* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 121/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 121/67

Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6, April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen«, liche Mindostdauer von drei Jahren ab 1, Februar 1966 vereinbart sei; die Gültigkeit dieser Zusage ist zwischen den Parteien streitige Durch Beschluß der Gesollschafterver-sammlung vom 5» April 1966 wurde der Kläger neben IiflBHfc H4ttfczu dem weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt» Durch ein Schreiben PflHBBpvom 7» Juni 1966 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers zu dem 30. liachden der Kläger dieser Kündigung mit dem Hinweis, er habe einen Dreijahresvertrag, widersprochen hatte, kündigte schließlich das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied (Executive Vice President) der V^to Company Van V!UB durch Schreiben vom 22. a. mit dem Widerstand des Klägers gegen die Anweisungen des Europabev.ollmächtigten BflHK Zuvor v/ar der Kläger durch Gesellschafterbeschluß vom 13o Juni 1966 als Geschäftsführer der Beklagten abberüfen worden. Beide Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis der Parteien bis zu dem 31« Januar 1967 nicht erloschen sei, sondern fortbestanden habe» 1» Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Anstellungsvertrag der Parteien auf drei Jahre befristet gewesen sei» Dieses Vertragsverhältnis, so meint es weiter, sei von der Beklagten aus vtichtigem Grund nach § 626 3GB wirksam zu dem 30. 2» Entgegen dor Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die Kündigungserklärung des Geschäftsführers der Beklagten, sondern auf die Kündigungserklärung ihrer Alloingesollschaftcrin an» Nach § 46 Nr* 5 GmbHG unterliegt die Abberufung eines Geschäftsführers der Bestimmung der Go soll schaft er» Bas gilt auch von der Kündigung des Anstcllungsvorhältnisses, wenn sie in einem deutlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Abberufung dos Geschäftsführers steht (BGH LM § 46 Nr» 3 und 6; WM 1968, 570 und 1350)» So liegt es im vorliegenden Fall* Es stand daher der Allcingesellschaftcrin der Beklagten zu, nicht nur Uber die Kündigung zu entscheiden, sondern auch sic dem Kläger gegenüber auszusprechen» Das ist hier spätestens durch das Schreiben ihres unstreitig vertre-tungsberechtigten Vorstandsmitglieds Van Vlack vom 22» Juni 1966 geschehen, mit dein das Dienstverhältnis ausdrücklich auch aus wichtigem Grund gekündigt worden ist» Damit erledigen sich die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht schon die frühere Kündigungserklärung als eine außerordentliche Kündigung gedeutet hat» a) Spätestens seit dem 4» April 1966 war der Kläger durch das Antworttclegramm Piersons auf seine Anfrage vom Vortag darüber aufgeklärt, daß Slingerland umfassende Vollmacht für alle europäischen Angelegenheiten besaß und ihm vorgesetzt war. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nach der Satzung der Beklagten (§ 10 Ur. 1) nur an die Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Vorv/altungsrats gebunden gewesen sei, ist unbegründet. b) In seinem Überseetelegramm vom 24o Mai 1966 verständigte der Kläger den früheren Geschäftsführer Ho1 dor nach den Peststollungen des Berufungsgerichts seit Ende April 1966 aller Befugnisse -und Verantwortlichkeiten sowohl im Dienst dor Beklagten als auch ihrer Muttergesellschaft enthoben war, zunächst von personellen Veränderungen innerhalb de3 Vd^fc-Konzcrns. Hach seinem Ausscheiden fand sich das Telegramm nicht in den Geschäftsunterlagen vor, so daß die Beklagte erst eine Abschrift von der Bundespost beschaffen mußte. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe dadurch, daß er dem nunmehr außenstehenden HoflHBl innerbetriebliche Schwierigkeiten und Machtkämpfe offenbart oder bestätigt und obendrein die Beklagte mit den Unkosten hierfür belastet habe, seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Treue verletzt und zugleich die Interessen der Beklagten gefährdet. Auch habe er durch seine Warnung an HdVHHl mindestens den Eindruck erweckt, er stelle sich auf dessen Seite und damit gegen die Beklagte. Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden o In der Tat bedeutete die Übersendung eines Überseetelegramms mit vertraulichen Mitteilungen an einen Mann, der nach dem Vortrag des Klägers gerade erst "unter sehr unklaren und dunklen Umständen entlassen worden war" (Klageschrift S. