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BGH

Gericht: BGH

in Hohe von 60500 DM nebst 7 $> Zinsen seit dem 20 Juni 1953 zurückweisto In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten: Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ux,ü ckve rwi e s en o sofort einen Vorschuß von 81000 DM» Sie lehnte dann die Diskontierung ab mit der Begründung, der Wechsel sei nach den von ihr eingeholteii AuskUnfteil für Spielschulden gegeben, und verlangte sofortige Rückzahlung des Vorschusses» daß der elagereieilte Wechsel nunmehr zu dem Einzug in Höhe von 13.000 DM übernommen worden sei, um zur Abdeckung des seinem Bruder gewährten Kredites zu dienen0 Da der Akzeptant nicht zahlte? ließ die Beklagte den Wechsel'im Februar 1955 in roller Höhe protestieren und erhob Klage im Wechselprozeß auf Zahlung von 15oÖOO DM nebst Zinsenpund Kosten« Der Akzeptant erhob sunäohstyden ßpieleinwand., sondern machte geltendy der Aussteller habe die Wechselforderung bereits an die Bank bezahlte Am 50.»April 1955 erging gegen den Akzeptanten ein Vorbehaltsurteil in Höhe von 15*000 DM nebst Zinsen und Kosten» Nach dessen Zustellung erschien der Akzeptant bei der Beklagten und bot ihr an? die Ansprüche aus dem Wechselurteil und den Kosten-festsetzungsbeschlüssen auf Frau HeHiBBI zu übertragen? H« SflHHl gegen Carl Wilhelm von SlflHHB aus Vertrag und unerlaubter Handlung sowie gegen Prau He(HHfe auf Herausgabe des Wechsels und Löschung der Grundschuld gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwieseno Am 4o -Juli 1954 kam es sodann zu einer Vereinbarung zwischen Prau HgMHHB?. ver* SflHH dahin;, daß Prau HeMHB gegen Zahlung von 6*500 DM die Grundschuld an den Kläger abtrat> Der Kläger verzichtete auf seine Rechte aus dem Pfändungsund Überweis ungsb eschi«uß vom 3o März 1954 sowohl gegenüber Präu-H^B(pi® als auch gegenüber Carl Wilhelm von smB^> Die Parteien waren sich darüber einig? SflHi gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausführung des Inkassoauftrages; oder auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten aus diesem Auftrag erwachsen seien« Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen? ohne daß zugleich die Schulden des Klägers und .von H,H» bei der Bank ge- tilgt wurden« Die Beklagte habe also von Frau HeiflMB Zahlung auf den Wechsel verlangen müssen® Der Schaden bestehe im Verlust des Wechsels? Von dem Vertrage zwischen der Beklagten und Frau HeflHBfe habe Ho EL SflHB^erst im Rechtsstreit Kenntnis erhaltene Der Herausgabe des Wechsels an Frau HeflHHP habe er nur unter der Bedingung sugestimmt ? daß Frau auf den 7/eohsel zahle* Der Vertrag vom 4« Juli 1954 berühre die Ansprüche von Ho Ho S(U^nichto Der Kläger hat beantragt? falls seine Genehmigung gegeben habe, sei auf die Herausgabe des Wechsels .verzichtet wordene Dieser sei im übrigen ein Finanzwechsel gewesen, den Carl Wilhelm von Sil nicht einzulösen gehabt habe» Der Beklagten ist auf deren Streitverkündung Frau HeflBHfc als Nebenintervenientin beigetretenc Sie hat geltend gemacht s Ihr Bruder Carl Wilhelm von SifllHVhabe HoHo SUB mehrere Blankoakzepte gegeben, mit deren Hilfe Ho Ho S|0 dem Akzeptanten Geld habe beschaffen sollen«, 15 o 500 DM dem Carl , Wilhelm von SifllH) zu schulden und habe sich auch verpflichtet, die restlichen Wechsel zurückzuschaffen Im Verhältnis zu : ihrem: Bruder sei , als^'HoHo allein Schuldner der Wechselsummeiigeweseil:«/. Ihr Bruder habe aber nicht zahlen können, worauf sie aus familiären Gründen eingesprungen sei und Rechtsanwalt Dr0 SchflUbeauf tragt habe, die von ihrem Bruder akzeptierten Wechsel oder die Forderungenj die die Wechselinhaber gegen H,H. Das arigef ochtene Urteil behandelt die Herausgabe des Wechsels und die Verschaffung als gleich bedeutend0 Sie sind aber rechtlich durchaus verschieden zu beurteilen« Die Beklagte hatte nach § 667 BGB den Wechsel? die sich bei ordnungsmäßiger Durchführung des Aufträge s bei der Beauftragten befinden müßten , ergib t sich aus § 667 BGB nichtc Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß die Beklagte den Wechsel besitze: oder Gläubigerin der Ansprüche aus dem Wechselurteil sei« Sein Antrag richtet sich auch nicht auf Herausgabe bei der Beklagten befindlicher Gegenstände, sondern auf Verschaffung der an die Neben-.intervenientin abgetretenen Ansprücheaus dem Wechselarteil und des bei dieser befindlichen Wechsels«. • am Wechsel und die Rechte aus dem erwirkten Wechselurteil zu verschaffen«- Soweit diese Herstellung nicht möglich ist, hatte die Beklagte H»Ko SflBBin Geld zu entschädigen (§251 Abs« 1 BGB), Der Verschaffungsanspruch ist also, was das angefochtene urteil verkennt, bereits Schadens- IIo Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte dauernd unvermögend sei, dem Kläger den Wechsel und die Rechte aus dem Weehselurteil zu verschaffen® Stehe dies fest, so sei ein solches Urteil sinnwidrig- - und ..absulehhen*: Bie Rügen der Revision sind im Ergebnis nicht begründete Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe ihr Unvermögen im Rechtsstreit nicht geltend gemacht, so daß .es keine Berücksichtigung finden könne0 Bie Beklagte hatte gegenüber dem im ersten Rechtszug als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Verschaffung des Wechsels usw« ausgeführt, -eine solche Verurteilung könne nicht erfolgen, sie sei nach Abschluß des Kaufvertrages und der Übertragung der Sicher-. Blo Hü GA)o Bern entsprach der Vortrag des Klägers (Schrift satz vom 3* Januar 1957 So 4 Bio 121 GA), so daß keine Rede d.avon sein kann, die Beststellung, Brau HeHBM) gebe den Wechsel nicht heraus, sei aktenwidrig, wie die Revision auszuführen sucht 0 Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen , daß es .den..Verschaffungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Leistung abweisen wolle» Ber Kläger selbst hatte das Schreiben des Rechtsanwalts Br» Sch^^vom 20» November 195 (Bl» 134 GA) vorgelegt, aus dem sich ergab, daß dieser keinen Anlaß sah, den bei ihm im Aufträge der Brau HeflHBI verwahrten Wechsel herauszugeben^ Wenn der Kläger glaubte, daß Brau He^BB^gegen Zahlung - von 13 ° 000 BM zur Herausgabe bereit sei und die Beklagte zu einer solchen Aufwen- auch heute tue Frau HeBBBfcalles, um die Herausgabe des Wechsels zu verhinderno Sie wäre niejnals bereit gewesen, dasdurch den Vertrag mit der Bank Erlangte etwa gegen Erstattung der Aufwendungen an.den Kläger herauszugeben* Sie habe bei allem nur den Wechsel gewollt (Schriftsatz vom 17t März 1958 Seite 5 Bio 333 GA)» Es sei Angelegenheit der Beklagten? Bl, 285 GA)o Angesichts dieses Vortrages des Klägers konnte.das Berufungsgericht unbedenklich zu der Ansicht gelangen*Frau Heflim sei zur Herausgabe keinesfalls bereit? die dem Ansehen der Familie von Si®HBI abträglich seieno/Damit stand entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch, daß Frau HgMHIB nach Behauptung des Klägers im Interesse des Vermögens von Garl Wilhelm von SlflHB tätig geworden ist. hatte, Frau werde den Wechsel gegen Zahlung, eines 6,500 DM übersteigenden Betrages herausgeben und ohne Ve rfahren sve rstoß festge-stellt.worden war? weil gegen sie ein Anspruch auf Herausgabe des Wechsels bestehe© Der Verkauf der Forderungen der Bank gegen die Brüder Ho.H, und H. ^BB^Bauf Rückgabe des Wechsels im bewußten Zusammenwirken der Vertragsschließenden geschädigt worden seien© Die Revision läßt jedoch außer Betracht, daß in