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BGH · II ZR 123/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 123/52

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 31. März 1948 erklärte er sich mit..dem Erlöschen seines Anstellungsverträges unter der Bedingung einverstan-den, daß er auf Grund seines Vertrages mit der Beklagten vom 4- Januar 1943 mit den vereinbarten Pensionsbezügen in den Ruhestand versetzt werde. Er ist 'der'Ansicht, daß ihm auf ’alle Fälle die-jenigen Beträge*zuständenj dieihm als Pension hätten ge-, zählt werden müssen, wenn er im April 1945 durch Kündigung aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden wäre. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und wider-klagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus keine Ansprüche mehr aus dem Vertrage vom 4. Dieser Anspruch ■ ist davon unabhängig,' daß der Kläger der Beklagten keine Arbeit leistet, denn er hat ihr seine Dienste vergeblich angeboten. Ist das Dienstverhältnis durch Kündigung oder automatisch durch die Anordnung Er 101 a aufgelöst worden, so hängt der Klageanspruch davon ab, ob dem Kläger bei einer so gearteten Beendigung des Dienstverhältnisses lluhegeld zusteht. Zu billigei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in der Zugehörigkeit des Klägers zur IfSDAP keine Treuwidrigkeit gegenüber der Beklagten liege. Beim Yorliegen eines wichtigen Grundes stehe es dem Dienstherrn frei, ob er kündigen wolle oder nicht; das Dienstverhältnis des Klägers sei aber nicht auf Grund freier Entschließung 4er Beklagten', sondern unter gesetzlichem Zwang aufgelöst worden. Der Senat hat bereits mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, daß es Sinn und Inhalt von Pensionsvereinbarungen gewesen sein kann, daß das vereinbarte Ruhegehalt nicht auf die vorgesehenen Pälle zu beschränken, sondern auch, im Palle eines Ausscheidens auf Grund früherer Zugehörigkeit zur . Der Revisionsangriff geht darum fehl, so daß dahingestellt bleiben kann, ob/die Auflösung des Anstellungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Anwendung des § 325 BGB gesehen werden kann. • Daß eine so gestaltete Pensiohsabrede gegen die guten Sitten verstoße, kann der Beklagten nicht zugegeben werden. Die von der Beklagten aufgeworfene Präge, ob das Ruhegehalt des Klägers nach § 78 Abs 2 AktG, der nach § 34 VAG i.d, Passung der 2. DVO z AktG auch für'Versiehe rung sver eine auf Gegenseitigkeit gilt, herabgesetzt werden kann, ist rein theoretischer Art. Denn unstreitig hat der Aufsichtsrat der Beklagten keinen müsse die Beklagte aber von sich aus aufzeigen, daß*die Notlage unabwendbar gewesen sei und auch nicht durch Spar- Kürzung von Gehältern habe abgewendet werden können; sie müßte dann auch darlegen, daß auch die Bezüge der neuen Vorstandsmitglieder erheblich geringer seien, als die des wenn die Beklagte schon jetzt Tatsachen Vorbringen könnte, die eine Kürzung des Ruhegehalts des Klägers rechtfertigen würden, könnte der Abstrich von den dein Kläger an sich zustehenden 432 DM monatlich doch nicht so groß sein, daß sich für die eingeklagte Zeit . Aus dem Vertrage ergebe sich * eine Anrechnungspflicht nicht, und die Anwendung des § 242 BGB scheide aus den angegebenen Gründen aus, Ruhegehalt von 432 DM monatlich im Hinblick auf die eingetretene Entwicklung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Revision hat zur Begründung ihrer Angriffe aus § 139 ZPO vorgetragen,.daß die Zahl der Angestellten der Beklagten von 33 gegen Ende 1942 auf 8 zu Ende 1930 herab- gesunken sei, daß die beiden jetzigen Vorstandsmitglieder zusammen nur 800 Bll Gehalt im Lfouat hätten, während die bei Abschluß des Part ei Vertrages tätigen Vorstandsmitglieder zusammen 1.700 BM monatliches Gehalt bezogen hätten, und daß den im Bienst befindlichen Vorstandsmitgliedern im Hinblick auf den geschrumpften Ge schuf tsumfang keine Pensionsverträge, zugestanden worden seien, obwohl sie bereits seit mehr als 23 Jahren in