Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh am 3. Dem Beklagten zu 2 könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ergibt sich daraus, daß er den Beklagten zu 1 - wie in zahlreichen weiteren gegen die beiden Beklagten anhängigen Schadensersatzprozessen - beauftragt hatte, den vorliegenden Rechtsstreit auch für ihn zu führen und dieser die Fristversäumnis verschuldet hat. Dessen Verschulden ist darin zu sehen, daß er dem Beklagten zu 2 den Erlaß und die Zustellung des Berufungsurteils erst nach Ablauf der Revisionsfrist mitgeteilt und ferner den Revisionsauftrag nicht ausdrücklich auch im Namen des Beklagten zu 2 erteilt hat, sondern davon ausgegangen ist, daß der Beklagte zu 2 "automatisch mit einbezogen sei, da bisher in allen Gerichtsfällen so verfahren worden sei." Gerade weil er dem Beklagten zu 2 den Erlaß und die Zustellung des Berufungsurteils zunächst nicht mitteilte, war er besonders gehalten, sich vor Ablauf der Revisionsfrist zu vergewissern, daß das Rechtsmittel gemäß seiner Absicht auch für diesen eingelegt worden ist. Damit, daß der Beklagte zu 1 kein Rechtsanwalt, sondern Diplom-Kaufmann ist, hat das alles nichts zu tun.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 122/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3.. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte F Dr. HAB, K und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh am 3. Oktober 1983 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1983 zu erteilen, wird zurückgewiesen. Gründe : Dem Beklagten zu 2 könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Das läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, daß er den Beklagten zu 1 - wie in zahlreichen weiteren gegen die beiden Beklagten anhängigen Schadensersatzprozessen - beauftragt hatte, den vorliegenden Rechtsstreit auch für ihn zu führen und dieser die Fristversäumnis verschuldet hat. Dessen Verschulden ist darin zu sehen, daß er dem Beklagten zu 2 den Erlaß und die Zustellung des Berufungsurteils erst nach Ablauf der Revisionsfrist mitgeteilt und ferner den Revisionsauftrag nicht ausdrücklich auch im Namen des Beklagten zu 2 erteilt hat, sondern davon ausgegangen ist, daß der Beklagte zu 2 "automatisch mit einbezogen sei, da bisher in allen Gerichtsfällen so verfahren worden sei." Gerade weil er dem Beklagten zu 2 den Erlaß und die Zustellung des Berufungsurteils zunächst nicht mitteilte, war er besonders gehalten, sich vor Ablauf der Revisionsfrist zu vergewissern, daß das Rechtsmittel gemäß seiner Absicht auch für diesen eingelegt worden ist. Damit, daß der Beklagte zu 1 kein Rechtsanwalt, sondern Diplom-Kaufmann ist, hat das alles nichts zu tun. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muß sich der Beklagte zu 2 aber wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner Zoller, ZPO 13. Aufl. § 233 Anm. B II 2; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1980 - VIII ZB 27/80, VersR 1981, 79). Stimpel . Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh