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BGH

Gericht: BGH

magnetische Prüfgeräte* mit denen verborgene Materialfehler entdeckt werden können«, Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe von diesem Betrage gegen die Beklagte* die Generalvertreterin der Firma eine Provision von jedenfalls 6 *£ zu* Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die Firma TflHHBhatte durch Mr« einen ihrer Mitarbeiter, davon erfahren* daß eine amerikanische Dienststelle in Hisseprüfgeräte kaufen wollte* Sie wandte sich mit' Schreiben vom 7* Januar 1952 an Prof* BVHflfe; der ihr von der Industrie- und Handelskammer in als Hersteller von Hisseprüfgeräten genannt worden war? hielt sich mit ihm über die Lieferung von Geratene Ober den: Inhalt der Unterhaltung besteht zwischen den Parteien Streit Der Kläger behauptet, F^BHBhabe ihm für die Vermittlung bindend eine Provision von 8 % zugesagt; die Provision solle wie ausdrücklich vereinbart worden sei, auch dann gezahlt werden, wenn die amerikanische Dienststelle die Geräte unmittelbar bei der Herstellerfirma Hf^flfcin BfHBl bestelle Die Beklagte behauptet, dem Kläger bei der Unterredung keine bindenden Zusagen gemacht, er habe sich vielmehr darauf beschränkt, dessen Vorschläge anzuhören« stelle verlangte von der Firma 0^1, daß sie für diese Lieferungen keinerlei Provision an Dritte, auch nicht an die Beklagte, zahle; andernfalls könne ihr der Auftrag nicht erteilt werden« Die Beklagte hat dementsprechend, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, für diese Lieferung keine Provision erhalten« Am 8« Juli 1952 schrieb die amerikanische Dienststelle an die Beklagte, sie habe den Auftrag einer andern Firma erteilt« Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte eine Provision von 6 # zu« Er macht den Anspruch einmal aus eigenem Recht auf Grund der Unterredung in geltend« Er behauptet, Fuhrmann sei schon damals Prokurist der Beklagten gewesen, jedenfalls sei er mit Duldung der Beklagten als solcher aufgetreten* Wenn Ver- Auf Grund der Beweisaufnahme ist es zu dem Ergebnis gelangt, sich die Vorschläge des Klägers lediglich angehört, er habe sie aber nicht angenommen; eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien-sei demgemäß nicht zustande gekommen« Die Revision greift diese Ausführungen des. Die Revision meint einmal, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Parteien sich möglicherweise nicht über Selbst wenn dies aber der Pall gewesen wäre, hätte das Berufungsgericht diesem Antrag nicht stattzugehen brauchen, weil es, in Übereinstimmung mit dem Kläger, davon ausgegangen ist, daß das, was gesagt hat, richtig ist; das Berufungsgericht hat lediglich die Äusserungen von Sf^flfeanders als üer Kläger gewürdigt o Schließlich rügt die Revision, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist« Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigte Die Beeidigung eines Zeugen unterliegt, wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat (II ZR 65/51, Urteil vom 24. 1* Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger-die Ansprüche der Tf^HMlabgetreten seien; denn es ist der Auffassung, dieser Birma stünden keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte zu» Es begründet diese Auffassung einmal mit der Erwägung; der sei keine Bachweisgebühr? Eine Vermittlungsprovision könne die aber nicht beanspruchen, weil sie das Geschäft zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Birma nicht vermittelt habe. {Berufungsurteil S.20) nicht auf Grund der von der Beklagten und der Tf0^||| eingeleiteten Verhandlungen, also' nicht infolge ihrer Vermittlung zustandegekommen» Die TMihabe das Angebot vom 19» Bebruar 1952 zurückgezogen und sei dann in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig geworden; sie habe damit die von ihr eingeleiteten Verhandlungen, die sich