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BGH · ii m 122/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii m 122/51

"Eingeschlossen 1st nach Uaßgabe der Allgemeinen Versicherungobedingungen die persönliche gleichartige Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft bei dem Versicherungsnehmer lebenden Ehefrau und seiner bei ihm lebenden minderjährigen Kinder, ferner der im Ehus-kalt angestellten Personen aus der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen." Dort hält er sich aber nur über das Wochenende auf.Während der T.'oche wohnt er weiter zusammen mit seinen Schwestern ln den angeführten Haus in in dem sich auch das von ihn und seiner Schwester Emmi betriebene Eansf-delsgeschüft befindet. Jr trägt vor, daß seine Schwester Erna neben ihrer Tätigkeit als 'juchhaltorin in den von ihm und seiner Schwester Zzai geft'ihrten Geschert auch den genelnsauen Tnus-lalt der Geschwister besorge und insoweit als eine in Haushalt angeotcllte rer son ln Sinne des Versicherungsverträgen anzttsehen sei. Ule Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung,, da3 der Kläger weder Vorstund des in OflHI geführten Eaus-Lalts der Geschwister, noch auch seine Schwester Erna ln diesem Haushalt angestellt sei. Erna allen Schaden zu ersetzen, fUr den sie aus den Unfell haftbar gemacht wird, hat sich das reriifuac8gericht mit lischt auf die Prüfung der Trage beschränkt, ob ihr vom Kläger wahrnehmbare Hechte aus den Versicherungsvertrag zustehen. .Haftpflicht Versicherungsschutz verlangen könne, war hiernach schon auf Grund des Klageantrages kein kaum, überdies könnte der Kläger nach § 1 AUPflVB für sich selbst Versicherungsschutz auch erst dann begehren, wenn er Belbst aus Anlaß des Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde, was bisher nicht der Pall ist. Hach dem Versicherungsvertrag ist in den Versicherungsschutz neben der Haftpflicht der in häuslicher Gc-meiiisc'iaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Ehefrau und seiner bei ihm lebenden minderjährigen Kinder auch die Haftpflicht "der im Haushalt angestellten Personen aus der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen" eingeschloe-sen. Der Heushaltungsvorstand, der als Versicherungsnehmer für sich selbst eine' Haftpflichtversicherung nimmt, hat ein Interesse daran, daß in den Versicherungsschutz auch die Haftpflicht seiner Hausangestellten einbezogen wird, weil die ihnen entstehenden Haftpflichtechäden auf Grund von § 831 BGB mittelbar auch Ihn treffen können, so daß hier also das mitversicherte Hisiko der Hausangestellten mit seinem eigenen versicherten Bauptrisiko rechtlich und wirtschaftlich eng verknüpft ist (Kisch “fandhuch des Privatversicheruncsrechts ITI 376; Oberbach AEPflVB II S 212). JDüü Eemiluagsgerlchb gent bei Anwendung dec j 051 BGB zutreffend davon aus, daß von einer im Haushalt an-gectwllten Person nur gesprochen werden kann, wenn eie von den 7eisungen des Haushaltungsvoratandes, von dem sie ihre Tätigkeit übertragen.erhalten hat, mehr oder weniger abhängig ist. Es hält diese Voraussetzungen bei der Schwester .Irna des Klägers nicht für gegeben, sondern Btellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß es sich im vorliegenden teil um einen gemeinsamen Faushalt der Geschwister gehandelt habe, in dem auch die Schwester Erna als gleichberechtigtes Mitglied• mit selbständigem vrirkungskreis und als Eltträgerin des •Haushalts auf genome Sie sei deshalb auch als eine ia Haushalt angestellte Person im Sinne des Versicherungsvertrages anzusehen. Das Berufungsgericht hat bei der Jürdigung der Beweisaufnahme nicht, wie die Revision meint, ausser acht gelassen, daß die Schr/ester Erna des Klägers als Buchhalterin in Geschäft der Ccschwlster das verhältnismässig hohe Gehalt von üionutlich 390,— DU erhielt und im raushalt im Ce ge ns atz zu ihrer Schwester Augus.te freie Unterkunft und Verpflegung hatte. Diese Umstände zwingen aus den bereits in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht zu der Annahme, daß die Schwester Erna die Stellung eiier gegen Entgelt oeschäffcigten Hausdame gehabt habe und daß ihr geschäftliches Anstellungsverhältnis Ebensowenig spricht hiergegen der von der Revision angeführte Umstand, daß die Schwester Erna keine finanziellen liittel zu dem Haushalt beigesteuert, sondern nur Geld für den Raushalt ausgegeben hat; denn nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat sie ihren Beitrag zu den gene inschuft liehen Haushalt dadurch geleistet, daJ sie einen wesentlichen (Teil ihrjr Arbeitskraft fUr ihn zur /erfttcung gestellt hat Das Berufungsgericht hat hiernach ait Recht die Hage abgewiesen, weil die Schwester Brna des Klägers nicht als eine lit Haushalt angestellte Person anzusehen ist und des-gexSß der fär ihre Haftpflicht begehrte Versicherungsschutz nach den Vertrag von der Beklagten schon aus diesen Grunde nicht gewährt zu werden braucht.

