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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien streiten sich darüber, ob der Kläger mit Ablauf des 31** Dezember 1940 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und ob der Beklagte auf Grund einer Übernahmevereinbarung mit Wirkung vom 1* Januar 1941 das Unternehmen mit Aktiven und Passiven allein übernommen hat. In diesem Kündigungsschreiben brachte der Kläger zu dem Ausdruck, daß er unter Umständen damit einverstanden sei» wenn die Gesellschaftsauflösung auf Grund einer besonderen, internen Auseinandersetsungsbilanz für den 31* Dezember 1940 unter Berücksichtigung aller stillen Reserven möglichst unter Ausschluß der Liquidation durchgeführt werden könnte $ weiterhin bat der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben, ihm in dieser Hinsicht geeignete Vorschläge zu unterbreiten* Im Anschluß an dieses Schreiben kam es zu einem umfangreichen Briefwechsel zwischen den Parteien, der zunächst mit einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten vom 9- November 1944 seinen Abschluß fand. Da der Beklagte gegenüber dem Kläger das Unternehmen nunmehr für sich allein in Anspruch nimmt und geltend macht, es sei zwischen den Parteien im Anschluß an die Kündigung des Klägers - jedenfalls stillschweigend -eine Übernahmevereinbarung unter Ausschluß der gesetzlich vorgesehenen Auseinandersetzung der Gesellschaft getroffen worden, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien noch eine offene Handelsgesellschaft oder doch wenigstens eine solche im Liquidationszustand bestehe. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger keine Vereinbarung geschlossen worden sei. Es ist der Ansicht, daß daher der Kläger auch Jetzt noch an dem gemeinsamen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt sei, wobei das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob sich die durch die Kündigung aufgelöste Gesellschaft noch im Stadium der Auflösung befindet oder durch eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden ist. Eine solche Bestimmung hält das Berufungsgericht für einen notwendigen Bestandteil einer Übernahmevereinbarung, da auf diese kaufähnliche Grundsätze anzuwenden seien und daher - wie beim Kauf — eine Übernahme-Vereinbarung nicht ohne Festsetzung des Entgelts geschlossen werden könne«. daß die Beendigung der Gesellschaft unmittelbar ein-trittf der Übernehmende Inhaber des Unternehmens wird und der andere nur noch den Abfindungsanspruch hat, ohne daß die Höhe' des Anspruchs einer besonderen Bestimmung oder Festsetzung in dem Gestaltungsurteil bedarf.Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Wirksamkeit einer übernähme vereinbar ung nicht davon abhängt, daß in ihr auch gleichzeitig die Höhe der Abfindungsforderung festgesetzt wird. a) Soweit die Revision die eingehende Auslegung der im Jahre 1941 zwischen den Parteien gewechselten Schreiben durch das Berufungsgericht bemängelt, handelt es sich um einen reinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne daß dabei ein rechtlich beachtlieber- Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts gerügt wird. Biese Rüge ist unbegründet,* Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Schreiben, das nicht zwischen den Parteien gewechselt worden ist, für ihre Rechtsbeziehungen von Bedeutung sein sollte, da dieses Schreiben sich nicht mit irgendwelchen Vorfällen tatsächlicher Art befaßt, sondern nur eine von dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten formulierte angebliche llei— Hinzu kommt, daß die von der Revision ebenfalls angezogenen Schreiben der Parteien im Anschluß an das Schreiben vom 29 Mai 1943 gar nichts wesentliches für die hier zu entscheidende Präge enthalten» Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, auch noch auf diese Briefe besonders ein-zugehen. Hinzu kommt, daß die von der Revision angezogenen Schreiben überhaupt nichts Entscheidendes enthalten und in keiner Weise zur Unterstützung für den vom Beklagten vertretenen Standpunkt herangezogen werden können« hier ebenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit außer acht gelassen habe, daß nämlich der Beklagte auch ohne Durchführung einer Auseinandersetzung (Liquidation) das Unternehmen seit dem Jahre 1941 gleichwohl im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortgeführt habe. Das Berufungsgericht ist an Hand des Briefwechsels zu der Feststellung gelangt, daß sich auch der Beklagte der Tatsache bewußt gewesen ist, daß der Kläger noch nicht aus dem gemeinsamen Unternehmen ausgeschieden war.

