D^iMitgesellschafter Max Georg GBi und Maria GflÜ(Beklagte zu 2) bestimmen im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern bereits jetzt schon, daß Nachfolger des Dängstlebenden von ihnen ihr Sohn Will^G®® (Kläger) »»» sein soll» Sollte Herr Willi GBBdie Beteiligung an der Gesellschaft ablehncn, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und unter Beibehaltung der Firma i^eiterzuführen» Io Die Revision beanstandet zunächst ohne durchgreifende Gründe, daß das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 als unzulässig abgev/iesen hato Der Kläger hatte die Klage erst im zweiten Rechtszuge auf sie erstreckte Sie hatte die hierzu grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht erteilt, sondern widersprochene Bo kam daher, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, darauf an, ob sie sich rechtmißbräuchlich geweigert hat, dem Prozeß beizutreten (BGHZ 21, 285 9 289; BGH ITJW 1962, 653, 635)• Das hat das Berufungsgericht unter anderem deshalb verneint, weil sie an der Geschäftsführung und Vertretung der verklagten Kommanditgesellschaft nicht beteiligt sei und deshalb auf die Prozeßführung im ersten Rechtszuge keinen Einfluß gehabt habe; infolgedessen könne nicht von der Hand gewiesen v;erden, daß sie den Prozeß anders geführt und der Instanzverlust für sie eine Schlechterstellung bedeutet hätte„ Gegen diesen Gesichtspunkt läßt sich nichts einwenden, zu demal das Landgericht bereits Beweis erhoben hatte und die Beklagte das ohne ihre Beteiligung (§ 379 ZPO) zu-standegekommene, vom Landgericht mit zu Ungunsten der Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es auf seine rechtlichen Bedenken gegen die Zulassung der erweiterten Klage nicht hingewiesen habe; damit habe es dem Kläger die Möglichkeit genommen, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, daß die Beklagte zu 4 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bereits im ersten Rechtszuge laufend mit instruiert und deshalb durch den InstanzVerlust gar keinen Nachteil erlitten habe«. Jenen Hinweis noch zu geben, war das Berufungsgericht nicht genötigt, da die Beklagte zu 4 ihren Widerspruch bereits mit den rechtlichen Gesichtspunkten des Bundesgerichtshofes und dem Hinweis auf Baumbach-lauterbach, Ann, 4 A zu § 529 ZPO, wo diese Rechtsprechung wiedergegeben wird, begründet hatte (Schriftsatz vom 15° Februar 1965, S, 3, Bl«, 182 GA)«, Die weitere Ansicht, der Kläger habe nach einem Ausscheiden der Mutter durch Kündigung kein Eintrittsoder Abfindungsrecht, leitet das Berufungsgericht unmittelbar aus diesem Vertragswortlaut und dem Zusammenhang von Nr» 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages her* Nr» 9 besagt, jedem Gesellschafter stehe ein Kündigungsrecht zu, und setzt im Anschluß daran den Abfindungsanspruch fest, ohne dabei einen Unterschied in der Person des Kündigenden zu machen» Daraus läßt sich folgern, das vorzeitige Ausscheiden der Eltern oder eines Elternteils sei in dieser Bestimmung selbständig geregelt, Nr» 10 Abs» 2 enthalte demnach eine Begünstigung des Klägers nur für den Pall, daß der längstlebende Elternteil bei seinem Tode der Gesellschaft noch angehöre» Ob dieser Schluß - wie das Berufungsgericht meint - so zwingend ist, daß eine Vertragsauslegung über den Wortlaut hinaus schlechthin unmöglich und deshalb auch ausgeschlossen ist, hierbei außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu berücksichtigen, kann dahingestellt bleiben» Die Umstände, von denen die Revision annirnmt, das Berufungsgericht habe sie rechtsfehlerhaft bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, ergeben jedenfalls nichts anderes» Man kann sie dahin zusammenfassen, die Eltern hätten im Jahre 1956 praktisch ihr ganzes Vermögen in die Gesellschaft eingebracht und mit der