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BGH

Gericht: BGH

Bei dieser Besprechung erhielten die Vertreter, der Beklagten wie auch die Vertreter der anderen Städte ein lieft "Richtlinien für Luftschutz" ausgehändigt; dieses lieft enthielt Zeichnungen und Pläne für den Bau bombensicherer Luftschutzanlagen, die von der Klägerin herrührten,- ohne dass jedoch diese Zeichnungen irgendeinen Hinweis auf den Hamen oder e.twaige urheberrechtliche Rechte der Klägerin an diesen Zeichnungen aufwiesen, > Oktober 1940 und bestellte bei der Klägerin die Unterlagen für näher be zeichnete Typen von bombensicheren Luftschutsbauten, Hit Schreiben vom folgenden Tag nahm die Klägerin diese Bestell7 an und machte dabei darauf aufmerksam, dass sie im allgemeinen 4 ihre Kosten nach der Gebührenordnung für Ingenieure zu berechn habe, jedoch annehme, dass für diesen Sonderfall eine besondere Regelung erfolgen würde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf Grund ihrer Korrespondenz mit dem Oberbürgermeister der Beklagten ein unmittelbarer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und die Beklagte die noch offen gebliebenen Gebühren und Forderungen zu begleichen habe. Auch sei die Beklagte, falls der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Verletzung des Urheberrechts zur Zahlung verpflichtet; die Beklagte habe nämlich die ihr aus gehändigten Unterlagen der Klägerin für den Bau von Luftschutzanlagen verwendet. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag zu zahlen, der sich nach Erfüllung des Klagantrags zu 1.unter Zugrundelegung dieser Auskunft und der Gebührenordnung der Ingenieure in der Fassung vom* Sie hat ausgoführt; dass sie den Vortrag namens des Deutschen Reiches mit der Be-klagten abgeschlossen habe, so dass die Klägerin etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Beklagte geltend machen könnte. 1) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es zvjischen den Parteien nicht zu dem Abschluss eines Vertrags gekommen sei, kann nicht beigetreten werden* Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung, welchen öffentlich rechtlichen Charakter die Inanspruchnahme von Dienststellen der Gemeindem gemäss § 1 Abs 2 Luftschutzgesetz (LSG) durch das Heich besitzt* Selbst wenn man einer im Schrifttum geüusserten Ansicht (iiichaelis SJZ 1949, 848) zustimmen würde, dass es sich hierbei nicht um eine Auftragsangelegenheit der Gemeinden in dem verwaltungsr echt lieh üblichen Sinn handle und dass die in Anspruch genommenen Dienststellen der Gemeinden in diesen Fällen eine Vertretungs-1 befugnis für die in Betracht kommenden Reiohsstollen gehabt hätten, so könnte auch aus dieser Ansicht nichts entscheidendes für die Beurteilung der privatreohtliehen Beziehungen zwischen den Parteien beim Abschluss des Vertrags entnommen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags zwischen, der Klägerin und dem Deutschen Reich, abgeschlossen durch den Oberbürgermeister der Beklagten im Hamen des Deutschen Reichs, ist nicht nur das Vor liegen einer aus öffentlich rechtlichen Bestimmungen abzuleitenden Vertretungsbefugnis dos Oberbürgermeisters für das Reich, sondern darüber hinaus auch die lat-« sache, dass im vorliegenden Fall der Abschluss des Vertrags ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar im Hamen des Deutschen Reichs vor genommen ist* Von einer ausdrücklichen Erklärung des Oberbürgermeisters beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin im Hamen des Deutschen Reichs handeln zu wollen, kann im vorliegenden Fall nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht gesprochen werden* Hach den tat-, sächlichen Feststellungen ist ein dahingehender ausdrücklicher Hinweis, dass der Oberbürgermeister der Beklagten beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin als Vertreter des Reiches Ts kann mit einem solchen Kinneis nicht dargetan werden, dass damals die Klägerin aus diesem Umstand erkennen konnto, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag mit der Klägerin im Rahmen einer ihm etwa zustehenden Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer 7/irkung für und gegen das Reich abgeschlossen hUtte. Die SCLägerin konnte daher bei dieser Sachlage ohne einen weiteren Anhaltspunkt und ohne einen besonderen Hinweis nicht erkennen, dass der Abschluss des Vertrags, den der Oberbürgermeister der Beklagten seinerseits im Kamen der ihn übertragenen öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit vornahm, im Namen des Reiches erfolgt sei. Ferner kann auch nicht angenommen werden, dass es der Beklagten cui Grund ihrer besonderen Erfahrungen auf dom Gebiet dos zivilen Luftschutzes ohno einen besonderen Hinweis erkennbar war, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Ver- • trag mit ihr im Dahmen dos Iieichs absehliessen wollte* Soweit das Berufungsgericht glaubt, eine solche Annahmo.aus dom Inhalt von zwei Schreiben des Beauftragten ftir den Viorjahres-plan von 14« llovomber und 5. Auch aus dem Versuch der Klägerin, während des Krieges eine unmittelbare Bezahlung der ihr zustehenden Vergütungen von einer zentralen Doichsstelle in Berlin zu erlengen, kann nichts für eine solche Annahme hergoleitot werden. 