Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahre 1945 mit der Errichtung eines Siedlungshauses nach einer von ihm gefertigten Zeichnung. Aus der von der Baubehörde eingeholten Auskunft ergebe, sich, daß das Bauvorhaben nicht .genehmigt worden wäre, da die Klägerin irgend- im Besitze von Baumaterial gewesen sei und sich!verpflichtet habe, es für den Bau der Klä-gerin zur>Verfügung zu stellen, sei unerheblich, da die« ser_ Umstand hach der Auskunft der Baubehörde für einen rreigabeanti*ag nicht habe berücksichtigt werden dürfen. DaS diese Auskunft richtig und sich die Klägerin des Pehlens der VorausSetzungen für eine Baufreigabe bewußt gewesen sei, ergebe sich aus den Aussagen Gräser und kfeyer, nach denen die Klägerin im Dezember 1949 selbst geäussert habe, die *Einreichung der Bauunterlagen beim Baulenkungsamt habe keipn-Zweck gehabt, weil sie die* Baufreigabe wegen der fehlenden Baustoffe doch nicht bekommen haben würde. . Vyj freundschaftlicher Hilfe geäussert, wie er sich Überhaupt nur aus Freundschaft auf die Bauwünsche der Klägerin eingelassen habe. Bie Klägerin habe den Scheck allerdings nicht zur Einlösung gebracht und mit dem Beklagten über, die Ausführung des Baues verhandelt. :;ean auch der Eeklagte den Scheck zurttckgenomiaen und zu erkennen gegeben habe, daß er nach wie vor bereit "sei, der Klägerin das Haus zu verschaffen, so habe er slcli,dazu jedoch nicht erneut verpflichtet, sondern nur ^verbindliche Freundscliaftoerklärungen abgegeben. Selbst wenn aber eine vertragliche Verpflichtung noch im Zeitpunkt der Üährungsumstellurig.bestanden habe, sei der Beklagte nunmehr zu dem Rücktritt "vom Vertrage berechtigt. Köge auch der Vertrag im Jahre 1945 geschlossen v/orden sein, um das Geld der Klägerin zu retten, so seien die Parteien doch davon ausgegangen, daß das Haus' bis zu einer Währungsreform längst fertig sei. Der Beklagte habe das Geld der Klägerin in seinen Betrieb nicht gebraucht und sei nit Guthaben von 40,000 Eil in die Währungsreform gegangen. in Kraft trat, unterlagen selbst schon begonnene, baupolizeilich genehmigte und bereits freigegebene Baumaßnahmen der Genehiaigungspflicht durch Baufreigabe (§§ 1 Abs 1, 10 AJbs 3)* Hur Unterhaltungsund Instandsetzungsarbeiten, die mit verwaltungs- oder betriebseigenen Kräften ausgeführt werden konnten und für die die benötigten Baustoffe zur Verfügung standen, waren von der Baubeschränkung ausgenommen. (§ 2 Abs 3)* und nur die bereits in Ausführung befindlichen, baupolizeilich genehmigten oder baupolizeilich nicht genehmigungspflichtigen Instandsetzungsarbeiten an V/ohngebäuden, die bis zu dem 15* November 1945 noch nicht fertiggestellt sein würden und deren Gesamtsumme den Betrag von 10.000 m nicht übersteigen würde, wurden durch die erste Ausführung Soestiüimung des Oberpräsidenten vom 6^ Oktober 1945 generell von der Baufreigabepflicht befreit. Denn nach den angeführten Bestimmungen durfte das Bauvorhaben der Klägerin, selbst wenn es schon vor dem 1. Oktober 1945 baupolizeilich genehmigt worden und bereits in der Durchführung begriffen gewesen wäre, jedenfalls nur ausgeführt oder fortgesetzt werden, wenn es von den Baulenkungsbehörden freigegeben worden wäre. 2.) Das Berufungsgericht ist auf Grund der von der Baubehörde unter dem 1. Juli 1950 erteilten Auskunft (Bl 86 dA) der Ansicht, daß das Bauvorhaben der Klägerin nicht freigegeben worden wäre, selbst wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden