Bevollmächtigter der Basis für Deutschland war ein Schwiegersohn des Klägers namens MaflHP« Mit Schreiben vom 24« September 1951 beauftragte die Basis das Bankhaus zu Lasten ihres Sperrmarkkontos DM 400-000.— (das^ ist die Anschrift des Klägers) zu überr tragen« Für dieses Konto sollten die gleichen Bedingungen gültig sein, wie für ihr eigenes Konto» In dem gleichen Schreiben beauftragte die Basis die Bank, weitere 380.000 DM auf ein ebenfalls neu zu errichtendes Konto Manuel SflD zu übertragen, stellte in Aussicht,.daß die Bank die Unterschriften der beiden Kontoinhaber in den nächsten Tagen er-halten werde, und bat, alle Korrespondenz für diese an den J&vocat Ba^fl^ in GflPzu richten. Der Kläger hat daher mit der im Mai 1954 im Urkundenprozeß erhobenen Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Betrag von 446,400«- DM zuzüglich 4 $> Zinsen seit Zustellung der Klage für seine Rechnung auf sein Konto - erworbenes Sperrmarkguthaben - bei der Süddeutschen Bank, Filiale zu überweisen« Sie bestreiten, daß dem Kläger das Sperrmarkguthaben zustehe, und vertreten die Auffassung, die von ihm vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, als Beweismittel für die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen zu dienen, sie reichten Jedenfalls nicht aus, den Anspruch zu beweisen« Sie haben vorgetragen, die Basis habe nach Beschlagnahme eines Bankkontos der Basis in H0^Hfe bef ürch-tet, daß auch ihr Sperrmarkguthaben beim Bankhaus KflHB beschlagnahmt werden könnte, und aus diesem Grunde die Übertragungen auf die Konten Ignaz B000^ und Manuel S0^^ veranlaßt« Damit seien Jedoch die als solche weiterbestehenden Guthaben der Basis getarnt worden« Es habe sich nämlich in Wirklichkeit um Konten der Basis (Anderkonten, Deckkonten) gehandelt. gemacht worden, tatsächlich habe die Bank solche Unterschriften nicht erhalten» Bas Guthaben der Basis hafte.in jedem Fall der Bank für Verpflichtungen der Basis aus anderen Geschäften» Biese Haftung sei in dem Schreiben vom 24• September 1951 mit der Erklärung bestätigt worden, für die beiden neuen Konten sollten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto« Bie Zollfahndungsstelle MflBfrhabe durch Verfügung vom 4* Mai 1952 sämtliche Konten der Basis, darunter auch das Konto Ignaz beschlagnahmt» Bie Beklagte zu 1 habe sodann am 2» Oktober 1952 das Anderkonto der Basis mit der Bezeichnung Ignaz B^B^ durch Stornierung und Rückbuchung auf das eigentliche Konto der Basis beseitigt» Bies sei geboten gewesen, weil die Führung von Konten mit Nichtkunden unzulässig sei» nähme vom 25» November 1954 ebensowenig wie die im Oktober' 1954 aufgehobene Beschlagnahme seinen Anspruch aus dem Sperrmarkguthaben berühre; die Beschlagnahmen hätten nur Guthaben der Basis erfaßt» Jedenfalls seien die Beklagten deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Bank es nach Aufhebung der ersten Beschlagnahme unterlassen habe, den Überweisungsauftrag vom 12» März 1954 auszuführen» Sie hätten auch dafür einzustehen, daß die Beklagte zu 1 die Beschlagnahme veranlaßt habe. Mit den Berufungsanträgen hat der Kläger in erster Heihe seinen Anspruch auf Überweisung des Betrages von 446.400 DM nebst Zinsen mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Zahlung auf ein "liberalisiertes Kapitalkonto" bei der angegebenen Bank geleistet werde. Basis adressierten Lastschriftaufgaben vom 26* September und 8* Oktober 1931 gelangt, MaflHHP habe sich diese Unterlagen rechtswidrig angeeignet» Ende September 1951 habe die Basis, die inzwischen in Konkurs gegangen sei, kein echtes Guthaben von 430.000.- DM gehabt: das unter dem Namen des Klägers eingerichtete Konto sei mit dem Recht der Bank zur Inanspruchnahme für die von ihr im Aufträge der Basis anderen Personen gegebenen Kredite belastet gewesen, Der Kläger könne jedenfalls deshalb nichts fordern* Das Konto der Basis sei auf Grund der Belastungen wegen dieser Kreditgeschäfte und wegen sonstiger Gegenforderungen vollständig ausgeglichen« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge mit einer modifizierten Passung des zweiten Hilfsantrages weiter, indem er mit diesem beantragt, die Beklagten zur Zahlung nach dem Hauptantrage zu verurteilen, sobald eine durch Beschlagnahme bedingte Verfügungsbeschränkung weggefallen ist» I, Das* Berufungsgericht hält für die Entscheidung über die Klageanträge nicht für ausschlaggebend, ob das von dem Kläger in Anspruch genommene Sperrmarkguthaben ihm tatsächlich zusteht oder ob nur zu dem Schein auf seinen Namen ein in Wirklichkeit weiterhin der PinanzierungsgeSeilschaft Basis zustehendes Sperrmarkkonto eingerichtet wurde» Es läßt offen, ob die von dem Kläger vorgelegten Bankaüszüge geeignet sind, den Nachweis für seine Ansprüche aus dem Sperrmarkguthaben im Urkundenprozeß zu erbringen«. Dem Zahlungsanspruch stehe, so meint das