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BGH · XI ZR 122/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 122/65

Der 1906 geborene Kläger verlangt von der beklagten Genossenschaft ein Ruhegehalto, Er war seit dem 10 Juli 1935 hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten0 Nach dem Anstellungsvertrag vom 7o Dezember 1954 konnte sein Anstellungsverhältnis nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB unter Bestätigung durch die Generalversammlung gekündigt werden (§ 5)° § 6 bestimmt folgendes? Vom 16 0 bis zu dem 20„ Juli 1956 fand bei der Beklagten eine Spezialprüfung statt, die weitere Beanstandungen ergab« Am 21„ Juli 1956 teilte der Kläger der Versorgungskasse schriftlich mit, er lasse sich aus gesundheitlichen Gründen sofort pensionieren und bitte, das Erforderliche zu veranlassen«, unter demselben Datum sandte er an den Verbanäsdirektor SÜ| ein amtsärztliches Zeugnis von diesem lag und bat, sflH möge sich umgehend um eine Pr-satzkraft für ihn bemühen* In dem Attest hieß es, dem Kläger sei zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit für längere Zeit dringend eine mehrwöchige Kur anzuraten* Eine Abschrift dieses Attestes übersandte der Kläger am 28* Juli 1956 unter Berufung auf § 6 des Anstellungsvertrags der Versorgungskacoc«, Ebenfalls am 280 Juli 1956 erhielt der Kläger von dem Auf-sichtsratsmitglied der Beklagten B(K eine von diesen vorbereitete Erklärung mit demselben Datum, die folgendermaßen lautete“ In dem beiderseitigen Bestreben, die Versorgungskasse zu Pensionszahlungen zu veranlassen, erklärte der Aufsichtsrat der Beklagten in einem Beschluß vom 25o Oktober 1956 u0a0, es könne unterstellt werden, daß der Kläger bei Abgabe der Kündigungs- und Verzichtserklärung vom 28* Juli 1956 gemeint habe, hierdurch werde die Zahlung des bereits beantragten Ruhegehalts nicht berührte Auch der Aufsichtsrat sei dieser Meinung gewesen und habe bei Annahme der Kündigung nicht die Absicht gehabt, damit die Zahlung einer Versorgung auozuechlie-ßen0 Hach Belehrung durch die Versorgungskasse habe sich diese Auffassung später als unrichtig herausgestellt0 28o Juli 1956 habe er auf Grund seines Gesundheitszustands und seiner Verhandlungen mit der Beklagten einen Ruhegehalts-anspruch erworben9 der durch jene Erklärung unberührt geblieben seip fordert der Kläger von der Beklagten das volle Ruhegehalt für die Zeit vom 1„ August 1956 bis zu dem 30o Kürz 1963 abzüglich der vom 10 August 1957 bis zu dem 310 Dezember 1962 gezahlten Beträge0 Br hat beantragt? hältnis der Parteien einvorotändlich gelöst worden <> ITach diesem Zeitpunkt hade der Kläger nicht mehr in den Ruhestand treten können« Aber auch vorher sei es nicht zu einer Pensionierung gekommeno Soweit noch vor der Beendigung des An-stellungoverhaltnisses ein Penoionoverfahren eingeleitet gewesen sei, habe sich dieses durch die Kündigungsvereinberung erledigt, ohne bis dahin zur Pensionierung des Klägers geführt zu habeno Es fehle schon an einer eindeutigen Erklärung des Klägers, in den Ruhestand treten zu wollen; sein Pensionierungsantrag sei nicht an die Beklagte, sondern an die Versor-gungskasse gerichtet gewesen und erst nach seinem Ausscheiden an die Beklagte weitcrgeleitet worden0 Außerdem ergebe sich weder aus der amtsärztlichen Bescheinigung vom 210 Juli 1956 noch aus dem Attest vom 3° August 1956, das zudem erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses ausgestellt sei, die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers0 Auf eine früher gezeigte Bereitschaft der Beklagten, seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zuzustimmen, könne sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem die außerordentliche Prüfung vom 16o bis zu dem 20 „ Juli 1956 unstreitig zu neuen Vorwürfen gegen ihn geführt habe, mögen diese Vorwürfe berechtigt gewesen sein oder nichto Darüber hinaus scheitere der Ruhegoldanspruch des Klägers daran, daß der Kläger in seiner Erklärung vom 280 Juli 1956 ausdrücklich auf alle Ansprüche aus dem Anstellungsvortrag und damit eindeutig auch auf die daraus hergeleiteten Pensions-ansprüche