Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz, soweit sie auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen wird, die durch Kalkspatzen an dem aufgebrachten Feinputz (3- Lage, Oberputz) und dem Farbanstrich entstanden sind. Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entsteht. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen nicht für gegeben und hat deshalb die Deckungspflicht der Beklagten fest-gestellt. Die Voraussetzungen des § 4 X Kr. 5 AHB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von der Beklagten zu beweisen. Nach dem Wortlaut und der Stellung in § 4 AHB, der "Ausschlüsse” überschrieben ist, charakterisiert sich § 4 I Nr. 5 AHB eindeutig als eine echte Ausschlußklausel mit der Folge, daß das Vorliegen des darin normierten Ausnahmetatbestandes vom Versicherer zu beweisen ist (ebenso Wussow, Allgemeine Versicherungs-bedingi|ngen für Haftpflichtversicherung 4. Die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 5 AHB verlangt nicht, daß der Sachschaden, den der Versicherungsnehmer zu ersetzen hat, allein oder überwiegend auf der Einwirkung von Feuchtigkeit beruht. § 4 I Nr. 5 AHB ist danach anwendbar, v/enn nicht ausreichend gelöschte Kalkteilchen durch Aufnahme von Feuchtigkeit ihr Volumen erheblich vergrößert und dadurch den Oberputz und den Farbanstrich stellenweise abgesprengt haben, vorausgesetzt, daß die Feuchtigkeit a 1 1 m äh 1 i c h eingewirkt hat. Zu dem eigentlichen Löschvorgang, der chemischen Reaktion mit deren Folgen (Sprengwirkung durch erhebliche Vergrößerung des Volumens), kann es daher erst kommen, wenn eine ausreichende Feuchtigkeitsmenge durch die umgebende Kalkhydratschicht hindurchgegangen ist. In dem danach nur schrittweise möglichen Vordringen der Feuchtigkeit ist mit dem Berufungsgericht eine allmähliche Einwirkung im Sinne des §41 Nr. 5 AHB zu sehen. Den ihr obliegenden Beweis, daß alle Kalkspatzen durch eine allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden seien, könne die Beklagte daher nicht führen. Hierfür kommt es u.a. entscheidend darauf an, wann der mit mmgelhaftem Mörtel hergestellt Putz erhärtet ist und wann sich die einzelnen Kalkspatzen erstmals gezeigt haben. Liegt zwischen diesen beiden Zeitpunkten eine mehr oder minder große Zeitspanne, so kann es sich nur um Schäden handeln, die durch allmähliche Peuchtigkeitseinwirkung entstanden sind und damit unter die Ausschlußklausel fallen. Diese entscheidungserhebliche Behauptung, für deren Richtigkeit die Beklagte sich auf die Schadensmeldungen der Klägerin berufen und einen sachkundigen Zeugen (Dipl.-Ing. Kuttner) benannt hatte, ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Die Sache muß unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden. Denn die Präge, ob und inwieweit der eingetretene Sachschaden durch eine allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden ist, kann nur nach erneuter tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses entschieden v/erden. Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei der konkrete, hier tatsächlich eingetretene Schaden; er ist zunächst nach Art, Umfang und Entstehungszeit festzustellen und darauf mit Hilfe eines Sachverständigen zu würdigen* Erst dann kann zutreffend beurteilt werden, ob und inwieweit der Schaden auf die eine andere Ursache im Rechtssinne, auf sofortige oder allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit, zurückzuführen ist. "Ist der Schaden durch die allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit mitverursacht worden, so ist über den Umfang des dadurch entstandenen Schadens und über die demgemäß anzuwendende Ausschlußklausel des §41 Nr. 5 AHB nach § 287 ZPO zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II„ZR^21Z64 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell- schaft^ vertreten durch äie^getan^n^j|£^der^r straße HP - 0, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Rolf A SpdHHBi Straße i Ca^ptaaum-Products, j Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevoilmächtigteri Rechtsanwalt Br. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge. Auf das Urteil des Senats vom 20. September 1962 - II ZR 171/61 - (IM AHaftpfliehtVB § 4 Hr. 15 « VersR 1962, 1049) wird Bezug genommen. Hiernach hatte die Klägerin im Jahre 1959 Mörtel geliefert, der auf einer Baustelle zur Herstellung von Innenputz (2. Lage) verwendet wurde. In dem Mörtel waren Kalkteilchen enthalten, die nicht ausreichend abgelöscht waren und in der aufgebrachten Putzschicht durch hinzutretende Feuchtigkeit nachlöschten. Infolge der dadurch eingetretenen Vergrößerung des Volumens bildeten sich an den Wänden Löcher, die einige Millimeter tief und so groß wie ein 1-Mark-Stück waren (sog. Kalkspatzen). Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz, soweit sie auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen wird, die durch Kalkspatzen an dem aufgebrachten Feinputz (3- Lage, Oberputz) und dem Farbanstrich entstanden sind. Die Parteien streiten nur noch über die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des § 4 1 Kr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entsteht. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen nicht für gegeben und hat deshalb die Deckungspflicht der Beklagten fest-gestellt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. I. Die Voraussetzungen des § 4 X Kr. 5 AHB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von der Beklagten zu beweisen. Bei der genannten Bedingung handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision um keine primäre, sondern um eine sekundäre Risikobe-schränkung, allgemein als Risikoausschluß- oder Gefahr-umstandsausschlußklausel bezeichnet ( zu diesem Unterschied vgl. BGHZ 23, 355 = VersR 1957, 212). Denn § 4 I - 4 \ • \ Nr. 5 AHB umschreibt anders als § 1 AHB nicht die vom Versicherer übernommene Gefahr, sondern nimmt aus dem allgemeinen Deckungsbereich einzelne Gefahren und Gefahr umstände heraus, für die der Versicherer nicht haftet-”falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist”, was hier nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut und der Stellung in § 4 AHB, der "Ausschlüsse” überschrieben ist, charakterisiert sich § 4 I Nr. 5 AHB eindeutig als eine echte Ausschlußklausel mit der Folge, daß das Vorliegen des darin normierten Ausnahmetatbestandes vom Versicherer zu beweisen ist (ebenso Wussow, Allgemeine Versicherungs-bedingi|ngen für Haftpflichtversicherung 4. Auf 1. § 4 Anra. 1')* . II.v Die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 5 AHB verlangt nicht, daß der Sachschaden, den der Versicherungsnehmer zu ersetzen hat, allein oder überwiegend auf der Einwirkung von Feuchtigkeit beruht. Die Feuchtigkeit muß den Schaden nur in adäquater Weise mitverursacht haben. Hierfür kommt es nicht darauf an, woher die Feuchtigkeit stammt und wie sie sich gebildet hat* Die Feuchtigkeit braucht weder unmittelbare noch letzte Schadensursache zu sein. § 4 I Nr. 5 AHB ist danach anwendbar, v/enn nicht ausreichend gelöschte Kalkteilchen durch Aufnahme von Feuchtigkeit ihr Volumen erheblich vergrößert und dadurch den Oberputz und den Farbanstrich stellenweise abgesprengt haben, vorausgesetzt, daß die Feuchtigkeit a 1 1 m äh 1 i c h eingewirkt hat. Das hatte schon das erste Revisionsurteil klargestellt. Offen war damals wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nur geblieben, ob die Einwirkung von Feuchtigkeit sich allmählich vollzogen hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht einen Sachverständigen für Baustoffkunde (Professor Dipl.-Ing. Sch^l^p) gehört. Nach seinen Darlegungen sind die ungelöschten Kalkteilchen von einer mehr oder minder starken Schicht gelöschten Kalkes umschlossen. Diese Kalkhydratschicht ist wasserdurchlässig, gestattet aber vorhandener Feuchtigkeit nur ein langsames Vordringen zu dem ungelöschten Kalkkern, dessen Größe die zu dem Nachlöschen benötigte Wassermenge bestimmt. Zu dem eigentlichen Löschvorgang, der chemischen Reaktion mit deren Folgen (Sprengwirkung durch erhebliche Vergrößerung des Volumens), kann es daher erst kommen, wenn eine ausreichende Feuchtigkeitsmenge durch die umgebende Kalkhydratschicht hindurchgegangen ist. Dieser physikalische Vorgang kann sich je nach der Stärke der zu durchdringenden Schicht über einen längeren bis sehr langen Zeitraum - Wochen, Monate und länger - erstrecken (vgl. auch Stegemann, Das Große Baustofflexikon, 1941, unter "Krebse11 S. 518). In dem danach nur schrittweise möglichen Vordringen der Feuchtigkeit ist mit dem Berufungsgericht eine allmähliche Einwirkung im Sinne des §41 Nr. 5 AHB zu sehen. Damit steht aber die Anwendung der Ausschlußklausel hier noch nicht fest. Denn nach der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen kann die umgebende Hülle der ungelöschten Kalkteüchen entweder so dünn sein oder beim Aufträgen des Mörtels so stark beschädigt werden, daß die Kalkteilchen sofort oder doch in kurzer Zeit nachlöschen. Ob und wann es dadurch zu einem Schaden kommt, kann zunächst dahinstehen. Denn nach § 4 I Nr. 5 AHB genügt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, 