diesem Falle die Rückforderung des; Wechsels gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre» Würde die Vereinbarung über die Aushändigung des Wechsels unter käuflicher Übernahme der Kontokorrent-forderungen, z0Bo wegen Verleitung zur Verletzung der Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Auftraggeber, gegen die guten Sitten verstoßen (vgl© BOHZ 12 , 508, 518) und deshalb nichtig sein, so könnte gleichwohl der Wechsel wegen des verwerflichen Verhaltens des leistenden, der bewußt gegen seine Pflicht zur Rückgabe an den Auftraggeber verstieß, nicht zurückgefo3?dert werdeno Ob die .Voraussetzungen des § 158 Abs© 1 BOB zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden sind, kann daher unerörtert bleiben0 Für die Revision wäre mit seiner Anwendung nichts gewonnene Auch ein Anspruch der Beklagten gegen 3?rau HeBBBBfc unter Zahlung von I08Q DM die Rückgabe des Wechsels verlangen zu können, ist mit Recht vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht gezogen worden© Auch wenn die Beklagte nur wegen des Debetsaldos des HeHoSBHÄ von lc.080 DM ein Pfandrecht am Wechsel gehabt haben sollte, kann die Beklagte nicht den Wechsel gegen Zahlung von I0O8O DM von Frau HeflBBP zurückverlangen'o Sie hat im Vertrage mit Frau HeBBBBPerklärt, nach voll-ständiger Tilgung des Kaufpreises für die Forderungen die Ansprüche aus dem Wechselurteil abtreten und ihr auch den Wechsel herausgeben zu wollen«. Sie ist also verpflichtet , ihr den Wechsel und die Ansprüche aus dem Wechsel ohne Rücksicht darauf zu belassen, wegen welcher Forderung sie ein Pfandrecht an dem Wechsel gegenüber Ho Ho SBBI® geltend machen konnte0 Das Berufungsgericht ist hiernach rechtlich zutreffend zu der Ansicht gelangt, die Verschaffung des Wechsels und damit die Herstellung im Sinne des § 251 Abs«, 1 BGB sei der Beklagten nicht mögliche Ob einer Erfüllungsklage des Gläubigers noch stattgegebeh werden kann, wenn das Unvermögen des Schuldners zur Leistung feststeht (nicht entschieden in RG JW 1924, 292, 293)5 brauchte für die hier zu treffende Entscheidung nicht erörtert zu werden <> Die von der Revision gewünschte Nachprüfung erübrigt sicho Denn hier steht die Art der Schadensersatzleistung in Frage« An die Stelle des Anspruchs aus § 249 BGB auf Herstellung ist, weil diese nicht möglich ist , gemäß § 251 BGB ein Ajaspruch, auf Entschädigung in Geld getreten und nur dieser kann noch'erhoben werden«. IIIo Die Revision will den hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch nicht nur auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz stützen, sondern meint,'er ergebe sich unmittelbar aus dem Auftragsverhältnis0 Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch auf Erfüllung der Pflichten aus dem Auftrag nicht übersehen,., Die Beklagte hat somit den Betrag von 130000 DM nicht aus der Geschäftsbesorgung für H©'H.o SÄHB erlangt© Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß die Beklagte, gleichgültig in welcher Form sie den Wechsel verwertet haben mag, die erlangte Summe an den Kläger auf Grund des Auftrages Herauszugeben habe„ Die Beklagte hat ihre Forderungen gegen H«Ho und den Kläger verkauft und erhalten^ Sie hat hierbei nach Auffassung des Berufungsge-* riehts unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Inkassoauftrag den Wechsel der Käuferin überlassen« Das Entgelt ist also nicht für den Wechsel gezahlt und für dessen Verwertung erlangt worden« Ein Anspruch aus § 667 BGB auf Zahlung dieser Summe ist daher nicht gerechtfertigt, vielmehr ist für den Verlust des Wechsels Schadensersatz zu leisten* Auch §281 BGB, den die Revision noch anführt, stützt den Zahlungsanspruch nicht© Der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 13 ©000 DM erwuchs der Beklagten aus dem Verkauf der Konto- Die damit unzulässigerweise verbundene Übergabe des Wechsels mag das Motiv der Hebenintervenientin für diesen Kauf gewesen sein« Der Betrag von 13*000 DM ist aber nicht der Ersatz für den von der-Beklagten zurückzu-^ gebenden Wechsel» sondern Kaufpreis für abgetretene Forderungen» mit denen die Beklagte glaubte» auch den Wechsel überlassen zu dürfen0 um seinen Schaden zu begründen 0 Bereits die Vorenthaltung des Besitzes am Wechsel und der Legitimation ist ein Nachteil für seine Vermögenslage ? derung gegen den Annehmenden zugrundee Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auf die anschließende Frage des Ge- daß er mit der Bezeichnung als "Finanzierungswech-sei" nicht sagegeben hatte, es habe an einer dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung gefehlt, als er HoH,. Der Beklagten oblag es auch bei richtiger rechtlicher Beurt ei lung > zur Begründ ung ihres Binwande s, dem Ho Ho SfliB könne aus dem Verlust des Wechsels kein Schaden entstanden sein* darzutun, daß der Wechsel sich zur Zeit der unzüläS'** eigen Aushändigung an Frau HeHHB ohne rechtlichen Grund in den Händen des Wechseigläubigers befunden habe«, Ihre Behauptung der Wechsel habe mangels eines Grundgeschäfts vom An nehmen den gemäß § 812 BGB zurückgefordert. V, Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld für den Verlust des Wechsels kann hiernach nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden0 Nachdem eine schuldhafte Verletzung der Herausgabepflicht zutreffend bejaht worden war? -Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, welche Wirkungen das Abkommen vom 4* Juli 1934 zwischen dem Kläger und Frau He®BBB in Verbindung mit dem Pfandungs^ und Überv/eisungsbeschluß vom 81 März 1954 auf diesen Anspruch hat» Dabei war auf Grund einer unter Würdigung des Part ei Vorbringens vor zunelimenden Auslegung des Abkommens zu entscheiden? daß der Kläger einen ihm später von HoH» abgetretenen Anspruch auf Ersatz des durch unzulässige Weitergabe des Wechsels an Fra u KeflHHP entstand en en Schadens in Ge Id e rheb 10 Ergab en bereits ein Vorbehalts urteil ergangen war, erfolgreich hätte einziehen können*-Da der Kläger so zu stellen wäre, als hätte HoH» SflHB den Wechsel nach Ab-f standnahme der Beklagten vom Inkasso zurückerhalten, muß die.-Beklagte dartun, daß dem Wechselanspruch begründete Einwendungen entgegengestanden haben,- die im Nachverfahren zur Abweisung der Klage geführt hätten«, Bei dieser Prüfung wird vor allem die Bedeutung der Erklärungen des H.H<,S| vom 18« Februar und 2«, Mai 1955 zu erörtern sein«, Zu "unrecht rügt die Revision., das angefochtene Urteil habe dem Kläger die Berufung darauf verwehrt, Carl Wilhelm von S1^|B habe auf das Nachverfahren verzichtet«, Das Be-rufungsgericht meint, Carl Wilhelm von habe die Versiehtserklärung im Hinblick auf den Erwerb des Wechsels durch seine Schwester abgegeben, so daß der Schluß nicht möglich, sei, gegen den Wechselanspruch könnten keine; begründeten Einwendungen erhoben, werden«, Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint*. VI * Der Kläger hat aber einen Schaden des Ho Ho aus der Weitergabe des Wechsels an Frau HeflHIP jedenfalls nur in Hohe von 60500 DM schlüssig dargelegto Die Beklagte hätte, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie den Wechsel nicht an HoH» zuruckzügeben hat, als sie den Inkassoauftrag nicht weiter ausführen und den Wechselanspruch, dessen Einziehung nach Behauptung des Klägers möglich gewesen ist, nicht weiter verfolgen wollte« Nach Sinn und Zweck des Inkassoauftrages, wie ihn das Bern- Die Beklagte durfte daher den Wechsel nicht