wäre. Die Revision vertritt 'den Standpunkt, die Baufreigabe sei erreichbar gewesen, der Beklagte habe nur das zu dem Bau erforderliche Material, das in seinem Besitz gewesen sei, auf die Klägerin zu übereignen und ihr zu bescheinigen brauchen, daß sie das zu dem Bau erforderliche Liaterial bereits besitze, in dieser Weise durfte sich der Beklagte jedoch nicht ver- Die zur Ausführung des Bauvorhabens der Klägerin benötigten Baustoffe waren bewirtschaftet und durften ohne Bezugsrecht weder erworben noch abgegeben werden (§ 6 der VO vom 28. Eine .etwaige Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin das Haterial zu geben, wäre nach § 134 BGB nichtig gewesen. gung erteilt worden wäre, waren unerheblich, da die Klägerin bei Einhaltung des Rechts eine solche Bescheinigung nicht erhalten konnte. Hach alledem ist die Ansicht des Berufungsrichters, daß das Bauvorhaben'der Klägerin auch bei Stellung eines dahingehenden Antrags nicht genehmigt worden v/äre, aus Rechtsgründen nicht zu bean- . 3-) Bie Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich verpflichtet, die Baufreigabe zu beschaffen, war unerheblich, da der Beklagte bei Einhaltung der damals geltenden Bestimmungen eine Baufreigabe nicht herbeiführen konnte; darum hätte die Richtigkeit dieser Behauptung unüberprüft bleiben können. davon aus,.daß das Bauvorhaben der Klägerin, auch wenn der Y/erkvertrag etwa’bereits vor dem 1. Bas Gegenteil ist auch undenkbar, da die.Parteien sich die Pertigstellung des Siedlungshauses der Klägerin etwa für Mai 1946 vorgestellt hatten. Bas Be-, rufungs ge rieht geht, wenn auch ohne nähere Prüfung, doch mit Hecht davon aus, daß der Vertrag für den Pall der Ausführbarkeit des Bauvorhabens geschlossen und darum wirksam war (§ 308 BGB). 5.) Burch diesen Vertrag war der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß annimmt, nicht unbegrenzt, insbesondere nicht für den Fall gebunden, daß das Bauvorhaben etwa erst nach der*fWährungsreform ausführbar. Bie Parteien hatten, sich die Fertigstellung, des Hauses für Mai 1946 gedacht und den Vertrag alsbald nach .der Kapitulation geschlossen. das Eaus lange vor der ins Äuge, gefassten Währungsreform fertiggestellt sein würde und der Beklagte die'Kosten der Bauausführung in etwa, mit den erhaltenen 1Ö.0C0 Juni 1948 nicht, wie die Revision meint, dähi'n gewürdigt werden, der Beklagte habe sich doch für die Zeit nach der ^ahrungsumsteilung zur-Erstellung eines Siedlungshauses für die Klägerin verpflichtet. sich durch,Rücktritt von dem Vertrage zu lösen» Dieses Recht, ergibt sich aus den besonderen ürnstän-.den der getroffenen Vereinbarung, jedenfalls- aber., aus Treu und Glauben. Bort ging es um einen erst im lüxrz 1948 ge-■ schlossenen Bauvertrag und ausserdem darum, daß der Unternehmer zu der vom Besteller auf den Werklohn geleisteten Vorauszahlung erklärt hatte, weitere Forderungen nicht er-heben zu wollen; mit Rücksicht auf diese Erklärung wurde angenommen, daß die Vorauszahlung schuldtilgende Wirkung . Stellung, daß der Unternehmer das Risiko dessen, was sich durch die Währungsreform hinsichtlich einer Wertminderung des Geldes ereignen würde, in Kauf genommen habe. Eier dagegen hat sich der Beklagte nicht schlechthin zur Ausführung des Bauvorhabens der Klägerin verpflichtet; er 1 sollte vielmehr nur fUr den Pall gebunden sein, daß die Baufreigabe erreichbar sei, und ausserdem stand diese Bindung unter der Voraussetzung, daß 10-12.000