6 nicht ein allmählicher Schadenseintritt, sondern die Schadensursache, hier die Feuchtigkeit, muß allmählich eingewirkt haben (vgl. Oberbach, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung, I (1938) 219; Wussow aaO § 4 Anm. 14). Diese Voraussetzung ist aber bei einem sofortigen Nachlöschen nicht gegeben. Ist danach eine unterschiedliche Einwirkung von Feuchtigkeit auf ungelöschte Kalkteilchen möglich - einmal sofort schon beim Aufträgen der Putzschicht, ein anderes Mal erst nach längerer Zeit, "allmählich" so bleibt fest-zustellen, welche der beiden Möglichkeiten in dem zu entscheidenden Binze'lfall vorliegt. Hierzu hat das Berufungs-gericht äüsgeführt: Auch bei einem sofortigen Nachlösehen ungelöschter Kalkteilchen könnten sich bei Erhärtung der Putzschicht die sog. Kalkspatzen bilden. Infolgedessen sei an den aufgetretenen Schäden nicht mehr feststellbar, ob sie auf die eine oder andere Entstehungsmöglichkeit zurückzuführen seien. Den ihr obliegenden Beweis, daß alle Kalkspatzen durch eine allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden seien, könne die Beklagte daher nicht führen. Da eine Aufteilung in einen deckungspflichtigen und einen nichtdeckungspflichtigen Schaden unmöglich sei, müsse die Beklagte für den gesamten Schaden den Versicherungsschutz gewähren. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gleichen Kalkspatzen in ihrem äußeren Erscheinungsbild einander, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich aus sofort oder allmählich nachlöschenden Kalkteilchen entwickelt haben, so folgt daraus noch nicht allgemein die Unmöglichkeit, die im Einzelfall vorliegende Schadensursache festzustellen. Hierfür kommt es u.a. entscheidend darauf an, wann der mit mmgelhaftem Mörtel hergestellt Putz erhärtet ist und wann sich die einzelnen Kalkspatzen erstmals gezeigt haben. Liegt zwischen diesen beiden Zeitpunkten eine mehr oder minder große Zeitspanne, so kann es sich nur um Schäden handeln, die durch allmähliche Peuchtigkeitseinwirkung entstanden sind und damit unter die Ausschlußklausel fallen. Denn durch sofortige Peuchtigkeitseinwirkung entstandene Kalkspatzen müßten sich bis zur Erhärtung des Putzes gebildet und gezeigt haben. In diesem Zusammenhang war zu beachten, daß der Rechtsstreit die am Oberputz und am Farbanstrich entstandenen Schäden betrifft. Bei mehrmaligem Putz kann aber die folgende Lage erst aufgebracht werden, wenn die vorhergehende, hier die mangelhafte Putzmörtellage, so weit erhärtet ist, daß sie die neue Lage tragen kann (vgl. Scholz, Baustoffkenntni3 6. Aufl. 174). Mit dem Farbanstrich mußte dann v/iederum, unter Umständen sogar längere Zeit, gewartet werden. Vor allem hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Beklagte in beiden Vorinstanzen vorgetragen hatte, die Kalkspatzen seien meistens erst nach dem Einzug der Mieter aufgetreten. Diese entscheidungserhebliche Behauptung, für deren Richtigkeit die Beklagte sich auf die Schadensmeldungen der Klägerin berufen und einen sachkundigen Zeugen (Dipl.-Ing. Kuttner) benannt hatte, ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Die Revision rügt insoweit zu Recht eine unvollständige Würdigung des Parteivorbringens. Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf einer Verletzung des § 286 ZPO. 8 III. Die Sache muß unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden. Denn die Präge, ob und inwieweit der eingetretene Sachschaden durch eine allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden ist, kann nur nach erneuter tatrichterlicher Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses entschieden v/erden. Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei der konkrete, hier tatsächlich eingetretene Schaden; er ist zunächst nach Art, Umfang und Entstehungszeit festzustellen und darauf mit Hilfe eines Sachverständigen zu würdigen* Erst dann kann zutreffend beurteilt werden, ob und inwieweit der Schaden auf die eine andere Ursache im Rechtssinne, auf sofortige oder allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit, zurückzuführen ist. "Ist der Schaden durch die allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit mitverursacht worden, so ist über den Umfang des dadurch entstandenen Schadens und über die demgemäß anzuwendende Ausschlußklausel des §41 Nr. 5 AHB nach § 287 ZPO zu entscheiden. IV. Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungs gericht zu übertragen. Dr. Fischer Bundesrichter Dr.Horr Dr. ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Br. Fischer Fleck Stirapel Bukow