Zitierte Normen: § 831 BGB
HaftpflichtVersicherungsschutzGrundErnaSchwesterHaushaltPersonKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2367 067
r
ii m 122/51
Verkündet
 am 19.USlrz 1952
Klett, Justizangesteilter
 als UrJnindsbeamter
 der CteschLLftssteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Tritz	ln	QflHHBBt»	IlBBfetr^B?
Klägers und Revlslonsklägers, -ProzeßbevollmUchtigter* Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 12. Härz 1952 unter riitwir-kun^ deo oöuatuprüsidenbeu Br. Cuiiboi1 und der Band Abrichter Dr. Drost, Dr.Raidinger, Dr. Pis eher und Br.Zuhn-
für Reckt erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Hai 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieoen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
3er Klüger ist seit 1936 bei der Beklagten als Haus- und Grundbesitzer des Hhuses &flHfe>tr. in OflBl sowie als Privatperson gegen die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Der Vertrag enthält Uber seine Haftpflichtversicherung als Privatperson folgende Klausel:
"Eingeschlossen 1st nach Uaßgabe der Allgemeinen Versicherungobedingungen die persönliche gleichartige Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft bei dem Versicherungsnehmer lebenden Ehefrau und seiner bei ihm lebenden minderjährigen Kinder, ferner der im Ehus-kalt angestellten Personen aus der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen."
Lei Abschluß des Vertrages führte der Kläger zusammen mit seinen 3 Schwestern ln dem genannten Bäus einen gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1943 heiratete er nach Euer, wo er einen eigenen Haushalt gründete. Dort hält er sich aber nur über das Wochenende auf. Während der T.'oche wohnt er weiter zusammen mit seinen Schwestern ln den angeführten Haus in	in	dem	sich	auch
 das von ihn und seiner Schwester Emmi betriebene Eansf-delsgeschüft befindet.
An 9» Uai 1949 fuhr seine Schwester Erna mit dem Pahrrad beim Verlassen der Ausfahrt des Hauses ISH^str. (£den auf dem Bürgersteig gehenden Vorarbeiter Thebes an. Dieser brach sich ein Bein und nahm die Schwester Urna auf Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens in Anspruch. Der Kläger, dem nach den Verslcherungsbe- ' dInnungen allein die Ausübung der Rechte aus dem 7er-

sicherungsvertrag zusteht, verlangt nunmehr ult der Eloge die Feststellung der Verpflichtung der Beklag-ten, seiner Schwester Erna allen Schaden zu ersetzen, für den sie aus dem Unfall haltbar gemacht wird. Jr trägt vor, daß seine Schwester Erna neben ihrer Tätigkeit als 'juchhaltorin in den von ihm und seiner Schwester Zzai geft'ihrten Geschert auch den genelnsauen Tnus-lalt der Geschwister besorge und insoweit als eine in Haushalt angeotcllte rer son ln Sinne des Versicherungsverträgen anzttsehen sei. Der Unfall habe sich auch bei der Ausübung ihrer Lienstverrlchtungen ereignet; denn sie hübe die damalige Fahrt unternommen, um Einkäufe für den Haushalt zu stachen. Ule Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung,, da3 der Kläger weder Vorstund des in OflHI geführten Eaus-Lalts der Geschwister, noch auch seine Schwester Erna ln diesem Haushalt angestellt sei. Sie bestreitet ferner, daß die Schwester den Unfall bei Ausübung von 7?ienstVerrichtungen für den Haushalt verursacht hebe. Schließlich beruft Bie Bich darauf, daß der Kläger die Elage nicht Innerhalb der vereinbarten Prist von 6 uonaten nach Ablehnung des Versicherungsschutzes erhoben habe.