verzichtet habe* Hieran ändere es nichts, daß or vielleicht gehofft habe, unabhängig von diesem gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verzicht seine Pensionsansprücho noch bei der Versorgungskasse durchsetzen zu können,, Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der Aufsichtsrat der Beklagten seine umfassende Verzichtserklärung vom 200 Juli 1956 dahin verstanden habe, seine etwaigen Pensionsansprücho Die Beklagte selbst hat noch zu einer Zeit, als die Geschäftsführung des Klägers bereits beanstandet worden war, durch den hierzu vom Aufsichtsrat beauftragten Verbandsdirektor SflB dem Kläger nahegelegt, er solle vorzeitig in den Ruhestand treteno Diesem Vorschlag hat der Kläger durch seinen Brief von 21 o Juli 1956, mit dem er Direktor SfHBdas ärztliche Attest übersandte, zugestimmtEindeutiger als durch diesen Brief, der nur im Zusammenhang mit den vorausgegangenen, ausschließlich mit dem Ziel einer Pensionierung geführten Verhandlungen richtig zu verstehen ist, konnte der Kläger seinen Wunsch nach Versetzung in den Ruhestand nicht erklä-ren0 Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob der Kläger diesen Wunsch zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten auch noch einmal persönlich vorgetragen, und wann die Beklagte von seinem ebenfalls am 210 Juli 1956 abgesandten Brief an die Versorgungskasse erfahren hat0 Sofern in dieser Zeit tatsächlich nichts weiter besprochen war, als was der Kläger vorgetragen hat, mußte die Beklagte auf Grund des Briefes vom 21 o Juli 1956 an Direktor SflHPmit dem beigefügten ärztlichen Zeugnis davon ausgehen, der Kläger rechne nach wie vor mit seiner Pensionierung, obschon inzwischen von 16o bis 2öo Juli 1956 die außerordentliche Prüfung stattge-funden hatteo Wenn der Aufsichtsrat der Beklagten mit Rücksicht auf das Ergebnis dieser Prüfung die Lage nunmehr andere beurteilt hat und im Gegensatz zu seinem bisher vertretenen Standpunkt der Meinung gewesen sein sollte, eine Lösung des Dienstverhältnisses unter Wahrung der vertraglichen Versorgungsbezüge komme nicht mehr in Betracht, so hätte er dies dem Kläger klar und deutlich erklären müssen (vgl0 auch zur Behandlung bcamtenrochtlicher Entlassungsgesuche: RGZ 114, 122,'130; 153, 119, 124 $ (Preußo) OVG 78, 251)o Statt dessen hat er die von ihm vorbereitete Kündigungserklärung vom 28 0 Juli 1996 dem Kläger mit den Bemerkungen übersandt, die Erklärung entspreche seinen "eigenen Vorschlägen"«, Hieraus konnte der Kläger bei Richtigkeit seiner Behauptung, eine gegenteilige Äußerung sei in der Zwischenzeit nicht erfolgt, nach freu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen, der Aufsichtsrat sei in Übereinstimmung mit ihm noch immer der Ansicht, er könne aus den Diensten der Beklagten ansscheiden, ohne seine Versorgungsansprüche preiszugeben0 Wenn das Berufungsgericht demgegenüber entscheidendes Gewicht auf den Wortlaut der Erklärung vom 28 0 Juli 1956 gelegt hat, so fehlt eine mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringende Begründung dafür, warum nicht nur der Aufsichtsrat, sondern aiich der Kläger in der Zeit zwischen seinem - nach der Sonderprüfung geäußerten - Pensionierungswunsch vom 21 o Juli 1956 und der Absendung der Erklärung vom 28 „ Juli 1956 andoren Sinnes geworden sein sollte, obschon er in einem ebenfalls am 280 Juli 1956 an die Pensionskasse gerichteten Brief seinen Penoionierungsantrag aufrechterhalten hat«, Daß dem Kläger in der Zwischenzeit das ungünstige Ergebnis der SondorpiHifung mitgeteilt und hierbei die ihm zuvor gemachten Aussichten auf eine Pensionierung wieder in Präge gestellt worden seien, ist nicht festgestellt,, Überdies ist für die Revisionsinstanz von der Behauptung des Klägers auszugehen, dio gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien unbegründet gewe sen; derm das Berufungsgericht hat diese Frage offerge-lassen0 Um so mehr fragt es sich, oh heim Klüger der Ifillc vorausgesetzt v/erden kann, nur aus Scheu vor weiteren Untersuchungen und dem dadurch zu erv,rartondcn Aufsehen im ßlter von 50 Jahren und nach über 20-jähriger Dienstzeit vorbehaltlos auf