2365 047
n zr 125/51
Verkünd et am 5« Dezember 1951 M i r t ~---------"
Justizangestellter als Urlnindsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Fräulein Catharina D
Hflll, xaHBNtr. ^
in VI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Bauaes
inhaber Prits P
m
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 1. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ganter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selöwsky, Dr. Benkard und Dr.Kuhn
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurüokgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand$
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Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahre 1945 mit der Errichtung eines Siedlungshauses nach einer von ihm gefertigten Zeichnung. Das Haus sollte bis Hai 1946* schlüsselfertig hergestellt sein und 10.000 DM, allenfalls 12.000 RH kosten. Am 5* ITovember 1945 zahlte die Klägerin dem Beklagten 10.000 EH. jtfer Beklagte bestätigte Auftrag und Zahlung'unter dem 27 • November 1945. Am 11. | Juni 1948 zahlte die Klägerin noch 540 Hu, die der Beklagte für eine inzwischen gefertigte'Zeichnung verlangt yiatte. Die Klägerin verfolgt den Erfüllungsanspruch,
fsweise Zug' um Zug gegen'Zählung von 1.660 DU, äusser-fcenfalls Feststellung der Bauverpflichtung. Der Beklagte
will mit der Klägerin nur freundschaftliche Besprechungen
• • • *
geführt haben; er sieht ssinc Auftragsbestätigung nicht als eine verbindliche Zusage -«an und beruft sich hilfs-
weise auf Rücktritt, den er nach dem Inhalt der Abspra-chen für zulässig hält, aber auch mit Unzu demutbarkeit der Leistung begründet.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag, verurteilt. Im zweiten Rechtszug hat sich der Beklagte noch auf Unmöglichkeit der Leistung berufen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Re-, vision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. *
• Ent s che idungsgr Und e:
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Das Berufungsgericht stellt fest,' daQ ein Vertrag auf Lieferung eines Siedlungshauses zustandegekommen sei, . meint aber, er* sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet
- 3.
gewesen, weil seinerzeit ein allgemeines Bauverbpt bestanden habe und Baugenehmigungen nur in Ausnahme fällen erteilt worden seien. Ein privater Bauherr habe mit einer Baufreigabe im allgemeinen nur dann rechnen.:! können, wenn er sich im/rechtmässigen Besitz des Baumaterials befunden habe.. Aus der von der Baubehörde eingeholten Auskunft ergebe, sich, daß das Bauvorhaben nicht .genehmigt worden wäre, da die Klägerin irgend-
welche besonderen Gründe für.die Notwendigkeit des
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Baues nicht habe v geltend machen können und keinerlei Baumaterial besesseh^habe.« Ob der Beklagte, wie die Klägerin, behauptet',.' im Besitze von Baumaterial gewesen sei und sich!verpflichtet habe, es für den Bau der Klä-gerin zur>Verfügung zu stellen, sei unerheblich, da die« ser_ Umstand hach der Auskunft der Baubehörde für einen rreigabeanti*ag nicht habe berücksichtigt werden dürfen. DaS diese Auskunft richtig und sich die Klägerin des Pehlens der VorausSetzungen für eine Baufreigabe bewußt gewesen sei, ergebe sich aus den Aussagen Gräser und kfeyer, nach denen die Klägerin im Dezember 1949 selbst geäussert habe, die *Einreichung der Bauunterlagen beim Baulenkungsamt habe keipn-Zweck gehabt, weil sie die* Baufreigabe wegen der fehlenden Baustoffe doch nicht bekommen haben würde. Da. die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung gefehlt hätten, sei unerheblich, ob sich der Beklagte ausser zur Ausführung -des Baues auch zur Herbeiführung der Baugenehmigung verpflichtet habe, was aber ausserdem zu verneinen sei. Soweit er davon gesprochen habe, die Baugenehmigung zu beschaffen^ sei er keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingegangen, sondern habe nur die Bereitschaft zu
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freundschaftlicher Hilfe geäussert, wie er sich Überhaupt nur aus Freundschaft auf die Bauwünsche der Klägerin eingelassen habe. Hach dem Vertrag habe das Haus bis zu dem Mai 1946 gebaut werden sollen. Das sei wegen des Bauverbots unmöglich gewesen. Auf absehbare Zeit sei an eine Lockerung der Baubeschränkungen nicht zu denken gewesen. Es habe nicht d'eia Sinn der Abmachungen entsprochen, den Beklagten auf unabsehbare Zeit zu binden. Her Beklagte sei daher berechtigt gewesen, vom Vertrage zurückzutreten. Bas sei durch Schreiben seines Geschäftsführers vom 17. August 1946 geschehen, dem ein Scheck über 10.000 EU beigefügt gewesen sei. Bie Klägerin habe den Scheck allerdings nicht zur Einlösung gebracht und mit dem Beklagten über, die Ausführung des Baues verhandelt. :;ean auch der Eeklagte den Scheck zurttckgenomiaen und zu erkennen gegeben habe, daß er nach wie vor bereit "sei, der Klägerin das Haus zu verschaffen, so habe er slcli,dazu jedoch nicht erneut verpflichtet, sondern nur ^verbindliche Freundscliaftoerklärungen abgegeben. Selbst wenn aber eine vertragliche Verpflichtung noch im Zeitpunkt der Üährungsumstellurig.bestanden habe, sei der Beklagte nunmehr zu dem Rücktritt "vom Vertrage berechtigt. Infolge der Währungsreform hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse völlig verändert. Köge auch der Vertrag im Jahre 1945 geschlossen v/orden sein, um das Geld der Klägerin zu retten, so seien die Parteien doch davon ausgegangen, daß das Haus' bis zu einer Währungsreform längst
fertig sei. Biese Erwartung habe sich wegen der Baube-
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schränkungen nicht erfüllen lassen; aus dem gleichen Grunde könne von Verzug keine Rede sein. Nach der Wäh-
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rungs ums t c1lang seien nicht nur die Baukosten in nicht voraussehbaren Maße • höher, sondern auch die Zahlung der Klägerin entwertet gewesen. Der Beklagte habe das Geld der Klägerin in seinen Betrieb nicht gebraucht und sei nit Guthaben von 40,000 Eil in die Währungsreform gegangen. Der Eeklagte habe die von der Klägerin geleistete Zahlung nicht verlangt. Würde er an dem Vertrage festgehalten werden, so müßte er das Haus nahezu ohne Gegenleistung bauen. Ein so weit gehendes Opfer habe er nicht auf sich genommen. Darin unterscheidesich der Fall von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15, Februar 1951 - III ZR 209/50 - (MDE 1951, 290). Die Klägerin bestehe trotz der völlig verschobenen Vertragsgrundlage darauf, daß ihre Zahlung als vollgültige Vorauszahlung auf den vereinbarten Preis angesehen werde, und sei nicht zu einer Preiserhöhung bereit, obwohl es unbillig sei, den Beklagten am Vertrage festzuhalten.
Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizupflichten.