zurückhehalr*" ten, als sie von weiteren Versuchen, ihn einzuziehen, Abstand nahm-«,- Sie hat, wenn der Anspruch im übrigen begründet ist, H«,Ho SflBpso zu steilen, als ob der Wechsel statt mit der Abtretung der Bankforderungen an Frau Hei^BMfc zu gelangen, wieder in seinen Besitz gekommen wäreo Die Beklagte ist nicht etwa, wie der Kläger meint, so zu behandeln, als wenn der Betrag von 13®000 DM von Brau Eemmm auf den Wechsel gezahlt worden wäre «.Eine solche Zahlung hat: Brau HeflHH gerade abgelehnt und st at dessen die Kontokorrentfbrderüngeh der Bank erworbene Die Beklagte war nicht gehindert, die Borderungen zu verkaufen0 Hur mußte -sie den Wechsel von der Übertragung ausschließen und an KoH„ surückgeben0 Es kommt also darauf an, ob der Kläger in der nage gewesen wäre, den Wechselbetrag von Carl Wilhelm von SjJdfc einzuziehen, der nach Behauptung des Klägers:(Bio 32, 93 GA) zahlungsfähig gewesen sein solle Der Schaden des Ho Ho SB/Jf besteht nach Behauptung des Klägers darin, daß die Beklagte es vereitelt hat, die zur Abdeckung des Bankkredits erforderlichen Beträge von Carl Wilhelm von' SlflHB mit Hilfe des Wechsels einsusie-heir, so da.ß Einen über 6o500 DM hinausgehenden Schaden hat der Kläger auch anderweit nicht dargelegt © H©H© SBMHPkönnte • in Höhe von 1 * 080 DM nebst Zinsen aus der an Frau He^Bl abgetretenen? daß Frau noch irgendwelche Forderungen gegen H© H© SflHfeaus der von ihr erworbenen Bankforderung erhoben hat Und daß H©H© sie bezahlt hat© Der Kläger lxat für einen 6©500 DM übersteigenden Schaden überhaupt keine Begründung gegeben? Wäre auf den Wechsel durch Inkasso der Beklagten oder nach Rückgabe des Wechsels an H.Ho SBm durch diesen der Betrag von 13*000 DM eingesogen worden, so wäre dieser restlos zur Abdeckung der Kontokorrentschulden des H0Ho und des Klägers nebst .-Zinsen und Kosten zu verwenden gewesen» Ein Schaden des HoHo durch Unterbleiben des Wechseleinzuges ist nur insofern dargelegt, als er dem Kläger zur Srstattung des Betrages von 60 500 DM verpflichtet geblieben sein soll, den dieser zur Regelung seiner Schuld gegenüber Frau HeflHK die bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten angeblich aus dem Wechsel zu decken war, aufzuwenden hatte0 VIIo Die Abweisung der Klage stellt sich hiernach bezüglich des Hauptantrages- und bezüglich des Hilfsanira-/ ges, soweit mit ihm Zahlung von mehr als 60500 DM begehrt wird! Hilfsantrag auf Zahlung von 6<,500 DM, der noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen«

Zitierte Normen: § 667 BGB § 139 ZPO § 817 BGB § 290 ZPO § 812 BGB § 563 ZPO
©Anspruch®WechselKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 21 * Dezember 1959
Pfauzy Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile

Im Harne n des V o 1 k e s
ln dem Hechtsstreit
 des Rechtsänwalts Hellmuth IstraßeJI*
m
Klägers und Revisi Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Bankhaus ?
________ ^GOöj, Kommanditgesellschaft
m	i^HBstraße	vertreten	durch	ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Bankier Bernhard ln HW? Am S|
Beklagte und •■Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
Rehenh^erven iej^j^^tgrau xrma BcfllB geh« von S < in HIHI hei iflBHHp? W^^straße?
Prozeßbevollmächtigte § Rechtsanwälte
 Dr«jmp^p und Dr, in
 hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Haidinger? Dre Fischer? Dr« NÖrr? Diesecke und Dr* Reinicke .
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15® April 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben?
• • 1 a
als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hilf santräges. in Hohe von 60500 DM nebst 7 $> Zinsen seit dem 20 Juni 1953 zurückweisto
 In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten: Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ux,ü ckve rwi e s en o
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen0
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten aller Rechtssügeo
 Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertrageno , ;
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Der damalige Rechtsanwalt Hans Heinrich S(HHB in iwar Aussteller eines Wechsels über 32,500 DM«, den der aus der Industriellenfamilie von S; HHI stammende öarl Wilhelm von 3i	akzeptiert	hatte» Am. 24o Novem-
ber 1952 legte Hans Heinrich sBBHi den am 18» November 19:32 ausgestellten und am 8» Februar 1953 fälligen Wechsel
 der Beklagten , einem Bankhaus in
 zur Diskontie-
rung vor0 Die Beklagte behielt sich die Entscheidung über den Ankauf vor, gab aber H«..Hl Sfl|B, mit dem sie bis dahin noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden hatte? sofort einen Vorschuß von 81000 DM» Sie lehnte dann die Diskontierung ab mit der Begründung, der Wechsel sei nach den von ihr eingeholteii AuskUnfteil für Spielschulden gegeben, und verlangte sofortige Rückzahlung des Vorschusses»
Ho H»SflB vermochte nur einen Teilbetrag von 2»500 DM zu tilgen,: worauf sein Bruder Hellmuth SBMB? der Kläger, Rechtsanwalt in idHMBK in folgender Weise für ihn ein-sprangs Der Kläger bewilligte am 23o Dezember 1952 zugunsten der Beklagten auf seinem Grundstück in	die
 Eintragung einer G-r und schuld von 12 «»000 DM» Die Beklagte gev/ährte ihm daraufhin ein Darlehen von 11 »000 DM» Dieser Betrag wurde dem Kläger auf einem für ihn eingerichteten Konto gutgeschrieben, am gleichen Tage Jedoch auf das Konto des K o H 5 SHB^überwi es eh, das damit ein Guthaben auswies 0 HJcflU sog 4o000 DM ab, so daß, zu dem 31t für ihn noch ein Guthaben vor- 1»394 DM verblieb,
 HoHoHMai und die Beklagte vereinbarten, daß die.: Bank den Wechsel in Höhe von 13*000 DM gegen von; 3 / Hl geltend machen sollte0 Die Beklagte bestätigte H J»S|
daß der elagereieilte Wechsel nunmehr zu dem Einzug in Höhe von 13.000 DM übernommen worden sei, um zur Abdeckung des seinem
 Bruder gewährten Kredites zu dienen0 Da der Akzeptant nicht zahlte? ließ die Beklagte den Wechsel'im Februar 1955 in roller Höhe protestieren und erhob Klage im Wechselprozeß auf Zahlung von 15oÖOO DM nebst Zinsenpund Kosten« Der Akzeptant erhob sunäohstyden ßpieleinwand., hielt ihn jedoch nicht aufrecht! sondern machte geltendy der Aussteller habe die Wechselforderung bereits an die Bank bezahlte Am 50.»April 1955 erging gegen den Akzeptanten ein Vorbehaltsurteil in Höhe von 15*000 DM nebst Zinsen und Kosten» Nach dessen Zustellung erschien der Akzeptant bei der Beklagten und bot ihr an? sofort einen Teilbetrag von 5«000 DM zu zahlen« Bür den Best sollte die Bürgschaft seiner Schwester*. Frau Irene H^V geo« von SjflHM? jetzt verehelichte SHHfc
(ihr jetziger Ehemann ist mit dem Kläger nicht verwandt»; im folgenden weiter als Brau	bezeichnet)	beige-
bracht werdeüo Die Beklagte willigte ein ? doch wurde die Vereinbarung hinfällig > weil der Akzeptant den Betrag von 3*000 DM nicht zahlte«
Era,u	beauffragte den Hechtsanwalt Dr0 Sc
 äi-it Verhandlungen <, um den von ihrem Bruder akeep-u^e_te.a V<eobsel in die Hand zu bekommen« Rechtsanwalt Sc] o-..n.Lj.eD an ö.ie Beklagte, Er au HeflBB. steile d£!r Bank die ,»au,.ung V 2.3 o00Ö DM gegen Herausgabe des Wechsels und der Ao.repung ^er y'om^ Kläger bestellten Grundschuld in Aussicht« b-i^Be^Lagme erwiderte durch Rechtsanwalt Dr.cMBBB^I in öie verlange Zahlung von 5*000 DM bis zu dem 4o J Uli -953 sowie die Bürgschaft der Frau HeflHHR widrigenfalls aus uem Weekseiurteil voilstrecken werde«
^a^lungen würden auf dem Wechsel quittiert werden?