seinen vertraglichen Ruhegehaltsanspruch zu verzieh-terio Für die rechtliche Beurteilung der Erklärung vom 28o Juli 1956 spielt es auch keine ausschlaggebende Rolle, ob der Kläger vielleicht irrtümlich angenommen hat, sein Pensionsanspruch richte sich unmittelbar gegen die Vcroorgungs-kasseo Entscheidend ist, daß nach dem hier zugrunde zu legenden Klagevortrag die Parteien bei den Vorverhandlungen übereinstimmend ein Ausscheiden des Klägers unter Aufrechter!a1-tung seines Ruhegehaltsanspruchs für möglich gehalten und allein ins Auge gefaßt, und daß die Vertreter der Beklagten den dadurch-beim Kläger ausgelösten Vorstellungen auch nach der Sonderprüfung vom 16«, bis 20 „ Juli 1956 nicht widersprochen, sondern sie im Gegenteil durch das Begleitschreiben vom 28o Juli 1956 möglicherweise noch gefördert habenc Auf den Beschluß des Aufsichtsrats vom 25« Oktober 1956, der seinem Wortlaut nach sogar ausdrücklich die Darstellung des Klägers über die eingeschränkte Bedeutung der Erklärung vom 28o Juli 1956 bestätigt, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu v/erden» Biese Anpassung könnte etwa darin bestehen, daß die Beklagte dem Kläger die vertragliche Pension jedenfalls von dem Zeitpunkt an zu zahlen hat, in dem er tatsächlich arbeitsunfähig wird oder geworden ist, was gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden muß0 Insoweit dürfte sich die Beklagte nach Page der Sache weder auf den Wortlaut der Erklärung vom 28* Juli 1956 noch darauf berufen, daß der Kläger durch freiwillige Übereinkunft und nicht auf Grund eines abgeschlossenen Pensionierungsverfahrens aus ihren Diensten ausgeschieden seio Bas könnte selbst dann gelten, wenn sich die Versorgungskasse aus formalen Gründen {vglo 5 16 Abs* 1 Nr* 1 b, §§ 20, 26 ihrer Satzung) auch weiterhin weigern sollte, die Leistungen im Innenverhältnis zur Beklagten zu übernehmen* Benn das berührt nicht unmittelbar die Rechtsbo-siehungen der Parteien untereinander* 1o Bei Klageerhebung war für einen Peil der Kiagefor-derung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (vgl«, BGHZ 36, 143; BGH Wi BGB § 196 Hr0 11) bereits verstrichen0 Da sich die Beklagte auch auf Verjährung berufen hat, kommt es darauf an, ob dieser Einrede der Vortrag des Klägers über seine von 1957 bis 1962 mit der Beklagten geführten Verhandlungen entgegenstehto 3o Unstreitig hat der Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu demindest zeitweise von anderer Seite ein Arbeitseinkommen bezogen0 Diese Tatsache stünde zwar der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des /.n~ stellungsvertrages mit der Beklagten nicht unbedingt entgegen, wenn der Kläger während der Zeit, in der ihm das Ruhegehalt vorenthalten oder gekürzt wurde, nur notgedrungen unter besonderem Energieaufwand und auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hätte, um seinen vollen Lebensunterhalt zu verdicnon0 Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung der beider-

Zitierte Normen: § 626 BGB
GrundBerufungsgerichtErklärungKlägerVersorgungskasseParteiAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 043
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 122/65	URTEIL
Verkündet am
6o April 1967 Kaufmann 9 Justizangeotellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bankdirektors i0
i),
R o ludwi am Zi
3
Klägers und Revisionsklägers5
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die V Hn n k A (HÜI eGmbH? AfH^/V/estf 0 9 vertreten durch den Vorstand?
Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbovollmächtigte? Rechtsanwälte Prof0Br «flHIB^und
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandeogerichts Hamm vom 10 „ Harz 1965 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1906 geborene Kläger verlangt von der beklagten Genossenschaft ein Ruhegehalto, Er war seit dem 10 Juli 1935 hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten0 Nach dem Anstellungsvertrag vom 7o Dezember 1954 konnte sein Anstellungsverhältnis nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB unter Bestätigung durch die Generalversammlung gekündigt werden (§ 5)° § 6 bestimmt folgendes?