Zitierte Normen: § 142 HGB § 142 BGB
GesellschaftBerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsSchreibenKlägerUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

2534 046
rr_zR 122J55
Verkündet
 am 21. Juni 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
T
des Fabrikbesitzers Mathias
 Schfll^P, l4HBstr» V,
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozertbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Fabrikbesitzer Carl G
Sch^MB, E^HBHBstr,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-ProzeSbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof,Br4
hat der II Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14^ Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.. Canter und der Bundesrichter Br- Beibrück, Br, Fischer, Br. vrinkelmann und Br, Haager
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15« Februar 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien waren bis zu dem Ende des Jahres 1940 die alleinigen Gesellschafter der	TaflH
&	oHG", wobei sich das Beteiligungsverhältnis
 des Klägers auf 20 das des Beklagten auf 80 96 stellte. Die Parteien streiten sich darüber, ob der Kläger mit Ablauf des 31** Dezember 1940 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und ob der Beklagte auf Grund einer Übernahmevereinbarung mit Wirkung vom 1* Januar 1941 das Unternehmen mit Aktiven und Passiven allein übernommen hat. Dem Streit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrundes
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Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 27«* Juni 1940 das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31* Dezember 1940.. In diesem Kündigungsschreiben brachte der Kläger zu dem Ausdruck, daß er unter Umständen damit einverstanden sei» wenn die Gesellschaftsauflösung auf Grund einer besonderen, internen Auseinandersetsungsbilanz für den 31* Dezember 1940 unter Berücksichtigung aller stillen Reserven möglichst unter Ausschluß der Liquidation durchgeführt werden könnte $ weiterhin bat der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben, ihm in dieser Hinsicht geeignete Vorschläge zu unterbreiten* Im Anschluß an dieses Schreiben kam es zu einem umfangreichen Briefwechsel zwischen den Parteien, der zunächst mit einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten vom 9- November 1944 seinen Abschluß fand. Sodann wurde der Schriftwechsel zwischen den Parteien zu Anfang des Jahres 1950 wieder aufgenommen Eine Einigung Uber die Abfindungsforderung des Klägers konnte jedoch bisher nicht erzielt werden«
Nach der Kündigung führte der Beklagte, der in der Gesellschaft die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hat-

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te, das Unternehmen fort und baute nach dem Zusammenbruch das zu dem Teil kriegszerstörte Unternehmen wieder auf, wobei er diesen Aufbau nach seiner Behauptung mit eigenen Mitteln bestritt. Die nach dem ursprünglichen Beteiligungsverhältnis auf den Kläger entfallenden Gewinne wurden diesem bis zu dem Jahre 1951 auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben, wobei es sich bei diesen Gutschriften jedoch nach den Angaben des Beklagten nur um einen Irrtum seiner Buchhaltung gehandelt haben soll« Der Kläger hingegen hat seinerseits seit seiner Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt Auszahlung von irgendwelchen Gewinnen nicht verlangt und sich auch im übrigen nicht um die Geschäftsführung in dem Unternehmen gekümmert.
Da der Beklagte gegenüber dem Kläger das Unternehmen nunmehr für sich allein in Anspruch nimmt und geltend macht, es sei zwischen den Parteien im Anschluß an die Kündigung des Klägers - jedenfalls stillschweigend -eine Übernahmevereinbarung unter Ausschluß der gesetzlich vorgesehenen Auseinandersetzung der Gesellschaft getroffen worden, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien noch eine offene Handelsgesellschaft oder doch wenigstens eine solche im Liquidationszustand bestehe. Der Beklagte seinerseits hat Widerklage erhoben und damit die Feststellung verlangt, daß die Auseinandersetzung der Gesellschaft in der Weise durchgeführt sei* daß er das Unternehmen ohne Liquidation zu dem 1, Januar .1941, spätestens zu dem 1, Januar 1948 übernommen und allein fortgeführt habe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, auf die Klage die Feststellung getroffen, daß der Kläger an der Firma
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Taf|P &	oHG als Gesellschafter beteiligt sei,
 und die Widerklage abgewiesen Mit der Bevision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Bevi-sion bittet.
