffassung, die Wertpapiere seien nicht in den Nachlaß gefallen,, sie. seien vielmehr sein Eigentum.
Ei* hat vorgetragen, die Klägerin habe die Wertpapiere .im Jahre 1950 von der Erblasserin in deren Auftrag aus SlHHBBl geholt und ihm, dem Beklagten;, in Westberlin gegeben, damit er sie dort auf den Namen der Erblasserin im. Wertpapiere-reinigungsverfahren anmelde«, Zu dieser Zeit habe die Erblasserin noch nicht vorgehabt, ihm die Wertpapiere, zu überlassen«, Im April 1951 habe sie ihm aber die Übereignung der Papiere zugesagt, d.h« sie habe ihm die Übereignung für die Zukunft in Aussicht gestellt«, Sie habe dementsprechend4 am 120 April 1951 die im Wertpapierbereinigungsverfahren auszufüllenden Anmeldeformulare, die aus formellen Gründen erneut hätten eingereicht werden :müssenjj mit ihrem Namen unterzeichnet, nachdem er. die Formulare mit dem handschriftlichen Zusatz versehen habe, daß sämtliche Wertpapiere ihm unwiderruflich aüszühändigen seien«. Im Mai 1952 habe er die Erblasserin wiederum besucht* Bei diesem Besuch habe sie ihm die Wertpapiere übereignet,«, Sie habe dies nicht schriftlich getan, weil dies in der'Sowjetzone zu gefährlich gewesen seip Damit er aber sein Eigentum an den Wertpapieren in einer, für sie ungefährlichen Weise naehweisen könne, ha.be sie. ihra am.
12* Mai 1952 folgende -Toiltiäc|it ausgestelltst.
3 -
T'i
XU |

"Ich, d^u^jjrrfcwe grau Franziska	geborene
 in Sa^HMHP, (rofHP&traße 0 erteile hiermit meinem Bruder, dem Kaufmann Erich M0H| in	M*
£r00straße 0, Generalvoilmacnt, mich in allen meines - Angelegenheiten rechtsverbindlich zu vertreten, insbesondere Gelder für mich in Empfang zu nehmen und Zahlungen zu leisten»
Mein Bevollmächtigter soll von den Vorschriften des § 181 B.G.B. befreit sein»
Diese Vollmacht, soll durch meinen Tod nicht erlöschen».
Hilfsweise trägt der Beklagte vor, er habe die Wertpapiere nach dem Tode der Erblassei’in auf Grund dieser Vollmacht sich durch ein Insichgeschäft übereignet und auf sein Depot genommen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die Erblasserin ihm die Wertpapiere übereignet habe. Ein derartiger Übereignungswille der Erblasserin ergebe ’sich einmal nicht aus den Anmeldeformularen vom 11o April 1951? nach denen sämtliche Wertpapiere unwiderruflich dem Beklagten auszuhändigen seien. Der Vermerk besage nur, daß der Beklagte unwiderruflich zur Empfangnahme der Wertpapiere ermächtigt sein solle, berühre aber nicht die Eigentumsfrage» Der Ausschluß des Widerrufs könne zwar als ^r* tragungswille anerkannt werden, wenn die Willensermachtigung der Durchführung eines Gr und ge'sc hafts diene; es gehe aber nicht an, das nicht bewiesene Grundgeschäft mit dem bloßen Vorhandensein der Vollmacht beweisen zu wollen» Auch aus dar Vollmacht
„vom 15» Mai 1952 folge nicht, daß* die Erblasserin dem Beklagten <die Y/ertpapiere übereignet habe. Auch weitere Unterlagen,
'vor allem der Brief der Erblasserin vom 3» Mai 1952, machten, selbst im Zusammenhangs mit den andern Urkunden, einen öber-veignungswillen der Erblasserin nicht wahrscheinlich» Das Berufungsgericht wägt alsdann eine Reihe von Umständen, die gegen eine Übertragung der, Wertpapiere durch die Erblasserin auf den Beklagten sprächen» Das Berufungsgericht führt hierbei aus, das Landgericht vermisse zutreffend ein irgendwie geartetes Schriftstück der Erblasserin, aus dem sich die Zuwendung der Wertpapiere ergebe» Die Verhältnisse in der Sowjetzone hätten den Beklagten/nicht gehindert, die Anmeldeformulare mit der Unterschrift der Erblasserin von Salzwedel nach Westberlin zu bringen» Ebenso hätte die im äai 1952 notariell beglaubigte Generalvollmacht bei einer*Kontrolle durch sowjetzonale Stellen Westvermögen der Erblasserin vermuten lassen»