Biensten der Beklagten ständen. Wenn das richtig ist, so ist es selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger Pensionsansprüche nicht bloß auf Grund vqn Treu und Glauben hat, nicht gerecht, ihm den vollen vertraglichen Anspruch zu geben. Angesichts, des Umstrndes, daß es, wie zu unterstellen ist, zu einer Beendigung des Bienst-verhälthisses gekommen ist, ohne die die Vertragsansprüche des Klägers von der Schrumpfung des Geschäftsbetriebes der Beklagten betroffen worden wären, braucht der Geschäftsrückgang nicht derart zu sein, daß bei un-r verändertem Portbestand des Pensionsanspruchs des Klägers für die Beklagte Existenzschwierigkeiten zu befürchten sind. welches Jinkomnei der Kläger in seiner jetzigen Stellung beim Aufsichtsamt für Versicherungswesen hat, ob er dort pensionsberechtigt ist und welches Gehalt er mutmaßlicher weise beziehen würde, wenn er bei der Beklagten geblieben wäre, sondern auch zu berücksichtigen, daß sich die Ver-• hältnisse bei der Beklagten auch wieder zu dem Besseren wenden können. Dem Kläger kann daher durch die Widerklage nicht abgeschnitten werden, eine Aufbesserung seines zunächst herabzusetzenden Ruhegehalts zu verlangen. Nach alledem kann nicht gesagt werden, daß dem.Klä-ge‘r die geltend gemachten Beträge auf alle Fälle als Pension zustelien.

Zitierte Normen: § 325 BGB § 78 AktG § 242 BGB § 139 ZPO
RuhegehaltGrundAnspruchPensionBrGehaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 123/52
V* V erkundet : am 11. Juli 1953
irodas, Justizangestellter aas Urkundsbeamter der Ge-achäftsstelle
2374 060
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

ihren ypx
i che rungsans taltO^M J' V.a.G. zu	in
 str. vertreten durch erren Günther	und
 Beklagten, Wider-, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Referenten Br. Joachim C
Kläger, Wider-, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechts
 Br. —
lt Prof,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1953 unter Mitwirkung . des Senatspräsidenten Br. Canter.und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Beibrück, Br. Kuhn und Artl
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 31. März 1952 aufgehoben und . die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, der seit dem 4- April 1932 Angestellter der Beklagten war, gehörte seit dem 17- März 1937 zu ihrem Vorstand. Als Parteigenosse seit Kürz 1933 fiel er unter die Anordnung Hr 101 a der Alliierten Kommandantur. Berlin und wurde seit 1945 von der Beklagten nicht mehr beschäftigt. Hach seiner Behauptung ist ihm förmlich nicht gekündigt worden. Nachdem er im Januar 1948 von der Entnazi-fizierungsfcorcnission Berlin-Wilmersdorf rehabilitiert und der Rehabilitierungsbescheid von der britischen Militärregierung am 28. Februar 1948 bestätigt worden war, bot er der Beklagten seine Dienste wieder an. Mit Schreiben vom 10. März 1948 erklärte er sich mit..dem Erlöschen seines Anstellungsverträges unter der Bedingung einverstan-den, daß er auf Grund seines Vertrages mit der Beklagten vom 4- Januar 1943 mit den vereinbarten Pensionsbezügen in den Ruhestand versetzt werde. Die Beklagte lehnte sowohl die Wiedereinstellung des Klägers wie die Zahlung von Ruhegehalt ab.	—
Der Kläger läßt offen, ob sein Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst ist oder nicht, wie er in erster linie annimmt. Er ist 'der'Ansicht, daß ihm auf ’alle Fälle die-jenigen Beträge*zuständenj dieihm als Pension hätten ge-, zählt werden müssen, wenn er im April 1945 durch Kündigung aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden wäre. Auch diese Beträge nimmt er erst für die Zeit nach dem 1. Juli 1948 in Anspruch. Von der sich bis zu dem -3* April 1951 ergebenden Summe macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 2.100 IM geltend.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und wider-klagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus keine Ansprüche mehr aus dem Vertrage vom 4. Januar 1943 Zuständen.