Entscheidungsgrunde?
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger keine Vereinbarung geschlossen worden sei. durch die der Beklagte das gemeinsame Unternehmen mit Aktiven und Passiven allein übernommen habe. Es ist der Ansicht, daß daher der Kläger auch Jetzt noch an dem gemeinsamen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt sei, wobei das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob sich die durch die Kündigung aufgelöste Gesellschaft noch im Stadium der Auflösung befindet oder durch eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden ist.
1,) Zunächst ist das Berufungsgericht der Meinung, daß eine wirksame ubernahmevereinbarung schon deshalb nicht getroffen sei, weil die Parteien unstreitig bisher die Höhe der Abfindungsforderung des Klägers nicht bestimmt hätten. Eine solche Bestimmung hält das Berufungsgericht für einen notwendigen Bestandteil einer Übernahmevereinbarung, da auf diese kaufähnliche Grundsätze anzuwenden seien und daher - wie beim Kauf — eine Übernahme-Vereinbarung nicht ohne Festsetzung des Entgelts geschlossen werden könne«.
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Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist unrichtig. Die ubernahmevereinbarungo deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des 5 142 HGB seit langem in Eecht-sprechung und Schrifttum anerkannt ist, ist eine Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Art. Sie hat ebenso wie ein Gestaltungsurteil nach § 142 Abs 1 HGB die Wirkung, daß mit dem Abschluß dieser Vereinbarung der übernehmende ohne weiteres Inhaber des bisherigen gemeinsamen Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) wird und daß der Ausscheidende nur noch auf einen schuldrechtlichen Abfindungs« anspruch angewiesen ist. Dieser Abfindungsanspruch ist eine unmittelbare Polge der übernahmevereinbarung und bedarf zu seiner Entstehung keiner besonderen vertraglichen Bestimmung. Auch seiner Höhe nach ist er nach näherer Haß-gäbe des Gesellschaftsvertrages oder beim Pehlen dahingehender Forschriften im Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 142 Abs 2, 140 Abs 2 HGB, §§ 738 ff BGB) ohne weiteres bestimmbar. Die Hechtslöge unterscheidet sich insoweit durch nichts von derjenigen, die bei einem Gestaltungsurteil gemäß § 142 Abs 1 EGB eintritto Auch ein solches Urteil hat die Wirkung . daß die Beendigung der Gesellschaft unmittelbar ein-trittf der Übernehmende Inhaber des Unternehmens wird und der andere nur noch den Abfindungsanspruch hat, ohne daß die Höhe' des Anspruchs einer besonderen Bestimmung oder Festsetzung in dem Gestaltungsurteil bedarf. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Wirksamkeit einer übernähme vereinbar ung nicht davon abhängt, daß in ihr auch gleichzeitig die Höhe der Abfindungsforderung festgesetzt wird. Mit dieser Begründung konnte daher das Berufungsgericht das Vorliegen einer wirksamen Übernahmevereinbarung nicht verneinen.
2.) In seinen weiteren sehr eingehenden Ausführungen legt das Berufungsgericht an Hand des umfangreichen
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Briefwechsels zwischen den Parteien dar, daß hier nicht davon gesprochen werden könne, daß zwischen den Parteien eine Einigung Liber die 'Übernahme des Unternehmens durch den Beklagten erzielt worden sei. Vielmehr habe der Kläger völlig klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er seine Einwilligung zu einer solchen Übernahme von einer vorherigen Einigung über die Höhe seiner Abfindungsforderang abhängig machen werde. Der Beklagte habe das auch verstanden und sowohl in der Zeit vor dem Zusammenbruch als auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch wiederholt zu dem Ausdruck gebracht*, daß die Auseinandersetzung der Gesellschaft noch nicht durchgeführt und der Kläger noch Gesellschafter sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe Von Rügen
a)	Soweit die Revision die eingehende Auslegung der im Jahre 1941 zwischen den Parteien gewechselten Schreiben durch das Berufungsgericht bemängelt, handelt es sich um einen reinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne daß dabei ein rechtlich beachtlieber- Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts gerügt wird.