Berufungsgericht * die durch gerichtlichen Beschluß vom 25 > November 1954 ausgesprochene Beschlagnahme entgegen, die auch gegenüber dem Kläger wirke« Im Wege des Rechtsstreits zwischen den Parteien könne nicht geklärt und entschieden werden, wie weit die Beschlagnahme der strei tigen Forderung dem Kläger gegenüber berechtigt sei, da dieser Entscheidung über die Beziehungen der Parteien zueinander hinaus keine Rechtswirkung zukommen würde. Der von dem Kläger in erster Linie ohne Rücksicht auf die Beschlagnahmewirkung erhobene Anspruch sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte, wenn die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleibe und zur Einziehung des beschlagnahmten Vermögens führe, die geschuldete Leistung nochmals erbringen müsste. Es sei unstreitig, daß sich das' devisenrechtliche Strafverfahren nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Beklagten wegen ihrer Geschäfte mit der Basis gerichtet habe. 1» Die Abweisung des Hauptantrages ist mit den Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt« Bei seiner rechtlichen Überprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob der BeschlagnahmebeschluB vom 25- November 1954 eine' Forderung des Klägers gegen die Bank erfaßt. Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und der beklagten Bank sei ein Bankvertrag zustande gekommen und stützt die Klageforderung darauf, daß die Bank dem für ihn er öffneten Konto Beträge gutgeschrieben habe. Er hat sich hierfür auf das von dem Beklagten mit der Klagebeantwortung vor gelegte Schreiben der Basis an die Beklagte zu 1) vom 24. In diesem Vorbringen liegt die Behauptung, sei ermächtigt gewesen, die Eröffnung eines Kontos für den Kläger bei der beklagten Bank zu beantragen, und die Basis habe insoweit nicht nur im Namen des Klägers, sondern auch mit dessen Einverständnis gehandelt, wenn sie im Einverständnis mit Ma^HHPder Bank die Eröffnung eines neuen Kontos aufv den Namen des Klägers antrug. Die Klageforderung ist nun allerdings nicht schon damit schlüssig begründet, daß die Basis in Vollmacht des Klägers den Auftrag zur Eröffnung eines Kontos erteilt und daß die Bank die Überweisungsaufträge durch Vornahme der Gutschriften ausgeführt habe, sondern es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, zu welchen Bedingungen die Basis die Übertragungen der Beträge von 400-000 und 30,000 DM auf das neue K'.nto veranlaßt hat«, In dieser Hinsicht streiten die Parteien über den Sinn und die Tragweite der Erklärung der Basis in dem Auftragschreiben vom 24» September 1951, es sollten für die beiden neuen Konten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto der Basis* Der Kläger hat aufzuklären versucht (vgl Schriftsatz vom 24«, Juni 1954 S 11 und 12, GA S 36/37), was hiermit gemeint war, und behauptet, daß damit jedenfalls keine Haftung des Guthabens auf dem neuen Konto für Ansprüche der Bank aus anderen Geschäften habe begründet werden sollen* Insoweit bestehen gegen die Schlüssigkeit *der Klage keine durchgreifenden Bedenken, ohne daß es hierfür noch auf die weitere Behauptung des Klägers ankommt, seinem Wunsche habe auch entsprochenv daß die von der Bank an den neuen Kontoinhaber zu richtenden Schreiben an den Advocat Bastian gesandt werden (Schriftsatz vom 11 * Januar 1955 S 17), Es kann hierfür auch offen bleiben, ob die Bank die Vornahme der Gutschriften an diese Anschrift seinerzeit mitgeteilt hat* Der Kläger hat sich insoweit nur auf ein formularmässiges Begleitschreiben der Bank vom Dieses Vorbringen ist für die Schlüssigkeit der Klage nicht wesentlich, da hierfür die Behauptung genügt, daß für den Kläger durch Vermittlung der Basis ein Konto bei der Beklagten zu 1 eröffnet worden sei und daß die Beklagte diesem Konto auf Grund von der Basis erteilter Überweisungsaufträge die Beträge von 400.000 und 30,000 DM und sodann die sich hieraus ergebenden Zinsen gutgeschrieben habe. Die Einwendungen der Beklagten, insbesondere die Behauptung, es habe für den Kläger kein Guthaben begründet werden sollen, zu dem mindesten nur ein Guthaben, das den gleichen Einwendungen der Beklagten zu 1 unterlag, wie sie gegen die Basis geltend gemacht werden konnten, bedürfen einer tatrichterlichen Würdigung und können jedenfalls in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zur Abweisung der Klage füh- . Das gilt auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 4>f: der darauf gestützt wird, daß er die Bank als Einzelfii'ma In dieser Hinsicht bestehen Bedenken insoweit, als der Kläger nachzuweisen hat, daß die Basis bevollmächtigt war, mit dem Schreiben vom 24* September 1951 die Eröffnung eines Kontos für ihn zu beantragen« Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Beklagten vorgetragen haben, das vorgenannte^ Schreiben der Basis sei auf eine Verständigung dieser Eirma' mit MaUH^ zurückzuführen, in