Das Landgericht hat der Eloge stattgegeben; das Oberlandcsgericht hat sie abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Elrger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Ent s ohe idungegrändet
I.	Da der Kläger nit der Klage lediglich die Test-Stellung .der Verpflichtung der Ueklagfecn begehrt, seiner. lohnest er. Erna allen Schaden zu ersetzen, fUr den sie aus den Unfell haftbar gemacht wird, hat sich das reriifuac8gericht mit lischt auf die Prüfung der Trage beschränkt, ob ihr vom Kläger wahrnehmbare Hechte aus den Versicherungsvertrag zustehen. Klr die von der Ue-vision vermißte Prüfung der Trage, ob der Kläger selbst aus eigenen Hecht für die ihn als Hauehältungsvorstarsd aus Anlaß des Unfalls etwa erwachsende. .Haftpflicht Versicherungsschutz verlangen könne, war hiernach schon auf Grund des Klageantrages kein kaum, überdies könnte der Kläger nach § 1 AUPflVB für sich selbst Versicherungsschutz auch erst dann begehren, wenn er Belbst aus Anlaß des Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde, was bisher nicht der Pall ist.
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II.	Hach dem Versicherungsvertrag ist in den Versicherungsschutz neben der Haftpflicht der in häuslicher Gc-meiiisc'iaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Ehefrau und seiner bei ihm lebenden minderjährigen Kinder auch die Haftpflicht "der im Haushalt angestellten Personen aus der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen" eingeschloe-sen. Insoweit liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor. JL-Wr die Abgrenzung des Begriffs der "im Haushalt angestellten Personen" zieht das Berufungsgericht mit Hecht § 83l Abs la Satz 1 BGB heran. Hierbei kann da-hingeetellt bleiben, ob der sich aus { 831 ergebende Be~ griff der zu Verrichtungen im Haushalt bestellten Personen, der auch die nur zu gelegentlichen Verrichtungen herangezogenen Personen einschließt, nicht einen weiteren
 Perconchkreis, alo die "im Hauohalt angesteilten.Personen" umfaßt. Jedenfalls kann unbedenklich der „Auffassung; des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß eine Person, dio nicht einmal zu I'auehaltverrichtungen bestellt ist, auch‘nicht als iia Haushalt angestollte Person angesehen werden kann. Dies ergibt sich nicht nur aus den gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch aus dem Sinn und Zweck, der der Hinbeziehung der Haftpflicht der Hausangestellten in den Versieh, rungs schütz zu Grunde liegt. Der Heushaltungsvorstand, der als Versicherungsnehmer für sich selbst eine' Haftpflichtversicherung nimmt, hat ein Interesse daran, daß in den Versicherungsschutz auch die Haftpflicht seiner Hausangestellten einbezogen wird, weil die ihnen entstehenden Haftpflichtechäden auf Grund von § 831 BGB mittelbar auch Ihn treffen können, so daß hier also das mitversicherte Hisiko der Hausangestellten mit seinem eigenen versicherten Bauptrisiko rechtlich und wirtschaftlich eng verknüpft ist (Kisch “fandhuch des Privatversicheruncsrechts ITI 376; Oberbach AEPflVB II S 212). Hin solches ln dem Versicherungsvertrag berücksichtigtes Interesse entfällt aber dann, wenn das Verhältnis der im Haushalt tätigen Person zu dem l&uskaltungsvorstand so gestaltet 1st, daß für diesen keine Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme aus den Handlungen dieser Person gemäß 5 831 DG3 besteht. Deshalb entspricht es auch dem Sinn der genannten Klausel, den Tersonenkreis der "Hausangestellten" nicht über die durch § 831 BGB gesetzte Grenze hinaus auszudehnen. Der Pamllien- und Haushaltungsvorstand kann allerdings als Versicherungsnehmer auch ein Interesse daran haben, die mit -nra in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
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unabhängig von seiner Haftungsnöglichkeit aus § C51 EGE ln den Versicherungsschutz eincubeziehen. Dieses Interesse tritt bei seiner, Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm loben, augenfällig in Erscheinung und beruht hier darauf, daß dieser engste Familienkreis wirtschaftlich und vermö-gensu*-&eig eine Einheit bildet (Oberbach aaO)'. Auch diesen Interesse trügt der Versicherungsvertrag Rechnung, indem er den Versicherungsschutz auf die Haftpflicht dieser Familienangehörigen ebenfalls prämienfrei ausdehnt. Damit 1st aber der Kreis der bei einer normalen Haftpflichtversicherung für Privatpersonen prämienfrei mitversicherten Personen geschlossen. Gill der Versicherungsnehmer darüber hinaus anderen Dritten, etwa den in seinen Faushalt lebenden weiteren Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz zukommen lassen, so muß er f'lr ihre Rechnung eine besondere Versicherung ab-echilessen.