Die Darlegungen des Beklagten, warum die Erblasserin die Übereignung der Wertpapiere nicht, schriftlich vorgenommen habe, seien daher nicht überzeugend» Gegen den Vortrag des Beklagten spreche auch die Tatsache., daß die Erblasserin und' der Beklagte die Übereignung niemals der Klägerin mitgeteilt•hatben,
 obwohl zwischen der Klägerin, der Erblasserin und dem Beklagten keine Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten» Das Berufungsgericht kömmt zu dem.Ergebnis, es habe, unabhängig von der Beweislast, die Überzeugung erlangt, daß die vom Beklagten behaupteten Vereinbarungen zu Lebzeiten der Erblasserin nicht zustandegekommen seien»
Das4 Berufungsgericht führt .weiter aus, der Beklagte könne auch nicht nach dem fodeder Erblas serin4 durch ein Insichgeschäft Eigentümer der IWertpäpiere-geworden sein»' Da1 der Beklagte behauptet höbe, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere bereits zu ihren Lebzeiten übereignet," könne er mit der Übertragung der Wertpapiere aüf sein. Konto keine Änderung der Rechts
 
läge gegenüber dem Nachlaß beabsichtigt haben» Im übrigen •habe die Vollmacht auch nicht das Hecht umfaßt, sich die Wertpapiere au übereignen. Pie Vollmacht sei ausgestellt worden, weil der Beklagte das Vermögen der Erblasserin, vor allem Hypotheken in Westberlin, verwaltet habe, und sie habe sich im Rahmen dieser Aufgabe gehalten* Jedenfalls aber habe der Beklagte die Vollmacht mißbraucht; da diese, wie er gewußt habe, nicht dazu habe dienen sollen, ihm das Eigentum an den Wertpapieren zu verschaffen.
II 0
1. Pie Revision, greift die Darlegungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an. Sie führt zunächst aus, die Klägerin habe anerkannt, daß die Unterschrift der Erblasserin unter den Anmeldeformularen vom 12. April 1951 echt sei. Pie Formulare erbrächten also vollen Beweis defür, daß die Erblasserin die in ihnen enthaltenen Erklärungen abgegeben habe. Pies gelte auch für die Erklärung, die Wertpapiere seien an den Beklagten auszuhändigen. Per Beklagte habe behauptet, daß er diese Vermerke vor der Unterzeichnung durch die Erblasserin in die Formulare eihgeführt habe. Pas Berufungsgerich hätte, auch bei der Prüfung der Urkunden nach § 286 ZPO fest-steilen müssen, daß die Angaben von Ort und Zeit der Ausstellung, durch die die Formulare vervollständigt worden seien, von der gleichen Hand hergerührt hätten wie der Vermeide über die Aushändigung der Papiere an den Beklagten»
Pie Rüge der Revision ist nicht begründet. Pie Revision übersieht, daß d§s Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen ist, die Erblasserin habe in den Anmeldeformularen die Erklärung abgegeben, die Wertpapiere 'sollten .dem Beklagten ausgehändigt werden» Pas Berufungsgericht hat lediglich aus dieser Erklärung andere Schlüsse gezogen als der Beklagte.
2o Bie Revision führt aus, zur Feststellung, welchen Willen '.'die Erblasserin gehabt -habe, sei der Inhalt aller vorgelegten ^Urkunden heranzuziehen. Dann aber ergäben die Erklärungen in
V"
‘Hden Anmeldeformularen in Verbindung mit der am Tage der ffestamentserrichtung dem Beklagten unter Befreiung von den ^Beschränkungen des § 181 BGB erteilten Generalvollmacht, daß i’.'die Erblasserin dem Beklagten die Verfügung über die Wert-4 papiere im Interesse des Beklagten habe einräumen wollen. Die .) Beweislast für einen gegenteiligen Willen der Erblasserin obliege der Klägerin«.. .