"Nach Vollendung des 65 * Lebensjahres oder - falls Herr HfBiB (Kläger) vorher arbeitsunfähig werden sollte, was durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, - tritt Herr HÜ^B in den Ruhestand0 Mit Eintritt in den Ruhestand hat Herr HflHHf Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenvcrsorgung, und zwar nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen auf Grund der Besoldungsgruppe A 15 der Reichsbesoldungsordnung011
 
Die Beklagte ist Mitglied der V/estfäli3ch-lippischen Versorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände0 Nach § 15 Abs* 1 der Satzung dieser Kasse (GVoNW01959j 46) werden durch die Mitgliedschaft Rechte und Pflichten nur zv/ischen der Versorgungskasse und den Mitgliedern begründet0
Im Rahmen einer Pflichtprüfung wurde die Geschäftsführung des Klägers beanstandet<, Daraufhin legte der Direktor des Yfestfölisch-Lippisehen Genosoenschaftaverbandes, SfD, dem Kläger im Juni 1956 nahe, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu treten«. Vom 16 0 bis zu dem 20„ Juli 1956 fand bei der Beklagten eine Spezialprüfung statt, die weitere Beanstandungen ergab« Am 21„ Juli 1956 teilte der Kläger der Versorgungskasse schriftlich mit, er lasse sich aus gesundheitlichen Gründen sofort pensionieren und bitte, das Erforderliche zu veranlassen«, unter demselben Datum sandte er an den Verbanäsdirektor SÜ| ein amtsärztliches Zeugnis von diesem lag und bat, sflH möge sich umgehend um eine Pr-satzkraft für ihn bemühen* In dem Attest hieß es, dem Kläger sei zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit für längere Zeit dringend eine mehrwöchige Kur anzuraten* Eine Abschrift dieses Attestes übersandte der Kläger am 28* Juli 1956 unter Berufung auf § 6 des Anstellungsvertrags der Versorgungskacoc«, Ebenfalls am 280 Juli 1956 erhielt der Kläger von dem Auf-sichtsratsmitglied der Beklagten B(K eine von diesen vorbereitete Erklärung mit demselben Datum, die folgendermaßen lautete“
"Im Zusammenhänge mit der Niederlegung meines Amtes als Vorstandsmitglied der vBBbank AÜB eGmbH kündige ich mit sofortiger Wrrkuhg mein Dienstverhältnis bei der VflHfcank A®B eGmbH auf* Gleichseitig verzichte ich mit sofortiger Wirkung auf alle meine Ansprüche aus meinem laufenden Anstellungs-Vertrag mit der VflBbank	eGmbH	vom	7»	Dezem-
ber 1954o"

M
Diese Erklärung schickte der Kläger, von ihm unterschrieben,
 
AJ
noch an demselben lag an don Vorsitzenden des Aufsichtsratso
 Vom Io September 1956 an wurden gegen den Kläger polizeiliche Ermittlungen v/egen Verdachts der Unterschlagung geführte Das Ermittlungsverfahren wurde am 23o November 1957 eingestellto
 Ein von der Versorgungskasse angefordertes weiteres ärztliches Zeugnis vom 3o August 1956 bescheinigte den Kläger, er leide an einer hochgradigen Herzmuskelschwäche, mit einer Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, und cs bestehe daher keine Aussicht, daß er im Laufe des nächsten halben Jahres wieder dienstfähig werde0
In dem beiderseitigen Bestreben, die Versorgungskasse zu Pensionszahlungen zu veranlassen, erklärte der Aufsichtsrat der Beklagten in einem Beschluß vom 25o Oktober 1956 u0a0, es könne unterstellt werden, daß der Kläger bei Abgabe der Kündigungs- und Verzichtserklärung vom 28* Juli 1956 gemeint habe, hierdurch werde die Zahlung des bereits beantragten Ruhegehalts nicht berührte Auch der Aufsichtsrat sei dieser Meinung gewesen und habe bei Annahme der Kündigung nicht die Absicht gehabt, damit die Zahlung einer Versorgung auozuechlie-ßen0 Hach Belehrung durch die Versorgungskasse habe sich diese Auffassung später als unrichtig herausgestellt0
Durch Beschluß vom 280 August 1957 bewilligte der Aufsichtsrat dem Kläger einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 $6 des vereinbarten Ruhegeldes»
Die Versorgungskasse und damit auch die Beklagte stellten jedoch Ende 1962 ihre Zahlungen ein, nachdem bekannt geworden war9 daß der Kläger spätestens 1958 wieder eine Er Werbetätigkeit aufgenommen hatte»
