Die Unterlassung eines'Antrages aus § 713 Als 2 ZPO hindert den Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO dann nicht, wenn, der-Gläubiger die Befugnis des Schuldners aus § 713 Abs 2 ZPO durch:eine unverhältnismäßig niedrige Sicherheit zunichte machen kann, 2, Rechtssatzs Schafft die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils zeitweise endgültige Verhältnisse, die auch beim Erfolg der Revision bestehen bleiben, so ist das ein nicht zu ersetzender Nachteil, der zur Einstellung der Zwangsvollstreckung berechtigt , Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des. Berufung der Beklag-ten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.und sein Urteil ■für vorläufig vollstreckbar erklärt„./Der Kläger.hat auf Grund dieses Urteils gemäß § 16 HÜB dieEintragung des Gi ’ . geführt und heim Landgericht in [Frankfurt am Main einen Beschluß (vom 7, September 1956) erwirkt., durch den der Beklagten gemäß § 890 ZPO für jeden Pall der Zuwiderhandlung Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und Haftstrafe. Schuldner nicht mehr als die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen, da der Gläubiger gemäß § 71? Abs 3 ZPO nur das durch die Vollstreckung Erlangte herauszugeben und nicht, für den aus der Vollstreckung etwa entstandenen Schaden aufzukommen braucht, . Kann aber der Gläubiger die Befugnis des Schuldners, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, durch eine unverhältnismäßig niedrige Gegensicherheit zunichte machen, so kann die Unterlassung eines Antrages aus §713 Abs 2 ZPO anders als in den Fällen BGHZ 16, 3765 17, 123? 18, 398 dem Schuldner nicht die Berechtigung zu einem Einstellungsantrag aus § 719 Abs 2 ZPO nehmen. Könnte die Beklagte gezwungen werden, das lä-tigwerden des G als Geschäftsführer schon auf Grund des bloß vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils-' zu dulden, so würde die Revision im Falle ihres Durchgreifens für die Dauer der Revisionsinstanz endgültig erfolglos:, bleiben,.
Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? ZPO § "719 Als 2 1, -, Rechtssatz s Die Unterlassung eines'Antrages aus § 713 Als 2 ZPO hindert den Antrag aus § 719 Abs 2 ZPO dann nicht, wenn, der-Gläubiger die Befugnis des Schuldners aus § 713 Abs 2 ZPO durch:eine unverhältnismäßig niedrige Sicherheit zunichte machen kann, r 2, Rechtssatzs Schafft die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils zeitweise endgültige Verhältnisse, die auch beim Erfolg der Revision bestehen bleiben, so ist das ein nicht zu ersetzender Nachteil, der zur Einstellung der Zwangsvollstreckung berechtigt , Aktenzeichen? XI ZE 122/56 ; , • Beschluß des BGH vom 41 Oktober 1956 IX ZB 122/56 BeschluiB In Sachen der Hotel-Hospiz S und B' Hof GmbH' fa. -F: 9 Y<: iStraSe , vertreten durch ihren Geschäftsführer» den Kaufmann F: I i , ..Beklagten, Berufungs- und .. Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br» ; gegen den Bankdirektor H W - in H‘ Bezo B " ' , ' S ., ' Kläger , Berufungs- und Revisionsbeklagten., -Pr0zeßbevolltnächtigters Rechtsanwalt Prof»Dr« hat der II-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzungvom 4o Oktober 1956 durch die Bundesrichter Dr=Selowsky Drü. Haidinger, Dr» Rischer, Pr» Kuhn und Br, Haager . beschlossene ': : Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des. ■■■Oberlandesgerichts/ in Frankfurt am Main vom 28» Februar 1956-' wird einstweilen eingestellt» G r ü n d e ? Die beklagte Gesellschaft mbH ist durch Urteil des Landgerichts-in Frankfurt am Main verurteilt worden, bei der Handelsregistereintragung des Kaufmanns H -J G als ihrem zweiten Geschäftsführer mitzuv.i ken und das Tätigwerden des G als gesamtzeichnungsber9chtig- . ' ♦ ten Mitgeschäftsführers zu dulden, Das Qberlandesge-rieht in Frankfurt am lain hat die. Berufung der Beklag-ten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.und sein Urteil ■für vorläufig vollstreckbar erklärt„./Der Kläger.hat auf Grund dieses Urteils gemäß § 16 HÜB dieEintragung des Gi ’ . als Mitgeschäftsführers der Beklagten herbei- .' geführt und heim Landgericht in [Frankfurt am Main einen Beschluß (vom 7, September 1956) erwirkt., durch den der Beklagten gemäß § 890 ZPO für jeden Pall der Zuwiderhandlung Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und Haftstrafe. bis zu 6, Monaten angedroht werden, falls sie das fätigwer-den des vom Kläger benannten Geschäftsführers G nicht: duldet und damit den eingangs erwähnten Urteilen: ;''zuwiderhandeltv 7 . ■ V c . < Dem Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem:oberlandesgerichtlichen -Urteilrgemäß § 719; Abs 2 : . ZPO einzustellen, war stattzugeben, obwohl;die; Beklagte bin der Berufungsinstanz nicht beantragt hat, ihr gemäß. . §7713.Abs: 2 ZPO nachzulassen?, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden» Es kann dahingestellt bleiben, ob . ein(;Antrag aus; §, 713 ,:Abs EBPO auchidann mög- : .lieh, ist , wenh; der(:Kiägeantrag auf Duldung des Tätig- • -iwerdens(eines Geschäftsführers gerichtet ist Wäre-der" ■ in Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung auch in einem solchen Palle zulässig:., so. müßte dem Gläubiger nachb derselben Vorschrift auf Antrag gestattet werden, das Urteil zu voll strecken, falls er Sicherheit leistet- : Diese Gegensicherheit würde aber bei einer Verurteilung zur. Duldung desllätigwerdens‘eines Geschäftsführers, ^um die ;es bei dem Einstellungsantrage allein noch geht, lediglich in:dem Betrage der mutmaßlichen Vollstreckungskosten bestehen»: Denn bei , einer Auf lieb ung. des .'Beruf ungs-n Urteils in der Eevisionsinstanz hätte) der Gläubiger; dem -3- Schuldner nicht mehr als die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen, da der Gläubiger gemäß § 71? Abs 3 ZPO nur das durch die Vollstreckung Erlangte herauszugeben und nicht, für den aus der Vollstreckung etwa entstandenen Schaden aufzukommen braucht, . Kann aber der Gläubiger die Befugnis des Schuldners, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, durch eine unverhältnismäßig niedrige Gegensicherheit zunichte machen, so kann die Unterlassung eines Antrages aus §713 Abs 2 ZPO anders als in den Fällen BGHZ 16, 3765 17, 123? 18, 398 dem Schuldner nicht die Berechtigung zu einem Einstellungsantrag aus § 719 Abs 2 ZPO nehmen. Könnte die Beklagte gezwungen werden, das lä-tigwerden des G als Geschäftsführer schon auf Grund des bloß vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils-' zu dulden, so würde die Revision im Falle ihres Durchgreifens für die Dauer der Revisionsinstanz endgültig erfolglos:, bleiben,. Das stellt einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs 2 ZPO dar, - " Dr,Selowsky DroHaidinger Dr,Selowsky Dr,Kuhn Br„Haager . für 'den z.-ZtKceur- V ■ laubten Bun- - • desrichter Br„Fischer .