3Lo hat gegen die angekündigte Inanspruchnahme seitens der IClügorin keine Stellung genommen und hat darüber hinaus der Klägerin sogar die gewünschte Vcrzichts-orkl:Vrung betreffend die Einrede der, Verjährung zugesendt, Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich damals für die Klägerin dcrstellten, kann nicht davon gesprochen werden, dass es für die Klägerin bereits im Jahre 1940 bei Abschluss des Vertrages zweifelsfrei gewesen sei, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag als Vertreter dos Deutschen Reichs habe abschliessen wollen. Die vom Berufungsgericht in dieser Richtung selbst erkannten Zweifel über das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Deutschen Reich können nicht, wie der. Hur bei einer sicheren Feststellung, dass die Klägerin auch ohne einen besonderen Hinweis- über die Vortroter-Stellung der Beklagten erkannt hat, dass der Vertrag mit unmittelbarer 7/irkung für und gegen das Reich abgeschlossen werden sollte, kenn von dem Vor liegen eines besonderen Hinweises bei Vor tragsabschluss abgesehen werden. 3) .; Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftei erteilung findet in.dem.zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag seine Rechtsgrundlage« Allerdings enthält das Gesetz keine allgemeinen Bestimmungen über die Rechtspflicht zur Auskimftserteilung; Lie Rechtsprechung hat jedoch gemäss § 242 BGB eine Pflicht zur Aüskunftserteilung überall da angenommen,; wo sich aus der Hatur desfRechtsVerhältnisses Ergibt, dass dei& Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seine Rechts ungewiss und insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, dieser aber nach der Hatur des Rechtsverhältnisses unschvte Auskunft erteilen kann (EGZ 171, 129/“ 136^). Die Klägerin kann die erforderlichen Berechnungsgrundlagen für den ihr vertraglich zustehenden Gebührenanspruch nach der Katur des Vertrages nicht auf eine andere Ueise erlangen. Der Anspruch des Klägers auf Auskünfteerteilung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass.die Beklagte in der Berufungsinstanz einige Angaben über die von ihr durchgeführten Bunkerbauten im Gebiet der Stadt gemacht hat> V/ie die Klägerin in ihrer BerufungsbeantwOrtung klargestellt hat, erstreckt sich ihr Verlangen auf Auskunftserteilung auf die Verwendung derjenigen Pläne, die sie der Beklagten auf ihre Bestellung im November 1940 geliefert hat. Die Beklagte wendet gegenüber dem Anspruch auf Auskunftserteilung ein, dass ihr weitere Auskünfte unmöglich seien, weil die Unterlagen für die Bunkerbauten im Stadtgebiet zu dem Teil durch die Kriegsereignisse verlorengegangen seien und sieh im übrigen in den Randen des Finanzamtes befänden. Einwand ’berührt den Anspruch der Klägerin nur insoweit, als eia Teil der Eauunterlagen durch Kriegs er eignisse in Verlust gerate ist* Dadurch ist der Beklagten die Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung unmöglich geworden, ohne dass sie für diese Un-; Möglichkeit einzustehen hat. Anders steht es dagegen mit der Auskunftserteilung der Beklagten in dem Umfange, in dem die Unterlagen für die Errichtung von Bunkeranlagen noch vorhanden sind, sich aber im Besitz des Finanzamtes befinden. Die Beklagte hat nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass ihr eine solche Eerbeiziehung unmöglich sei,, so dass auch ihre Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die Verwendung de Plane durch die Abgabe der Unterlagen an das Finanzamt nicht berührt worden ist. Gegenüber dem Anspruch der IClägerin auf Auskunfts erteilung kann.schliesslich auch nicht eirigewendet werden, dass der Klägerin ein Eechtsschutzinterej?se für die Verfolgung ihres Anspruchs fehle. Diese Möglichkeit#s^^^^|^|äber gleichwohl das Rechtsschutzinteresse: der "'"Kläger fb lgung ihres Anspruchs auf Auskuhftserteilung nicht&uspfEsiist unter den Parteien streitig, ob überhaupt im<vorliegenden Pall die Voraus-Setzungen für eine Aiiwendung.,des Gesichtspunkt das Reehtsschutzinteresse der Klägerin bejaht werden, so kommt hinzu, dass selbst bei einer Anwendung des § 21 Abs 4 UastG gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin -ihr Reehtsschutzinteresse für die Verfolgung des vorliegenden Anspruchs nicht entfallen würde. Sie er^ blickt hierin einen Prözessverstoss> da "das Landgericht in Formi eines Teilurteils nur über den?A.nspruch der Klägerin auf Aus-kunftserteilung entschieden und?die Beklagte in der Berufwigs-ins tanz nur die 7JDVieisungkder^Kläge in diesem Umfang unter .Auf-j hebung des ergangenen Teilurteils beantragt habe. Es ist jedoch stets- und darauf hat das Reichsgericht aaO bereits hingewiesen, - eine solche Ausnahme von § 537 ZPO nur dann zugelassen, wenn eine solche Entscheidung des Berufungsgerichts gemäss § 536 ZPO durch die Anträge der Partei in der Berufungsinstanz gedeckt ist. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ledig-5 lieh den Antrag gestellt, unter Aufhebung des Teilurteils die Klägerin mit ihrer* Klage insoweit abzuweisen.