jedoch müsse der Wechsel an H.H« SAHIBals dem Auftraggeber der Bank herausgegeben werden« Auf Vorschlag von Rechtsanwalt Dr»	II	wurde eine andere Art des Ein-
greifens vcn- Frau He^BBB gewählt« Im Vertrage vom 2«/Q« Juni 1953 verkaufte die Beklagte ihre Forderungen "aus dem
 KreditVerhältnis mit den Rechtsanwälten Hans Heinrich und Hellmuth-	,, zu dem Nennbeträge" an Frau H<
Im Vertrage verpflichtete sich die Beklagte? "nach vollständiger Tilgung ihrer Forderungen.'die' ihr. 'gewährten Sicherheiten auf Frau HeflHj^Bin der erforderlichen Form zu
 übertragen? also die Rechte aus der eingetragenen Grund-schuld unter Übergabe des Grundschüldbriefes; an sie abzu-
treten . die Ansprüche aus dem Wechselurteil und den Kosten-festsetzungsbeschlüssen auf Frau HeHiBBI zu übertragen? ihr auch den von Carl Wilhelm von SiBHB akzeptierten Wechsel herauszugeben"« Frau HUBBUBverpflichtete sich hingegen? ihren Bruder Carl Wilhelm von SiBBBBI zu veranlassen? von der Durchführung des Nachverfahrens im Wechselprö-zeft abZusehen«	*
HoIitSiHHI hatte auf Anfrage des Rechtsanwalts Dr„Sch|MBdiesem und der Beklagten erklärt? er sei damit einverstanden? daß der Wechsel anFrau HeBBNBherausge-geben werde? wenn bei der Beklagten die Summe von 13*000 DM nebst Zinsen? Spesen und Kosten bezahlt sei«. Das Konto des Klägers wies zu dieser Zeit (31° Mai 1953) einen Debetsaldo von 11 o>370 DM aus? während das Konto des H.H. S BMB einer-leie Icalcio von 1«080 DM? am 30» Juni 1953 von 1«29b,50 DM? auswies«
Frau HeJBHBB zahlte geraäß dem Vertrage vom 2o/8o Juni 1953 an die Beklagte und erhielt im Herbst 1955 den Wechsel«
Die Grundschuld wurde auf sie' umgesehrleben* Am 28. Dezember 1953 kündigte sie dem Kläger die Grundschuld®
Nunmehr wandte sich der Kläger an einen weiteren
 Bruder, den Rechtsanwalt Dr0 Walter	in
 und bat diesen ? seine Interessen wahr zun ehmeiio Rechtsanwalt Dr® Walter 'S^B®-forderte: namens des Klägers von Prau	ie Herausgabe des Wechsels und die Löschung
 der Grundschuld unter Hinweis auf eine Verpfändung der Ansprüche des Ho Ho SfllHk gegen Carl Wilhelm von	und
 Prau HeflBBB sowie darauf, daß er eine Strafanzeige gegen Carl Wilhelm von SiHHHfcbeabsichtigeo Durch Pfändungs-und ÜberweisungsbeschluB vom 8® März 1954 wurden auf Antrag des Klägers die angeblichen Ansprüche von H. H« SflHHl gegen Carl Wilhelm von SlflHHB aus Vertrag und unerlaubter Handlung sowie gegen Prau He(HHfe auf Herausgabe des Wechsels und Löschung der Grundschuld gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwieseno Am 4o -Juli 1954 kam es sodann zu einer Vereinbarung zwischen Prau HgMHHB?. ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr treten dui*ch Rechtsanwalt Dr,
 und dem Kläger? ver* SflHH dahin;, daß
 Prau HeMHB gegen Zahlung von 6*500 DM die Grundschuld an den Kläger abtrat> Der Kläger verzichtete auf seine Rechte aus dem Pfändungsund Überweis ungsb eschi«uß vom 3o März 1954 sowohl gegenüber Präu-H^B(pi® als auch gegenüber Carl Wilhelm von smB^> Die Parteien waren sich darüber einig? daß der Wechsel im Besitz von Prau Eef/Jtttverbleibt? d0h0 daß der Kläger auf Herausgabe des Wechsels verzichtet®
Der Kläger klagt als Rechtsnachfolger seines Bruders ;,HoHe SflHR der ihm alle etwaigen Ansprüche aus den Bezie-
hungen zur Beklagten abgetreten hat« Der Kläger macht geltend, daß HoH. SflHi gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausführung des Inkassoauftrages; oder auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten aus diesem Auftrag erwachsen seien« Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen? den Wechsel der Frau	heraus	zugeben?	ohne daß zugleich die
 Schulden des Klägers und .von H,H»	bei	der Bank ge-
tilgt wurden« Die Beklagte habe also von Frau HeiflMB Zahlung auf den Wechsel verlangen müssen® Der Schaden bestehe im Verlust des Wechsels? den Frau	nicht	heraus-
gebe®. Im Sommer 1953 habe die Wechselforderung gegen Car3. Wilhelm von SiflHpnoch beigetrieben werden können. Von dem Vertrage zwischen der Beklagten und Frau HeflHBfe habe Ho EL SflHB^erst im Rechtsstreit Kenntnis erhaltene Der Herausgabe des Wechsels an Frau HeflHHP habe er nur unter der Bedingung sugestimmt ? daß Frau	auf	den 7/eohsel
 zahle* Der Vertrag vom 4« Juli 1954 berühre die Ansprüche von Ho Ho S(U^nichto Der Kläger hat beantragt? die Beklagte zu verurteilen ? in erster Linie § dem Kläger die Rechte aus dem Wechselurteil und dem Wechsel zu verschaff fen? Zug um Zug gegen Zahlung von loG80 DM? eventuell von 1 * 2 9 6 ? 5 0 DM gegebenenfalls zuzüglich Zinsen ? in zwe it er Linies 13,000 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen®
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt® Sie hat vorgetragen ? sie sei zu dem Verkauf der einheitlichen Forderung aus dem Kredit an die Brüder	für die der Wechsel
 als Pfand gehaftet habe? berechtigt gewesen® Der Wechsel sei mit der Forderung auf Frau He®(((^uber ge gangen an diese auszuhändigen gewesen® Der Inkassoauftrag habe dem nicht entgegengestanden® H®H® S(HBB»habe dem Verkauf suge-stiimnt. im Vertrage vom 4® Juli 1954, dem H.H. SfMj^eben-
falls seine Genehmigung gegeben habe, sei auf die Herausgabe des Wechsels .verzichtet wordene Dieser sei im übrigen ein Finanzwechsel gewesen, den Carl Wilhelm von Sil nicht einzulösen gehabt habe»
Der Beklagten ist auf deren Streitverkündung Frau HeflBHfc als Nebenintervenientin beigetretenc Sie hat geltend gemacht s Ihr Bruder Carl Wilhelm von SifllHVhabe HoHo SUB mehrere Blankoakzepte gegeben, mit deren Hilfe Ho Ho S|0 dem Akzeptanten Geld habe beschaffen sollen«,
HoH;	habe die Blankoakzepte auch ausgefüllt und in
 den Verkehr gebracht, den Gegenwert von mindestens 11öo000 DM jedoch für sich behalten, vermutlich verspielt0 Am 18, Februar 1954 habe , sich H0Ho SBBBI gegenüber Carl Wilhelm von SiHM^zunächst verpflichtet gehabt, den hier in Hede stehenden Wechsel bis zu dem 180 Mai 1955 einzulösen und den Wechsel dem Akzeptanten herauszugeben0 Aun 20 Mai 1955 habe sich Carl Wilhelm von Si^(Usodann gegenüber Ho Ho	berei t erklärt , den hier in Frage stehenden
 Wechsel mit 13o000 DM und einen weiteren Wechsel über 52o500 DM einsulöseno; HoHo	habe	dafür anerkannt,
15 o 500 DM dem Carl , Wilhelm von SifllH) zu schulden und habe sich auch verpflichtet, die restlichen Wechsel zurückzuschaffen Im Verhältnis zu : ihrem: Bruder sei , als^'HoHo allein Schuldner der Wechselsummeiigeweseil:«/. Ihr Bruder habe aber nicht zahlen können, worauf sie aus familiären Gründen eingesprungen sei und Rechtsanwalt Dr0 SchflUbeauf tragt habe, die von ihrem Bruder akzeptierten Wechsel oder die Forderungenj die die Wechselinhaber gegen H,H.	ge-
