Die Berufung der Beklagten gegen das am 21» Februar 1956 verkündete Urteil der 1«, Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg wird auch insoweit zurückgewie-sen, als über sie noch nicht durch das Teilurteil des. Der Kläger war seit 194-9 Bezirksvertreter der Beklagten für die Vermittlung von Möbel Verkäufen ih Mit Schreiben vom 20 Juni 1950 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Tätigkeit für sie sofort einzustellen und die ihm überlassenen Unterlagen zurückzusenden« Der Kläger stellte daraufhin seine Tätigkeit für die Beklagte ein«, Er hat von der Beklagten mit der Begründung, daß die Kündigung mangels eines wichtigen Grundes erst zu dem 30» September 1950 wirksam geworden sei, die Erteilung eines Buchauszuges über die vom 1. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3 500?20 DM nehst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen0 Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten wegen eines Teilbetrages von 1 660912 DM zurückgewiesen0 Im Schlußurteil hat es der Berufung hinsichtlich des Restbetrages stattgegeben und die Klage abgewiesen«, Ferner hat das Oberlandesgericht die Anschlußberufung des Klägers wegen der Abweisung seines Antrages auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides zurückgewiesen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision gegen das Schlußurteil verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter? Ent gcheidungsgründej Io Das Berufungsgericht hatte Uber die Anschlußberufung des Klägers wegen der Abweisung des Offenbarungseidsantrages und über die Berufung der Beklagten wägen der Restprovision zu entscheiden Das angefochtene Urteil betrifft mithin zwei aus verschiedenen Sachverhalten hergeleitete Ansprücheo Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage? II«, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 2«, Juni 1950 auf die weitere Tätigkeit des Klägers verziehtet„ Die ihm vertraglich obliegende Leistung sei dem Kläger unmöglich geworden«. Auch sein Nachfolger habe nur in ganz geringfügigem Umfange Bezirksprovision bezogene Die Revision hält den Abzug für verfehlte Sie meint, daß der Kläger einen Anspruch auf Bezirksprovision erworben habe, der keine Tätigkeit und keine Aufwendungen voraussetze und deshalb auch keiner Kürzung unterliege„ Die Rüge ist begründete Nach § 89 HGB aP, der auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, hat der für den Bezirk B^^0 bestellte Kläger im Zweifel auch Anspruch auf Provision für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen worden sind„ Die Beklagte hat nicht dargetan, daß nach den Umständen des Palles eine andere Auslegung geboten sei, und hat auch die grundsätzliche Provisionspflicht von unmittelbaren Geschäften nicht in Abrede genommeno Das Vertragsverhältnis der Parteien hat, da ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht Vorgelegen hat, sein Ende erst mit dem 30, September 1950 gefunden Die aus dem Buchauszug ersichtlichen? durch den Vertreter TiflÜB^ vermittelten Geschäfte sind mithin in der Vertragszeit geschlossen wordene Sie stellen sich als provisionspflichtige unmittelbare Geschäfte des Geschäftsherrn dar0 Die Beklagte hat allerdings durch ihr Schreiben vom 2«, Juni 1950 auf jede weitere Tätigkeit des Klägers für sie verzichtet und der Kläger ist nicht mehr im Bezirk tätig gewesen«. Der Anspruch auf die Bezirksprovision nach § 89 aP setzt aber eine Mitwirkung des Vertreters beim Zustandekommen der Geschäfte nicht voraus0 Die Bezirksprovision stellt sich zwar wirtschaftlich als eine Gegenleistung für die allgemeine Betreuung des Bezirks durch den Vertreter dar, jedoch ist sein Anspruch im § 89 aP ebenso wie im § 87 nP nicht von der Ausübung irgendwelcher Tätigkeit abhängig gemacht,» Die weitere Durchführung des Handelsvertretervertrages ist auch nicht durch das Verlangen der Beklagten, der Kläger solle seine Tätigkeit für sie sofort ein- stellen, unmöglich geworden« Die Leistung bleibt im Rechtssinne möglich, wenn sie unter der Voraussetzung, daß der Gläubiger entsprechend dem Vertrage mitwirkt, erbracht werden könnte« Der Unternehmer hat beim Handelsvertretervertrag dem Vertreter die Möglichkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit zu eröffnen, mag auch im allgemeinen keine Vertragspflicht, sondern nur eine Mitwirkungshandlung in Frage stehen,, Diese gebotene Mitwirkung hat die Beklagte abgelehnt und dadurch die Tätigkeit des Klägers im Bezirk verhindert« Damit hat sie die ihr angebotene, an sich mögliche Leistung nicht angenommen und ist in Annahmeverzug geraten (vgl« Schmidt-Rimpier, Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd« V, I» Abt« 1« Hälfte, S« 192 ff, 208 ff)« Die Rechtsfolgen ihres Verhaltens bestimmen sich mithin nicht nach §§ 324, 325 BGB, so daß ein Abzug der ersparten Aufwendungen nach § 324 Abs« 1 Satz 2 BGB, wie ihn das Berufungsgericht für möglich hält, ausscheidet« Auch für die Anwendung des § 615 BGB ist bei der Provision des Bezirksvertreters kein Raum« Diese Bestimmung