Beteiligung an der Gesellschaft den Beklagten zu 3 und 4 bereits damals die ihnen zugedachten Anteile an ihrem Vermögen verschafft; um das auszugleichen, hätten sie mit ihrem Kommanditanteil das ihnen verbliebene Restvermögcn dem Kläger zugutekommen lassen wollen0 Audi wenn man das zugrundelegt, kann eine Vertragsauslegung nicht zu der Annahme führen, der Kläger könne noch gesellschaftsvertragliche Rechte gegen die Beklagten geltend machen. Denn diese können den gewollten Vermögensausgleich nicht mehr vollziehen, nachdem die Beklagte zu 2 gekündigt und das für den Kläger "bestimmte elterliche Restvermögen an sich gezogen hat» Würde man die Beklagten zu 3 und 4 trotz Ausscheidens der Mutter für verpflichtet halten, die Kommanditbeteiligung der Eltern gleichsam in der Person des Klägers neu wiederherzustellen, dann wäre das nicht die bezweckte Aufteilung des elterlichen Vermögens, sondern eine Begünstigung des Klägers auf ihre Kosten0 Baß dies gewollt war, läßt sich weder dem Vertragswortlaut noch den von der Revision für rechtserheblich gehaltenen Umständen entnehmen• Dem Berufungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis zuzustImmen, Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in die Gesellschaft aufzunehmen oder abzufinden, hat nach Wortlaut und Sinn der Nr, 10 Abs» 2 nur entstehen sollen, wenn der letztlebende Elternteil bis zu seinen lode Gesellschafter bleiben und sein Anteil den Beklagten zu 3 und 4 Zuwachsen würde* Ein Eintritts- oder Abfindungsrecht des Klägers kann daher nach dem Ausscheiden der Mutter zu ihren Lebzeiten nicht mehr in Betracht kommen. Würde man eine solche Regelung annehmen, dann hätten die Beklagten zu 3 und 4 mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 2 das restliche elterliche Vermögen aus der Gesellschaft herausgezogen hat, nunmehr die Pflicht, mit dem Kläger ihr eigenes Vermögen zu teilen, das sie mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages und während des Bestehens der Gesellschaft erworben hatten» Ein solcher Vertragszweck läßt sich, wie oben dargetan, weder dem Vertragsinhalt noch den vom Kläger vorgetragenen Umständen entnehmen; nur das Restvermögen, das mit Abschluß des Ge-sellschaftsvertrages den Eltern verblieben war, sollte dem Kläger Zufällen» Die von der Revision für möglich gehaltene Auslegung läßt sich daher nicht rechtfertigen0 Ebenso wäre es unzulässig, den Gesellschaftsvertrag dahin zu ergänzen, daß der Kläger - zu Lebzeiten oder beim Tode der Beklagten zu 2 - beanspruchen könne, ohne die frühere Kapitalbeteiligung der Eltern in die Gesellschaft aufgenommen zu werden» Die Gesellschafter waren dem Gedanken eines Vermögensausgleichs unter den Geschwistern nur verpflichtet, wenn und soweit der letztlebende Elternteil bis zu seinem Tode noch an der Gesellschaft beteiligt und damit das elterliche Restvermögen zu diesem Zeitpunkt noch im Gesellschaftsvermögen verhanden sein v/ürde» In diesem Sinne war eine "Nachfolgerschaft” des Klägers in der Gesellschaft bezweckt» Das Wahlrecht auf Eintritt oder Abfindung war ohne jene Kapitalzuwendung gar nicht denkbar; ohne diese war nichts vorhanden, weswegen er hätte "abgefunden" werden können» Es ginge daher ebenfalls über Eine ganz andere, mit der Vertragsauslegung unmittelbar nicht zusammenhängende Frage ist es, ob die Beklagten zu 3 und 4 den Kläger nach Treu und Glauben in die Gesellschaft aufnehmen oder abfinden müßten, wenn sie die Entstehung seines Eintrittsrechts eigennützig vereitelt und die Beklagte ..zu 2 arglistig veranlaßt hätten, die Gesellschaft zu kündigen und ihnen das Abfindungsguthaben, wie die Revision es ausdrückt, uin einer anderen Recht sfonn wieder zurückzugeben,, « Bas hatte der Kläger aber in dieser Weise nicht behauptet0 Er hatte vielmehr vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe den Beklagten ihre Abfindung darlehnsweise überlassen (Schriftsatz vom 11- „ Januar 1965, So 18, Bio 164 GA), nachdem zuvor schon die Beklagten erklärt hatten, die Beklagte zu 4 habe die Abfindungssumme als Barlehn erhalten (Schriftsatz vom 26o Juni 1963, S« 2, Bl« 35 GA)* Bie für die Entstehung der Rechte des Klägers vorausgesetzte läge - die Einbeziehung des restlichen Elternvermögens in das Vermögen der Beklagten « war damit auch im wirtschaftlichen Sinne nicht hergestellt worden« Ber zuvor im Komman-ditanteil der Eltern verkörperte Vermögenswert blieb im Vermögen der Beklagten zu 2, und diese konnte weiterhin Uber ihn verfügen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 121/65 URTEIL Verkündet am 12o Oktober 1967 Heil , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Willi Bad Straße Kläger und Revisionskläger., - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br <> gegen 1o Firma Max G 2 0 0000 3 o Eugen G Straße B? 4o Rosa 2 mBHB Straße KG, Bad N , Kaufmann, Bad Str, geb Bad N l/S o , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte. Rechtsanwälte Prof«Br, und Br 0 BBI - - 2 7 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr» Bukow, Dr0 Schulze und Stimpel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18o März 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte zu 3 ist der persönlich haftende Gesellschafter j die Beklagte zu 4 die Kommanditistin der unter Nr» 1 verklagten Kommanditgesellschaft» Der am 15o September 1956 gegründeten Gesellschaft gehörten zunächst als weitere Kommanditisten auch die Eltern der Beklagten zu 3 und 4 - der Mechanikerrae ist er Max Georg GflH und dessen Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2 - an« Diese hatten in die Gesellschaft den Gewerbebetrieb Max Georg Gauls und ihren Grundbesitz eingebrachto Max Georg GflH ist am 4o August 1958 gestorben» Die Beklagte zu 2, seine alleinige Erbin und Rechtsnachfolger in in seinen Komman-ditanteil, hat am 30» Juni 1961 die Gesellschaft gekündigt und nach ihrem Ausscheiden eine - nach der Behauptung des Klägers 25 000 DM betragende - Abfindung erhalten» te»«-'.. Der Kläger ist ein v/eiterer Solm Max Georg gHH und der Beklagten zu 2o Er vertritt die Ansicht, er sei nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 2 berechtigt, als deren Nachfolger in die Gesellschaft einzutreten oder sich abfinden zu lassen» Dazu beruft er sich auf Nr» 10 des Geseilschaftsvertrageso Dort heißt eos ” Sterben Her^Eugen gBH (Beklagter zu 3) oder Frau Rosa ZflHHH( ^klagte zu 4)» so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit ihren Erben fortgesetzt» Die beiden Gesellschafter verpflichten sich, in einer letztv/illigen Verfügung zu bestimmen, wer ihr Nachfolger in der Gesellschaft sein soll» D^iMitgesellschafter Max Georg GBi und Maria GflÜ(Beklagte zu 2) bestimmen im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern bereits jetzt schon, daß Nachfolger des Dängstlebenden von ihnen ihr Sohn Will^G®® (Kläger) »»» sein soll» Sollte Herr Willi GBBdie Beteiligung an der Gesellschaft ablehncn, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und unter Beibehaltung der Firma i^eiterzuführen» Herr Willi GflB ist in diesem Falle gemäß der in Ziffo 9 dieses Vertrages getroffenen Vereinbarung abzufindeno" Auf die im ersten Rechtszuge nur gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat das Landgericht die Kommanditgesellschaft verurteilt, den Kläger als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 2 in die Gesellschaft aufzunehmen und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewieseno Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger die Klage im Wege der Anschlußberufung auf die Beklagten zu 3 und 4 erstreckt und auch deren