der dieser sich mit der Einrichtung eines Kontos auf den Namen seines Schwiegervaters einverstanden erklärt habe« Der Kläger hat zu dem Beweise dafür, daß IfafllMfr insoweit in seinem Einverständnis gehandelt habe und daß dabei nicht nur die Errichtung eines Anderkontos, sondern eines Kontos für ihn-beabsichtigt gewesen sei, aus dem er unmittelbar gegen die Bank Rechte herleiten könne, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Schreiben vorlegen lassen und zu den Akten gegeben, das angeblich unter dfem 17« September 1952 an den oben erwähnten Dr«EflBHP gerichtet worden ist« Die Beklagten haben darauf sehrift-sätzlich die Echtheit dieser Urkunde bestritten und ausgeführt, der Brief sei mit größter Wahrscheinlichkeit erst nach der Klageerhebung, jedenfalls nicht unter dem 17«September 1952 von dem Kläger geschrieben worden« Hierauf ist -das Berufungsgericht deshalb nicht eingegangen, weil es die Klage wegen der oben behandelten Beschlagnahmeanordnung als zur Zeit unbegründet angesehen hat« Es hat dem Kläger keine Ein weiteres Bedenken gegen die Zulässigkeit des Urkundenprozesses ist darin zu sehen, daß der Konteneröffnungsauftrag vom 24o September 1951 mit der Maßgabe erteilt wurde, für die beiden neuen Konten sollten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto der Basis. welche Vollmacht hatte » sondern auch darauf; welche Bedingungen zwischen der Basis als angeblich Bevollmächtigte des Klägers und.der Bank mit dem Auftrag vom-24» September 1951 und dessen Annahme durch die Bank für das neue Konto vereinbart worden sind* da sich die Bank hur nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Einrichtung des neuen Kontos und zur Vornahme der gleichseitig in Auftrag gegebenen Überweisung verpflichten sollte* weil der Überweisungsauftrag mit besonderen Bedingungen für die Eröffnung des neuen Kontos verbunden worden ist und schon deshalb der Girovertrag Basis Bank dem Kläger keine von dem Auftrag vom 24« September 1951 unabhängigen Rechte verschaffen konnte« Denn der Parteiwille der Bank und der Basis waren darauf gerichtet, dem Kläger? teil deshalb aufzuheben war, weil es auf einer rechtlich un-?; zutreffenden Beurteilung der Beschlagnahmeanordnung vom 24« November 1954 beruht und die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt« Da dem Revisionsgericht?
II ZR 123/55 Verkündet am 15« März 1956 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2543 067 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ignaz B in WK J^BHB^-Street I Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr* gegen !• die Firma Pr«, Go oHG, Bankgeschäft in INHHK StraBeJB^fef ___ 2o Pr« Adolf PflB» in M—|», Br—»Straße 3 o den Bankkaufmann Alfred KnMWI inHoflH|HBHB(/Obb 4 a den Bankier Georg in MflHB^i^lEtfeglB? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Selowsky, Pr, Pelbrück, Pr, Fischer/ Pr« Kuhn und Artl für Recht* erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18o Februar 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands mm—mmrm *• pßmvm* ■■■■ Der Beklagte zu 4) war Alleininhaber eines unter der Firma Georg EflHHHB betriebenen Bankgeschäfts in MHHfe das die Beklagten zu 2 und 3 gegen Ende des Jahres 1951 erwarben und unter der Firma der Beklagten zu 1) weiter betriebene Bei dem Bankgeschäft Ehatte die Basis Sofll^ FitfIHBl SA in Gfl^ (im nachfolgenden "Basis” genannt) seit dem Frühjahr 1951 ein grösseres Sperrmarkguthaben. Bevollmächtigter der Basis für Deutschland war ein Schwiegersohn des Klägers namens MaflHP« Mit Schreiben vom 24« September 1951 beauftragte die Basis das Bankhaus zu Lasten ihres Sperrmarkkontos DM 400-000.— auf ein neu zu eröffnendes Sperrmarkkonto Ignaz Bd^, Bld.Ui^HHB)? (das^ ist die Anschrift des Klägers) zu überr tragen« Für dieses Konto sollten die gleichen Bedingungen gültig sein, wie für ihr eigenes Konto» In dem gleichen Schreiben beauftragte die Basis die Bank, weitere 380.000 DM auf ein ebenfalls neu zu errichtendes Konto Manuel SflD zu übertragen, stellte in Aussicht,.daß die Bank die Unterschriften der beiden Kontoinhaber in den nächsten Tagen er-halten werde, und bat, alle Korrespondenz für diese an den J&vocat Ba^fl^ in GflPzu richten. Die Bank führte die Umr-buchung aus und übertrug auf Grund eines Auftrages der Basis vom 5. Oktober 1951 am 8. Oktober 1951 weitere 30.000 DM auf das Konto Ignaz Unter dem 1» August 1952 erteilte die Beklagte zu 1) auf einem Vordruck, der als Adresse die Anschrift Ignaz BJBBM, TfllAflM/lflBM? trägt, einen Rechnungsauszug über das Konto, abgeschlossen zu dem 30. Juni 1952 mit einem Vortrag von 446.400.