zerschlagen hätten, abgebrochen. Auch hätte das Berufungsgericht dem Beweis antrag des Klägers stattgeben müssen, den Zeugen Mr. darüber zu vernehmen, daß das zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Birma zustande gekommene Ge- Berufungsgerichts tragen die angefochtene Entscheidung« Bi se Ausführungen gehen dahin, daß die jedenfalls kein Geschäft zwischen der amerikanischen Dienststelle undf der Beklagten vermittelt habe; das Geschäft, das zustande-, gekommen sei, sei mit der Firma abgeschlossen wor^;, den« Die Beklagte könne sich, entgegen der Auffassung des Klägers> auch darauf berufen;: daß das Geschäft zwischen diesen.Parteien geschlossen worden sei; denn nicht sie, die Beklagte, habe die TflHINHaus dem Geschäft ausgeschaltet, dies habe vielmehr die amerikanische Dienststelle getan« Diese habe abgelehnt, mit ihr, der Beklagten, in geschäftliche Beziehungen zu treten« Das Berufungsgericht untersucht weiter, ob die Parteien möglicherweise vereinbart hätten, die Beklagte müsse die Provision auch dann zahlen, wenn die amerikanische Dienststelle die Prüfgeräte unmittelbar bei der Herstel- / lerfirma in B^HI kaufe» Das Berufungsgericht legi den Vertrag zwischen der und der Beklagten so aus, daß die Beklagte in diesem Fall jedenfalls nur dann provi-. sionspflichtig sein könne, wenn sie an dem Geschäft zwischen der amerikanisehen Dienststelle und der Firma finanziell beteiligt werde; die Beklagte habe nicht etwa die Provision ohne Rücksicht darauf versprochen, ob sie ihrerseits an dem Geschäft verdiene« Diese Auslegung des Vertrages zwischen der und der Beklagten liegt nahe; sie ist jedenfalls möglich und beruht auf keinem Rechtsverstoßo Sie ist daher für die RevisionsInstanz bin~| dend« Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Beklagte an dem Geschäft, das zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Firma zustande gekommen sei, nicht finanziell beteiligt worden sei» Die Beklagte habe ^ Der Vertrag zwischen der und der Beklagten sei auf Grund der §§ 157, 242 BGB so auszulegen, daß die Beklagte, v/enn sie der Auffassung sei, ihr stehe ein Provisionsanspruch auf Grund der besonderen Umstände des Palles nicht zu, nicht verpflichtet sei, im einseitigen Interesse des Klägers einen mit einem Risiko verbundenen Rechtsstreit gegen die Pirma H0PPHI ZLl führen* Auch diese Auslegungen.des. Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Ob der Vertrag zv/ischen der und der Beklagten in dieser Weise auszulegen sei, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters* Die Auslegung ist möglich und kann daher mit der Revision nicht erfolgreich angegriffen werden. Ansprüche in der Berufungsinstanz nicht mehr mit dem 10 #igen Wiederverkaufsrabatt begründet, den die Beklagte der Technica mit den Schreiben vom 7« und 19- Pebruar 1952 zugesichert habe; der Kläger habe sich vielmehr nach der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsbegründung nur insoweit beschwert gefühlt, als ihm die 6 #ige Provision nicht zu» gesprochen worden sei* Das Berufungsgericht brauchte hierbei nicht auf die «wirkliche Natur des Wiederverkaufsrabattes" und auf die Frage einzugehen, welche besonderen Gründe die Beklagte veranlaßt haben, von der Vergütung in Form einer Provision abzusehen« Selbst wenn das Berufungsgericht dies aber getan hätte, könnte es zu keinem andern Ergebnis gekommen sein. Denn der Kläger trägt selbst vor, der Wiederverkaufsrabatt stelle "dem Sinne, und Wesen nach” die vereinbarte Provision dar (die möglicherweise nach aussen nicht in Erscheinung treten sollte; weil eine amerikanische Dienststelle an dem Geschäft; beteiligt war)« Ist aber der Wiederverkaufsrabatt nichts anderes als eine verschleierte Provision, so steht sie dem Kläger ebensowenig v/ie die offen vereinbarte Provision zu, deren Voraussetzungen, v/ie unter II 1 dargetan, nicht gegeben sind.