habt hätt eny aufzufcaufen? im letzteren Falle unter Übertragung etwaiger Sicherheiten© ihr sei es darauf angekommen, die Akzepte ihres Bruders endgültig in die Hand zu bekommen,
 Deshalb sei das Abkommen vom 20/80 Juni 1953 getroffen worden« Der Kläger habe sich im Abkommen vom- 4. Juli 1954 damit einverstanden erklärt? daß der Wechsel bei ihr verbleibe und auch H«H« sMIMfchabedem zugestimmt „
Der Kläger hat erwiderts Die Forderungen der Bank gegen ihn und gegen HoHi SBBBfc seien nicht einverständlich
 als eine einheitliche Förderung angesehen worden« Die Er-
klärungen vom 18a Februar nur sum Schein abgegeben«
und 2« Mai 1953 habe EH, Carl Wilhelm von SU
habe
 schriftliche Unterlagen gebraucht? um von seiner Schwester? die sein Vermögen verwaltet habe ? Barmittel herauszubekommen 0 KcHo SflB^habe Carl Wilhelm von SiJBB^nichts geschuldet ? sondern erhebliche Honorarfprderungeh sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen ihn gehabt«
Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen« Das Oberlande sgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Die Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen«
Ent scheidungsgründe^
Io Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist H0H* dem RechtsVorgänger des Klägers? ein vertraglicher Anspruch auf H e rausgabe des Wechsels gegen die Beklagte erwachsen, als diese den Auftrag auf Einziehung des Wechsels nicht weiter ausführen wollte« Gleichwohl könne eine Verurteilung zur Verschaffung des Wechsels nicht er folgerte Die Beklagte sei nicht in der Lage? sich den Wechsel zu beschaffen« Die-Revision hält-diese Ansicht für rechtsirrtümlich«
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Das arigef ochtene Urteil behandelt die Herausgabe des Wechsels und die Verschaffung als gleich bedeutend0 Sie sind aber rechtlich durchaus verschieden zu beurteilen« Die Beklagte hatte nach § 667 BGB den Wechsel? den sie zur Ausführung des Auftrages erlangt hatte? an den Auftraggeber herauszugeben« Der Anspruch richtet sich also auf die Überlassung derjenigen Gegenstände, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat« Eine Pflicht zur Verschaffung .derjenigen Gegenstände ? die sich bei ordnungsmäßiger Durchführung des Aufträge s bei der Beauftragten befinden müßten , ergib t sich aus § 667 BGB nichtc Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß die Beklagte den Wechsel besitze: oder Gläubigerin der Ansprüche aus dem Wechselurteil sei« Sein Antrag richtet sich auch nicht auf Herausgabe bei der Beklagten befindlicher Gegenstände, sondern auf Verschaffung der an die Neben-.intervenientin abgetretenen Ansprücheaus dem Wechselarteil und des bei dieser befindlichen Wechsels«. Ein solcher Anspruch kann dem RechtsVorgänger des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen verschuldeter Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs gemäß § 66? BGB erwachsen sein,. Gab die Beklagte den Wechsel und das Wechselurteil an die Nebenintervenientin schuldhaft unter Verletzung der Pflicht zur Herausgabe an HoH0 Sfl^H weiter, wie das Beruf ungsgeri cht zutreffend darlegt, so hätte sie glmäß § .249 BGB den Zustand herzustellen, - der bestehen würde, wenn sie ihre Pflicht erfüllt hätte, d«h« sie ha/fcte HoH« SMHP den Besitz. • am Wechsel und die Rechte aus dem erwirkten Wechselurteil zu verschaffen«- Soweit diese Herstellung nicht möglich ist, hatte die Beklagte H»Ko SflBBin Geld zu entschädigen (§251 Abs« 1 BGB), Der Verschaffungsanspruch ist also, was das angefochtene urteil verkennt, bereits Schadens-
ersatz&nspruch 0
IIo Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte dauernd unvermögend sei, dem Kläger den Wechsel und die Rechte aus dem Weehselurteil zu verschaffen® Stehe dies fest, so sei ein solches Urteil sinnwidrig- - und ..absulehhen*: Bie Rügen der Revision sind im Ergebnis nicht begründete
 Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe ihr Unvermögen im Rechtsstreit nicht geltend gemacht, so daß .es keine Berücksichtigung finden könne0 Bie Beklagte hatte gegenüber dem im ersten Rechtszug als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Verschaffung des Wechsels usw« ausgeführt, -eine solche Verurteilung könne nicht erfolgen, sie sei nach Abschluß des Kaufvertrages und der Übertragung der Sicher-. heiten nicht mehr "passiv legitimiert" (Schriftsatz vom 8 9 Januar 1957 S«, 24, Bl» 159 GA) «. Frau HeflHB gehe den Wechsel nicht heraus (Schriftsatz vom 2» Januar 1957,
Blo Hü GA)o Bern entsprach der Vortrag des Klägers (Schrift satz vom 3* Januar 1957 So 4 Bio 121 GA), so daß keine Rede d.avon sein kann, die Beststellung, Brau HeHBM) gebe den Wechsel nicht heraus, sei aktenwidrig, wie die Revision auszuführen sucht 0 Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen , daß es .den..Verschaffungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Leistung abweisen wolle» Ber Kläger selbst hatte das Schreiben des Rechtsanwalts Br» Sch^^vom 20» November 195 (Bl» 134 GA) vorgelegt, aus dem sich ergab, daß dieser keinen Anlaß sah, den bei ihm im Aufträge der Brau HeflHBI verwahrten Wechsel herauszugeben^ Wenn der Kläger glaubte, daß Brau He^BB^gegen Zahlung - von 13 ° 000 BM zur Herausgabe bereit sei und die Beklagte zu einer solchen Aufwen-
dung für verpflichtet hielt? so hätte er ohne Hinweis des Gerichts Frau HeflHBpals Zeugen "benennen können? daß sie gegen Zahlung den Wechsel hergeben wolle» Er hat aber statt dessen im Widerspruch hierzu vorgetragen? auch heute tue Frau HeBBBfcalles, um die Herausgabe des Wechsels zu verhinderno Sie wäre niejnals bereit gewesen, dasdurch den Vertrag mit der Bank Erlangte etwa gegen Erstattung der Aufwendungen an.den Kläger herauszugeben* Sie habe bei allem nur den Wechsel gewollt (Schriftsatz vom 17t März 1958 Seite 5 Bio 333 GA)» Es sei Angelegenheit der Beklagten? sich den Wechsel wiederzubeschaffen (Schriftsatz vom lit Sep fernher 1957? Seite 10? Bl, 285 GA)o Angesichts dieses Vortrages des Klägers konnte.das Berufungsgericht unbedenklich zu der Ansicht gelangen*Frau Heflim sei zur Herausgabe keinesfalls bereit? weil sie verhindern wolle, daß in dem Wechselnachverfahren Dinge zur Sprache kämen? die dem Ansehen der Familie von Si®HBI abträglich seieno/Damit stand entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch, daß Frau HgMHIB nach Behauptung des Klägers im Interesse des Vermögens von Garl Wilhelm von SlflHB tätig geworden ist.