Verurteilung zu seiner Aufnahme in die Gesellschaft beantragt» Mit zwei hierzu gestellten Hilfsanträgen hat er verlangt, daß dies jedenfalls unter näher bestimmten VoraussetzungenQ insbesondere der des Todes der Beklagten zu 2, zu geschehen habe» Mit einem letzten Hilfsantrag hat er schließlich beantragt, die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nals Abfindung für den Nichteintritt" in die Gesellschaft 25 000 DM nebst Zinsen zu zahlen0 Bas Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen» Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger seine Klaganträge gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 weiterQ Bntsche1dungsgründe* Io Die Revision beanstandet zunächst ohne durchgreifende Gründe, daß das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 als unzulässig abgev/iesen hato Der Kläger hatte die Klage erst im zweiten Rechtszuge auf sie erstreckte Sie hatte die hierzu grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht erteilt, sondern widersprochene Bo kam daher, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, darauf an, ob sie sich rechtmißbräuchlich geweigert hat, dem Prozeß beizutreten (BGHZ 21, 285 9 289; BGH ITJW 1962, 653, 635)• Das hat das Berufungsgericht unter anderem deshalb verneint, weil sie an der Geschäftsführung und Vertretung der verklagten Kommanditgesellschaft nicht beteiligt sei und deshalb auf die Prozeßführung im ersten Rechtszuge keinen Einfluß gehabt habe; infolgedessen könne nicht von der Hand gewiesen v;erden, daß sie den Prozeß anders geführt und der Instanzverlust für sie eine Schlechterstellung bedeutet hätte„ Gegen diesen Gesichtspunkt läßt sich nichts einwenden, zu demal das Landgericht bereits Beweis erhoben hatte und die Beklagte das ohne ihre Beteiligung (§ 379 ZPO) zu-standegekommene, vom Landgericht mit zu Ungunsten der Gesellschaft verwertete Beweisergebnis hätte hinnehnen müssen (§§ 523, 398 ZPO)«, Es läßt sich daher nicht sagen, sie habe an ihrer Weigerung kein schutzwürdiges Interesse und von dem Instanzverlust keine Benachteiligung zu befürchten gehabte Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätte angenommen werden können, sie weigere sich rechtsmißbräuchlich, und die Erweiterung der Klage zugelassen werden können (BGH aaO)0 Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es auf seine rechtlichen Bedenken gegen die Zulassung der erweiterten Klage nicht hingewiesen habe; damit habe es dem Kläger die Möglichkeit genommen, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, daß die Beklagte zu 4 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bereits im ersten Rechtszuge laufend mit instruiert und deshalb durch den InstanzVerlust gar keinen Nachteil erlitten habe«. Jenen Hinweis noch zu geben, war das Berufungsgericht nicht genötigt, da die Beklagte zu 4 ihren Widerspruch bereits mit den rechtlichen Gesichtspunkten des Bundesgerichtshofes und dem Hinweis auf Baumbach-lauterbach, Ann, 4 A zu § 529 ZPO, wo diese Rechtsprechung wiedergegeben wird, begründet hatte (Schriftsatz vom 15° Februar 1965, S, 3, Bl«, 182 GA)«, IIo Bas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch stand, soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage aus sachlichrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat«, Bei dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Wortlaut der Nr, 10 Abs«, 2 des Gesellschaftsvertrages besage nichts anderes, als daß der Kläger bpifi^Spd^e des längstlebenden Elternteils verlangen f könne, nach seiner Wahl als dessen Nachfolger in die Gesellschaft aufgenommen oder stattdessen abgefunden zu werdeno Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden» Die Revision beanstandet insoweit auch nichts0 Die weitere Ansicht, der Kläger habe nach einem Ausscheiden der Mutter