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 1 BWLSG § 242 BGB § 21 UStellungsG § 537 ZPO
unmittelbarOberbürgermeisterAnspruchReichBrKlägerinUmfang

Volltext der Entscheidung

II. za l?x 52
2374 093
Verkündet am 16, Mai 1951 gcz. Löser, Justizangestellter, als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit der
L®-Bau G.m.h.H. in	BflBBetr.^Hk	gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Br.	daselbst,
 Klägerin, Revisionsklägerin,
•Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Stadtgemcinde der Stadt
 gegen gesetzlich vertreten durch den Hat
 Beklagte, Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky,
 Br. Kaidinger, Br. Ilscher	•	*
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für Recht erkannt:	.	1;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. September 1950 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 13. April 1950 zurückgewiesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung Uber den Klagantrag zu 2} wird die Sache an das Landgericht in Aurich zurückverwiesen,
. dem auch die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Sa3S>ßßtßllä±
Vertreter der Beklagten nahmen im Oktober 1940 mit Vertretern anderer luftgefährdeter Städte an einer Besprechung über Luftschutzfragen in Berlin bei de# damaligen Eeichsminist Br, im teil. Bei dieser Besprechung erhielten die Vertreter, der Beklagten wie auch die Vertreter der anderen Städte ein lieft "Richtlinien für Luftschutz" ausgehändigt; dieses lieft enthielt Zeichnungen und Pläne für den Bau bombensicherer Luftschutzanlagen, die von der Klägerin herrührten,- ohne dass jedoch diese Zeichnungen irgendeinen Hinweis auf den Hamen oder e.twaige urheberrechtliche Rechte der Klägerin an diesen Zeichnungen aufwiesen,	>
Einige lOage nach dieser Besprechung wandte sich <'ie Klägerin an die Beklagte mit einem Schreiben, das die Anschrift. "An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt	enthielt,
 wies darauf hin, dass die Zeichnungen in den "Richtlinien für Luftschutz" von ihr stammten, und bot der Beklagten Konstruktionspläne und weitere Unterlagen für den Bau von Luftschutzanlagen an. "Ber Oberbürgermeister als örtlicher Luft-schutzleiter" antwortete auf diese Anfrage unter dem 30,
Oktober 1940 und bestellte bei der Klägerin die Unterlagen für näher be zeichnete Typen von bombensicheren Luftschutsbauten,
 Hit Schreiben vom folgenden Tag nahm die Klägerin diese Bestell7 an und machte dabei darauf aufmerksam, dass sie im allgemeinen 4 ihre Kosten nach der Gebührenordnung für Ingenieure zu berechn habe, jedoch annehme, dass für diesen Sonderfall eine besondere Regelung erfolgen würde. Am 12. November 1940 forderte "Ber Ober bürgermeister als örtlicher Luftschutzleiter - Luftschutzbauleitung - " die Klägerin nochmals auf, "der Lu-Bauleitung volL-
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ständige Unterlagen überirdischer Bunker zuzusenden". Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach und übersandte im Laufe des November 1940 die angeforderten Pläne und Berechnungen unter der Anschrift "An den Oberbürgermeister der S'tadt Luftschutzbauamt". In der Folgezeit wurden Luftschutzanlagen in dem Gebiet der Stadt	errichtet.	Eine endgültige Ab-
rechnung über die entstandenen Gebühren und Forderungen der Klägerin ist bisher nicht erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf Grund ihrer Korrespondenz mit dem Oberbürgermeister der Beklagten ein unmittelbarer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und die Beklagte die noch offen gebliebenen Gebühren und Forderungen zu begleichen habe. Auch sei die Beklagte, falls der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Verletzung des Urheberrechts zur Zahlung verpflichtet; die Beklagte habe nämlich die ihr aus gehändigten Unterlagen der Klägerin für den Bau von Luftschutzanlagen verwendet. Die Klägerin hat demgemäss folgende Anträge gestellt:
1.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in wieviel Fällen sie von den ihr im November 1940 übermittelten Plänen und sonst!- . gen Unterlagen für die Herstellung und Ausgestaltung von Luftschutzbunkern Gebrauch gemacht hat, welche '.fypen dabei Verwendung gefunden haben und auf welchen Betrag sich die Herstellunggsummen der einzelnen Bunker belaufen.