Mit der Begründung, bereits vor seiner Erklärung vom
28o Juli 1956 habe er auf Grund seines Gesundheitszustands und seiner Verhandlungen mit der Beklagten einen Ruhegehalts-anspruch erworben9 der durch jene Erklärung unberührt geblieben seip fordert der Kläger von der Beklagten das volle Ruhegehalt für die Zeit vom 1„ August 1956 bis zu dem 30o Kürz 1963 abzüglich der vom 10 August 1957 bis zu dem 310 Dezember 1962 gezahlten Beträge0 Br hat beantragt? die Beklagte zur Zahlung von 48o492?85 DM mit Zinsen zu verurteilen«,
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf IClageabv/eisung geltend gemacht, die Kündigungs- und Verzichtserklärung des KlUgcx'S vom 28 o Juli 1956 schließe auch alle Versorgungsansprüche aus? zu demal der Kläger nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei0 Der Weg, das Dienstverhältnis auf diese v/ei-se zu lösen9 sei nur gewählt worden«, um eine ohne weiteres berechtigte fristlose Kündigung und das damit verbundene Aufsehen zu vermeiden«.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewioaenc Hit der Hevision2 um deren Zurückweisung die Beklagte bittet«? verfolgt der Kläger seinen Ruhegehaltsanspruch weiter0
Entachotdungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hält einen Ruhegeldanspruch dos Klägers aus folgenden Gründen nicht für gegeben3
Der Anstellungsvertrag der Parteien setze in § 6 für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs den Eintritt des Kläger,3 in den Ruhestand und damit die Portdauer des Anstel-lungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt voraus0 Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt„ Denn durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 28 o Juli 1956 und ihre Annahme durch den Aufsichtsrat der Beklagten sei das Anotellungsver-
hältnis der Parteien einvorotändlich gelöst worden <> ITach diesem Zeitpunkt hade der Kläger nicht mehr in den Ruhestand treten können« Aber auch vorher sei es nicht zu einer Pensionierung gekommeno Soweit noch vor der Beendigung des An-stellungoverhaltnisses ein Penoionoverfahren eingeleitet gewesen sei, habe sich dieses durch die Kündigungsvereinberung erledigt, ohne bis dahin zur Pensionierung des Klägers geführt zu habeno Es fehle schon an einer eindeutigen Erklärung des Klägers, in den Ruhestand treten zu wollen; sein Pensionierungsantrag sei nicht an die Beklagte, sondern an die Versor-gungskasse gerichtet gewesen und erst nach seinem Ausscheiden an die Beklagte weitcrgeleitet worden0 Außerdem ergebe sich weder aus der amtsärztlichen Bescheinigung vom 210 Juli 1956 noch aus dem Attest vom 3° August 1956, das zudem erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses ausgestellt sei, die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers0 Auf eine früher gezeigte Bereitschaft der Beklagten, seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zuzustimmen, könne sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem die außerordentliche Prüfung vom 16o bis zu dem 20 „ Juli 1956 unstreitig zu neuen Vorwürfen gegen ihn geführt habe, mögen diese Vorwürfe berechtigt gewesen sein oder nichto
 Darüber hinaus scheitere der Ruhegoldanspruch des Klägers daran, daß der Kläger in seiner Erklärung vom 280 Juli 1956 ausdrücklich auf alle Ansprüche aus dem Anstellungsvortrag und damit eindeutig auch auf die daraus hergeleiteten Pensions-ansprüche verzichtet habe* Hieran ändere es nichts, daß or vielleicht gehofft habe, unabhängig von diesem gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verzicht seine Pensionsansprücho noch bei der Versorgungskasse durchsetzen zu können,, Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der Aufsichtsrat der Beklagten seine umfassende Verzichtserklärung vom 200 Juli 1956 dahin verstanden habe, seine etwaigen Pensionsansprücho
 