durch Kündigung kein Eintrittsoder Abfindungsrecht, leitet das Berufungsgericht unmittelbar aus diesem Vertragswortlaut und dem Zusammenhang von Nr» 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages her* Nr» 9 besagt, jedem Gesellschafter stehe ein Kündigungsrecht zu, und setzt im Anschluß daran den Abfindungsanspruch fest, ohne dabei einen Unterschied in der Person des Kündigenden zu machen» Daraus läßt sich folgern, das vorzeitige Ausscheiden der Eltern oder eines Elternteils sei in dieser Bestimmung selbständig geregelt, Nr» 10 Abs» 2 enthalte demnach eine Begünstigung des Klägers nur für den Pall, daß der längstlebende Elternteil bei seinem Tode der Gesellschaft noch angehöre» Ob dieser Schluß - wie das Berufungsgericht meint - so zwingend ist, daß eine Vertragsauslegung über den Wortlaut hinaus schlechthin unmöglich und deshalb auch ausgeschlossen ist, hierbei außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu berücksichtigen, kann dahingestellt bleiben» Die Umstände, von denen die Revision annirnmt, das Berufungsgericht habe sie rechtsfehlerhaft bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, ergeben jedenfalls nichts anderes» Man kann sie dahin zusammenfassen, die Eltern hätten im Jahre 1956 praktisch ihr ganzes Vermögen in die Gesellschaft eingebracht und mit der Beteiligung an der Gesellschaft den Beklagten zu 3 und 4 bereits damals die ihnen zugedachten Anteile an ihrem Vermögen verschafft; um das auszugleichen, hätten sie mit ihrem Kommanditanteil das ihnen verbliebene Restvermögcn dem Kläger zugutekommen lassen wollen0 Audi wenn man das zugrundelegt, kann eine Vertragsauslegung nicht zu der Annahme führen, der Kläger könne noch gesellschaftsvertragliche Rechte gegen die Beklagten geltend machen. Denn diese können den gewollten Vermögensausgleich nicht mehr vollziehen, nachdem die Beklagte zu 2 gekündigt und das für den Kläger "bestimmte elterliche Restvermögen an sich gezogen hat» Würde man die Beklagten zu 3 und 4 trotz Ausscheidens der Mutter für verpflichtet halten, die Kommanditbeteiligung der Eltern gleichsam in der Person des Klägers neu wiederherzustellen, dann wäre das nicht die bezweckte Aufteilung des elterlichen Vermögens, sondern eine Begünstigung des Klägers auf ihre Kosten0 Baß dies gewollt war, läßt sich weder dem Vertragswortlaut noch den von der Revision für rechtserheblich gehaltenen Umständen entnehmen• Dem Berufungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis zuzustImmen, Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in die Gesellschaft aufzunehmen oder abzufinden, hat nach Wortlaut und Sinn der Nr, 10 Abs» 2 nur entstehen sollen, wenn der letztlebende Elternteil bis zu seinen lode Gesellschafter bleiben und sein Anteil den Beklagten zu 3 und 4 Zuwachsen würde* Ein Eintritts- oder Abfindungsrecht des Klägers kann daher nach dem Ausscheiden der Mutter zu ihren Lebzeiten nicht mehr in Betracht kommen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß sich die Klagansprüche auch aus einer ergänzenden Vertragsaus!egung (§ 157 BGB) nicht herleiten lassen, wie sie die Revision für möglich hält«, Biese geht insofern zutreffend davon aus, die Beklagte zu 2 sei wirksam aus-gcschieden und abgefunden, meint aber, dieser - wie sie annimmt, im Vertrag nicht vorgesehenen - Veränderung müsse durch dessen Anpassung Rechnung getragen werden; dem Kläger sei ein Eintrittsrecht zu erhalten und eine kapital- - 8 » I mäßige Beteiligung einzuräumen, für deren Bemessung grundsätzlich der frühere 1/3~Anteil der Eltern am Gesellschaftsvermögen die Richtlinie bilden müsse» Würde man eine solche Regelung annehmen, dann hätten die Beklagten zu 3 und 4 mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 2 das restliche elterliche Vermögen aus der Gesellschaft