GeschäftFirmaBerufungsgerichtParteiKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

IJLZR 125,156
Verkündet
 am 23«. Januar 1958
Pfauz. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
"t
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
*•
des Chemikers Rolf
l4BMtraße,
 Klägers und Revisionsklägers,
-• Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die Firma tfB&Kfl), Kommanditgesellschaft; Werkzeug, maschinen, SBpHHfc vertreten durch ihre geschäftsfUhren-: den Gesellschafter Wilhelm HJH» und Hermann
 Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Br.
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br.Nörr, Dr.Haager, liesecke und Br.Reinicke
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20. März 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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• V« •
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Von Rechts wegen'

Im Jahre 3-952 bestellte eine amerikanische Dienststelle* die 7000 th Base Comp» Sq* in Buchschlag, hei der Firma HÜHRin	mindestens 470*000 DM
magnetische Prüfgeräte* mit denen verborgene Materialfehler entdeckt werden können«, Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe von diesem Betrage gegen die Beklagte* die Generalvertreterin der Firma	eine Provision
 von jedenfalls 6 *£ zu* Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundes
 Die Firma TflHHBhatte durch Mr«	einen	ihrer
 Mitarbeiter, davon erfahren* daß eine amerikanische Dienststelle in	Hisseprüfgeräte	kaufen	wollte*	Sie
 wandte sich mit' Schreiben vom 7* Januar 1952 an Prof* BVHflfe; der ihr von der Industrie- und Handelskammer in
 als Hersteller von Hisseprüfgeräten genannt worden war? sie bat ihn um Übersendung von Prospekten* Preisen und Lieferbedingungen* Prof*	der	inzwischen
 von Mr* Bf^Hk auf ge sucht worden war, schrieb der am 10. Januar 1952, er habe mit der Firma	B(
und der Beklagten als deren Generalvertreterin Fühlung aufgenommen; er machte der T^|| nähere Angaben über die Prüfgeräte und teilte ihr mit, die Beklagte werde ihr Mfür Ihre Vermittlung einen Kundennachweisrabatt von 6 # des Wiederverkaufspreises konzedieren"* Eine Abschrift dieses Briefes sandte Prof« BfJ^fl^an die Beklagte, die sich mit Schreiben vom 11* Januar 1952 an ihren Filialleiter in Ff^0^^^f£* Herrn K^^|* wandte* ihn auf das Geschäft aufmerksam machte und ihn bat, mit Mr« B^^Bgfcin Verbindung zu treten* In diesem Brief heißt es, sie* die Beklagte, ge- « währe einen Hachweisrabatt von 6 $6*	'	;
Am 14* Januar 1952 schaltete Gert*von Helden* ein Angestellter der	den	Kläger	Lin	das	Geschäft	ein«
Er schrieb ihms
»Lieber Rolf!