1.) Bereits nach der VO über baupolizeiliche Maßnahmen zur Einsparung von Baustoffen vom 30. Juni 1937 (BGBl I, 728) müßte, sich die Errichtung baulicher. Anklagen der Bohstoffiage anpasden und durften baupdllzei-Sache Genehmigungen, vor allem bei Neubauten, aus Grün-Pen/der Bohstoffiage versagt werden. Die auf Anordnung „/"er Militärregierung erlassene VO des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28., September 1945. Über die Lenkung des Bauschaffens, in^der .Provinz Hannöver be-
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stimmte unter anderem, daß Neubauten jeder Art einer ^ besonderen Genehmigung durch Baufreigabe bedürften (§§
1, 2) und daß Baustoffe nur durch Bezu^srechte zugeteilt werden dürften (§ 6). V/enn auch diese Verordnung erst am 1. Oktober 1945. in Kraft trat, unterlagen selbst schon begonnene, baupolizeilich genehmigte und bereits freigegebene Baumaßnahmen der Genehiaigungspflicht durch Baufreigabe (§§ 1 Abs 1, 10 AJbs 3)* Hur Unterhaltungsund Instandsetzungsarbeiten, die mit verwaltungs- oder betriebseigenen Kräften ausgeführt werden konnten und für die die benötigten Baustoffe zur Verfügung standen, waren von der Baubeschränkung ausgenommen. (§ 2 Abs 3)* und nur die bereits in Ausführung befindlichen, baupolizeilich genehmigten oder baupolizeilich nicht genehmigungspflichtigen Instandsetzungsarbeiten an V/ohngebäuden, die bis zu dem 15* November 1945 noch nicht fertiggestellt sein würden und deren Gesamtsumme den Betrag von 10.000 m nicht übersteigen würde, wurden durch die erste Ausführung Soestiüimung des Oberpräsidenten vom 6^ Oktober 1945 generell von der Baufreigabepflicht befreit. Vorgelegte Eauaiitrlige waren auf Einhaltung einfacher Bauweise, sparsamste Verwendung der ilangclbaustoffc, auf Anpassung
an bestehende- -Tomen usw zu prüfen und Auflagen’ der Bau-i'ehluuigßbehördcri* wären für* den Bauherrn Und den bauausführenden Unternehmer bindend ( § 7). Biese -'Regelung \vii!rde Unter Aufhebung*der VO vom-28. September 1945 durch die gleichfalls’ auf Anordnung dör 1 Militärregierung 'erlassene VO liter die Lenkung und * 'Überwachung des Bauschuffens in Hiedersachsen vom 1‘. llai 1946 {Awtsbl f !TdS 1946”, 1Ö) ' abgeiöstl- Auch nach dieser VO waren ITeubaiiarbeiten freigabepflichtig und: durften nur nach erteilter Bäufreigabe :-jvbbgonnen! oder weit ergeführt ’werden* (§ § 1, 2) .^Nafch § 4
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der VO von 1. Hai 1946 durften Baufreigaben nur nach
Haßgabe der verfügbaren Baustoffe erteilt werden. Die •
Anordnungen der Militärregierung über Bauüberwachung
und Freigaben von Bauvorhaben finden sich in der An-
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Ordnung ZFI llr 19. Angesichts dieser Regelungen kann dahingestellt bleiben, ob das 3erüfungsurteil darin Recht hat, wenn es von einem Bauverbot spricht. Denn nach den angeführten Bestimmungen durfte das Bauvorhaben der Klägerin, selbst wenn es schon vor dem 1. Oktober 1945 baupolizeilich genehmigt worden und bereits in der Durchführung begriffen gewesen wäre, jedenfalls nur ausgeführt oder fortgesetzt werden, wenn es von den Baulenkungsbehörden freigegeben worden wäre.
2.) Das Berufungsgericht ist auf Grund der von der Baubehörde unter dem 1. Juli 1950 erteilten Auskunft (Bl 86 dA) der Ansicht, daß das Bauvorhaben der Klägerin nicht freigegeben worden wäre, selbst wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden wäre. Die Revision vertritt 'den Standpunkt, die Baufreigabe sei erreichbar gewesen, der Beklagte habe nur das zu dem Bau erforderliche Material, das in seinem Besitz gewesen sei, auf die Klägerin zu übereignen und ihr zu bescheinigen brauchen, daß sie das zu dem Bau erforderliche Liaterial bereits besitze, in dieser Weise durfte sich der Beklagte jedoch nicht ver-
halten. Die zur Ausführung des Bauvorhabens der Klägerin benötigten Baustoffe waren bewirtschaftet und durften ohne Bezugsrecht weder erworben noch abgegeben werden (§ 6 der VO vom 28. September 1945? § 7 der VO vom 1.