gegen die Beklagte oder jedenfalls gegen die Versorgungokasse sollten unberührt bleiben0 Auf frühere Besprechungen komme es wegen der grundsätzlich neuen Lage, die durch die außerordentliche Prüfung entstanden sei, nicht mehr an0 Der Beschluß des Aufsichtsrats vom 25 o Oktober 1956 lasse nichts weiter als das nachträgliche Bestreben erkennen, die Versorgungskasse doch noch zu Zahlungen zu veranlassene
IIo Der Revision ist zuzugeben, daß mit diesen Ausführungen das tatsächliche Vorbringen des Klägers vor allem unter dem Gesichtspunkt des Pehlens der Geschäftsgrundlage nicht erschöpfend gewürdigt ist«,
Nach dem Vortrag des Klägers, der teils unstreitig, teils für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen, ist, hatte der Aufsichtsrat der Beklagten schon im Januar 1996 mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand des Klägers seine Versetzung in den Ruhestand beschlossene Biesen Beschluß gab Direktor SflB, den der Aufsichtsrat der Beklagten dazu ermächtigt hatte, Ende Juni 1956 dem Kläger mit dem Bemerken bekannt, die Pensionierung werde auf keine Schwierigkeiten stoßen«. Daraufhin teilte der Kläger am 210 Juli 1956 der Versorgungskasse mit, er lasse sich ab sofort pensionieren, und übersandte dem Verbandsdirektor SflHI das ärztliche Attest vom selben Sag mit der Bf te, SfHH möge sich um eine Ersatzkraft bemühen„ Ebenso will er die Aufsichtsratsmitglic-der BflH und RflHB von seinem Entschluß unterrichtet haben, sich pensionieren zu lassen«» Bei allen diesen im Juli 1956 geführten Verhandlungen soll niemals von einem Verzicht des Klägers auf sein Ruhegehalt, sondern immer nur davon die Rede gewesen sein, er solle sich aus gesundheitlichen Gründen pensionieren lassen„ Auf diese Besprechungen folgte dann die vom Aufsichtsrat vorbereitete Erklärung vom 2So Juli 1956, die dem Kläger mit folgendem Begleitschreiben
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übersandt wurde; “Bieber Ludwig! Anbei die neue vorbereitete Erklärungo Sie dürfte Deinen eigenen Vorschlägen entsprochene oooM
Bei diesem Sachverhalt können weder der Wortlaut der Erklärung vom 280 Juli 1956 allein noch der Gesichtspunkt, daß bei Abgabe dieser Erklärung noch nicht alle förmlichen Voraussetzungen für eine Pensionszahlung Vorgelegen hätten (vglo dazu BGHZ 22, 375? 580 f), es rechtfertigen, den Kläger jeglichen Anspruch auf ein Ruhegehalt zu versagen., Die Beklagte selbst hat noch zu einer Zeit, als die Geschäftsführung des Klägers bereits beanstandet worden war, durch den hierzu vom Aufsichtsrat beauftragten Verbandsdirektor SflB dem Kläger nahegelegt, er solle vorzeitig in den Ruhestand treteno Diesem Vorschlag hat der Kläger durch seinen Brief von 21 o Juli 1956, mit dem er Direktor SfHBdas ärztliche Attest übersandte, zugestimmtEindeutiger als durch diesen Brief, der nur im Zusammenhang mit den vorausgegangenen, ausschließlich mit dem Ziel einer Pensionierung geführten Verhandlungen richtig zu verstehen ist, konnte der Kläger seinen Wunsch nach Versetzung in den Ruhestand nicht erklä-ren0 Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob der Kläger diesen Wunsch zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten auch noch einmal persönlich vorgetragen, und wann die Beklagte von seinem ebenfalls am 210 Juli 1956 abgesandten Brief an die Versorgungskasse erfahren hat0 Sofern in dieser Zeit tatsächlich nichts weiter besprochen war, als was der Kläger vorgetragen hat, mußte die Beklagte auf Grund des Briefes vom 21 o Juli 1956 an Direktor SflHPmit dem beigefügten ärztlichen Zeugnis davon ausgehen, der Kläger rechne nach wie vor mit seiner Pensionierung, obschon inzwischen von 16o bis 2öo Juli 1956 die außerordentliche Prüfung stattge-funden hatteo
 Wenn der Aufsichtsrat der Beklagten mit Rücksicht auf
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das Ergebnis dieser Prüfung die Lage nunmehr andere beurteilt hat und im Gegensatz zu seinem bisher vertretenen Standpunkt der Meinung gewesen sein sollte, eine Lösung des Dienstverhältnisses unter Wahrung der vertraglichen Versorgungsbezüge komme nicht mehr in Betracht, so hätte er dies dem Kläger klar und deutlich erklären müssen (vgl0 auch zur Behandlung bcamtenrochtlicher Entlassungsgesuche: RGZ 114, 122,'130;