-3-
Das Baidgericht hat dem Klageantrag stattgegeben und die \7iderklage abgewiesen. Die Berufung-der Beklagten hatte keinen Erfolg. Hit der Revision verfolgt sie den Klagabweisungs- und den V/iderklageantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
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Bntscheidungsgründe:
Bestände das Dienstverhältnis der Parteien noch, so hätte der Kläger Anspruch auf Gehalt.. Dieser Anspruch ■ ist davon unabhängig,' daß der Kläger der Beklagten keine Arbeit leistet, denn er hat ihr seine Dienste vergeblich angeboten.	.:
Ist das Dienstverhältnis durch Kündigung oder automatisch durch die Anordnung Er 101 a aufgelöst worden, so hängt der Klageanspruch davon ab, ob dem Kläger bei einer so gearteten Beendigung des Dienstverhältnisses lluhegeld zusteht. Das Berufungsgericht bejaht das. Es kommt im <<ege der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, daß
 die im Vertrage vorgesehene Pension nur im Falle einer
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Treuwidrigkeit nicht zu geviähren sei. Das entspricht dem Standpunkt, den der Senat in seinem Urteil vom 28.1.1953 - II ZR 265/51 - (BCrllZ 8, 348) vertreten hat. Zu billigei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in der Zugehörigkeit des Klägers zur IfSDAP keine Treuwidrigkeit gegenüber der Beklagten liege. Die Revision meint, hiera komme es nicht an. Beim Yorliegen eines wichtigen Grundes stehe es dem Dienstherrn frei, ob er kündigen wolle oder nicht; das Dienstverhältnis des Klägers sei aber nicht auf Grund freier Entschließung 4er Beklagten', sondern unter gesetzlichem Zwang aufgelöst worden. Dem Kläger sei die Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht durch einen allein in seiner Person liegenden Grund unmöglich geworden, er habe diese Unmöglichkeit als eine Folge
 
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seines freiwilligen Parteieintritts zu vertreten. Auf einen Pell dieser Art sei £ 325 BGB entsprechend anzuwenden, so daß der jCläger alle seine Vertragsröchte verloren habe.
Der Senat hat bereits mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, daß es Sinn und Inhalt von Pensionsvereinbarungen gewesen sein kann, daß das vereinbarte Ruhegehalt nicht auf die vorgesehenen Pälle zu beschränken, sondern auch, im Palle eines Ausscheidens auf Grund früherer Zugehörigkeit zur . NSDAP zu gewähren ist. Dies hat das Berufungsgerieht ersichtlich gemeint. Der Revisionsangriff geht darum fehl, so daß dahingestellt bleiben kann, ob/die Auflösung des Anstellungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Anwendung des § 325 BGB gesehen werden kann.
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Nach dem Vertrage vom 4- Januar 1943 sollte der Kläger
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Der Kläger sollte nach zehn Dienstjahren 30 # seines auf 1.200 EK festgesetzten Gehalts erhalten. Das Ruhegehalt sollte mit jedem weiteren Dienstjahr um 2 % steigen. • Daß eine so gestaltete Pensiohsabrede gegen die guten Sitten verstoße, kann der Beklagten nicht zugegeben werden.
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* * % Die Dauer der Dienstzeit, nach deren Ablauf der Kläger
 pensionsberechtigt sein sollte, und die Höhe des Buhegeldes halten sich im dafür üblichen Rahmen.