Hai 1946 und die 1. Aiisführungsanv/eisung zu dieser VO vom gleichen Tage) * Diese Anweisung ordnet zu § 7 der
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VO von 1. Hai 1946 ausdrücklich an, daß die Baulenkungs-behörden darüber zu v/achen haben, daß kein Bauherr, Bau«
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Unternehmer und.keine andere Person bewirtschaftete Baustoffe ohne Baustoffbezugschein erwerben. Eine .etwaige Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin das Haterial zu geben, wäre nach § 134 BGB nichtig gewesen. X)ie Beweisantritte (Bö® und dafür, daß der Klägerin
die Baufreigabe beim Vorliegen der Katerialbescheini-
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gung erteilt worden wäre, waren unerheblich, da die Klägerin bei Einhaltung des Rechts eine solche Bescheinigung nicht erhalten konnte. Hach alledem ist die Ansicht des Berufungsrichters, daß das Bauvorhaben'der Klägerin auch bei Stellung eines dahingehenden Antrags nicht genehmigt worden v/äre, aus Rechtsgründen nicht zu bean- .
, standen»
3-) Bie Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich verpflichtet, die Baufreigabe zu beschaffen, war unerheblich, da der Beklagte bei Einhaltung der damals geltenden Bestimmungen eine Baufreigabe nicht herbeiführen konnte; darum hätte die Richtigkeit dieser Behauptung unüberprüft bleiben können. Dadurch, daß das Berufungsgericht dieser Behauptung nachgegangen ist und sie nicht für-bewiesen gehalten hat, ist die Klägerin nicht beschwert.
4») Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß . davon aus,.daß das Bauvorhaben der Klägerin, auch wenn der Y/erkvertrag etwa’bereits vor dem 1. Oktober 1'945 zpstandegekoiamen sein sollte,. nicht bis zu diesem Zeit-, punkt aus geführt sein konnte. Bas Gegenteil ist auch undenkbar, da die.Parteien sich die Pertigstellung des
Siedlungshauses der Klägerin etwa für Mai 1946 vorgestellt hatten.
Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag von vornherein nicht ausführbar war, war er nicht etwa auf Grund der §§ 309» 506 BGB nichtig. Bas Be-, rufungs ge rieht geht, wenn auch ohne nähere Prüfung, doch mit Hecht davon aus, daß der Vertrag für den Pall der Ausführbarkeit des Bauvorhabens geschlossen und darum wirksam war (§ 308 BGB). Mögen auch die Parteien ausdrücklich keine dahingehende Abrede getroffen haben, so
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' ergibt sich doch ein solcher Vertragsinhalt aus den Umständen, und das reicht aus (HG 102, 235)*
5.) Burch diesen Vertrag war der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß annimmt, nicht unbegrenzt, insbesondere nicht für den Fall gebunden, daß das Bauvorhaben etwa erst nach der*fWährungsreform ausführbar. würde und der Beklagte grössere eigene Mittel zusetzen müsste. Bie Klägerin wollte zwar ihr Geld angelegt wissen,.und der Beklagte wollte ihr dabei helfen. Beides durfte aber nur im Rahmen des rechtlich Möglichen geschehen und ;war auf dem geplanten Wege nicht erreichbar. Bie Parteien hatten, sich die Fertigstellung, des Hauses für Mai 1946 gedacht und den Vertrag alsbald nach .der Kapitulation geschlossen. Sie sind, wie:das Berufungsgericht irrtümsfrei feststelltf davon ausgegangen, daß . das Eaus lange vor der ins Äuge, gefassten Währungsreform fertiggestellt sein würde und der Beklagte die'Kosten der Bauausführung in etwa, mit den erhaltenen 1Ö.0C0 HM
bestreiten könnte. Bie Parteien hatten eine Erhöhung des
■ * # ....