2.	Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag zu zahlen, der sich nach Erfüllung des Klagantrags
 zu 1. unter Zugrundelegung dieser Auskunft und der Gebührenordnung der Ingenieure in der Fassung vom*
6,4.1937 ergibt, mindestens jedoch 6.008.07 DI.l zuzüglich Zinsen ab 1.4.1946.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat ausgoführt; dass sie den Vortrag namens des Deutschen Reiches mit der Be-klagten abgeschlossen habe, so dass die Klägerin etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Beklagte geltend machen könnte. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Städte seinerzeit die Luftschutzanlagen in ihrem Stadtgebiet lediglich auf Anordnung und für Rechnung des Reiches ausgoführt hätten. Auch sei durch besondere Zusätze in der Korrespondenz mit der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen, dass die Verhandlungen namens des Reiches von der Beklagten geführt
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worden seien. Die Klägerin habe demgemäss im Laufe der Kriegs« jahre auch versucht, ihre Gebührenansprüche unmittelbar von einer zentralen Reichsstelle in Berlin zu erhalten. Des weiteren hat sich die Beklagte gegenüber dem Klaganspruch auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG berufen.,?/ '
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Das Landgericht hat durch feilurteil die Beklagte antragsgemäßes zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandosgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Uit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. 1
1) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es zvjischen den Parteien nicht zu dem Abschluss eines Vertrags gekommen sei,
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kann nicht beigetreten werden* Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung, welchen öffentlich rechtlichen Charakter die Inanspruchnahme von Dienststellen der Gemeindem gemäss § 1 Abs 2 Luftschutzgesetz (LSG) durch das Heich besitzt* Selbst wenn man einer im Schrifttum geüusserten Ansicht (iiichaelis SJZ 1949, 848) zustimmen würde, dass es sich hierbei nicht um eine Auftragsangelegenheit der Gemeinden in dem verwaltungsr echt lieh üblichen Sinn handle und dass die in Anspruch genommenen Dienststellen der Gemeinden in diesen Fällen eine Vertretungs-1 befugnis für die in Betracht kommenden Reiohsstollen gehabt hätten, so könnte auch aus dieser Ansicht nichts entscheidendes für die Beurteilung der privatreohtliehen Beziehungen zwischen den Parteien beim Abschluss des Vertrags entnommen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags zwischen, der Klägerin und dem Deutschen Reich, abgeschlossen durch den Oberbürgermeister der Beklagten im Hamen des Deutschen Reichs, ist nicht nur das Vor liegen einer aus öffentlich rechtlichen Bestimmungen abzuleitenden Vertretungsbefugnis dos Oberbürgermeisters für das Reich, sondern darüber hinaus auch die lat-« sache, dass im vorliegenden Fall der Abschluss des Vertrags ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar im Hamen des Deutschen Reichs vor genommen ist* Von einer ausdrücklichen Erklärung des Oberbürgermeisters beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin im Hamen des Deutschen Reichs handeln zu wollen, kann im vorliegenden Fall nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht gesprochen werden* Hach den tat-, sächlichen Feststellungen ist ein dahingehender ausdrücklicher Hinweis, dass der Oberbürgermeister der Beklagten beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin als Vertreter des Reiches
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gehandelt habe, nicht gemacht worden. Für eine solche ausdrückliche Erklärung genügt nicht ein Zusatz, wie er sich in dem Schriftwechsel der Parteien mit den V/orton "als örtlicher Luftschutzleiter*' oder "Luftschutzbauamt” befindet. Dieser Zusatz enthalt, wie das im Schriftverkehr städtischer Körperschaften^allrenein der -Pall zu sein pflegt, lediglich eine nähere SachbeZeichnung für das federführende Dezernat der Beklagten und bringt nur zu dem Ausdruck, dass es sich bei der Bearbeitung um eine nach § 1 Abs 2 LSG übertragene Angelegenheit in Luftschutzsachen handelt. Dagegen weist dieser Zusatz nichtden für eine erkennbare Vertreterstellung zusätzlich erforderlichen Hinweis auf, dass das rcchtsgeschäftliche Handeln im Rahmen dieses Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und wider das Reich erfolgen soll. Es kann daher in. diesem Zusatz auch nicht die Erklärung erblickt werden, dass aus den Rechtsgeschäften des in dem Zusatz verzeichneten Sachgebiets nicht die Beklagte, sondern das Reich vernflichtet werden soll.