Die von der Beklagten aufgeworfene Präge, ob das Ruhegehalt des Klägers nach § 78 Abs 2 AktG, der nach § 34 VAG i.d, Passung der 2. DVO z AktG auch für'Versiehe rung sver eine auf Gegenseitigkeit gilt, herabgesetzt werden kann, ist rein theoretischer Art. Denn
 unstreitig hat der Aufsichtsrat der Beklagten keinen
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Beschluß auf Herabsetzung der Bezüge des Klägers gefaßt. Bs kommt daher auch nicht darauf an, daß ein ein-
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mal erwachsener Ruhegehaltsanspruch nach der herrschenden Auffassung (vgl das Urteil des Senats vom 19.9*51 - II ZR 19/50 n Hachw) nicht mehr herabgesetzt werden kann.
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Die Herabsetzung, der Ruhegehaltsbezüge kann aber aus § 242 BGB gerechtfertigt sein (wie zuvor und RG 148,
 81 ißfj?)* Das ist auch die Ansicht des Berufungsurteils, das dann allerdings die Voraussetzungen zu einer Anwendung des 5 242 BGB nicht für gegeben hält. Hierzu führt das Ber' rnfungsgericht aus: Die Beklagte habe infolge des verloren nen Krieges und durch den Zusammenbruch des Reiches einen großen feil ihres Arbeitsgebietes und ihres Ver.sicherungs^ bestahdes verloren. Aber auch ihre Versicherten hätten den größten feil ihrer Ansprüche durch die Umstellung eingebüßt. Infolgedessen befinde sich die Beklagte in wirtschaftlich ungefährdeten Verhältnissen. Ss sei nicht angängig, die unterschiedliche Umstellung von Pensions- und . Versicherungsansprüchen durch eine Billigkeitsentscheidung za Ungunsten des Klägers zu verändern. Hur wenn sich für die Beklagte künftig eine Totlage ergäbe, könnte sie die Herabsetzung des Ruhegehalts des Klägers verlangen. Dann . müsse die Beklagte aber von sich aus aufzeigen, daß*die Notlage unabwendbar gewesen sei und auch nicht durch Spar-
 
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wie die Pension des Klägers gekürzt werden solle. Es gehev * nicht an, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage " der Beklagten allein auf den Kläger abzuwälzen. Selbst	^
wenn die Beklagte schon jetzt Tatsachen Vorbringen könnte, die eine Kürzung des Ruhegehalts des Klägers rechtfertigen würden, könnte der Abstrich von den dein Kläger an sich zustehenden 432 DM monatlich doch nicht so groß sein, daß sich für die eingeklagte Zeit . (33 Monate) weniger als '2.100 EM ’ergäben. Darum habe für die Anwendung des § 139 ZPO keine Veranlassung bestanden. Eie Beklagte könne auch nicht verlangen, daß das jetzige Arbeitseinkommen des*
Klägers von angeblich 6 oder 700 DM'monatlich auf das Ruhegeld angerechnet werde. Aus dem Vertrage ergebe sich * eine Anrechnungspflicht nicht, und die Anwendung des § 242 BGB scheide aus den angegebenen Gründen aus,
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Biese Ausführungen werden dem Sachverhalt und dem
 Gesetz- nicht gerechte Eas Berufungsurteil läßt nicht er-
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kamen, ob es dem Kläger eine Pension von monatlich 432 EM -K oder wieviel sörist hat zubi-ll-igen wollen. Eis Parteien strebten mit dem Klage- und dem Widerklageantrag eine	}
Klarstellung ihrer Hechtsbeziehungen an. Eie Höhe der	!