ill. JDüü Eemiluagsgerlchb gent bei Anwendung dec j 051 BGB zutreffend davon aus, daß von einer im Haushalt an-gectwllten Person nur gesprochen werden kann, wenn eie von den 7eisungen des Haushaltungsvoratandes, von dem sie ihre Tätigkeit übertragen.erhalten hat, mehr oder weniger abhängig ist. Es hält diese Voraussetzungen bei der Schwester .Irna des Klägers nicht für gegeben, sondern Btellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß es sich im vorliegenden teil um einen gemeinsamen Faushalt der Geschwister gehandelt habe, in dem auch die Schwester Erna als gleichberechtigtes Mitglied• mit selbständigem vrirkungskreis und als Eltträgerin des •Haushalts auf genome

men gewesen sei. Deshalb könne sie nicht als eine im Haushalt auges teilte Person angesehen werden.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Stellungder Schwester Erna des Klägers im Haushalt verkannt. Sie habe nach Art einer Hausdame den Haushalt ihrer Geschwister geführt. Die ihr hierbei eingeräumte weitgehende Selbständigkeit in der Haushaltsführung stehe der Annahme eines /jistellungs Verhältnisses im Sinne von § 851 BGB nicht entgegen. Sie sei deshalb auch als eine ia Haushalt angestellte Person im Sinne des Versicherungsvertrages anzusehen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß auch der im Sinne von § 351 BGB zu einer Verrichtung Bestellte ein grosses Maß von Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit, nach eigenem Ermessen und eigener Sachkunde zu handeln, haben kann, wie das etwa bei einem Prokuristen oder bei e^nem Leiter einer geschäftlichen Riederlassung der Pall ist. Erforderlich 1st aber immer ein Aber- und Unterordnungsvef-hj'ltnis, kraft dessen der Geschäftsherr berechtigt ist, dem zu Verrichtungen Bestellten Anordnungen zu erteilen, die dieser zu befolgen hat. Sine solche das Verhältnis zwischen Gcschäftsherm und Angestellten kennzeichnende .TciBungsbefugnis ist nicht gegeben, wenn sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenäberstehen (RGRE 7- Aufl § 851 A=m 2 und dio dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts). Rach den tatsächlichen Peststellungen * des Berufungsgerichts haben nun aber im vorliegenden Pall der Kläger und seine Schwestern ihr Verhältnis im
 
gemeinsamen Haushalt gerade so gestaltet, daß die 'chwester ’.Jrna hei der Haushaltsführung nicht der '.7eisung8ocfagnis des XLägers oder der anderen Schwestern unterworfen war, sondern daß sie ihren ,/lrkungs-Icreis innerhalb des Haushalts selbständig ausübte und hierbei’ihren Geschwistern wie bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts gleichberechtigt gegenüberstand.
2.) Die von der Revision gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken sind ebenfalls nicht begründet. Das Berufungsgericht hat bei der Jürdigung der Beweisaufnahme nicht, wie die Revision meint, ausser acht gelassen, daß die Schr/ester Erna des Klägers als Buchhalterin in Geschäft der Ccschwlster das verhältnismässig hohe Gehalt von üionutlich 390,— DU erhielt und im raushalt im Ce ge ns atz zu ihrer Schwester Augus.te freie Unterkunft und Verpflegung hatte. Diese Umstände zwingen aus den bereits in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht zu der Annahme, daß die Schwester Erna die Stellung eiier gegen Entgelt oeschäffcigten Hausdame gehabt habe und daß ihr geschäftliches Anstellungsverhältnis
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auch auf den Faushalt ausgedehnt gewesen sei. Die getroffene Regelung kann vielmehr auch in den Rahmen eines gesellechaftsartigen Gleichberechtigungsverhült-nisses eingeordnet werden. Ebensowenig spricht hiergegen der von der Revision angeführte Umstand, daß die Schwester Erna keine finanziellen liittel zu dem Haushalt beigesteuert, sondern nur Geld für den Raushalt ausgegeben hat; denn nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat sie ihren Beitrag
 zu den gene inschuft liehen Haushalt dadurch geleistet,
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daJ sie einen wesentlichen (Teil ihrjr Arbeitskraft fUr ihn zur /erfttcung gestellt hat
 Das Berufungsgericht hat hiernach ait Recht die Hage abgewiesen, weil die Schwester Brna des Klägers nicht als eine lit Haushalt angestellte Person anzusehen ist und des-gexSß der fär ihre Haftpflicht begehrte Versicherungsschutz nach den Vertrag von der Beklagten schon aus diesen Grunde nicht gewährt zu werden braucht.
Die Revision des hlügers war daher mit der Rost infolge aus 5 97 ZPO zur üclczuweisen.
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Rischer Dr. Kuhn
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