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Beweiserbieten des Klägers übergangen, wonach Hottelet auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten noch in den Diensten der amerikanischen Muttergesellschaft geblieben und der Kläger deshalb berechtigt gewesen sei, ihn als deren Angestellten zu betrachten und zu unterrichten» Nachdem die Beklagte schon im ersten Rechtszug durch Vorlage von Schriftstücken dargetan hatte, daß die dienstlichen Obliegenheiten Hottolets auch für die Muttergeoellschaft - und damit jeder Anlaß zu seiner Unterrichtung über Geschäftsvorgänge - tatsächlich schon Ende April 1966 erloschen waren, hat der Kläger sein gegenteiliges Vorbringen in der Berufungsinstanz fallen lassen (Schriftsätze vom 25p Oktober 1966 S» 15 und vom 15. 4* Zu Unrecht vermißt die Revision im Berufungsur-teil eine ausreichende Erörterung der Frage, ob der Be-klagtenungeachtct der dem Kläger gemachten Vorwürfe mit Rücksicht auf seine Belange eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses habe zugemutot werden müssen* Das Berufungsgericht hat außer der Art und Schwere der Verstöße des Klägers auch zugunsten des Klägers den Vortrag berücksichtigt, er habe nur mit Rücksicht auf den mehrjährigen Dionstvertrag seine bisherige Stellung in England aufgege-ben* Andererseits hat es aber zu seinen Lasten in die Waagschale geworfen,, daß or erst sechs Monate in den Diensten der Beklagten gestanden hatte* Es hat damit alle für eine Entscheidung nach § 626 BGB in diesem Fall wesentlichen Umstände gesehen, gewürdigt und gegeneinander abgewogen* Seine cu3ammenfaäsende Feststellung, der Kläger habe die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit der Parteien so sehr erschüttert, daß auch bei Berücksichtigung seiner Belange der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, ihn in seiner bisherigen oder einer anderen

CompanyBerufungsgerichtGeschäftsführerKündigungserklärungKündigungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
2°37 077
GmbHG § 46 Nr, 5
Steht die Kündigung des Anstellungsverhältnisses in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer, so fällt nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch die Abgabe der Kündigungserklärung in die Zuständigkeit der Geoollschaftervcrsammlungo
BGH, ürt. v, 18, November 1968 - II ZR 121/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
"U
• %
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 121/67	URTEIL
Verkündet an» ^^November 1968
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Angestellten Guno
35
Str,
*>
0
- Prozeßbevollraächtigter:
Klägers und Hevisionsklägers,
 Hechtsanwalt
gegen
 die V BBBH GmbH in DBHHHK	Str.	1,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer HBfc und ebenda,
 Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
2

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«, November 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br» Kuhn und der Bundesrichter Dr» Schulze, Fleck, Stimpel und Dr» Schubath
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6, April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte GmbH ist eine Tochtergesellschaft ihrer Alloingesellschaftorin, der	Company	in	Kansas	City
(USA)o Durch Vertrag vom 19« Oktober 1965 stellte sie den Kläger für ein Monatsgehalt von 5*000 DM als Verkaufsleiter an«, Mit Schreiben vom 51* Januar 1966 bestätigte der damalige Geschäftsfühirer	dem Kläger, daß eine vertrag-
liche Mindostdauer von drei Jahren ab 1, Februar 1966 vereinbart sei; die Gültigkeit dieser Zusage ist zwischen den Parteien streitige Durch Beschluß der Gesollschafterver-sammlung vom 5» April 1966 wurde der Kläger neben IiflBHfc H4ttfczu dem weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt»
Endo Mai oder Anfang Juni 1966 suchte der neue Europa-Bevollmächtigte der V#Bfc Company,	Beklagte
 
auf. Bei der ersten Begegnung kam. es zwischen ihm und dem Kläger zu Auseinandersetzungen. Der Kläger beschv/erte sich daraufhin mit einem Fernschreiben vom 3. Juni 1966 beim Präsidenten der Ytfife International und Vorstandsmitglied der Vti^p Company, PfllBP jre, über das Auftreten
 und fragte an, v/ie weit dessen Befugnisse reichten, antwortete am folgenden lag fernschriftlich,
 habe vollständige Vollmacht ("complete auchority' für alle europäischen Angelegenheiten; der Kläger sei ihm unterstellt ("You report to him") und habe seine Entscheidungen zu befolgen ("abide by his decisions"). Beim nächsten Besuch	kam	es erneut zu Meinungsverschie-
denheit en mit dem Kläger.
