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BGH · XI ZE 121/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZE 121/63

November 1959 teilte die Firma T^|B der Beklagten mit, daß die beiden Schecks gesperrt worden seien, w&il sie Mängel an den Fahrzeugen festgestellt habe. auf das Konto des Klägers bei der Kreissparkasse Y/^I^BB» Die Kraftfahrzeugbriefe für di ersten sechs Fahrzeuge händigte die Beklagte der Firma aus. Der Kläger hat behauptet, der Zweigstellenleitor Bi habe ihm bei der Übergabe der ersten Kraftfahrzeugbriefe am 19• November 1959 zugesagt, er werde die Briefe an Uj BP oder dessen Abnehmer erst aushändigen, wenn der dem Kläger*zustehende Kaufpreis auf dessen Konto bei der Kreissparkasse eingegangen sei oder ein entsprechender aus einem Guthaben zu erledigender Überweisungsauftrag Uhlenhuts vorliege. Er habe ihm später, als sich hcrausgestellt habe, daß die Leute der Firma nicht Bargeld, sondern einen Scheck mitgebracht hätten, hiervon noch am 19« November 1959 telefonisch Mitteilung gemacht und zugesagt, die Briefe bis zu dem Eingang des Scheckgegenwertes liegen zu lassen. November 1959 habe er die drei weiteren Kraftfahrzeugbriefe der Beklagten übergeben und dabei erklärt, es solle mit diesen ebenso verfahren werden wie mit den Briefen vom Vortsgg. Er habe aber entgegen der Abrede die drei Briefe an ausgehändigt, ohne daß dieser den Kaufpreis von 17.042,50 DM auf das Konto ides Klägers bezahlt gehabt habe. Die Briefe habe 3ie von Uhlenhut erhalten und mit ihm habe sie vereinbart, sie erst nach Eingang des Scheckgegenwertes an die Firma auszuhändig habe mit dem Kläger am 19. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte am 19* November 1959 gegenüber dem Kläger vertragliche Pflichten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe übernommen hat. November 1959 habe de Kläger, der die Kraftfahrzeugbriefe für die drei an diesem Tage an die Firma T^|p| Übergebenen Fahrzeuge der Beklagten ausgohändigt habe, nur erklärt, mit den Briefen solle ebens verfahren werden v/ie mit den am Vortage eingereichten sechs Briefen. Diese habe und nicht der Kläger übergeben Dabei sei von einer Sicherung der Kaufpreisforderung des Klägers gegenüber nicht die Rede gewesen. Die Revision meint, allein die Tatsache, daß die drei Briefe vom Kläger übergeben und von der Beklagten ontgegen-genommen worden seien, begründe ein Vertragsverhältnis zu dem Kläger. Die vorübergehende Aufbewahrung bis zu dem Eingang des Kaufpreises beim Kläger wäre lediglich eine Nebenverpflichtung der Beklagten gewesen, nicht aber d&r wesentliche*Ihhalt des Vertrages. November 1959 die drei Briefe zur Beklagten mit der Erklärung brachte, mit ihnen solle wie mit den am Vortag übergebenen Briefen verfuhren werden, brauchte das Berufungsgericht keinen VertragsSchluß mit dem Kläger über die Behandlung der Briefe zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß am 19» November 1959 kein Vertrag mit dem Kläger oder zu seinen Gunsten zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß Kunde der Beklagten war, daß sie in Einvernehmen mit dem Kläger in die Abwicklung des Geschäfts eingeschaltet worden sei, um die Kreditwürdigkeit bei ihr zu stärken, ferner, daß ^ am 19» November 1959 als der Wortführer bei den Verhandlungen aufgetreten sei, und schließlich, daß das Interesse des Klägers und damals gleich- Aus alledem konnte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß im Rahmen des Bankvertrages mit von der Beklagten eine Geschäftsbesorgung für diesen bezüglich der von ihm übergebenen Kraftfahrzeugbriefe übernommen wurde. sieht aber, daß der Kläger die drei Briefe bei der Beklagten ablieferte, ohne irgendwie erkennbar zu machen, sie seien ihm zurückzugeben, wenn sie nicht wie die sechs Briefe gegen Zahlung seitens der Firma an diese auszuhändige= Nach dem festgeo-tollten Sachverhalt erscheint der Kläger als bloßer Überbringer der drei Briefe,'nicht aber als Auftraggeber einer von der Beklagten für ihn vorzunehmen den Geschäftsbesorgung. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufung gericht auch nicht aus dem gemeinschaftlichen Interesse des Klägers und gegenüber der Firma TflB zu entnehmen daß die Briefe nur an den Kläger und gemeinschaft- Das Berufungsgericht hat somit ohne Hechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte keine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt hat, als sie die drei Briefe an gab, nachdem die Zahlung der Firma TflH ausgeblieben war. Die Aussage der Zeugin über dessen Inhalt hat es nicht für ausreichend erachtet, um eine Zusage der Zurückhaltung der Briefe bis zu dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Klägers festzustellen. IIIo Soweit die Revision ausführt, das Besitzrecht des Klägers an den drei Briefen sei verletzt worden, weil er nach der Übergabe der Briefe an die Beklagte mittelbarer Besitzer geblieben sei, steht ihr entgegen, daß ein Beoitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) zwischen der Beklag und dem Kläger, etwa eine Geschäftsbesorgung, gerade nich festgestcllt worden ist«, Eine unerlaubte Handlung der Beklagten, die die Revision noch für gegeben hält, ist nich ersichtlich«,

