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BGH · ii zr 122/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 122/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger am 29. Gründe Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Geschäftsanteils, dessen Rückübertragung die Klägerin verlangt und der einen Nominalwert von 24.500,- DM hat, 40.000,- DM übersteigt. Der Beklagte hat zwar behauptet, der gemeine Wert des Geschäftsanteils belaufe sich auf 206,5 % des Nominalwerts, mithin auf 50.592,50 DM, und die Richtigkeit dieses Prozentsatzes durch die Versicherung des Rechtsanwalts Ritter zu belegen versucht, der die Gesellschaft steuerlich betreut. Der in einem Hundertsatz ausgedrückte Wert eines Anteils ergibt sich danach aus dem in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des Anteils (hier: 112,2 %), erhöht oder vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils (hier: 94,3 %), berechnet auf fünf gedachte Jahre, und der mit 10 % angenommenen Normalverzinsung des aufzuwendenden Kapitals, ebenfalls berechnet auf fünf gedachte Jahre (vgl. Also nicht die Summe (206,5 %) aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz, wie von Rechtsanwalt Ritter versichert, bestimmt den gemeinen Wert, sondern 2/3 dieses Satzes, mithin allenfalls rund 138 %a Der Anteil von nominell 24.500,- DM hat danach einen Verkehrswert von höchstens 33.810,- DM, so daß die beantragte Festsetzung der Beschwer nicht in Betracht kommt.

ErtragshundertsatzElWertgemeinVermögenswertAnteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 122/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Martin H< Max-Michael GeMHB, Konrad
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger am 29. September 1986
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf mehr als 40.000,- DM festzusetzen, wird abgelehnt „
Gründe
 Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Geschäftsanteils, dessen Rückübertragung die Klägerin verlangt und der einen Nominalwert von 24.500,- DM hat, 40.000,- DM übersteigt. Der Beklagte hat zwar behauptet, der gemeine Wert des Geschäftsanteils belaufe sich auf 206,5 % des Nominalwerts, mithin auf 50.592,50 DM, und die Richtigkeit dieses Prozentsatzes durch die Versicherung des Rechtsanwalts Ritter zu belegen versucht, der die Gesellschaft steuerlich betreut. Diese Versicherung wird aber durch die dem Antrag beigefügte Berechnung des Unternehmenswertes widerlegt. Danach ist der Wert an Hand des sog. Stuttgarter Verfahrens ermittelt worden, das bei der Berechnung des gemeinen Wertes eines Kapitalanteils vom Vermögenswert ausgeht und ihn dann durch eine zeitlich begrenzte Berücksichtigung der Ertragsaussichten korrigiert. Maßgebend ist dabei die Überlegung, daß ein Käufer des Anteils
 
im allgemeinen einen über dem Vermögenswert liegenden Kaufpreis nur zahlen wird, falls in einem übersehbaren Zeitraum die Erträge des Anteils die Zinsen übersteigen, die er erzielen würde, wenn er das Kapital anderweitig anlegt. Der in einem Hundertsatz ausgedrückte Wert eines Anteils ergibt sich danach aus dem in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des Anteils (hier: 112,2 %), erhöht oder vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils (hier: 94,3 %), berechnet auf fünf gedachte Jahre, und der mit 10 % angenommenen Normalverzinsung des aufzuwendenden Kapitals, ebenfalls berechnet auf fünf gedachte Jahre (vgl.
 Abschn 79 Abs. 2 Vermögensteuerrichtlinien), mithin ist der gemeine Wert = Vermögenswert + 5 (Ertragshundertsatz - J—,x^ifert). Also nicht die Summe (206,5 %) aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz, wie von Rechtsanwalt Ritter versichert, bestimmt den gemeinen Wert, sondern 2/3 dieses Satzes, mithin allenfalls rund 138 %a Der Anteil von nominell 24.500,- DM hat danach einen Verkehrswert von höchstens 33.810,- DM, so daß die beantragte Festsetzung der Beschwer nicht in Betracht kommt.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Hesselberger