herausgezogen hat, nunmehr die Pflicht, mit dem Kläger ihr eigenes Vermögen zu teilen, das sie mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages und während des Bestehens der Gesellschaft erworben hatten» Ein solcher Vertragszweck läßt sich, wie oben dargetan, weder dem Vertragsinhalt noch den vom Kläger vorgetragenen Umständen entnehmen; nur das Restvermögen, das mit Abschluß des Ge-sellschaftsvertrages den Eltern verblieben war, sollte dem Kläger Zufällen» Die von der Revision für möglich gehaltene Auslegung läßt sich daher nicht rechtfertigen0 Ebenso wäre es unzulässig, den Gesellschaftsvertrag dahin zu ergänzen, daß der Kläger - zu Lebzeiten oder beim Tode der Beklagten zu 2 - beanspruchen könne, ohne die frühere Kapitalbeteiligung der Eltern in die Gesellschaft aufgenommen zu werden» Die Gesellschafter waren dem Gedanken eines Vermögensausgleichs unter den Geschwistern nur verpflichtet, wenn und soweit der letztlebende Elternteil bis zu seinem Tode noch an der Gesellschaft beteiligt und damit das elterliche Restvermögen zu diesem Zeitpunkt noch im Gesellschaftsvermögen verhanden sein v/ürde» In diesem Sinne war eine "Nachfolgerschaft” des Klägers in der Gesellschaft bezweckt» Das Wahlrecht auf Eintritt oder Abfindung war ohne jene Kapitalzuwendung gar nicht denkbar; ohne diese war nichts vorhanden, weswegen er hätte "abgefunden" werden können» Es ginge daher ebenfalls über den Vertragszweck hinaus, würde man annehmen, der Kläger könne verlangen, auch ohne Kapitaleinsatz oder mit eigenem Kapital an der Gesellschaft beteiligt zu werden« Eine ganz andere, mit der Vertragsauslegung unmittelbar nicht zusammenhängende Frage ist es, ob die Beklagten zu 3 und 4 den Kläger nach Treu und Glauben in die Gesellschaft aufnehmen oder abfinden müßten, wenn sie die Entstehung seines Eintrittsrechts eigennützig vereitelt und die Beklagte ..zu 2 arglistig veranlaßt hätten, die Gesellschaft zu kündigen und ihnen das Abfindungsguthaben, wie die Revision es ausdrückt, uin einer anderen Recht sfonn wieder zurückzugeben,, « Bas hatte der Kläger aber in dieser Weise nicht behauptet0 Er hatte vielmehr vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe den Beklagten ihre Abfindung darlehnsweise überlassen (Schriftsatz vom 11- „ Januar 1965, So 18, Bio 164 GA), nachdem zuvor schon die Beklagten erklärt hatten, die Beklagte zu 4 habe die Abfindungssumme als Barlehn erhalten (Schriftsatz vom 26o Juni 1963, S« 2, Bl« 35 GA)* Bie für die Entstehung der Rechte des Klägers vorausgesetzte läge - die Einbeziehung des restlichen Elternvermögens in das Vermögen der Beklagten « war damit auch im wirtschaftlichen Sinne nicht hergestellt worden« Ber zuvor im Komman-ditanteil der Eltern verkörperte Vermögenswert blieb im Vermögen der Beklagten zu 2, und diese konnte weiterhin Uber ihn verfügen« Auf andere als die erörterten rechtlichen Gesichtspunkte läßt sich die Klage nicht stützen« Gegen den Beklagten zu 3 bestehen daher weder die mit dem Hauptantrag noch die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche« -10- T IIIo Aus den Ausführungen zu II ergibt sich ohne weiteres, daß der Kläger auch gegen die Belclagte^zu^ 1_ keine Hechte geltend machen kann» Der Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft würde im übrigen schon daran scheitern9 daß die Beklagte zu 1 insoweit nicht passiv legitimiert wäre» Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters wäre eine Änderung des Gesellschaftsvertrages„ Dazu sind allein die Gesellschafter befugt, da nur sie, nicht aber die Gesellschaft, Partner des Gesellschaftsvertrages sindo IVo Das Berufungsgericht hat die Klage nach alledem zu Recht in vollem Umfange abgewiesen0 Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen <, Dr„Rischer DrJTörr Dr„Bukow Dr„Schulze Stimpel