Zitierte Normen: § 868 BGB
FirmaBriefBerufungsgerichtFahrzeugKlägerKraftfahrzeugbriefeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZE 121/63	URTEIL	Verkündet	«m
12 o Juli 1965 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gustav Adolf G^^festraße
 Klägers und Revioions-klägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Städtische Sparkasse B G^Bstraße,
9
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
-Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Automobilkaufmann	in	ist
 Kunde der beklagten Sparkasse, bei der er ein Girokonto unterhält. Er hat im November 1959 vom Kläger 36 fabrikneue Volkswagen gegen Barzahlung bei Übergabe in
 gekauft. Die Wagen waren auf dem Seetransport beschädigt und nach BBHH^ gebracht worden. hat die Fahrzeuge an die Firma	in	HBflB	weiter-
verkauft. Der Kaufpreis sollte bei der Abholung der Fahrzeuge in BBI^MIK bar bezahlt werden. Der Kläger ließ für die nunmehr im Inland zuzulassenden Fahrzeuge Kraftfahrzeugbriefe durch das Straßenverkehrsamt B( ausstellen.
Die Firma T^^P holte die ersten sechs Fahrzeuge am 19. November 1959 in	ab»	Sie
 übergab ihm einen Scheck in Höhe des Kaufpreises auf ihre
 