In der Anlage die genaue Beschreibung für den Ri*jj Prüfer« Deine Leute sehen daraus , was sie anbieten i nen« Ich halte es für empfehlenswert, daß der Betref fende sich vorher bei mir informiert* Es müsste so sein, daß einmal 10 # für 'uns eingerechnet werden, zweitens, daß der Kann dem Sachbearbeiter ein kleine" Äquivalent in decenter Weise übergibt* Ich werde da dafür sorgen, daß er sein Angebot abgibt, wo es am besten untergebracht ist* *-»
Der Gewinn muß gedrittelt werden« 1/3 Rolf, 1/3 1/3 (unleserlich)*»
Der Kläger setzte sich daraufhin mit der Beklagten in Verbindung* Am Januar 1932 hatte er in SBHMHl eine Be- . sprechung mit Herrn Sfm? einem Gesellschafter der Beklagten, und mit dem Prokuristen PfHMR* Er gab diesen! die aus dem Jahr 1945 stammende englische Beschreibung der Risseprüfgeräte, die er von v*	erhalten hatte, und unter-;
hielt sich mit ihm über die Lieferung von Geratene Ober den: Inhalt der Unterhaltung besteht zwischen den Parteien Streit Der Kläger behauptet, F^BHBhabe ihm für die Vermittlung bindend eine Provision von 8 % zugesagt; die Provision solle wie ausdrücklich vereinbart worden sei, auch dann gezahlt werden, wenn die amerikanische Dienststelle die Geräte unmittelbar bei der Herstellerfirma Hf^flfcin BfHBl bestelle Die Beklagte behauptet,	dem	Kläger	bei	der
 Unterredung keine bindenden Zusagen gemacht, er habe sich vielmehr darauf beschränkt, dessen Vorschläge anzuhören«
Am 7. Februar 1952 schrieb die Beklagte der das Angebot, dessen Ausarbeitung noch etwas dauern werde, werde absprachegemäß auf die T^(((^ausgeschrieben »unter] Einräumung eines Wiederverkaufsrabattes von 10 wobei na-/ türlich entscheidend ist, daß mehrere Geräte in Präge kommet Am 19c Februar 1952 übersandte die Beklagte das angekündigte Angebot, das im wesentlichen Lieferungen serienmäßig hergestellter Geräte zu dem Gegenstand hatte; .sie teilte der in einem Begleitschreiben mit, in den Preisen
 seien ,ffür Sie 10 # Wiederverkaufsrabatt eingerechnet, vorausgesetzt, daß mindestens 10 Geräte in Auftrag gegeben werden” o Die	dieses	Angebot	der ameri-
kanischen Dienststelle vor« Da es aber den Wünschen dieser Dienststelle nicht entsprach, nahm sie es wieder mit«, Seitdem ist weder die	der Kläger, der Abschrif-
ten der Schreiben vom 7« und 19* Februar 1952 erhalten hatte, in dieser Angelegenheit tätig geworden«
Der Filialleiter der Beklagten in Herr	hatte	sich	in	der Zwischenzeit ebenfalls bei
 der amerikanischen Dienststelle in	1101 den Auftrag bemüht* Oberst	der	die	Aufträge	zu vergeben
 hatte, teilte ihm jedoch im Februar 1952 mit, er wolle nicht mit ihm verhandeln« Er .verhandele ausschließlich. mit der Herstellerfirma, er lehne jede Vermittlung ab« Oberst	setzte	sich	unmittelbar mit der Firma
 in Verbindung und bestellte bei ihr eine Reihe von Prüfgeräten, die in Sonderkonstruktion herge'stellt wurden und nicht mit den Prüfgeräten übereinstimmten, die bisher auf Grund der englischen Beschreibung von der Beklagten und der	Angeboten	waren«	Die	amerikanische	Dienst-
stelle verlangte von der Firma 0^1, daß sie für diese Lieferungen keinerlei Provision an Dritte, auch nicht an die Beklagte, zahle; andernfalls könne ihr der Auftrag nicht erteilt werden« Die Beklagte hat dementsprechend, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, für diese Lieferung keine Provision erhalten« Am 8« Juli 1952 schrieb die amerikanische Dienststelle an die Beklagte, sie habe den Auftrag einer andern Firma erteilt«
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte eine Provision von 6 # zu« Er macht den Anspruch einmal aus eigenem Recht auf Grund der Unterredung in geltend« Er behauptet, Fuhrmann sei schon damals Prokurist der Beklagten gewesen, jedenfalls sei er mit Duldung der
 Beklagten als solcher aufgetreten* Wenn	Ver-
treter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, hafte dieser
t
persönlich«, Er hat ihm deshalb den Stroit verkündet, worauf der Beklagten als Nebenintervenient beigetreten ist-. Der Kläger erhebt weiter Ansprüche aus abgetretenem Recht * Er behauptet, die Firma TflHHB^abe ihm ihre Forderungen gegen die Beklagte abgetreten* Der Kläger klagt einen Teilbetrag von 6500 DM nebst Zinsen ein« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgrunde
 Iwc_AnSprüche aus eigenem Recht«;
Das Berufungsgericht hat über die Frage, welchen Inhalt die Unterredung zwischen dem Kläger und dem Prokurist Ff^BHI am 15» Januar 1952 gehabt habe, Beweis erhoben«
Auf Grund der Beweisaufnahme ist es zu dem Ergebnis gelangt, sich die Vorschläge des Klägers lediglich angehört, er habe sie aber nicht angenommen; eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien-sei demgemäß nicht zustande gekommen« Die Revision greift diese Ausführungen des. Berufungsgerichts an«
Die Revision meint einmal, das Berufungsgericht habe
 verkannt, daß die Parteien sich möglicherweise nicht über
♦
die Höhe der Provision, daß sie sich aber jedenfalls über die Provision dem Grunde nach geeinigt hätten, was zur Folge habe, daß die Beklagte die übliche Provision zahlen .. müsse« Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben*
Das Berufungsgericht ist nach eingehender und sorgfältiger. Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt,	habe	kei-r
nerlei Zusagen gemacht* Selbst wenn F^HNNh was die Rev!"
/
sion hervorhebt, im Laufe der Unterredung gesagt haben sollte, die Höhe der Provision könne er nicht bestimmen, doch glaube er, man werde sich um 6 $> herum einigen, so braucht diese Äusserung nicht swingend so verstanden werden, daß die Parteien sich Uber den Grund der Provision einig gewesen seien und nur die Höhe der Provision einer späteren Vereinbarung hätten überlassen wollen* Es ist vielmehr die Möglichkeit gegeben, daß die Parteien, solange über die Höhe der Provision keine Einigung erzielt war, eine bindende Vereinbarung über die Provisionsfrage überhaupt nicht, auch nicht dem Grunde nach, haben treffen wollen« La diese Möglichkeit besteht, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts insoweit von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe "das Beweisangebot	nicht erschöpft.
Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Kläger hat B(m|als Zeugen dafür benannt, daß P0HHBdem Kläger in der Unterredung vom 15* Januar 1952 eine Provision zugesagt, habe. Las Landgericht hat	als	Zeugen
 vernommen, weil sich im Beweistermin herausgestellt hat, daß	Persönlich	haftender	Gesellschafter	der	Beklag-
ten war. Las Landgericht hat darauf beschlossen, zunächst informatorisch zu hören. Diesem Beschluß hat der Kläger nicht widersprochen. Er hat auch später nicht beantragt, S^p^als Partei zu vernehmen. Es kann deshalb den Ausführungen der Revision nicht zugestimmt werden, das Beweisangebot sm sei jedenfalls auf verantwortliche ParteiVernehmung gegangen. Selbst wenn dies aber der Pall gewesen wäre, hätte das Berufungsgericht diesem Antrag nicht stattzugehen brauchen, weil es, in Übereinstimmung mit dem Kläger, davon ausgegangen ist, daß das, was gesagt hat, richtig ist; das Berufungsgericht hat lediglich die Äusserungen von Sf^flfeanders als üer Kläger gewürdigt o
Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die Anhörung S als Zeugenvernehmung gewür-
digt habe. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht die
 sage eines Zeugen angesehen hat. Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf diesem Pehler« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Korrespondenz der Parteien ausgeführt, die Behauptung des Klägers bezüglich der Provisionsvereij barung s.ei nicht überzeugend; es fährt dann fort, jeden-
ge des Zeugen	eindeutig	widerlegt«	Die	Aussage
 des Zeugen Dr, DflHlHl und die Äusserung von Dr. hat das Berufungsgericht lediglich zusätzlich verwertete Im übrigen ist der Kläger auch dadurch, daß das Berufungsgericht die Äusserung von Dr« SfP^als Zeugenaussage verwertet hat, nicht beschwert« Der Kläger ist nicht der Auffassung, Dr.	hätte	etwas	anderes	ausgesagt,	wenn	er
 als Partei vernommen worden wäre« Der Kläger greift vielmehr lediglich die Würdigung der Äußerung SfHHfei durch das Berufungsgericht an. Hierfür ist es aber nicht gleichgültig, ob Dr.	informatorisch	gehört	oder	beweises-
halber als Partei oder Zeuge vernommen worden ist.