Durch ein Schreiben PflHBBpvom 7» Juni 1966 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers zu dem 30. September 1966. Sic beurlaubte den Kläger mit soforti-
4
ger Wirkung, untersagte ihm das Betreten ihrer Geschäftsräume und forderte ihn auf, seine persönlichen Sachen daraus zu entfernen. Diese Erklärungen bestätigte die Beklagte durch ein Schreiben ihres Geschäftsführers HIB vom 8* Juni 1966. liachden der Kläger dieser Kündigung mit dem Hinweis, er habe einen Dreijahresvertrag, widersprochen hatte, kündigte schließlich das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied (Executive Vice President) der V^to Company Van V!UB durch Schreiben vom 22. Juni 1966 den Anstellungsvertrag fristlos und begründete dies u. a. mit dem Widerstand des Klägers gegen die Anweisungen des Europabev.ollmächtigten BflHK Zuvor v/ar der Kläger durch Gesellschafterbeschluß vom 13o Juni 1966 als Geschäftsführer der Beklagten abberüfen worden.
Hl,
 
Der Kläger hält die Voraussetzungen vreder für eine ordentliche noch für eine außerordentliche Kündigung für gegeben«. Sein beanstandetes Verhalten gegenüber 9Hl hat er damit begründet,	beleidi-
gender Form aufgetreten und habe ohne Kenntnis der Geschäftsverhältnisse durch unsachgemäße Anweisungen störend in den Betrieb einzugreifen versuchte Dem habe er, der Kläger, als verantv/ortlicher Geschäftsführer entgegentre-ten müssen» Der Kläger hat u» a. beantragt festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis der Parteien fortbestehe»
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung als weiteren Kündigungsgrund die ihr inzwischen bekannt gewordene Tatsache geltend gemacht, daß der Kläger am 24» Mai 1966 an den im April 1966 aus den Diensten der Beklagten ausgeschiedenen Geschäftsführer Hottelet auf Kosten der Beklagten'ein Übereeetelcgramm mit innerbetrieblichen Mitteilungen geschickt hatte»
Beide Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis der Parteien bis zu dem 31« Januar 1967 nicht erloschen sei, sondern fortbestanden habe»
Entscheidung sgründe:
1» Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Anstellungsvertrag der Parteien auf drei Jahre befristet gewesen sei» Dieses Vertragsverhältnis, so meint es weiter, sei von der Beklagten aus vtichtigem Grund nach § 626 3GB wirksam zu dem 30. September 1966 gekündigt worden. Eine rechtsgültige Kündigungserklärung liege zwar nicht in dem Brief des
~ 5 -
Präsidenten	vom	7*	Juni	1966, v/ohl aber in dem
 Schreiben des Geschäftsführers Hflfc vom 80 Juni 1966, weil dieser allein die Beklagte bei der Kündigung habe vertreten können» Allerdings habe die Beklagte eine ordentliche Kündigung ausopreehen wollen* Biese lasse sich
* \ aber unter den vorliegenden Umständen in eine außerordentliche Kündigung umdeuten, da die Beklagte in dem Kündigungsschreiben eindeutig zu dem Ausdruck gebracht habe, der Kläger solle jede Tätigkeit für sie sofort oinstellen»
Baß die Kündigung erst zu dem 30» September 1966 ausgesprochen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil eine außerordentliche Kündigung auch befristet erklärt werdon könne (BAG 1, 237? 238)» Bio Kündigungsgründe habe die Beklagte in angemessener Frist durch das Schreiben vom 22» Juni 1966 und ihren Frozeßvortrag nachträglich geltend gemacht»