Aber auch aus den gesamten Umständen,- unter denen der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist ein solcher Wille des Oberbürgermeisters nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dies nicht schon allein aus den Bestimmungen des Luftschutzgesetzes und der vorausgegangenen Inanspruchnahme der Beklagten nach § 1 Abs ?. LSG gefolgert werden. Die verwaltungsrechtlich schwierige Präge nach der Rechtsnatur dieser Inanspruchnahme ist ersichtlich auch heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung in Rechtsprechung und Schrifttum zü£eführt worden. Es kann daher, selbst wenn man heute diese Frage im Sinne der Beklagten beantworten könnt
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der Hinviois auf diese Inanspruchnahme nicht genügen. Ts kann mit einem solchen Kinneis nicht dargetan werden, dass damals die Klägerin aus diesem Umstand erkennen konnto, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag mit der Klägerin im Rahmen einer ihm etwa zustehenden Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer 7/irkung für und gegen das Reich abgeschlossen hUtte. Die verwaltungerechtliehen Schwierigkeiten, die noch heute in diesem Zusammenhang zu wesent-liehen Zweifeln Anlass geben, schliessen die 7nnahme aus, dass schon allein das Handeln des Oberbürgermeisters im Rahmen clor ihm übertragenen Luftschutzaufgaben ein im privatrechtliohon
 fjinno erkennbares Handeln im Hamen des Reiches darstellt. Die
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Inanspruchnahme von Dienststellen der Gemeinden nach § 1 Abs 2 IRC beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Go-noinden (7alz isJW 1949? 710) und stellt damit eine unmittelbare Beziehung zwischen der in Anspruch genommenen Dienststelle und den öffentlichen Aufgabenbereich der Gemeinden her. Die SCLägerin konnte daher bei dieser Sachlage ohne einen weiteren Anhaltspunkt und ohne einen besonderen Hinweis nicht erkennen, dass der Abschluss des Vertrags, den der Oberbürgermeister der Beklagten seinerseits im Kamen der ihn übertragenen öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit vornahm, im Namen des Reiches erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei auch ohne Bedeutung, dass nach § 1 70>s 2 LÖG nicht die Beklagto als solche, sondern eine bestimmte Dienststelle der Beklagten in Anspruch genommen ist. Diese Abweichung von. den Auftragsangelegenhoiten gemäss § 2 Abs 3 der Deutschen Gemeinde Ordnung vom 30. Januar .. 1935 ist nicht ausreichend, um daraus ein für Aussenstchende ersichtliches Handeln der in Anspruch genommenen Dienststellen im; ITanen des Deutschen Reiches ableiten zu können. Auch in anderen
 lallen kommt es trotz der Passung des § 2 Abs 3 DGO vor, dass .. dio übetragung oinor Auftragsangelegenhoit nicht an die Genoinfl sondern an ein Gemeindeorgan vorgenommen wird (nach Jellinok so' "/jrftragsangelegenheiten erster Art” - vgl Vorwaltungsrecht 3« Aufl 1931 S 531) 9 ohne dass daraus eine Ausnahme von den feststehenden Grundsatz hergoloitet wird, dass Handlungen in Nahmen solcher Auftragsangelegcnheiten die Gemeinde unmittelbar verpflichten (vgl Surdn-Loschelder, Deutsche Gemeinde Ordnung Kommentar 1940 § 2 Erl 5).