- DM zu Gunsten des Kontoinhabers. Wie der Kläger in den Besitz dieses Schriftstücks gelangte, ist streitig. Der Kläger forderte durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 12 > März 1954 die Beklagte zu 1 auf; dieses Guthaben mit den ab 1« Juli 1952 angefallenen Habenzinsen an die Süd deutsche Bank, Filiale HHHPplatz 0, zu überwei- sen, Die Beklagte ist diesem Verlangen nicht nachgekommen. Der Kläger hat daher mit der im Mai 1954 im Urkundenprozeß erhobenen Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Betrag von 446,400«- DM zuzüglich 4 $> Zinsen seit Zustellung der Klage für seine Rechnung auf sein Konto - erworbenes Sperrmarkguthaben - bei der Süddeutschen Bank, Filiale zu überweisen« Die.Beklagten haben in erster Binie beantragt, die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen sie aber in Jedem Falle abzuweisen« Sie bestreiten, daß dem Kläger das Sperrmarkguthaben zustehe, und vertreten die Auffassung, die von ihm vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, als Beweismittel für die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen zu dienen, sie reichten Jedenfalls nicht aus, den Anspruch zu beweisen« Sie haben vorgetragen, die Basis habe nach Beschlagnahme eines Bankkontos der Basis in H0^Hfe bef ürch-tet, daß auch ihr Sperrmarkguthaben beim Bankhaus KflHB beschlagnahmt werden könnte, und aus diesem Grunde die Übertragungen auf die Konten Ignaz B000^ und Manuel S0^^ veranlaßt« Damit seien Jedoch die als solche weiterbestehenden Guthaben der Basis getarnt worden« Es habe sich nämlich in Wirklichkeit um Konten der Basis (Anderkonten, Deckkonten) gehandelt. Zwischen dem Kläger und der Basis hätten keine geschäftlichen Beziehungen bestanden, die Bank sei zu dem Kläger ebenfalls nicht in Geschäftsverbindung getreten« Die Ankündigung in dem Schreiben vom 24» September 1951? die Bank werde in den nächsten Tagen die Unterschriften der bei den Kontoinhaber erhalten, sei nur aus. Gründen der Tarnung O'f gemacht worden, tatsächlich habe die Bank solche Unterschriften nicht erhalten» Bas Guthaben der Basis hafte.in jedem Fall der Bank für Verpflichtungen der Basis aus anderen Geschäften» Biese Haftung sei in dem Schreiben vom 24• September 1951 mit der Erklärung bestätigt worden, für die beiden neuen Konten sollten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto« Bie Zollfahndungsstelle MflBfrhabe durch Verfügung vom 4* Mai 1952 sämtliche Konten der Basis, darunter auch das Konto Ignaz beschlagnahmt» Bie Beklagte zu 1 habe sodann am 2» Oktober 1952 das Anderkonto der Basis mit der Bezeichnung Ignaz B^B^ durch Stornierung und Rückbuchung auf das eigentliche Konto der Basis beseitigt» Bies sei geboten gewesen, weil die Führung von Konten mit Nichtkunden unzulässig sei» ! Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28»Juni 1954 abgewiesen, weil die Beschlagnahme der Konten dem Zahlungsverlangen des Klägers entgegenstehe» Nach Einlegung der Berufung wurde die vorerwähnte Beschlagnahme durch Beschluß der 2» Strafkammer des Landgerichts München I vom 6» Oktober 1954, zugestellt am 19« Oktober 1954; aufgehoben« Durch Anordnung der Oberfinanzdirektion Frankfur^/Main - Gruppe Devisenüberwachung - mit dem Sitz in Wiesbaden vom > * 11* November 1954, angeblich zugegangen am 15« November 1954, wurde das Sperrmarkguthaben Ignaz B4HP Höhe von 430*000»- BM in einer Bußgeldsache Tr^l^ beschlagnahmt« Biese Beschlagnahme wurde nicht gerichtlich bestätigt» Nach Behauptung des Klägers wurde die Bestätigung am 25« November 1954 versagt» An diesem Tage ordnete jedoch der Ermittlungsrichter 4 beim Amtsgericht München in einer Bußgeldsache gegen die Firmen Leonhard WflP und Basis die Beschlagnahme der Guthabenforderung der Basis in Höhe von 81?«000 BM t* oder mehr oder weniger aus dem ehemaligen DM-Sperrkonto die ser Firma und aus den der Basis zustehenden vorübergehend auf die Hamen Ignaz B^HP und Manuel beide in Tm A« lautenden Sperrkonten in Höhe von 430,000 PU und 380,000 IM bei der Beklagten zu 1 an, Dieser Beschlagnahmebeschluß wurde am 26«> November 1954 zugestellt» Der Kläger vertrat die Auffassung, daß die Beschlag- * **» nähme vom 25» November 1954 ebensowenig wie die im Oktober' 1954 aufgehobene Beschlagnahme seinen Anspruch aus dem Sperrmarkguthaben berühre; die Beschlagnahmen hätten nur Guthaben der Basis erfaßt» Jedenfalls seien die Beklagten deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Bank es nach Aufhebung der ersten Beschlagnahme unterlassen habe, den Überweisungsauftrag vom 12» März 1954 auszuführen» Sie hätten auch dafür einzustehen, daß die Beklagte zu 1 die Beschlagnahme veranlaßt habe. Mit den Berufungsanträgen hat der Kläger in erster Heihe seinen Anspruch auf Überweisung des Betrages von 446.400 DM nebst Zinsen mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Zahlung auf ein "liberalisiertes Kapitalkonto" bei der angegebenen Bank geleistet werde. Br hat mit Hilfsanträgen gebeten, dem Zahlungsantrag mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Beschlagnahme gemäß dem Beschlagnahmebeschluß vom 25o November 1954 aufrecht erhalten bleibe,*oder gegebenenfalls mit der Einschränkung, soweit und sobald der begehrten Zahlung nicht die vorerwähnte Beschlagnahme entgegenstehe» Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und Hilfsanträge für den Fall der Verurteilung im Urkundenprozeß gestellt. Sie haben ihre Einwendungen mit weiteren Einzelheiten begründet und insbesondere ausgeführt der Kläger sei nicht rechtmässig in den Besitz der an die '+ 6 ““ Basis adressierten Lastschriftaufgaben vom 26* September und 8* Oktober 1931 gelangt, MaflHHP habe sich diese Unterlagen rechtswidrig angeeignet» Ende September 1951 habe die Basis, die inzwischen in Konkurs gegangen sei, kein echtes Guthaben von 430.000.