2» Entgegen dor Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die Kündigungserklärung des Geschäftsführers der Beklagten, sondern auf die Kündigungserklärung ihrer Alloingesollschaftcrin an» Nach § 46 Nr* 5 GmbHG unterliegt die Abberufung eines Geschäftsführers der Bestimmung der Go soll schaft er» Bas gilt auch von der Kündigung des Anstcllungsvorhältnisses, wenn sie in einem deutlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Abberufung dos Geschäftsführers steht (BGH LM § 46 Nr» 3 und 6; WM 1968, 570 und 1350)» So liegt es im vorliegenden Fall*
Ist, wie hier, nur ein Gesellschafter vorhanden, so erübrigt sich die Abhaltung einer Go3ollschaftorvorsamm-lung» Es genügt dann die Entschließung des Gesellschafters, der hierbei auch vertreten worden kann (BGH WM 1968,
 96) *
a
6
Die Ausführung des Beschlusses* die Bestellung sum Geschäftsführer zu widerrufen und das Anstellungsverhältnis zu kündigen, obliegt den Gesellschaftern, v/eil es dabei um eine körperschaftliche Regelung geht (BGH DM § 46 Nr» 3; WM 1968, 570; vgl» auch BGHZ 49,
117)» Das gilt auch dann, wenn, wie hier, Abberufung und Kündigung getrennt erklärt worden» Denn es erscheint nicht sachgerecht, alsdann die Abberufungserklärung durch die Gesellschafter und die Kündigungserklärung durch den Geschäftsführer abgeben zu lassen und damit unterschiedli-. che Zuständigkeiten anzunehmen, zu demal es den Gesellschaftern freisteht, einen von ihnen oder einen Geschäftsführer zur Abgabe der Erklärungen zu ermächtigen (BGHZ 49,
 117, 120; BGH WM 1968, 570)»
Hat die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter, so kann dieser sowohl die Abberufung als auch zusammen damit oder getrennt davon die Kündigung erklären» Dem steht allerdings das Bedenken gegenüber, daß es in einer Einmann-GmbH im allgemeinen nicht zu regelrechten Gesellschafterbeschlüs-sen, sondern bloß zu Entschlüssen kommt, die, wenn eine natürliche Person Gesellschafter ist, zunächst nur ein innerer, von außen nicht erkennbarer Vorgang sind» Das ist ein Gesichtspunkt, dem der Senat bei der Entscheidung der Präge, ob der einzige Gesellschafter einer GmbH mit sich selbst Geschäfte vornehmen kann, Bedeutung beigemessen hat (BGHZ 33, 189)« Aber dieses Bedenken kann da nicht maßgebend sein, wo es um die Bestellung und Anstellung oder um die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers geht, da sonst möglicherweise niemand da wäre, der diese Rechtsakte vornehmen könnte»
 
Es stand daher der Allcingesellschaftcrin der Beklagten zu, nicht nur Uber die Kündigung zu entscheiden, sondern auch sic dem Kläger gegenüber auszusprechen» Das ist hier spätestens durch das Schreiben ihres unstreitig vertre-tungsberechtigten Vorstandsmitglieds Van Vlack vom 22» Juni 1966 geschehen, mit dein das Dienstverhältnis ausdrücklich auch aus wichtigem Grund gekündigt worden ist» Damit erledigen sich die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht schon die frühere Kündigungserklärung als eine außerordentliche Kündigung gedeutet hat»
3o Bei seiner Feststellung, die Beklagte habe wichtige Gründe zur Kündigung gehabt, stützt sich das Berufungsgericht auf folgende Tatsachen:
a) Spätestens seit dem 4» April 1966 war der Kläger durch das Antworttclegramm Piersons auf seine Anfrage vom Vortag darüber aufgeklärt, daß Slingerland umfassende Vollmacht für alle europäischen Angelegenheiten besaß und ihm vorgesetzt war. Gleichwohl widersetzte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der von Slingerland verfügten Abordnung des kaufmännischen Deiters Han^Bl nach Brüssel mit dem Bemerken,	dürfe diese Maß-