Bankverbindungc	reichte den Scheck am
 gleichen Tag bei der Zweigstelle	der	Beklagten
 bei der sein Konto geführt wurde, zu dem Einzug ein«, Die zu den Fahrzeugen gehörigen, vom Kläger beschafften Kraftfahrzeugbriefe übergab er oder der Kläger dem Leiter der Zweigstelle, dem inzwischen verstorbenen Sparkassenangestellten B^BB° Gegen Mittag des 20. November 1939 ging der Scheckgegonwert bei der Beklagten ein und wurde dem Konto	gutgeschrieben.
Am Vormittag des 20. November 1959 ließ die Firma Tfl weitere drei Fahrzeuge in	bei	U^B^^	abhole
 Uber den Kaufpreis erhielt UBIBfe einen Scheck, den er wiederum bei der Beklagten einreichte. Am Nachmittag des 20. November 1959 teilte die Firma T^|B der Beklagten mit, daß die beiden Schecks gesperrt worden seien, w&il sie Mängel an den Fahrzeugen festgestellt habe. Die Beklagte überwies noch aus der Gutschrift für den ersten Schock auf Grund eines bereits vorliegenden Überweisungsauftrages uBBHB? der das Datum des 20. November 1959 trägt, als Kaufpreis für die ersten sechs Fahrzeuge den Betrag von 33*338,30 DL! auf das Konto des Klägers bei der Kreissparkasse Y/^I^BB» Die Kraftfahrzeugbriefe für di ersten sechs Fahrzeuge händigte die Beklagte der Firma aus. Der zweite Scheck wurde nicht eingelöst. Die Kraftfahrzeugbriefe für die am 20. November 1959 gelieferten drei Fahrzeuge waren ebenfalls an die Beklagte gelangt. Ob sie der Kläger oder iBBIB übergeben hat, ist unter den Parteien streitig. Der Zweigstellenleiter bBB gab sie später an U^BHfc heraus. Die Firma T^^^ zahlte später den Kaufpreis für die am 20. November 1959 ausgehändigten Fahrzeuge an	Dieser
 beglich aber den Kaufpreis von 17.042,50 DM beim Kläger nicht. Der Kläger bezeichnet ihn als zahlungsunfähige
 
71,
Der Kläger hat behauptet, der Zweigstellenleitor Bi habe ihm bei der Übergabe der ersten Kraftfahrzeugbriefe am 19• November 1959 zugesagt, er werde die Briefe an Uj BP oder dessen Abnehmer erst aushändigen, wenn der dem Kläger*zustehende Kaufpreis auf dessen Konto bei der Kreissparkasse	eingegangen sei oder ein entsprechender
 aus einem Guthaben zu erledigender Überweisungsauftrag Uhlenhuts vorliege. B^p^ habe ihm auch bestätigt, daß ein Überweisungsauftrag Uhlenhuts zu seinen Gunsten bereits eingegangen sei. Er habe ihm später, als sich hcrausgestellt habe, daß die Leute der Firma	nicht Bargeld, sondern
 einen Scheck mitgebracht hätten, hiervon noch am 19« November 1959 telefonisch Mitteilung gemacht und zugesagt, die Briefe bis zu dem Eingang des Scheckgegenwertes liegen zu lassen. Als das Geld eingegangen sei, habe B^^p die 6 Briefe an T^PP weitergeleitet„
Am 20. November 1959 habe er die drei weiteren Kraftfahrzeugbriefe der Beklagten übergeben und dabei erklärt, es solle mit diesen ebenso verfahren werden wie mit den Briefen vom Vortsgg.	habe	auch bei Mitteilung der
 Sperre erklärt, er würde die Briefe bis zur Klärung zurück-Mltcn. Er habe aber entgegen der Abrede die drei Briefe an	ausgehändigt, ohne daß dieser den Kaufpreis
 von 17.042,50 DM auf das Konto ides Klägers bezahlt gehabt habe. Von U0l^^ könne er nichts erhalten.
Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.042,50 DM als Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Abrede über die Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dem Kläger zugesagt zu haben, daß die Br1-e^e erst
 
nach Sicherstellung seines Kaufpreisanspruchs gegen woitergelcitet werden würden. Die Briefe habe 3ie von Uhlenhut erhalten und mit ihm habe sie vereinbart, sie erst nach Eingang des Scheckgegenwertes an die Firma	auszuhändig
 habe mit dem Kläger am 19. November 1959 überhaupt nicht verhandelt, ihn auch nicht angerufen. Der Überweisung* auftrag	sei	erst	am	20.	November 1959 bei ihr
 eingegangen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte am 19* November 1959 gegenüber dem Kläger vertragliche Pflichten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe übernommen hat. Am 20. November 1959 habe de Kläger, der die Kraftfahrzeugbriefe für die drei an diesem Tage an die Firma T^|p| Übergebenen Fahrzeuge der Beklagten ausgohändigt habe, nur erklärt, mit den Briefen solle ebens verfahren werden v/ie mit den am Vortage eingereichten sechs Briefen. Diese habe	und	nicht der Kläger übergeben
 Dabei sei von einer Sicherung der Kaufpreisforderung des Klägers gegenüber	nicht	die Rede gewesen.
Die Revision meint, allein die Tatsache, daß die drei Briefe vom Kläger übergeben und von der Beklagten ontgegen-genommen worden seien, begründe ein Vertragsverhältnis zu dem Kläger. Es liege ein Verwahrungsverhältnis vor, so daß die Briefe gemäß § 696 BGB an den Kläger zurückzugeben gewesen
 