Da der Kläger selbst nicht behauptet. hatte, Frau werde den Wechsel gegen Zahlung, eines 6,500 DM übersteigenden Betrages herausgeben und ohne Ve rfahren sve rstoß festge-stellt.worden war? es käme ihr nur auf den Besitz des Wech-sels an? war eine Erörterung überflüssig, welches Opfer des Schuldners innerhalb der Grenzen des Zumutbaren liegen würde um die Bereitschaft des Dritten? der über die zu verschaffende Sache,verfügt ? zur Überlassung he rb ei zuführ en (vglo RG JW 1924 ? 293 ? 294) o. Die hierbei angestellte Erwägung des Berufungsgerichts ? loH,	habe	kein	schut zwlirdiges
 Interesse am Besitz ''deö-.v.-We^	wie	der."-
Revision zusugeben ist und noch auszuführen seih wird? unzu-
treffendy jedoch an dieser Stelle für die Entscheidung ohne Belang©
Der Revision, ist nicht zu folgen, wenn komme für die Frage der Möglichkeit der Hat
 sie meint,
 uralherstell
es
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auf eine Bereitschaftdei" Nebenintervenientin zur Heraus-
gabe des Wechsels nicht an? weil gegen sie ein Anspruch auf Herausgabe des Wechsels bestehe© Der Verkauf der Forderungen der Bank gegen die Brüder Ho.H, und H. SSBBB nebst den Sicherheiten sei sittenwidrig und nichtig, weil die Rechte des H-H. ^BB^Bauf Rückgabe des Wechsels im bewußten Zusammenwirken der Vertragsschließenden geschädigt worden seien© Die Revision läßt jedoch außer Betracht, daß in diesem Falle die Rückforderung des; Wechsels gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre» Würde die Vereinbarung über die Aushändigung des Wechsels unter käuflicher Übernahme der Kontokorrent-forderungen, z0Bo wegen Verleitung zur Verletzung der Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Auftraggeber, gegen die guten Sitten verstoßen (vgl© BOHZ 12 , 508, 518) und deshalb nichtig sein, so könnte gleichwohl der Wechsel wegen des verwerflichen Verhaltens des leistenden, der bewußt gegen seine Pflicht zur Rückgabe an den Auftraggeber verstieß, nicht zurückgefo3?dert werdeno Ob die .Voraussetzungen des § 158 Abs© 1 BOB zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden sind, kann daher unerörtert bleiben0 Für die Revision wäre mit seiner Anwendung nichts gewonnene
 Auch ein Anspruch der Beklagten gegen 3?rau HeBBBBfc unter Zahlung von I08Q DM die Rückgabe des Wechsels verlangen zu können, ist mit Recht vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht gezogen worden© Auch wenn die Beklagte nur wegen des Debetsaldos des
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HeHoSBHÄ von lc.080 DM ein Pfandrecht am Wechsel gehabt haben sollte, kann die Beklagte nicht den Wechsel gegen Zahlung von I0O8O DM von Frau HeflBBP zurückverlangen'o Sie hat im Vertrage mit Frau HeBBBBPerklärt, nach voll-ständiger Tilgung des Kaufpreises für die Forderungen die Ansprüche aus dem Wechselurteil abtreten und ihr auch den Wechsel herausgeben zu wollen«. Sie ist also verpflichtet , ihr den Wechsel und die Ansprüche aus dem Wechsel ohne Rücksicht darauf zu belassen, wegen welcher Forderung sie ein Pfandrecht an dem Wechsel gegenüber Ho Ho SBBI® geltend machen konnte0
Das Berufungsgericht ist hiernach rechtlich zutreffend zu der Ansicht gelangt, die Verschaffung des Wechsels und damit die Herstellung im Sinne des § 251 Abs«, 1 BGB sei der Beklagten nicht mögliche Ob einer Erfüllungsklage des Gläubigers noch stattgegebeh werden kann, wenn das Unvermögen des Schuldners zur Leistung feststeht (nicht entschieden in RG JW 1924, 292, 293)5 brauchte für die hier zu treffende Entscheidung nicht erörtert zu werden <> Die von der Revision gewünschte Nachprüfung erübrigt sicho Denn hier steht die Art der Schadensersatzleistung in Frage« An die Stelle des Anspruchs aus § 249 BGB auf Herstellung ist, weil diese nicht möglich ist , gemäß § 251 BGB ein Ajaspruch, auf Entschädigung in Geld getreten und nur dieser kann noch'erhoben werden«. Der Hauptantrag auf Verschaffung ist mit Recht abgewiesen worden«,
IIIo Die Revision will den hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch nicht nur auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz stützen, sondern meint,'er ergebe sich unmittelbar aus dem Auftragsverhältnis0 Das Berufungsgericht
 hat diesen Anspruch auf Erfüllung der Pflichten aus dem Auftrag nicht übersehen,., wie' die Revision unter Rüge nach § 551 Nr0 7 ZPO meint (vgl* So 26, 27 des Berufungsurteils). Der Anspruch ist mit dem Berufungsgericht, wenn auch aus anderen Gründen, für nicht gerechtfertigt zu halten©Der Kläger hat zunächst ■behauptet , Frau HeflHHp habe auf den Wechsel gezahlte Nach dem mit dem Akteninhalt entgegen der Revision nicht im Widerspruch stehenden Tatbestand hat er diese Behauptung nicht auf rechterhalten 9 Frau HdMHB* zahlte,
 wie es nach den vorgelegten Urkunden nicht in Zweifel zu ziehen und auch uristreitig geworden ist, den Kauf preis für Forderungen der Bank und erhielt den Wechsel, weil er als mitzuübertragende Sicherheit für diese angesehen wurde«
Die Beklagte hat somit den Betrag von 130000 DM nicht aus der Geschäftsbesorgung für H©'H.o SÄHB erlangt© Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß die Beklagte, gleichgültig in welcher Form sie den Wechsel verwertet haben mag, die erlangte Summe an den Kläger auf Grund des Auftrages Herauszugeben habe„ Die Beklagte hat ihre Forderungen gegen H«Ho	und	den Kläger verkauft und
 erhalten^ Sie hat hierbei nach Auffassung des Berufungsge-* riehts unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Inkassoauftrag den Wechsel der Käuferin überlassen« Das Entgelt ist also nicht für den Wechsel gezahlt und für dessen Verwertung erlangt worden« Ein Anspruch aus § 667 BGB auf Zahlung dieser Summe ist daher nicht gerechtfertigt, vielmehr ist für den Verlust des Wechsels Schadensersatz zu leisten* Auch
§281 BGB, den die Revision noch anführt, stützt den Zahlungsanspruch nicht© Der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 13 ©000 DM erwuchs der Beklagten aus dem Verkauf der Konto-
korrentforderungen.o Die damit unzulässigerweise verbundene Übergabe des Wechsels mag das Motiv der Hebenintervenientin für diesen Kauf gewesen sein« Der Betrag von 13*000 DM ist
 aber nicht der Ersatz für den von der-Beklagten zurückzu-^ gebenden Wechsel» sondern Kaufpreis für abgetretene Forderungen» mit denen die Beklagte glaubte» auch den Wechsel überlassen zu dürfen0
If* Bas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld für die Nichtrückgabe des Wechsels trotz des festgestellten Verschuldens der Beklagten bereits mit der Begründung» HoH* SHP sei kein Schaden entstanden» denn im Nachverfahren des Wechselpro-zesses gegen Carl Wilhelm von SiflHHl würde H*Ho SHB unterlegen und die Klage aus dem Wechsel abgewiesen worden seiiio Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht darauf» daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die Frage des Gerichts in der Berufungsverhanäiühg» ob der Kläger behaupten wolle» daß der Wechselforderung eine Forderung aus einem Kausalgeschäft zwischen Aussteller und Akzeptant zugrunde liege »keine Erklärung abgegeben hat* Der Kläger behaupte also selbst nicht das Bestehen einer Forderung des HoHo	gegen	Carl	Wilhelm	von	SiH9»	die	dem