Ferner kann auch nicht angenommen werden, dass es der Beklagten cui Grund ihrer besonderen Erfahrungen auf dom Gebiet dos zivilen Luftschutzes ohno einen besonderen Hinweis erkennbar war, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Ver- • trag mit ihr im Dahmen dos Iieichs absehliessen wollte* Soweit das Berufungsgericht glaubt, eine solche Annahmo.aus dom Inhalt von zwei Schreiben des Beauftragten ftir den Viorjahres-plan von 14« llovomber und 5. Dezember 1941 her leiton zu können, -wonach'die städtischen Beamten ihre *.?eisungen unmittelbar von den Generalbevollmächtigten für die Bauwirtschaft erhielten, können diese Schreiben, worauf dio Provision mit Docht hinweist, für die rechtliche Beurteilung des zeitlich früher liegenden Vertragsabschlusses nicht herangezogen worden. Auch aus dem Versuch der Klägerin, während des Krieges eine unmittelbare Bezahlung der ihr zustehenden Vergütungen von einer zentralen Doichsstelle in Berlin zu erlengen, kann nichts für eine solche Annahme hergoleitot werden. Denn aus ihrem Schreiben von 16. IToveaber 1943 ist zu ersehen, dass sie hierbei nur von einer vorsti’ndicon Zweckmüssigkeitserwägung ausging, die schliesslich
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vom lie ich zu tragenden Boston unmittelbar von dort vergütet zu bekommen; eine solche Vergütung würde für sie bei ihren zahlreichen Vertrügen mit verschiedenen Otlidten eine weitgehende Vereinfachung ihres Geschäftsbetriebes bedeutet habon.. Dagegen lag diesem Versuch nicht die Rechts a uff as sung zu Grunde, dass das Reich der unmittelbare Vertragspartner der Klägerin wäre. Im Gegenteil lässt dieses Schreiben gerade erkennen, dass cio IClägerin die Beklagte als ihre Vertragspartei angesehen und sich deshalb auch den unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte trotz ihrer Verhandlungen mit den FtOichs stellen Vorbehalten hat® Auch die Beklagte ist damals offenbar von dieser Auffassung ausgegangen. 3Lo hat gegen die angekündigte Inanspruchnahme seitens der IClügorin keine Stellung genommen und hat darüber hinaus der Klägerin sogar die gewünschte Vcrzichts-orkl:Vrung betreffend die Einrede der, Verjährung zugesendt, Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich damals für die Klägerin dcrstellten, kann nicht davon gesprochen werden, dass es für die Klägerin bereits im Jahre 1940 bei Abschluss des Vertrages zweifelsfrei gewesen sei, dass der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag als Vertreter dos Deutschen Reichs habe abschliessen wollen. Die vom Berufungsgericht in dieser Richtung selbst erkannten Zweifel über das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Deutschen Reich können nicht, wie der. Vorderrichter meint, zu Lasten der Klägerin gehen. Hur bei einer sicheren Feststellung, dass die Klägerin auch ohne einen besonderen Hinweis- über die Vortroter-Stellung der Beklagten erkannt hat, dass der Vertrag mit unmittelbarer 7/irkung für und gegen das Reich abgeschlossen werden sollte, kenn von dem Vor liegen eines besonderen Hinweises bei Vor tragsabschluss abgesehen werden. Da ec an einer solchen Feststellung fehlt und sie nach Lage der Sache auch nicht getroffen worden kann, gibt auch die besondere Erfahrung der Klägerin
 
auf dem Gebiet des Luftschutzes keine hinreichende Möglicher das Vor liegen eines Vertrages ^z^ischen^äeX'zu ver^
neinen.
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2.)'- Las Berufungsgericht hat yon seinem Standpunkt aus mit Recht die weitere Frage nichtiger örtert, ob das Klagbegehren ,i im Hinblick auf die VO, Hr 99C^er Britischen Militärregierung nicht durehdringen kann. Auch "in der Revis ions ins tanz bedarf il-es keines weiteren Eingehens auf diesen Einwand der Beklagten«1 Lurch die VO Hr 226 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs: für Leutschland vom 10.2.1950 (Amtsblatt der AllEohlCoin für Leutschland S 707) ist die VO Hr 99 aufgehoben e worden, ohne dass an ihre Stelle eine entsprechende neue gesetzliche Regelung über verbotene Ausgaben der im Anhang zu dieser VO bezeichneten Art getreten ist«-Daraus ergibt sich dass jedenfalls nun aus Vorschriften der Besatzungsbehörden keinerlei rechtliche Bedenken mehr gegen den geltend gemachten; ihispruch der Klägerin her ge leitet werden können.
3)	.; Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftei erteilung findet in.dem.zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag seine Rechtsgrundlage« Allerdings enthält das Gesetz keine allgemeinen Bestimmungen über die Rechtspflicht zur Auskimftserteilung; Lie Rechtsprechung hat jedoch gemäss § 242 BGB eine Pflicht zur Aüskunftserteilung überall da angenommen,; wo sich aus der Hatur desfRechtsVerhältnisses Ergibt, dass dei&
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Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seine Rechts ungewiss und insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, dieser aber nach der Hatur des Rechtsverhältnisses unschvte Auskunft erteilen kann (EGZ 171, 129/“ 136^). Liese Voraus  11 -
Setzungen sind hier gegeben. Es folgt aus der Hatur des zviischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, dass die Beklagto der Klägerin Auskunft darüber erteilt, in welchem
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Umfang und in welcher Art sie von den Plänen Gebrauch gemacht hat. Nach dem Inhalt dieses Vertrages bemisst sich die Eöhe der der Klägerin zustehenden Gebührensnsprüche nach dem Umfang und der Art dieses Gebrauchs, so dass eine dahingehende Auskunftspflicht den unmittelbaren Vortragspflichten der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht. Die Klägerin kann die erforderlichen Berechnungsgrundlagen für den ihr vertraglich zustehenden Gebührenanspruch nach der Katur des Vertrages nicht auf eine andere Ueise erlangen.	'	.