seien» Dem ist nicht zu folgen.
Ein Verwahrungsvertrag kommt durch Einigung über die Aufbewahrung einer beweglichen Sache und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an ihr zustande. Das Berufungsgericht hat gerade keine vertragliche Einigung der Beklagten mit dem Kläger festzustellen vermocht. Nach dem Vortrag des Klägers würde auch kein Verwahrungsverhältnis vorliegen, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag, weil mit den Kraftfahrzeugbriefen nach Behauptung des Klägers in bestimmter Weise verfahren werden sollte. Die vorübergehende Aufbewahrung bis zu dem Eingang des Kaufpreises beim Kläger wäre lediglich eine Nebenverpflichtung der Beklagten gewesen, nicht aber d&r wesentliche*Ihhalt des Vertrages. Der Tatsache, daß der Kläger am 20. November 1959 die drei Briefe zur Beklagten mit der Erklärung brachte, mit ihnen solle wie mit den am Vortag übergebenen Briefen verfuhren werden, brauchte das Berufungsgericht keinen VertragsSchluß mit dem Kläger über die Behandlung der Briefe zu entnehmen.
Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß am 19» November 1959 kein Vertrag mit dem Kläger oder zu seinen Gunsten zustandegekommen ist. Entgegen der Meinung der Revision ist e3 entscheidend, wem gegenüber Vertragspflichten (,,TreuhandpflichtenM) übernommen worden sind. Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß Kunde der Beklagten war, daß sie in Einvernehmen mit dem Kläger in die Abwicklung des Geschäfts eingeschaltet worden sei, um die Kreditwürdigkeit	bei	ihr zu stärken,
 ferner, daß	^	am	19»	November	1959	als	der Wortführer
 bei den Verhandlungen aufgetreten sei, und schließlich, daß das Interesse des Klägers und	damals gleich-
gerichtet und mit der Übergabe der Briefe an die Sparkasse die Sicherung gegenüber dem Abnehmer jn	bezweckt
 
gewesen sei. Aus alledem konnte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß im Rahmen des Bankvertrages mit von der Beklagten eine Geschäftsbesorgung für diesen bezüglich der von ihm übergebenen Kraftfahrzeugbriefe übernommen wurde. Der Besitz der Briefe konnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, für den Kläger eine Sicherheit gegenüber	bedeuten.	Die	Revision	über-
sieht aber, daß der Kläger die drei Briefe bei der Beklagten ablieferte, ohne irgendwie erkennbar zu machen, sie seien ihm zurückzugeben, wenn sie nicht wie die sechs Briefe gegen Zahlung seitens der Firma	an	diese	auszuhändige=
seien. Erst in der Übergabe und Entgegennahme der Briefe mit einer solchen Einschränkung hätte eine Zusage der Beklagten zu entsprechender Behandlung gelegen. Mangels einer derartigen Erklärung konnte die Beklagte davon ausgehen, der Kläger stelle die drei in seinem Gewahrsam befindlichen Briefe für die Durchführung des ihr am Vortage o von
 erteilten Auftrages zur Verfügung, der die Sicherung der gleichgerichteten Interessen des Klägers und gegenüber dem Abnehmer in	zu dem	Gegenstand	hatte und
 für den bereits sechs Briefe von	übergeben	worden
 waren. Nach dem festgeo-tollten Sachverhalt erscheint der Kläger als bloßer Überbringer der drei Briefe,'nicht aber als Auftraggeber einer von der Beklagten für ihn vorzunehmen den Geschäftsbesorgung. Ein Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler des Berufungsgerichts tritt nicht zu Tage.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufung gericht auch nicht aus dem gemeinschaftlichen Interesse des Klägers und	gegenüber	der	Firma TflB zu entnehmen
 daß die Briefe nur an den Kläger und	gemeinschaft-
lich herausgegeben werden durften. Der Kläger hat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne irgendwelche Abred
 