Preises auf allenfalls 12.000 HM vorgesehen und damit zu
-10-
erRenheh gegeben, unter welehen kostenmässigen Voraus-
setzungen sie Sich die Ausführung des Bauvorhabens vor-
seih Schreiben vom 29/ Hai 194-8) oder Uber die Abwicklung 'des Bauvorhabens sprechen wolle (so seih Schreiben ycm 'Zl -Hovenber 1948)-, sowie die Fertigstellung . der Bauzeichnung und die hierüber erteilte Rechnung vom 11. Juni 1948 nicht, wie die Revision meint, dähi'n gewürdigt werden, der Beklagte habe sich doch für die Zeit nach der ^ahrungsumsteilung zur-Erstellung eines Siedlungshauses für die Klägerin verpflichtet.
; Angesichts der begrenzten Bindung war der Beklagte berechtigt,. sich durch,Rücktritt von dem Vertrage zu lösen» Dieses Recht, ergibt sich aus den besonderen ürnstän-.den der getroffenen Vereinbarung, jedenfalls- aber., aus Treu und Glauben. Das Rücktrittsrecht stand dem Beklag-
;seirierii Geschäftsführer am 17. August 1946 erklärte RUck-
stellteni* Darum können diel Bitten des Beklagten* die Klägerin möchte in dein Büro kommen, da er die Angelegenheit nunmehr schnellstens zu dem Abschluß bringen (so
* * "**’*’■? ^ von ihr unabhängig .^Esjging* dem Beklagten auch nicht
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;etwa durch/die Währungsreform, insbesondere durch. § 20
UmstG. verloren Und: konnte, wenn auch-nicht zeitlos.
au eh hocli *eihe*eewisse Zeit nach dem 2.0. Juni 1948 aus-
get anfespät es tens damit erlosch seine Bindung; aus. dem
• tritt wirksam öder, zeitlich noch verfrüht war und oh es
rechtliche Verpflichtung gekommen ist. Es geht auch.nicht wie die Revision meint, darum, daß der Sachschuldner, der
!
: eine vereinbarte Anzahlung in Reichsmark- erhalten hat, j auch nach der ivUhrungsumstellung zur Lieferung verpflich-! . tet ist. Die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Pe-j bruar 1951 - III ZR 209/50 - (iZDR 1951, 290) liegt wesentlich anders. Bort ging es um einen erst im lüxrz 1948 ge-■ schlossenen Bauvertrag und ausserdem darum, daß der Unternehmer zu der vom Besteller auf den Werklohn geleisteten Vorauszahlung erklärt hatte, weitere Forderungen nicht er-heben zu wollen; mit Rücksicht auf diese Erklärung wurde angenommen, daß die Vorauszahlung schuldtilgende Wirkung . habe und der Unternehmer keine Sachforderung in Deutscher ! Hark erheben könne. Die Entscheidung beruhte auf der Pest-! Stellung, daß der Unternehmer das Risiko dessen, was sich durch die Währungsreform hinsichtlich einer Wertminderung des Geldes ereignen würde, in Kauf genommen habe. Eier dagegen hat sich der Beklagte nicht schlechthin zur Ausführung des Bauvorhabens der Klägerin verpflichtet; er 1 sollte vielmehr nur fUr den Pall gebunden sein, daß die Baufreigabe erreichbar sei, und ausserdem stand diese Bindung unter der Voraussetzung, daß 10-12.000 HM dann noch
i die Kosten der Bauausführung decken würden. . ..
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO..
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Canter Dr. DrostDr. Selov/sky Dr.“ Benkard Dr. Kuhn
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