Pension des Klägers durfte darum nicht offen bleiben; notfalls mußte auf eine Minderung des Widerklageantrages *	'	f
hingewirkt werden. Es geht auch nicht darum, das Em-	J
Stellungsverhältnis für Ruhegehaltsansprüche zu Un-guns ten des Klägers zu ändern, sondern darum, ob ein
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Ruhegehalt von 432 DM monatlich im Hinblick auf die eingetretene Entwicklung gerechtfertigt ist oder nicht. ' Hätte der Kläger bei der Beklagten bleiben können und wäre er bei ihr geblieben, so hätte er sich bei einer
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wesentlichen Verkleinerung des Umsatzes, des Versicherung! bestandes und des Geschäftsbetriebes eine Kürzung seiner Bezüge unter dem Gesichtspunkt der Treupflicht gefallen lassen müssen. Br hätte sich dieser Folge auch nicht durcfa eine Aufkündigung seines Anstellungsverhliltnisses entziehen, können. Ebenso hätte er eine Herabsetzung seiner Fensionshezüge hinnehmen müssen,- soweit der volle Betrag ' infolge der veränderten Umstände nicht mehr gerechtfertigt war. Die Revision hat zur Begründung ihrer Angriffe aus § 139 ZPO vorgetragen,.daß die Zahl der Angestellten der
 Beklagten von 33 gegen Ende 1942 auf 8 zu Ende 1930 herab-
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gesunken sei, daß die beiden jetzigen Vorstandsmitglieder zusammen nur 800 Bll Gehalt im Lfouat hätten, während die bei Abschluß des Part ei Vertrages tätigen Vorstandsmitglieder zusammen 1.700 BM monatliches Gehalt bezogen hätten, und daß den im Bienst befindlichen Vorstandsmitgliedern im Hinblick auf den geschrumpften Ge schuf tsumfang keine Pensionsverträge, zugestanden worden seien, obwohl sie bereits seit mehr als 23 Jahren in Biensten der Beklagten ständen. Wenn das richtig ist, so ist es selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger Pensionsansprüche nicht bloß auf Grund vqn Treu und Glauben hat, nicht gerecht, ihm den vollen vertraglichen Anspruch zu geben. Benn er kann keine Vorteile daraus ziehen, daß er infolge seiner Parteizugehörigkeit seine Stellung bei der Beklagten verlor und demzufolge über seine Arbeitskraft frei verfügen konnte. Angesichts, des Umstrndes, daß es, wie zu unterstellen ist, zu einer Beendigung des Bienst-verhälthisses gekommen ist, ohne die die Vertragsansprüche des Klägers von der Schrumpfung des Geschäftsbetriebes der Beklagten betroffen worden wären, braucht der Geschäftsrückgang nicht derart zu sein, daß bei un-r verändertem Portbestand des Pensionsanspruchs des Klägers für die Beklagte Existenzschwierigkeiten zu befürchten sind. V.fieviel von dem vereinbarten Buhegeld abzustreiche»
 
urteilt werden. _Us war darum nicht nur zu vergleichen,
 ist, kann nur bei voller Aufklärung des Sachverhalts unc
 unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen \
welches Jinkomnei der Kläger in seiner jetzigen Stellung beim Aufsichtsamt für Versicherungswesen hat, ob er dort pensionsberechtigt ist und welches Gehalt er mutmaßlicher weise beziehen würde, wenn er bei der Beklagten geblieben wäre, sondern auch zu berücksichtigen, daß sich die Ver-• hältnisse bei der Beklagten auch wieder zu dem Besseren wenden können. Dem Kläger kann daher durch die Widerklage nicht abgeschnitten werden, eine Aufbesserung seines zunächst herabzusetzenden Ruhegehalts zu verlangen.
Nach alledem kann nicht gesagt werden, daß dem.Klä-ge‘r die geltend gemachten Beträge auf alle Fälle als Pension zustelien.
Da eine endgültige Entscheidung über die Kosten noch * > nicht möglich ist, war sie dem Berufungsgericht vorzube-* halten.	-	l
Br. Canter Br. Brost Br. Beibrück Br. Kuhn Artl
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