Der Anspruch des Klägers auf Auskünfteerteilung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass.die Beklagte in der Berufungsinstanz einige Angaben über die von ihr durchgeführten Bunkerbauten im Gebiet der Stadt	gemacht hat> V/ie die
 Klägerin in ihrer BerufungsbeantwOrtung klargestellt hat, erstreckt sich ihr Verlangen auf Auskunftserteilung auf die Verwendung derjenigen Pläne, die sie der Beklagten auf ihre Bestellung im November 1940 geliefert hat. Über die Verwendung dieser Pläne hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keine Angaben gemacht.
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Die Beklagte wendet gegenüber dem Anspruch auf Auskunftserteilung ein, dass ihr weitere Auskünfte unmöglich seien, weil die Unterlagen für die Bunkerbauten im Stadtgebiet zu dem Teil durch die Kriegsereignisse verlorengegangen seien und sieh im übrigen in den Randen des Finanzamtes befänden. Dieser
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Einwand ’berührt den Anspruch der Klägerin nur insoweit, als eia Teil der Eauunterlagen durch Kriegs er eignisse in Verlust gerate ist* Dadurch ist der Beklagten die Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung unmöglich geworden, ohne dass sie für diese Un-; Möglichkeit einzustehen hat. Sie ist infolgedessen gemäss § 275 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden, so dass die Klägerin insoweit nicht mehr auf ihrem Auskünfte verlangen beste hen kann. Anders steht es dagegen mit der Auskunftserteilung der Beklagten in dem Umfange, in dem die Unterlagen für die Errichtung von Bunkeranlagen noch vorhanden sind, sich aber im Besitz des Finanzamtes befinden. Insoweit kann die Beklagte die Klägerin nicht an das Finanzamt verweisen. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht die noch vorhandenen Unterlagen vom Finanzamt herbeizuziehen. Die Beklagte hat nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass ihr eine solche Eerbeiziehung unmöglich sei,, so dass auch ihre Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die Verwendung de Plane durch die Abgabe der Unterlagen an das Finanzamt nicht berührt worden ist.
4), Die Beklagte beruft sich ferner gegenüber dem Klag-be£ehren auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 Diese Einrede greift gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nicht durch.Der gesetzgeberische Grundgedan des § 21 Abs 4 UmstG besteht darin, dass unter dem Gesichtspunkt der Ge fahr engerne ins chaft eine Verteilung des durch die Insolvenz des Reiches entstandenen Schadens unter entsin^echender Beteiligung der V?rlieferanten erfolgen soll.,Das Hecht auf Leistungsverweigerung gegenüber dem Vorlieferanten soll vor-hindern, dass der Hauptlieferant Vermöge;ns<Sinbussen durch Be-
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 friedigung seiner Gläubiger erleidet, nachdem er selbst mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Reich ausgefallen ist. Rer Gedanke der Schadensteilung zwingt bei der Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG zu einer Einschränkung dahin, dass das Leistungsverweigerungerecht dort nicht eingreift, wo die Befriedigung von Ansprüchen des Vorlieferanten nicht zu einer weiteren Belastung des Hauptlieferanten mit dem entstandenen Schaden führt. Ras bedeutet angesichts des geltend gemachten Anspruchs der Klägeriii auf Auskunftserteilung, dass die Beklagte diesem Anspruch die Einrede aus § 21 Abs 4 UmstG in keinem Pali entgegenhalten kann. Die Erfüllung dieses Anspruchs bedeutet für die Beklagte keine fjchadensbelastung, die durch das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden soll.