 Wechsel zugrunde liege0 Diese Auffassung wird der Natur der Weehselverpfiichtung als einer vom Schuldgrund losge-lösten nicht gerecht 0 Der Abnehmende kann dem Anspruch des Ausstellers aus dem Wechsel dadurch ent ge ge nt re t en»;d aß er darlegt und im Streitfälle beweist» daß der WechSelhingabe keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrunde liegto Es fehlt dann an einer rechtlichen Grundlage für den Bestand der abstrakten Wechselverpflichtung» die deshalb nach § 812 BGB rückgängig zu machen ist (RGZ 124» 65» 6?)0 Der Weohselgläubiger braucht» um Rechte aus dem Wechsel geltend machen-zü können» nicht das3eilige Rechtsgeschäft darzulegen» das zur Begebung des Wechsels geführt hat o Viel-
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mehr bleibt es dem Weehselschuldner überlassen9 hierauf
 Einwendungen zu gründen? wenn dies im Verhältnis zu dem Wech~ seigläubiger überhaupt möglich ist (Art0 17 WG)oDiese aus der legitimierten Innehabimg des Wechsels folgende gesicherte Stellung'' des •Wechselgläubigers wirkt sich auch dann, aus? wenn er Ansprüche auf•Schadensersatz gegen einen Dritten erhebt? weil dieser ihm den Wechsel entzogen habe0 Der Berechtigte ist auch hier nicht gehalten? eine. Forderung
 aus dem Grundgeschäft darzulegen? um seinen Schaden zu begründen 0 Bereits die Vorenthaltung des Besitzes am Wechsel und der Legitimation ist ein Nachteil für seine Vermögenslage ? weil ihm damit die Möglichkeit genommen ist? die Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen? ohne daß es nötig wäre ? auf das Grundgesehäft zurückzugehen0 Anders wäre es ? wenn sein Vortrag ergäbe oder sonst festzusteilen wäre ? daß der Wechselforderung eine Einrede entgegenstünde? die bereits vom Wechselschuldner erhoben war oder deren Erhebung zu erwarten waro Das ist hier nicht der Fall«.
Der Kläger hat insbesondere nicht die von der Beklagten zur Darlegung ihres Einwandes? es fehle an einem Schaden? aufgestellte Behauptung zugestanden? dem Wechsel liege keine' Verbindlichkeit des Ännehmenden zugrunde0 Wenn der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat ? HoH* SHB und Carl Wilhelm von Si|BHhätten sich gegenseitig Finanzie-rungswechsei gegeben? die zur Geldbeschaffung dienen soll-
ten? und zunächst auch angegeben hat? der hier strittige Wechsel sei ebenfalls ein uFinanzierungswechsel" gewesen?
so.lag darin kein nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufliches.Geständnis? dem Wechsel liege keine For-
derung gegen den Annehmenden zugrundee Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auf die anschließende Frage des Ge-
richts, ob er dies Vorbringen wolle, erwidert? daß er keine Erklärung abgebe, weil es darauf nicht ankommeo Durch diese Rückfrage war der Vortrag des Klägers dahin kiarge-stellt? daß er mit der Bezeichnung als "Finanzierungswech-sei" nicht sagegeben hatte, es habe an einer dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung gefehlt, als er HoH,. SflHB nicht zurückgegeben wurdeo Auch.ein zunächst nur zur Gerd-beschaffung übergebener Wechsel konnte im Wege der Verein-
barung zwischen dem Aussteller und dem Annehmenden mit einer Grundforderung verbunden werden0
Die Behauptung der Beklagten über das Pehlen eines Grundges chäft s war au oh nicht d e shalb als zuges tand en anzu-sehen, weil sie nicht ausdrücklich bestritten, sondern eine Erklärung dazu abgelehnt worden ist0 Die Absicht des Klägers ? sie im Balle der Erheblichkeit bestreiten zu wollen,
.war aus seinen übrigen Erklärungen zu entnehmen (§138 Abs o 5 ZPO) o Er hatte behauptet, H.H1	habe	Forderun-
gen gegen Gar! Wilhelm von SfflHP gehabt und dieser habe die Schuld aus dem Wechselurteil anerkannt (Bio 220 GA) i Dem entsprach die Angabe des als Zeugen vernommenen Ho Ho	er habe sich mit Carl Wilhelm von SiflH) geei-
nigt } der Wechsel solle in Höhe von 13o000 DM von letzterem bezahlt werden (Bl o213 GA)t Der Kläger hätte mit diesem Vor-
trag dartun wollen, es sei vereinbart worden, der solle für. eine entsprechende Schuld des Carl Wilhelm von
 aus den gegenseitigen Beziehungen, welcher. Art diese
 auch immer gewesen sein sollten, gegeben gelten«. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedeutete die Ablehnung der Darlegungsund Beweislast in dieser
 Richtung«,
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Der Beklagten oblag es auch bei richtiger rechtlicher Beurt ei lung > zur Begründ ung ihres Binwande s, dem Ho Ho SfliB könne aus dem Verlust des Wechsels kein Schaden entstanden sein* darzutun, daß der Wechsel sich zur Zeit der unzüläS'** eigen Aushändigung an Frau HeHHB ohne rechtlichen Grund in den Händen des Wechseigläubigers befunden habe«, Ihre Behauptung der Wechsel habe mangels eines Grundgeschäfts vom An nehmen den gemäß § 812 BGB zurückgefordert. werd en können und sei infolgedessen für Hohl SHB® wertlos gewesen? ;; konnte nicht schon im Hinblick auf ein abgegebenes oder gemäß § 138 Abs0 3 ZPO zu unterstellendes Geständnis des Klägers als begründet angesehen werden» Vielmehr bedurfte es-einer Prüfung des Vorbringens der Beklagten und der: Nebenintervenientin,' es fehle an einer Schuld und an einer Vereinbarung? der Wechsel solle für diese den rechtlichen Grund abgeben <>
V, Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld für den Verlust des Wechsels kann hiernach nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden0 Nachdem eine schuldhafte Verletzung der Herausgabepflicht zutreffend bejaht worden war? bedurfte es zunächst.einer -Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, welche Wirkungen das Abkommen vom 4* Juli 1934 zwischen dem Kläger und Frau He®BBB in Verbindung mit dem Pfandungs^ und Überv/eisungsbeschluß vom 81 März 1954 auf diesen Anspruch hat» Dabei war auf Grund einer unter Würdigung des Part ei Vorbringens vor zunelimenden Auslegung des Abkommens zu entscheiden? ob dadurch ausgeschlossen wird? daß der Kläger einen ihm später von HoH»	abgetretenen	Anspruch	auf
 Ersatz des durch unzulässige Weitergabe des Wechsels an Fra u KeflHHP entstand en en Schadens in Ge Id e rheb 10 Ergab en
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sich hieraus keine begründeten Bedenken gegen den Zahlungsanspruch, so war zu prüfen, . ob H.H.,:S|^den Wechselanspruch, über den. bereits ein Vorbehalts urteil ergangen war, erfolgreich hätte einziehen können*-Da der Kläger so zu stellen wäre, als hätte HoH» SflHB den Wechsel nach Ab-f standnahme der Beklagten vom Inkasso zurückerhalten, muß die.-Beklagte dartun, daß dem Wechselanspruch begründete Einwendungen entgegengestanden haben,- die im Nachverfahren zur Abweisung der Klage geführt hätten«, Bei dieser Prüfung wird vor allem die Bedeutung der Erklärungen des H.H<,S| vom 18« Februar und 2«, Mai 1955 zu erörtern sein«,
Zu "unrecht rügt die Revision., das angefochtene Urteil habe dem Kläger die Berufung darauf verwehrt, Carl Wilhelm von S1^|B habe auf das Nachverfahren verzichtet«, Das Be-rufungsgericht meint, Carl Wilhelm von	habe	die
 Versiehtserklärung im Hinblick auf den Erwerb des Wechsels durch seine Schwester abgegeben, so daß der Schluß nicht möglich, sei, gegen den Wechselanspruch könnten keine; begründeten Einwendungen erhoben, werden«, Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint*.	.	.