Schließlich rügt die Revision, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist« Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigte Die Beeidigung eines Zeugen unterliegt, wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat (II ZR 65/51, Urteil vom 24. November 1951, BGH NJW 1952, 384), grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht die Grenzen dieses Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hätte. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsge^ rieht eine Beeidigung des Zeugen PfHHHI nicht für erf order lieh gehalten habe, weil die Beweisaufnahme eine "geschlos-seneff gewesen sei; hieran fehle es, da	nicht als Partei vernommen sei. Daß	jedoch nicht als Partei vernom
 informatorische Äusserung von S
irrtümlich als Aus-
falls sei aber das Vorbringen des Klägers durch die Aussa-*'
Ansprüche aus abgetretenem Recht»
1* Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger-die Ansprüche der Tf^HMlabgetreten seien; denn es ist der Auffassung, dieser Birma stünden keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte zu» Es begründet diese Auffassung einmal mit der Erwägung; der sei keine Bachweisgebühr? sondern höchstens eine Vermittlungsprovision versprochen worden. Eine Vermittlungsprovision könne die	aber	nicht	beanspruchen,	weil	sie
 das Geschäft zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Birma	nicht vermittelt habe. Das Geschäft sei
{Berufungsurteil S.20) nicht auf Grund der von der Beklagten und der Tf0^||| eingeleiteten Verhandlungen, also' nicht infolge ihrer Vermittlung zustandegekommen» Die TMihabe das Angebot vom 19» Bebruar 1952 zurückgezogen und sei dann in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig geworden; sie habe damit die von ihr eingeleiteten Verhandlungen, die sich zerschlagen hätten, abgebrochen. Dem Geschäftsabschluß zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Birma H^H seien neue und selbständige Verhandlungen vorausgegangen* Es fehle somit an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der T(|HHI und dem Abschluß des Geschäftes.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Das Berufungsgericht habe, so meint sie, den Begriff des "Vermit-telns” verkannt. Auch hätte das Berufungsgericht dem Beweis antrag des Klägers stattgeben müssen, den Zeugen Mr. darüber zu vernehmen, daß das zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Birma	zustande	gekommene	Ge-
schäft durch die Tätigkeit der T^^HI mitverursacht worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben* ob die Feststellungen,' die das Berufungsgericht getroffen hat, ohne Rechtsverstoß' zustande gekommen und ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend sind? denn die weiteren Ausführungen des
i
Berufungsgerichts tragen die angefochtene Entscheidung« Bi se Ausführungen gehen dahin, daß die	jedenfalls
 kein Geschäft zwischen der amerikanischen Dienststelle undf der Beklagten vermittelt habe; das Geschäft, das zustande-, gekommen sei, sei mit der Firma	abgeschlossen wor^;,
den« Die Beklagte könne sich, entgegen der Auffassung des Klägers> auch darauf berufen;: daß das Geschäft zwischen diesen.Parteien geschlossen worden sei; denn nicht sie, die Beklagte, habe die TflHINHaus dem Geschäft ausgeschaltet, dies habe vielmehr die amerikanische Dienststelle getan« Diese habe abgelehnt, mit ihr, der Beklagten, in geschäftliche Beziehungen zu treten«
Das Berufungsgericht untersucht weiter, ob die Parteien möglicherweise vereinbart hätten, die Beklagte müsse die Provision auch dann zahlen, wenn die amerikanische Dienststelle die Prüfgeräte unmittelbar bei der Herstel- / lerfirma	in	B^HI	kaufe»	Das	Berufungsgericht legi
 den Vertrag zwischen der	und	der Beklagten so aus,