b)	Bes v/eiteren meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Schreiben nicht berücksichtigt, das der daraalige Rechtsvertreter des Beklagten unter dem 29» Mai 1945 an den Steuerberater BrflBP gerichtet habe. Biese Rüge ist unbegründet,* Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Schreiben, das nicht zwischen den Parteien gewechselt worden ist, für ihre Rechtsbeziehungen von Bedeutung sein sollte, da dieses Schreiben sich nicht mit irgendwelchen Vorfällen tatsächlicher Art befaßt, sondern nur eine von dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten formulierte angebliche llei—
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nungsäußerung des Beklagten enthält. Hinzu kommt, daß die von der Revision ebenfalls angezogenen Schreiben der Parteien im Anschluß an das Schreiben vom 29 Mai 1943 gar nichts wesentliches für die hier zu entscheidende Präge enthalten» Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, auch noch auf diese Briefe besonders ein-zugehen.
c)	Ferner rügt die Revision die Nichtbeachtung zweier Schreiben des Klägers vom 2, April 1951 und vom 16, Hai 1951, Bei dieser Rüge verkennt die Revision die Aufgaben eines fatrichters bei der Auslegung und Würdigung eines umfangreichen Briefwechsels,der. wie hier, mehr als 70 Schreiben umfaßt. In einem solchen Pall kann es nicht die Aufgabe des latrichters sein, jedes einzelne Schreiben bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich und besonders zu beur-teilenj vielmehr genügt es» wenn in einem solchen Pall aus den Entscheidungsgründen die maßgeblichen und wesentlichen 3esichtspunkte für die Beurteilung des Berufungsgerichts hervorgehen, und wenn es sich dabei auf die entscheidenden Erklärungen der Parteien in einem solchen Briefwechsel bezieht, Baß das Berufungsgericht dieser Pflicht hier genügt hat, kann bei den überaus langen Ausführungen des Berufungsgerichts keinem Zweifel unterliegen. Hinzu kommt, daß die von der Revision angezogenen Schreiben überhaupt nichts Entscheidendes enthalten und in keiner Weise zur Unterstützung für den vom Beklagten vertretenen Standpunkt herangezogen werden können«
d)	Schließlich erblickt die Revision einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen nur von zwei Möglichkeiten ausgegangen sei, nämlich von dem Abschluß einer ÜbernahmeVereinbarung und von d Möglichkeit, daß eine solche Übernahmevereinbarung gerade nicht abgeschlossen worden sei, daß es aber eine dritte,*
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hier ebenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit außer acht gelassen habe, daß nämlich der Beklagte auch ohne Durchführung einer Auseinandersetzung (Liquidation) das Unternehmen seit dem Jahre 1941 gleichwohl im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortgeführt habe. Mit diesem Hinweis kann die Revision schon deshalb nicht weiterkommen.. weil sie sich dabei über die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einfach himvegsetzt. Das Berufungsgericht ist an Hand des Briefwechsels zu der Feststellung gelangt, daß sich auch der Beklagte der Tatsache bewußt gewesen ist, daß der Kläger noch nicht aus dem gemeinsamen Unternehmen ausgeschieden war. und daß er ihn deshalb auch noch als Gesellschafter angesehen und behandelt hat. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die von der Revision erörterte, sog. dritte Möglichkeit in den Xreis seiner Erwägungen einzubeziehen, da sie nach dieser Feststellung von vornherein und ohne weiteres ausschied.
Das Berufungsgericht hat somit mit Recht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Damit entfiel zugleich die Möglichkeit, der Widerklage stattzugeben.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr,Ganter Dr,Delbrück Dr.Fischer Dr Winkelmann Dr.Haager
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