- DM gehabt: das unter dem Namen des Klägers eingerichtete Konto sei mit dem Recht der Bank zur Inanspruchnahme für die von ihr im Aufträge der Basis anderen Personen gegebenen Kredite belastet gewesen, Der Kläger könne jedenfalls deshalb nichts fordern* Das Konto der Basis sei auf Grund der Belastungen wegen dieser Kreditgeschäfte und wegen sonstiger Gegenforderungen vollständig ausgeglichen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge mit einer modifizierten Passung des zweiten Hilfsantrages weiter, indem er mit diesem beantragt, die Beklagten zur Zahlung nach dem Hauptantrage zu verurteilen, sobald eine durch Beschlagnahme bedingte Verfügungsbeschränkung weggefallen ist» Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s »»ynil/iniii .. mmn-i I, Das* Berufungsgericht hält für die Entscheidung über die Klageanträge nicht für ausschlaggebend, ob das von dem Kläger in Anspruch genommene Sperrmarkguthaben ihm tatsächlich zusteht oder ob nur zu dem Schein auf seinen Namen ein in Wirklichkeit weiterhin der PinanzierungsgeSeilschaft Basis zustehendes Sperrmarkkonto eingerichtet wurde» Es läßt offen, ob die von dem Kläger vorgelegten Bankaüszüge geeignet sind, den Nachweis für seine Ansprüche aus dem Sperrmarkguthaben im Urkundenprozeß zu erbringen«. Dem Zahlungsanspruch stehe, so meint das Berufungsgericht * die durch gerichtlichen Beschluß vom 25 > November 1954 ausgesprochene Beschlagnahme entgegen, die auch gegenüber dem Kläger wirke« Im Wege des Rechtsstreits zwischen den Parteien könne nicht geklärt und entschieden werden, wie weit die Beschlagnahme der strei tigen Forderung dem Kläger gegenüber berechtigt sei, da dieser Entscheidung über die Beziehungen der Parteien zueinander hinaus keine Rechtswirkung zukommen würde. Der von dem Kläger in erster Linie ohne Rücksicht auf die Beschlagnahmewirkung erhobene Anspruch sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte, wenn die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleibe und zur Einziehung des beschlagnahmten Vermögens führe, die geschuldete Leistung nochmals erbringen müsste. Biesen Erwägungen hält die Revision entgegen, daß der Beschlagnahmebeschluß nur Forderungen der Basis, nicht aber eine Forderung des Klägers erfasse. Es sei unstreitig, daß sich das' devisenrechtliche Strafverfahren nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Beklagten wegen ihrer Geschäfte mit der Basis gerichtet habe. Zu einer Erfassung des Guthabens des Klägers habe es nur deshalb kommen können, weil die Erstbeklagte das Guthaben des Klägers durch eine Umbuchung auf die Basis am 2« Oktober 1952 "ausgeglichen" habe. Für diese rechtswidrige Handlung sei die Beklagte dem Kläger schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die erneute Beschlagnahme durch ihren Anwalt durch die unwahre Behauptung herbeigeführt, daß das Guthaben des Klägers der Firma Basis 9 zustehe. Sie hafte aus diesem Grunde für die Schadensfolge wegen Verletzung ihrer Vertragspflicht und aus unerlaubter Handlung. Wenn die Beklagten durch gesetzwidriges Geschäftsgebaren die Beschlagnahme verursachten, so hätten sie dafür einzustehen, wenn als Folge davon das Guthaben des Klägers bei der Beklagten beschlagnahmt worden sei. Der Regressanspruch, den die Beklagten eventuell gegen die Basis hätten, belaufe sich nach den Darlegungen der Basis auf 699.000,-Mi während die Überweisungen der Basis 817.500.- DM betrügen. ' Infolgedessen könnten sich die Beklagten in Höhe von 118«500.- TM keinesfalls auf eine Beschlagnahme Berufen0 II. Die Revision mußte aus folgenden Ortinden zur Aufhebung ' des Berufungsurteils führen« 1» Die Abweisung des Hauptantrages ist mit den Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt« Bei seiner rechtlichen Überprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob der BeschlagnahmebeschluB vom 25- November 1954 eine' Forderung des Klägers gegen die Bank erfaßt. Wortlaut der Beschlagnahme anordnung und seine Begründung ergeben nur, daß eine der Basis angeblich zustehende Forderung aus dem bezeichneten Konto bei der Beklagten zu 1) beschlagnahmt werde. Beschlagnahmt ist danach eine Forderung der Basis gegen die Bank, nicht aber auch eine Forderung des Klägers gegen die Bank, auch nicht eine Forderung der Basis gegen den Kläger. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Beschlagnahme einer Forderung des Klägers gegen die beklagte Bank dem Kläger gegenüber berechtigt sei« Infolgedessen vermag die Erwägung des Berufungsgerichts, in diesem Rechtsstreit könne nicht geprüft werden, inwieweit die Beschlagnahme der Forderung gegenüber dem Kläger berechtigt sei, die Abweisung der Klage nicht zu tragen. 2. Der erkennende Senat hatte somit gemäß § 563 ZPO zu prüfen, ob sieh die Abweisung des Hauptantrages aus anderen Gründen als richtig .darstellt. Dies ist zu verneinen. Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und der beklagten Bank sei ein Bankvertrag zustande gekommen und stützt die Klageforderung darauf, daß die Bank dem für ihn er öffneten Konto Beträge gutgeschrieben habe. Er hat sich hierfür auf das von dem Beklagten mit der Klagebeantwortung vor gelegte Schreiben der Basis an die Beklagte zu 1) vom 24. Septem- ber 1951. bezogen (Schriftsatz des Klägers vom 24* Juni 1954 S 11) und auf die Mitteilungen der Bank an die Basis vom 26* September 1951 und 8* Oktober 1951? die der Klageschrift beigefügt worden sind» In dem Schreiben vom 24» September 1951 wies die Basis die Bank an* 400,000 UM auf ein neu zu eröffnendes Konto mit der Bezeichnung des Klägers zu überweisen» Sie erklärte gleichzeitig, daß für dieses Konto ebenso wie für das ebenfalls bei der Bank neu zu errichtende • Konto Manuel Se0) die gleichen Bedingungen gültig sein sollten wie für das eigene Konto der Basis, womit die beiden Konto-Inhaber einverstanden seien» Dieses Schreiben enthält somit dem Wortlaut nach nicht nur einen Überweisungsauftrag zugunsten des Klägers, sondern gleichzeitig den Auftrag,für den Kläger bei der Bank ein neues Konto zu eröffnen» Abgesehen von dem Einwand des Scheingeschäfts, für den die Beklagten beweispflichtig wären, könnte der Bankvertrag zwischen dem Kläger und der Bank dadurch zustande gekommen sein, daß diese den Auftrag annahm und dies mit ihrem Schreiben vom 26» September 1951 der Basis durch die Anzeige über die Vornahme der verlangten Überweisung auf das auf den Warnen des Klägers lautende neue Konto mitteilte» Voraussetzung für das Zustandekommen des Bankvertrages zwischen dem Kläger und der Bank wäre weiter, daß die Basis den Auftrag, für den Kläger ein neues Konto zu eröffnen, mit vorheriger oder nachträglicher Zustimmung des Klägers für diesen erteilte» Baß die Basis insoweit, als es sich um die Eröffnung, eines neuen Kontos für den Kläger bei der beklagten Bank handelte, im Einverständnis des Klägers gehandelt habe, ist von ihm behauptet worden» Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe selbst zwar nie in unmittelbarer Verbindung mit der Basis gestanden (Schriftsatz vom 11» Januar 1955 S 5, GA S 141), jedoch habe seinem Wunsche gemäß sein Schwiegersohn MaMHP die Basis veranlaßt, die in Hede stehenden Überweisungen vom 26» September und 8- Oktober 1951 zugunsten eines 4 auf seinen, des Klägers, Namen lautenden Kontos vorzunehmen«. In diesem Vorbringen liegt die Behauptung, sei ermächtigt gewesen, die Eröffnung eines Kontos für den Kläger bei der beklagten Bank zu beantragen, und die Basis habe insoweit nicht nur im Namen des Klägers, sondern auch mit dessen Einverständnis gehandelt, wenn sie im Einverständnis mit Ma^HHPder Bank die Eröffnung eines neuen Kontos aufv den Namen des Klägers antrug. Die Klageforderung ist nun allerdings nicht schon damit schlüssig begründet, daß die Basis in Vollmacht des Klägers den Auftrag zur Eröffnung eines Kontos erteilt und daß die Bank die Überweisungsaufträge durch Vornahme der Gutschriften ausgeführt habe, sondern es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, zu welchen Bedingungen die Basis die Übertragungen der Beträge von 400-000 und 30,000 DM auf das neue K'.nto veranlaßt hat«, In dieser Hinsicht streiten die Parteien über den Sinn und die Tragweite der Erklärung der Basis in dem Auftragschreiben vom 24» September 1951, es sollten für die beiden neuen Konten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto der Basis* Der Kläger hat aufzuklären versucht (vgl Schriftsatz vom 24«, Juni 1954 S 11 und 12, GA S 36/37), was hiermit gemeint war, und behauptet, daß damit jedenfalls keine Haftung des Guthabens auf dem neuen Konto für Ansprüche der Bank aus anderen Geschäften habe begründet werden sollen* Insoweit bestehen gegen die Schlüssigkeit *der Klage keine durchgreifenden Bedenken, ohne daß es hierfür noch auf die weitere Behauptung des Klägers ankommt, seinem Wunsche habe auch entsprochenv daß die von der Bank an den neuen Kontoinhaber zu richtenden Schreiben an den Advocat Bastian gesandt werden (Schriftsatz vom 11 * Januar 1955 S 17), Es kann hierfür