VI * Der Kläger hat aber einen Schaden des Ho Ho aus der Weitergabe des Wechsels an Frau HeflHIP jedenfalls nur in Hohe von 60500 DM schlüssig dargelegto Die Beklagte hätte, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie den Wechsel nicht an HoH»	zuruckzügeben hat,
 als sie den Inkassoauftrag nicht weiter ausführen und den Wechselanspruch, dessen Einziehung nach Behauptung des Klägers möglich gewesen ist, nicht weiter verfolgen wollte« Nach Sinn und Zweck des Inkassoauftrages, wie ihn das Bern-
fimgsgerio'ht festgestellt hat, sollten mit Hilfe des Wechsels die Mittel beschafft werden« um die Schuld von PLH* SmiPund des Klägers gegenüber der Bank ahzudecken«
Die Beklagte durfte daher den Wechsel nicht zurückhehalr*" ten, als sie von weiteren Versuchen, ihn einzuziehen, Abstand nahm-«,- Sie hat, wenn der Anspruch im übrigen begründet ist, H«,Ho SflBpso zu steilen, als ob der Wechsel statt mit der Abtretung der Bankforderungen an Frau Hei^BMfc zu gelangen, wieder in seinen Besitz gekommen wäreo Die Beklagte ist nicht etwa, wie der Kläger meint, so zu behandeln, als wenn der Betrag von 13®000 DM von Brau Eemmm auf den Wechsel gezahlt worden wäre «. Eine solche Zahlung hat: Brau HeflHH gerade abgelehnt und st at dessen die Kontokorrentfbrderüngeh der Bank erworbene Die Beklagte war nicht gehindert, die Borderungen zu verkaufen0 Hur mußte -sie den Wechsel von der Übertragung ausschließen und an KoH„	surückgeben0 Es kommt also darauf an,
 ob der Kläger in der nage gewesen wäre, den Wechselbetrag von Carl Wilhelm von SjJdfc einzuziehen, der nach Behauptung des Klägers:(Bio 32, 93 GA) zahlungsfähig gewesen sein solle Der Schaden des Ho Ho SB/Jf besteht nach Behauptung des Klägers darin, daß die Beklagte es vereitelt hat, die zur Abdeckung des Bankkredits erforderlichen Beträge von Carl Wilhelm von' SlflHB mit Hilfe des Wechsels einsusie-heir, so da.ß H»Ho S^HHPund der Kläger weiterhin Schuldner der Bank und nach dem Borderungsverkauf Schuldner der Brau HdflHBB geblieben sind»
Brau	hat nun durch das Abkommen vom 4* Juli
1954 (Bio 135 GA) mit dem Klager gegen Zahlung von 6o500 DM auf alle Ansprüche gegen diesen verzichtetQ. Der Kläger hat geltend gemacht, daß H»He SflHUihm den Betrag von 6„500 DM
<rh
 zu erstatten habe (vgl© Bl« 335? 2jlO . GA.) © Hiernach kommt ein Anspruch des HoH. SHB gegen die Beklagte auf Be-
freiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Betrachto Durch die Abtretung an den Kläger würde sich dieser Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt
 haben (BGHZ 12? 136)© Dadurch? daß der Kläger seine Verbindlichkeit gegenüber Krau HeflH^9 die im Kaufvertrag mit 11o730 DM nebst Zinsen angegeben ist? im Wege des Vergleichs auf 6c.500 DM herabsetzen konnte? ist auch H©H© StBMfc in
 entsprechender Höhe von seiner Verpflichtung zur Freiste!-lung des Klägers von dem im Interesse des HoH© S®HBP von ihm übernommenen Bankkredit befreit worden© Eine Haftung des HoH©	gegenüber dem Kläger besteht nur in Höhe
 der tatsächlich aufgewendeten Beträge© Der Kläger hat nicht behauptet ? daß er außer dem Betrage von 6©500 DM weitere Aufwendungen gehabt hat, um seine Bankschuld? die aus dem Wechselerlös gedeckt werden sollte? zu regeln©
Einen über 6o500 DM hinausgehenden Schaden hat der Kläger auch anderweit nicht dargelegt © H©H© SBMHPkönnte • in Höhe von 1 * 080 DM nebst Zinsen aus der an Frau He^Bl abgetretenen? an sich aus dem Wechselerlös zu decken gewesenen Kontokorrentforderung gegen ihn verpflichtet geblieben sein? weil das Abkommen vom 4© Juli 1954 diese Verbind-lichkeit nicht miterledigt hat © Jedoch hat der Kläger nicht •behauptet ? daß Frau	noch	irgendwelche	Forderungen
 gegen H© H© SflHfeaus der von ihr erworbenen Bankforderung erhoben hat Und daß H©H©	sie	bezahlt	hat© Der Kläger
 lxat für einen 6©500 DM übersteigenden Schaden überhaupt keine Begründung gegeben? obwohl die Beklagte auf das Fehlen einer solchen Darlegung- mehrfach hingewiesen hat (z©B* Bl© 44? 60? 104 G-A)© Ein Anspruch des H«H©	auf	Be-
freiuiig von einer etwa noch gegenüber Frau HeBBB® bestehenden "Verbindlichkeit ist nicht erhöhen worden»
Wäre auf den Wechsel durch Inkasso der Beklagten oder nach Rückgabe des Wechsels an H.Ho SBm durch diesen der Betrag von 13*000 DM eingesogen worden, so wäre dieser restlos zur Abdeckung der Kontokorrentschulden des H0Ho und des Klägers nebst .-Zinsen und Kosten zu verwenden gewesen» Ein Schaden des HoHo	durch Unterbleiben des
 Wechseleinzuges ist nur insofern dargelegt, als er dem Kläger zur Srstattung des Betrages von 60 500 DM verpflichtet geblieben sein soll, den dieser zur Regelung seiner Schuld gegenüber Frau HeflHK die bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten angeblich aus dem Wechsel zu decken war, aufzuwenden hatte0
VIIo Die Abweisung der Klage stellt sich hiernach bezüglich des Hauptantrages- und bezüglich des Hilfsanira-/ ges, soweit mit ihm Zahlung von mehr als 60500 DM begehrt wird! aus .anderen Gründen als richtig dar0 Die Revision war insoweit zurückzuweisen (§ 563 ZPO)0
Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den . Hilfsantrag auf Zahlung von 6<,500 DM, der noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen«
Der Kläger hat die Hälfte der Kosten aller Rechts-* züge gemäiB § 91 ZPO als unterliegende, Partei zu tragen0 Die Entscheidung über die restlichen Kosten einschließlich t‘
der Kosten der Revision? soweit noch nicht über schieden ist? war dem Berufungsgericht zu übert
 BrVKaiäirger	Dr-o Pi scher	Br0Nörr Liesecke
1 sie ent-ragen«
BroReinicke

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