mit der Beklagten zu treffen, dieser lediglich mitgeteilt, die drei Briefe seien so wie die sechs vom Vortage zu behandeln. Diese wären aber, wenn der Kaufpreis von der Firma T^|p nicht einging, an	auszuhändigen	gewesen,
 der sie überbracht hatte. Danach ist auch der Beweis der Zusage einer Aushändigung nur an den Kläger und gemeinsam nicht geführt worden. Das Berufungsgericht hat somit ohne Hechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte keine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt hat, als sie die drei Briefe an	gab,	nachdem die Zahlung der
 Firma TflH ausgeblieben war.
II, Das Berufungsgericht hat auch nicht zu Unrecht von einer Vernehmung des Zeugen	abgesehen.	Nach
 der Fassung, wie sie dem Beweisantrag zuletzt gegeben worden ist (Bl. 122 GA), soll	11	zu	den	Telefonge-
sprächen am 19« November” vernommen werden. Der ursprüngliche Antrag lautete dahin, ihn über das Gespräch am 20. November 1959 zu vernehmen, über das ihm erzählt worden sei, die Sparkasse habe gerade die Sperre der Schecks durch die Firma T^^ mitgeteilt (Bl. 47, 69, 113 GA). Mit Hecht hat das Berufungsgericht den auf den 19» November 1959 lungestellten Beweisantrag als unbestimmt und deshalb unbeachtlich betrachtet. Eg ist bis jetzt nicht angegeben, was über ein an diesem Tage geführtes Gespräch bekunden soll.
Ob der Beweisantrag auch verspätet war, kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen ein Telefongespräch vom 19 o November 1959 zwischen	uftd dem
 Kläger unterstellt (S. 18 UA). Die Aussage der Zeugin über dessen Inhalt hat es nicht für ausreichend erachtet, um eine Zusage der Zurückhaltung der Briefe bis zu dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Klägers festzustellen. Das Berufungsgericht hat dabei gewürdigt, daß die Zeugin vor
 
ihrer Vernehmung an Verhandlungsterminen teilgenommen hat. und damit erklärt, daß sie ihre Aussage im Vorprozeß gegei und	nunmehr	mit einem entscheidenden Zus*
versehen habe«. Wenn die Revision meint,das Berufungsgericl verletze § 164 ZPO, weil die Zeugin	nicht in den
 Protokollen der Verhandlungstermine vor ihrer Vernehmung aufgeführt sei, so beachtet sie nicht, daß Frau nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgericht! als Zuhörerin an Verhandlungsterminen vor ihrer Vernehmung tcilgcnommen hat (Bl„ 18 R, 20, 99 GA), im Protokoll also nicht in Erscheinung treten konnte«,
IIIo Soweit die Revision ausführt, das Besitzrecht des Klägers an den drei Briefen sei verletzt worden, weil er nach der Übergabe der Briefe an die Beklagte mittelbarer Besitzer geblieben sei, steht ihr entgegen, daß ein Beoitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) zwischen der Beklag und dem Kläger, etwa eine Geschäftsbesorgung, gerade nich festgestcllt worden ist«, Eine unerlaubte Handlung der Beklagten, die die Revision noch für gegeben hält, ist nich ersichtlich«,
10
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a	IVo	Die Revision erweist sich hiernach als unheal I	gründet	und	v/ar daher zurückzuweisen» Der Kläger hat die
 it -	Kosten	seines	erfolglosen	Rechtsmittels	nach	§	97	ZPO
zu tragen.
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Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
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.	Dr„	Bukow	Dr.	Schulze
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