 daß die Beklagte in diesem Fall jedenfalls nur dann provi-. sionspflichtig sein könne, wenn sie an dem Geschäft zwischen der amerikanisehen Dienststelle und der Firma finanziell beteiligt werde; die Beklagte habe nicht etwa die Provision ohne Rücksicht darauf versprochen, ob sie ihrerseits an dem Geschäft verdiene« Diese Auslegung des Vertrages zwischen der	und	der Beklagten liegt
 nahe; sie ist jedenfalls möglich und beruht auf keinem Rechtsverstoßo Sie ist daher für die RevisionsInstanz bin~| dend« Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß die Beklagte an dem Geschäft, das zwischen der amerikanischen Dienststelle und der Firma	zustande	gekommen	sei,
 nicht finanziell beteiligt worden sei» Die Beklagte habe ^
unstreitig für dieses Geschäft von der Pinna keine Provision erhalten* Es komme auch nicht entscheidend darauf an, ob sie möglicherweise eine derartige Provision fordern könne. Der Vertrag zwischen der und der Beklagten sei auf Grund der §§ 157, 242 BGB so auszulegen, daß die Beklagte, v/enn sie der Auffassung sei, ihr stehe ein Provisionsanspruch auf Grund der besonderen Umstände des Palles nicht zu, nicht verpflichtet sei, im einseitigen Interesse des Klägers einen mit einem Risiko verbundenen Rechtsstreit gegen die Pirma H0PPHI ZLl führen* Auch diese Auslegungen.des. Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Ob der Vertrag zv/ischen der und der Beklagten in dieser Weise auszulegen sei, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters* Die Auslegung ist möglich und kann daher mit der Revision nicht erfolgreich angegriffen werden.
2* Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, d.er Kläger habe seine
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Ansprüche in der Berufungsinstanz nicht mehr mit dem 10 #igen Wiederverkaufsrabatt begründet, den die Beklagte der Technica mit den Schreiben vom 7« und 19- Pebruar 1952 zugesichert habe; der Kläger habe sich vielmehr nach der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsbegründung nur insoweit beschwert gefühlt, als ihm die 6 #ige Provision nicht zu» gesprochen worden sei*
Die Revision beanstandet diese Ausführungen des Berufungsgerichts* Es känn jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der Berufungsbegründung auf irgendwelche An- . Sprüche verzichtet hat oder ob dies, wie die Revision meint, nicht der Pall gewesen ist« Denn das Berufungsgericht hat auch zu der Präge Stellung genommen, ob. der Anspruch auf „ den Wiederverkaufsrabätt begründet ist«. Es führt aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wiederverkaufsrabattes seien nicht gegeben; daß sie nicht gegeben sind,
 folgert es, wie der Zusammenhang ergibt, aus der Tatsache,. daß die	die	Geräte	nicht	gekauft hat«,
Das Berufungsgericht brauchte hierbei nicht auf die «wirkliche Natur des Wiederverkaufsrabattes" und auf die Frage einzugehen, welche besonderen Gründe die Beklagte veranlaßt haben, von der Vergütung in Form einer Provision abzusehen« Selbst wenn das Berufungsgericht dies aber getan hätte, könnte es zu keinem andern Ergebnis gekommen sein. Denn der Kläger trägt selbst vor, der Wiederverkaufsrabatt stelle "dem Sinne, und Wesen nach” die vereinbarte Provision dar (die möglicherweise nach aussen nicht in Erscheinung treten sollte; weil eine amerikanische Dienststelle an dem Geschäft; beteiligt war)« Ist aber der Wiederverkaufsrabatt nichts anderes als eine verschleierte Provision, so steht sie dem Kläger ebensowenig v/ie die offen vereinbarte Provision zu, deren Voraussetzungen, v/ie unter II 1 dargetan, nicht gegeben sind.
Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr.Haidinger Dr«Nörr Br«Haager Idesecke Dr«Reinicke