Biesen Ausführungen, der Bevision kann nicht zugestimmt werden. Bas Berufungsgericht hat die Urkunden, die die Erb- . lasserin ausgestellt, hat, einzeln und in Zusammenhang mit-einander gewürdigt und ist auf Grund'dieser Würdigung zu dem >; Ergebnis gekommen, -.die Erblasserin habe/ dem Beklagten die Wertpapiere nicht übereignet und die Vollmacht, die sie aus-gestellt habe, habe auch nicht, dazu dienen sollen, daß der Beklagte sich die Wertpapiere, selbst übereigne. Biese Auslegung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend.
' Auf die frage der Beweislast'kommt es nicht an, da das Berufungsgericht es nicht, auf die Beweislast abgestellt, sondern
 ausgeführt hat, es sei, unabhängig von der frage der Beweislast, der Überzeugung,, daß die Erblasserin dme Papiere dem Beklagten nicht habe übereignen wollen.
4	'
3- Bie Revision führt schließlich auss Komme grundsätz- . 3JLch die unwiderrufliche Vollmacht, 'wenn sie sich auf ein bestimmtes Recht beziehe, in ihren praktischen Auswirkungen der Abtretung dieses Hechts sehr nahe, 'so komme hier weiterhin' in Betracht, daß die Vollmacht der Vorschrift des' § 2247 BGB entspreche«. Bie Erblasserin habe den Beklagten, nachdem sie bereits in den Ahmeldeformülaren die unwiderrufliche Anweisung gegeben habe, ihm die Wertpapiere auszuhändigen, an dem Tage,
 an dem sie das Testament errichtet habe, eine in den Formen des § 2247 BGB errichtete Vollmacht erteilt und ihn hierin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Aus diesen Umständen ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß die Erblasserin damit auch von Todes wegen über die Wertpapiere habe verfugen wollen« Bei einem derartigen Tatbestand seien mit der Vollmachtserteilung die Voraussetzungen des § 2301 BGB gewahrt«
Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, ob die Revision die Auffassung vertritt,, die Vollmacht vom 12. Mai 1952 stelle ein Testament dar, durch das dem Beklagten die Wertpapiere als Vermächtnis zugewendet worden seien, oder ob sie der Ansicht ist, in der Bevollmächtigung liege ein Schenkungsversprechen der Erblasserin, das sie unter der Bedingung abgegeben habe, daß der Beschenkte (Beklagte) sie überlebe, und auf das deshalb die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden seien. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben« Die Bevollmächtigung vom 12. Mai 1952 ist weder ein Testament noch ein Schenkungsversprechen von Todes wegen« Bas Vorliegen eines Testaments scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte vorgetragen hat, die Erblasserin babe ihm die Wertpapiere zu Lebzeiten übereignet oder ihn jedenfalls bevollmächtigt, sie sich zu ihren Lebzeiten selbst zu übereignen; der Beklagte hat aber niemals behauptet, die Wertpapiere sollten ihm erst gehören,!wenn die Erblasserin sterbe.' Die Vollmacht vom 12. Mai 1952 stellt auch kein Schenkungsversprechen von Todes wegen dar« Der Beklagte hat nicht vorgetragen, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere schenken wollen Er hat vielmehr behauptet, die Erblasserin habe ihm die Wertpapiere als Ausgleich dafür gegeben, daß er sie unterstützt habe. In der zweiten Instanz hat der Beklagte diese Behauptung allerdings etwas abgeschwächt« Er hat geltend gemacht, die Übereignung der Wertpapiere sei nicht nur als Ausgleich für seihe Unterstützung gedacht; es seien vielmehr auch die persönlichen
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Ziehungen zwischen ihm und dor Erblasserin maßgebend gewesen»-Vordergrund stand aber weiterhin die ölte Behauptung, die Über-gnung der Wertpapiere habe die Gegenleistung für seine Zuwendun-|en an die Erblasserin dargestelll;* Im übrigen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, die Übereignung der Wertpapiere durch die Erblasserin oder die Bevollmächtigung,die die Übereignung der fertpapiere durch Insichgeschäft bezweckt habe-, sei nur unter der Bedingung erfolgt, daß er die Erblasserin überlebe»
Da somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind und las Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, mr die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurUclczuweisen*
Dr. Bastelski Br» Haiöinger Br» Rörr. Br» Haager Br.Reinicke