auch offen bleiben, ob die Bank die Vornahme der Gutschriften an diese Anschrift seinerzeit mitgeteilt hat* Der Kläger hat sich insoweit nur auf ein formularmässiges Begleitschreiben der Bank vom -11 - ; le August 1952 bezogen, mit dem die Bank an die Anschrift' des Klägers einen Rechnungsauszug, abgeschlossen zu dem 30, Juni 1952, mit einem Vortrag von 446.400 DM zugunsten des Klägers übersandt habe, und dieses Schreiben sowie eine Zinsstaffel vorgelegt. Er hat.ausgeführt, diese Urkunden seien seinem Bevollmächtigten Dr«,. Theodore auf des- sen Verlangen durch einen Prokuristen der Basis namens Arthur BreflH^ zur Verfügung gestellt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als das Konkursverfahren über das Vermögen der Basis noch nicht eröffnet gewesen sei (Schriftsatz vom 11c Januar 1955 S 14» GA Bl 150). Dieses Vorbringen ist für die Schlüssigkeit der Klage nicht wesentlich, da hierfür die Behauptung genügt, daß für den Kläger durch Vermittlung der Basis ein Konto bei der Beklagten zu 1 eröffnet worden sei und daß die Beklagte diesem Konto auf Grund von der Basis erteilter Überweisungsaufträge die Beträge von 400.000 und 30,000 DM und sodann die sich hieraus ergebenden Zinsen gutgeschrieben habe. * *1 Die Einwendungen der Beklagten, insbesondere die Behauptung, es habe für den Kläger kein Guthaben begründet werden sollen, zu dem mindesten nur ein Guthaben, das den gleichen Einwendungen der Beklagten zu 1 unterlag, wie sie gegen die Basis geltend gemacht werden konnten, bedürfen einer tatrichterlichen Würdigung und können jedenfalls in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zur Abweisung der Klage füh- . ren.. Das gilt auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 4>f: der darauf gestützt wird, daß er die Bank als Einzelfii'ma f , betrieben habe, als deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger entstanden seien. Der Beklagte zu 4 hat in den Tatsacheninstanzen weder Umstände dargetan noch auch nur vorgetragen, die seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Bank, . wenn sie begründet wurden, als der Beklagte zu 4 die Firma als Einzelkaufmann betrieben hat, im Wege stehen könnten0 Insoweit ist nur streitig, ob die Umbuchungen bzw. Gutschrift ten Ansprüche für den Kläger begründet haben. Deshalb kann # die Klage gegen den Beklagten zu 4 nicht schon jetzt als unbegründet angesehen werden« 3« Der Senat hatte des weiteren zu prüfen, ob die Ab- • Weisung des Hauptantrages mit der Einschränkung aufrecht zu erhalten ist, daß die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen wird (§ 597 Abs 2 ZPO)« Unter diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten hat« . In dieser Hinsicht bestehen Bedenken insoweit, als der Kläger nachzuweisen hat, daß die Basis bevollmächtigt war, mit dem Schreiben vom 24* September 1951 die Eröffnung eines Kontos für ihn zu beantragen« Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Beklagten vorgetragen haben, das vorgenannte^ Schreiben der Basis sei auf eine Verständigung dieser Eirma' mit MaUH^ zurückzuführen, in der dieser sich mit der Einrichtung eines Kontos auf den Namen seines Schwiegervaters einverstanden erklärt habe« Der Kläger hat zu dem Beweise dafür, daß IfafllMfr insoweit in seinem Einverständnis gehandelt habe und daß dabei nicht nur die Errichtung eines Anderkontos, sondern eines Kontos für ihn-beabsichtigt gewesen sei, aus dem er unmittelbar gegen die Bank Rechte herleiten könne, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Schreiben vorlegen lassen und zu den Akten gegeben, das angeblich unter dfem 17« September 1952 an den oben erwähnten Dr«EflBHP gerichtet worden ist« Die Beklagten haben darauf sehrift-sätzlich die Echtheit dieser Urkunde bestritten und ausgeführt, der Brief sei mit größter Wahrscheinlichkeit erst nach der Klageerhebung, jedenfalls nicht unter dem 17«September 1952 von dem Kläger geschrieben worden« Hierauf ist -das Berufungsgericht deshalb nicht eingegangen, weil es die Klage wegen der oben behandelten Beschlagnahmeanordnung als zur Zeit unbegründet angesehen hat« Es hat dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, die Echtheit der Urkunde mit den nach § 595 Abs 2 ZPO zulässigen Beweismitteln unter Beweis zu stellen. Deshalb ist für das Revisionsgericht die Echtheit der Urkunde zu unterstellen. Es ist infolgedessen in diesem ? Verfahrensabschnitt eine abschliessende Entscheidung darüber nicht möglich, ob der Kläger für die Behauptung, '• habe mit seiner Zustimmung die Basis ermächtigt, für ihn, den Kläger, die Eröffnung eines Kontos hei der beklagten Bank zu beantragen, mit. den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten hat. Ein weiteres Bedenken gegen die Zulässigkeit des Urkundenprozesses ist darin zu sehen, daß der Konteneröffnungsauftrag vom 24o September 1951 mit der Maßgabe