nahme nicht ohne seine Zustimmung treffen. Er berief sich auf seine Kenntnis der Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und erweckte hierdurch den Anschein, er wolle sich entgegen der Weisung des Präsidenten auch künftig nicht den Anordnungen	beugen,
 so daß
 erwog, einen Rechtsanwalt zu Rate zu
 ziehen. Obwohl der englichen Sprache mächtig, verlangte er von SlfllHüBb einem Niederländer, dieser solle mit ihm deutsch sprechen, und kündigte an, er werde die Unterredung nur in Gegenwart eines Zeugen fortsetzen«
Schon diese. Tatsachen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Haltung gegenüber	seine	Pflichten	als	Geschäftsfüh-
rer erheblich verletzt und begründeten Anlaß zu der Besorgnis gegeben, er werde diese Pflichten auch in Zukunft
 nicht ordentlich erfüllen,, Selbst wenn
 selbst-
herrlich und verletzend gegenüber dem Kläger aufgetreten sein sollte, mußte der Kläger, wie ?■■■ klargestellt hatte, sich sSBBl sachlich unterordnen und im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit für das ihm anvertraute Y/ohl der Gesellschaft alles vermeiden, was etwa entstandene Spannungen noch verschärfen oder neue Spannungen erzeugen konnte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nach der Satzung der Beklagten (§ 10 Ur. 1) nur an die Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Vorv/altungsrats gebunden gewesen sei, ist unbegründet. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die VtfHI Company, wurde unstreitig durch ihr Vorstandsmitglied PSBK wirksam vertreten. Entsandte ■■ einen Bevollmächtigten mit der Weisung, der Kläger als Geschäftsführer habe sich diesem unterzuordnen, so hatte dor Kläger diese im Hamen der Alleingesellschafterin ex*-teilte Weisung zu befolgen (vgl. BGHZ 31, 258, 278). Eine förmliche Gescllschafterversammlung brauchte auch hier nicht vorausgegangen zu sein (BGH WM 1968, 96).
b) In seinem Überseetelegramm vom 24o Mai 1966 verständigte der Kläger den früheren Geschäftsführer Ho1 dor nach den Peststollungen des Berufungsgerichts seit Ende April 1966 aller Befugnisse -und Verantwortlichkeiten sowohl im Dienst dor Beklagten als auch ihrer Muttergesellschaft enthoben war, zunächst von personellen Veränderungen innerhalb de3 Vd^fc-Konzcrns. Ferner berichtete er
 
HoVHKvon geschäftlichen Schwierigkeiten in Brüssel, und daß	befürchte,	die	Beziehungen	der	Gesell-
schaft zu den Kunden könnten geschädigt worden sein» Weiterhin bemerkte er, die Stellung des gerade erst ernannten Vizepräsidenten Hflfe scheine “sehr ungewiß zu sein" o Schließlich empfahl er	alle	notwendi-
gen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Die Kosten dieses Telegramms in Höhe von 186 DM ließ der Kläger von der Beklagten tragen. Hach seinem Ausscheiden fand sich das Telegramm nicht in den Geschäftsunterlagen vor, so daß die Beklagte erst eine Abschrift von der Bundespost beschaffen mußte.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe dadurch, daß er dem nunmehr außenstehenden HoflHBl innerbetriebliche Schwierigkeiten und Machtkämpfe offenbart oder bestätigt und obendrein die Beklagte mit den Unkosten hierfür belastet habe, seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Treue verletzt und zugleich die Interessen der Beklagten gefährdet. Auch habe er durch seine Warnung an HdVHHl mindestens den Eindruck erweckt, er stelle sich auf dessen Seite und damit gegen die Beklagte. Durch dieses Verhalten habe er einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien die Vertrauensgrundlage entzogen.
Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden o In der Tat bedeutete die Übersendung eines Überseetelegramms mit vertraulichen Mitteilungen an einen Mann, der nach dem Vortrag des Klägers gerade erst "unter sehr unklaren und dunklen Umständen entlassen worden war" (Klageschrift S. 2), einen groben Vertrauensbruch, der noch dadurch verschärft wurde, daß der Kläger ein solches Telegramm auf Kosten der Beklagten versandte, ohne den Ur-
10
sprung dieser Kosten in.gehöriger Weise für die Geschäftsunterlagen kenntlich zu machen« Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Unterstellung des Berufungsgerichts, daß HoflB die Mitteilungen des Klägers nicht weitorgegeben habe, und seiner Feststellung, der Kläger habe durch diese Mitteilungen an einen Außenstehenden seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt» Eine ungerechtfertigte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen bleibt auch dann pflichtwidrig, wenn der Gesellschaft daraus kein Schaden entsteht» Ebensowenig läßt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, daß das Berufungsgericht die Warnung des Klägers an	gleichviel
 worauf sie sich bezogen haben mag, als geeignet angesehen hat, den Eindruck einer pflichtwidrigen Parteinahme für
A
Iiottelct und gegen die Beklagte zu erwecken»
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Beweiserbieten des Klägers übergangen, wonach Hottelet auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten noch in den Diensten der amerikanischen Muttergesellschaft geblieben und der Kläger deshalb berechtigt gewesen sei, ihn als deren Angestellten zu betrachten und zu unterrichten» Nachdem die Beklagte schon im ersten Rechtszug durch Vorlage von Schriftstücken dargetan hatte, daß die dienstlichen Obliegenheiten Hottolets auch für die Muttergeoellschaft - und damit jeder Anlaß zu seiner Unterrichtung über Geschäftsvorgänge - tatsächlich schon Ende April 1966 erloschen waren, hat der Kläger sein gegenteiliges Vorbringen in der Berufungsinstanz fallen lassen (Schriftsätze vom 25p Oktober 1966 S» 15 und vom 15. Februar 1967 S. 18)» Hiernach durfte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision ohne weiteres davon ausgehen, der Kläger, der sich in seinem Telegramm
11
an	über	die	Personalverhältnisse	im	Konzern gut
 informiert gezeigt hatte, werde eben so gut auch über das Ausscheiden HoPPIPs im Bilde gewesen sein»
4* Zu Unrecht vermißt die Revision im Berufungsur-teil eine ausreichende Erörterung der Frage, ob der Be-klagtenungeachtct der dem Kläger gemachten Vorwürfe mit Rücksicht auf seine Belange eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses habe zugemutot werden müssen* Das Berufungsgericht hat außer der Art und Schwere der Verstöße des Klägers auch zugunsten des Klägers den Vortrag berücksichtigt, er habe nur mit Rücksicht auf den mehrjährigen Dionstvertrag seine bisherige Stellung in England aufgege-ben* Andererseits hat es aber zu seinen Lasten in die Waagschale geworfen,, daß or erst sechs Monate in den Diensten der Beklagten gestanden hatte* Es hat damit alle für eine Entscheidung nach § 626 BGB in diesem Fall wesentlichen Umstände gesehen, gewürdigt und gegeneinander abgewogen* Seine cu3ammenfaäsende Feststellung, der Kläger habe die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit der Parteien so sehr erschüttert, daß auch bei Berücksichtigung seiner Belange der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, ihn in seiner bisherigen oder einer anderen
12	-
Stellung über den Kündigungstermin vom 30» September 1966 hinaus \voiterzubeschäftigen9 ist rechtlich unangreifbare
 Dr„ Kuhn	Dr«	Schulze	Fleck
 Stimpel
Dr«, Schubath