153, 119, 124 $ (Preußo) OVG 78, 251)o Statt dessen hat er die von ihm vorbereitete Kündigungserklärung vom 28 0 Juli 1996 dem Kläger mit den Bemerkungen übersandt, die Erklärung entspreche seinen "eigenen Vorschlägen"«, Hieraus konnte der Kläger bei Richtigkeit seiner Behauptung, eine gegenteilige Äußerung sei in der Zwischenzeit nicht erfolgt, nach freu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen, der Aufsichtsrat sei in Übereinstimmung mit ihm noch immer der Ansicht, er könne aus den Diensten der Beklagten ansscheiden, ohne seine Versorgungsansprüche preiszugeben0
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber entscheidendes Gewicht auf den Wortlaut der Erklärung vom 28 0 Juli 1956 gelegt hat, so fehlt eine mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringende Begründung dafür, warum nicht nur der Aufsichtsrat, sondern aiich der Kläger in der Zeit zwischen seinem - nach der Sonderprüfung geäußerten - Pensionierungswunsch vom 21 o Juli 1956 und der Absendung der Erklärung vom 28 „ Juli 1956 andoren Sinnes geworden sein sollte, obschon er in einem ebenfalls am 280 Juli 1956 an die Pensionskasse gerichteten Brief seinen Penoionierungsantrag aufrechterhalten hat«, Daß dem Kläger in der Zwischenzeit das ungünstige Ergebnis der SondorpiHifung mitgeteilt und hierbei die ihm zuvor gemachten Aussichten auf eine Pensionierung wieder in Präge gestellt worden seien, ist nicht festgestellt,, Überdies ist für die Revisionsinstanz von der Behauptung des Klägers auszugehen, dio gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien unbegründet
 
AJ
gewe sen; derm das Berufungsgericht hat diese Frage offerge-lassen0 Um so mehr fragt es sich, oh heim Klüger der Ifillc vorausgesetzt v/erden kann, nur aus Scheu vor weiteren Untersuchungen und dem dadurch zu erv,rartondcn Aufsehen im ßlter von 50 Jahren und nach über 20-jähriger Dienstzeit vorbehaltlos auf seinen vertraglichen Ruhegehaltsanspruch zu verzieh-terio
 Für die rechtliche Beurteilung der Erklärung vom 28o Juli 1956 spielt es auch keine ausschlaggebende Rolle, ob der Kläger vielleicht irrtümlich angenommen hat, sein Pensionsanspruch richte sich unmittelbar gegen die Vcroorgungs-kasseo Entscheidend ist, daß nach dem hier zugrunde zu legenden Klagevortrag die Parteien bei den Vorverhandlungen übereinstimmend ein Ausscheiden des Klägers unter Aufrechter!a1-tung seines Ruhegehaltsanspruchs für möglich gehalten und allein ins Auge gefaßt, und daß die Vertreter der Beklagten den dadurch-beim Kläger ausgelösten Vorstellungen auch nach der Sonderprüfung vom 16«, bis 20 „ Juli 1956 nicht widersprochen, sondern sie im Gegenteil durch das Begleitschreiben vom 28o Juli 1956 möglicherweise noch gefördert habenc
 Auf den Beschluß des Aufsichtsrats vom 25« Oktober 1956, der seinem Wortlaut nach sogar ausdrücklich die Darstellung des Klägers über die eingeschränkte Bedeutung der Erklärung vom 28o Juli 1956 bestätigt, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu v/erden»
IIIo Bei zusammenhängender Betrachtung des Klagevortrags ist hiernach für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die gemeinsame Vorstellung der Parteien, der Kläger könne die Erklärung vom 280 Juli 1956 abgeben, ohne hierdurch seinen vertraglichen Pensionsanspruch zu verlieren, wenn nicht Inhalt, so doch jedenfalls oine wesentliche Grundlage der Vereinbarung über die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gewesen
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ist* Sofern sich fliese Vorstellung nicht mit der wirklichen Rechtslage deckt, wie das Berufungsgericht annimmt , kann sich hieraus - die Richtigkeit des Klagevortraga immer unterstellt - die Notvrcndigkeit ergehen, das Rechtsverhältnis der Parteien nach den Grundsätzen über das Pehlen der Gcschäfts-grundlage so der Wirklichkeit anzupassen, wie es freu und Glauben und den berechtigten Interessen beider Teile am besten entspricht (vgl« BGHZ 25? 390; BGH WM 1967? 315; zur beamtenrechtlichen Pages RGZ 126, 243)°