erteilt wurde, für die beiden neuen Konten sollten die gleichen Bedingungen gültig sein wie für das eigene Konto der Basis. Der Kläger hat sich hierzu auf eine Korrespondenz zwischen der Basis und der beklagten Bank, nämlich auf Schreiben der Basis vom * 11« Oktober 1951 sowie der Bank vom 15« Oktober 1951 und 22. Mai 1951 bezogen, die,, wie es in dem Schriftsatz vom JE 24« Juni 1954 S 12 heißt, dem Landgericht mit den Anlagen 8,‘ 9 und 10 vorgelegt worden seien. Dem Berufungsgericht muß überlassen bleiben, den Sachvcrtrag der Parteien zu diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob der Kläger den Beweis dafür erbracht hat, zu welchen Bedingungen das Konto für ihn errichtet worden ist, oder ob sich insoweit Bedenken gegen den vollständigen Hachweis der Forderung im Urkundenprozeß ergeben. Es wird dabei auch die Behauptung des Klägers zu berücksichtigen haben, habe keine Vollmadit gehabt, den Kläger verpflichtende Er- ,^ klärungen abzugeben (vgl Schriftsatz vom 11. Oktober 1954 S 10, GA 84)« Wenn dieser Vortrag auch auf den die Entstehung der Klageforderung angeblich bildenden Sachverhalt zu beziehen wäre, so müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß es für den Hachweis seiner Forderung nicht allein -14- darauf ankoinmb ? welche Vollmacht hatte » sondern auch darauf; welche Bedingungen zwischen der Basis als angeblich Bevollmächtigte des Klägers und.der Bank mit dem Auftrag vom-24» September 1951 und dessen Annahme durch die Bank für das neue Konto vereinbart worden sind* da sich die Bank hur nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Einrichtung des neuen Kontos und zur Vornahme der gleichseitig in Auftrag gegebenen Überweisung verpflichten sollte* Unabhängig von den Bedingungen des Auftragschreibens • .< • • vom 24- September 1951 könnte der Kläger eine selbständige Forderung gegen die Bank dann erworben habenf wenn er* ohne daß er das Auftragsehreiben gegen sich gelten lassen müßte, von der Bank eine Mitteilung über die Eröffnung eines Kontos für ihn und über die Vornahme von Gutschriften erhalten und er sich hiermit einverstanden erklärt hätte* Es braucht jedoch hierauf deshalb nicht eingegangen zu werden, da der Kläger sich ausdrücklich auf das Auftragschreiben vom 24»September 1951 bezogen hat* Zudem hat der Kläger auch keinen für den Urkundenprozeß ausreichenden Beweis dafür angetreten y daß er lediglich auf die Mitteilung über die Eröffnung des- Kontos und die Vornahme der Gutschriften habe vertrauen dürfen und daß sich das Rechtsverhältnis der Parteien lediglich durch diese Umstände bestimmen,lasse* Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob in Fällen, in denen die Gutschrift auf einem Konto erteilt’wurde, ohne daß mit dem Empfänger, für den die'Gutschrift bestimmt war, ein Vertrag über dieses Konto zustande gekommen war, die Gutschrift gleichwohl eine rechtsbegründende Wirkung zugunsten des Gutschriftsempfängers haben kann* Zu dieser Auffassung könnte man dann gelangen, wenn die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch des Gutschriftsempfängers in dem Girovertrag des die Überweisung veranlassenden Kunden der Bank zu sehen wäre, indem dieser Girovertrag als Vertrag zugunsten eines. Dritten? nämlich ;! des Empfängers der Überweisung? angesehen wird (vgl BGH j NJW 51? 437; Palandt BGB § 328 Anm 3; dagegen Meyer-Cording, ^ Das Recht der Banküberweisung 1951 S 13)* Diese Frage bedarf hier deshalb keiner Entscheidung? weil der Überweisungsauftrag mit besonderen Bedingungen für die Eröffnung des neuen Kontos verbunden worden ist und schon deshalb der Girovertrag Basis Bank dem Kläger keine von dem Auftrag vom 24« September 1951 unabhängigen Rechte verschaffen konnte« Denn der Parteiwille der Bank und der Basis waren darauf gerichtet, dem Kläger? wenn überhaupt, nur Rechte nach Maßgabe besonderer Abreden, die streitig sind? zu verschaffen« III, Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsur- X \ teil deshalb aufzuheben war, weil es auf einer rechtlich un-?; zutreffenden Beurteilung der Beschlagnahmeanordnung vom 24« November 1954 beruht und die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt« Da dem Revisionsgericht? wie im vorstehenden ausgeführt ist, eine abschliessende Entscheidung nicht möglich ist, - - ••.-r - ^------’-n-------'-i - - - - - war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Sollte der Kläger weiter den Weg des Urkundenprozesses beschreiten, so wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt II, 3 zu prüfen haben, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln vollständig geführt hat« ' . . v Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Urteils ah und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen. Br.Selowsky Br.Selowsky Br.Fischer Br„Kuhn für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Br* Beibrück Artl