Gegenüber dem Anspruch der IClägerin auf Auskunfts erteilung kann.schliesslich auch nicht eirigewendet werden, dass der Klägerin ein Eechtsschutzinterej?se für die Verfolgung ihres Anspruchs fehle. Zwar besteht die Möglichkeit - wie der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 1(5.5.51 - II ZE 58/50 -ausgeführt hat -, dass die Teklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch einLe is tungsverw eigerungsrecht aus;.§ 21r Abs 4 UmstG
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geltend machen kann. Diese Möglichkeit#s^^^^|^|äber gleichwohl das Rechtsschutzinteresse: der "'"Kläger	fb lgung ihres
 Anspruchs auf Auskuhftserteilung nicht&uspfEsiist unter den Parteien streitig, ob überhaupt im<vorliegenden Pall die Voraus-Setzungen für eine Aiiwendung.,des §n2lJ^swUmstG gegeben sind, v/f
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Gesichtspunkt das Reehtsschutzinteresse der Klägerin bejaht werden, so kommt hinzu, dass selbst bei einer Anwendung des § 21 Abs 4 UastG gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin -ihr Reehtsschutzinteresse für die Verfolgung des vorliegenden Anspruchs nicht entfallen würde. In diesem Ralle hätte, sie ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Höhe ihres Zahlungsanspruchs, um .diesen gegebenenfalls im Rahmen einer allgemeinen Berücksichtigung der entstandenen Kriegs sc häden s. B. bei dem bevorstehenden Bastenausgleich geltend machen zu können.
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Es stellt sich somit der Anspruch der Klägerin auf Err
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5)	Die Revision rügt des weiteren, das sfldäsA Berufungsgericht über den Klaganspruch in vollem Umfang^iitschieden habe. Sie er^ blickt hierin einen Prözessverstoss> da "das Landgericht in Formi eines Teilurteils nur über den?A.nspruch der Klägerin auf Aus-kunftserteilung entschieden und?die Beklagte in der Berufwigs-ins tanz nur die 7JDVieisungkder^Kläge in diesem Umfang unter .Auf-j hebung des ergangenen Teilurteils beantragt habe. Das Berufungs^ gericht habe damit über den 7oitrag der Beklagten hinaus eine Bn| Scheidung über, den Zahlungsanspruch der Klägerin getroffen; lieis, Angriff der Revision erweist sich ebenfalls als;begründet.
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In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar der Gruiia
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satz entwickelt worden, dass in Abweichung von § ?Ö7 ZPO unter Umständen im zweiten Rechtszug auch über Ansprüche entschieden^
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werden darf, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gewesen sind (RGZ 171> 129). Eine solche Ausnahme von der Vorschrift des § 537 ZPO ist von dem Reichsgericht aus zutreffenden Gründen in dem Falle zugelassen*^orden7 in dem, nie hier, eine Stufenklage gemäss § 254 ZPÖferhoben norden ist und das Berufungsgericht in Ahneich'imgWon^der der ersten Instanz zu einer Ahneisung>derj-Klage auf Auskunftserteilung kommt (KG JW 126, 25395 BRR 1936, 219). In diesem Falle bestehen unter Umständen?keine prozessualen Bedenken, dass das Berufungsgericht di^VKlage%inVvollem Umfang abweist, obwohl das Gericht erste^Inst^Tzl in. Form eines Teilurteils nur über den Antrag auf Auskuriftserteilung eine Entscheidung getroffen hatte. Es ist jedoch stets- und darauf hat das Reichsgericht aaO bereits hingewiesen, - eine solche Ausnahme von § 537 ZPO nur dann zugelassen, wenn eine solche Entscheidung des Berufungsgerichts gemäss § 536 ZPO durch die Anträge der
 Partei in der Berufungsinstanz gedeckt ist. Dieses ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ledig-5 lieh den Antrag gestellt, unter Aufhebung des Teilurteils die Klägerin mit ihrer* Klage insoweit abzuweisen. Die Beklagte ist.' sich dieser Beschränkung ihres Antrags auch durchaus bewusst , gewesen. Sie hat deshalb nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
fendlung gestellt, um ihren Berufungsanträg unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin ändern zu können, dass unter Aufhebung des angefochtenen Tcilurteils
 die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang abgewiesen werde.
Da das Berufungsgericht dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen hat,-konnte die Beklagte ihren erweiterten Berufungsantrag nicht stellen, so dass das
 
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dos Borufungsantrags gebunden war. Die Abweisung der Klage in vollem Umfang stellt somit eine Verletzung des § 536 ZPO dar, weil diese Batseheidung über den gestellten Antrag der Beklagten hinausgeht. Dos Berufungurteil ist daher auch in diesem Umfang aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache kann insoweit nicht getroffen werden. Vielmehr ist mit der Aufhebung des Berufungsurteils der Zahlungsanspruch der Klügerin wieder in der ersten Instanz anhängig geworden, so dass darüber nunmehr eine Sachentscheidung des Landgerichts getroffen werden muss.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Eechts-stroits war den Landgericht zu übertragen, da eine abschliessende Sachentscheidung noch nicht möglich ist*
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Br. Canter	Br.	Brost	Br. Solowsky
 Br. Haidinger
 Br. Bischer-
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