Biese Anpassung könnte etwa darin bestehen, daß die Beklagte dem Kläger die vertragliche Pension jedenfalls von dem Zeitpunkt an zu zahlen hat, in dem er tatsächlich arbeitsunfähig wird oder geworden ist, was gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden muß0 Insoweit dürfte sich die Beklagte nach Page der Sache weder auf den Wortlaut der Erklärung vom 28* Juli 1956 noch darauf berufen, daß der Kläger durch freiwillige Übereinkunft und nicht auf Grund eines abgeschlossenen Pensionierungsverfahrens aus ihren Diensten ausgeschieden seio Bas könnte selbst dann gelten, wenn sich die Versorgungskasse aus formalen Gründen {vglo 5 16 Abs* 1 Nr* 1 b, §§ 20, 26 ihrer Satzung) auch weiterhin weigern sollte, die Leistungen im Innenverhältnis zur Beklagten zu übernehmen* Benn das berührt nicht unmittelbar die Rechtsbo-siehungen der Parteien untereinander*
Auf der anderen Seite könnte es eine wesentliche Rolle spielen, ob sich der Kläger tatsächlich so schwerer Verfehlungen gegenüber der Beklagten schuldig gemacht hat, daß eine Auflösung des Bienstverhältnisses unter Wahrung der vollen Pensionsansprüche nicht zu verantworten ge\/esen wäre* In diesem Pall hätte der Aufsichtsrat der Beklagten pflichtwidrig gehandelt, wenn er dem Kläger in Kenntnis jener Verfehlungen gleichwohl ein Ruhegehalt in Aussicht gestellt hätte* Bas
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hätte möglicherweise auch der Kläger erkennen müssen„ Mithin könnte sich im Ergebnis die Weigerung der Beklagten«, dem Kläger ein Ruhegehalt zu zahlen, ganz oder teilweise oder für eine bestimmte Zeit doch als berechtigt erweisen0
IYo Es bedarf daher auch in tatsächlicher Hinsicht einer erneuten Prüfung des gesamten Sachvortrags der Parteien Sollte das Berufungsgericht auf Grund dieser erneuten Prüfung einen Ruhegehaltsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejahen, so wird noch folgendes zu berücksichtigen sein;
1o Bei Klageerhebung war für einen Peil der Kiagefor-derung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (vgl«,
 BGHZ 36, 143; BGH Wi BGB § 196 Hr0 11) bereits verstrichen0 Da sich die Beklagte auch auf Verjährung berufen hat, kommt es darauf an, ob dieser Einrede der Vortrag des Klägers über seine von 1957 bis 1962 mit der Beklagten geführten Verhandlungen entgegenstehto
20 Soweit die Beklagte dem Kläger 50 i» seiner Versorgungsbezüge angeboten und gezahlt hat, wird zu prüfen sein, wie die Erklärung des Klägers zu dem Schreiben der Beklagten vom 5° August 1957 aufzufassen ist«,
3o Unstreitig hat der Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu demindest zeitweise von anderer Seite ein Arbeitseinkommen bezogen0 Diese Tatsache stünde zwar der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des /.n~ stellungsvertrages mit der Beklagten nicht unbedingt entgegen, wenn der Kläger während der Zeit, in der ihm das Ruhegehalt vorenthalten oder gekürzt wurde, nur notgedrungen unter besonderem Energieaufwand und auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hätte, um seinen vollen Lebensunterhalt zu verdicnon0 Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung der beider-

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seitigen Rechte und Pflichten an die wirkliche Lage kann aber nach § 242 BGB jedenfalls nicht dazu führen5 daß der Klüger etwa wirtschaftlich besser gestellt wird, als er stünde, wenn er ordnungsgemäß in den Ruhestand versetzt worden wäre«
4o Sollte sieh hiernach die Klagofordorung ganz oder teilweise als begründet erweisen, so wird weiterhin der Auf-rechnungseinwand der Beklagten zu prüfen sein«,
Vo Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Diesem bleibt auch die Kostenentscheidung überlassen5 da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt»
DroPischer DrJCuhn Liesecke Pieck Stimpel