gewährt beim Annahmeverzug des Dienstberechtigten abweichend von den allgemeinen Regeln über die Wirkungen des Annahmeverzuges, die einen Anspruch auf die Gegenleistung ohne die Leistung nicht vorsehen, einen Anspruch auf Vergütung der Dienste unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen (Staudinger/Nipperdey BGB 11.Auf1« § 615 Anm.l)« Der Anspruch auf die Bezirksprovision besteht jedoch bereits unabhängig von § 615 BGB als Erfüllungsanspruch gemäß dem Vertrage« Die Einschränkungen, unter denen für den Pall des Annahmeverzuges beim Dienstvertrage aus Billigkeitsgründen ein Anspruch gewährt worden ist, können daher nicht auf die Erfüllung des Bezirksprovisionsversprechens übertragen werden« Auch § 615 Satz 2 BGB kann mithin den Abzug der ersparten Aufwendungen nicht rechtfertigen0 Von dem vom Landgericht zuerkannten Provisionsbetrage, gegen dessen Höhe die Beklagte in der Berufungsinstanz keine begründeten Einwendungen mehr erhoben hat* sind somit dem Kläger noch die vom Berufungsgericht abgesetzten Unkosten in Höhe von 40 i *-■■= 1 840,08 UM zuzusprechen0 Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, auch soweit dies nicht bereits durch das Teilurteil des Berufungsgerichts geschehen ist, zurückzuweisenD
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2492 098 HGB § 87 (§ 89 aP) Kündigt der Unternehmer das Handelsvertreterverhältnis eines Bezirksvertreters fristlos, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so hat er für die nach der Einstellung der Tätigkeit des Vertreters bis zu dem Ende des Vertrags-* Verhältnisses ohne dessen Mitwirkung in dem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte die Provision zu zahlen, ohne daß der Vertreter sich diejenigen Aufwendungen, die er infolge des Unterbleibens weiterer Tätigkeit erspart hat, anrfech-nen lassen muß«, OLG Hamm BGH Ur-fc. v. 18. Juni 1959 - XI ZR 121/57 - I>G Arnsberg II, ZR 121/57 V» Verkündet am 18o Juni 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Erich Bi Straße in B( Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt gegen die Firma Möbelfabrik Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in BrJlfc, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ferdinand NflB in BrJPP, Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr<, hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshof s^ auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Nörr, Dr0 Haager, Liesecke und Dr0 Reinicke für Recht erkannt % Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18<> Zivil- . senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28® Februar 1957 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung richtet0 Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das bezeich-nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als la es über die Berufung entscheidet* Die Berufung der Beklagten gegen das am 21» Februar 1956 verkündete Urteil der 1«, Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg wird auch insoweit zurückgewie-sen, als über sie noch nicht durch das Teilurteil des. 18® Zivilsenats des Oberlandesgerichts- in Hamm vom 3o Dezember 1956 erkannt worden istQ Die Kosten des Eechtsstreits werden zu 1/36 dem Kläger, zu 35/36 der Beklagten auferlegte Von Rechts wegen V C< 2 — Der Kläger war seit 194-9 Bezirksvertreter der Beklagten für die Vermittlung von Möbel Verkäufen ih Mit Schreiben vom 20 Juni 1950 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Tätigkeit für sie sofort einzustellen und die ihm überlassenen Unterlagen zurückzusenden« Der Kläger stellte daraufhin seine Tätigkeit für die Beklagte ein«, Er hat von der Beklagten mit der Begründung, daß die Kündigung mangels eines wichtigen Grundes erst zu dem 30» September 1950 wirksam geworden sei, die Erteilung eines Buchauszuges über die vom 1. Juni bis 30o September 1950 von ihr in BBH getätigten Möbelverkäufe verlangt und ein obsiegendes Urteil erstritten® Die Beklagte ist vom Vollstreckungsgericht zur Vorlegung des Buchauszuges angehalten worden« Der Kläger hat mit der Klage die Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit des Buchauszuges, in dem das Geschäft mit GBH^ über die Lieferung von zwei Schlafzimmern fehle, und die Zahlung einer Restprovision für die Zeit vom 1« Juni bis 30® September 1950 in Höhe von 3 553,70 DM nebst Zinsen verlangt« Die Beklagte hat Klagäb-weisung beantragt« Sie hat die Unvollständigkeit des Buchauszuges bestritten und geltend gemacht, der Kläger müsse sich von den Provisionen für Geschäfte, die sie im Bezirk BfBB von Juni bis September 1950 durch den Nachfolger des Klägers gemacht habe, dasjenige abziehen lassen, was er infolge seiner Untätigkeit erspart habe« Das seien 40 # der Bruttoprovision« Der Kläger hat die Berechtigung des Abzuges dem Grunde . und der Hohe nach bestritten® Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3 500?20 DM nehst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen0 Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten wegen eines Teilbetrages von 1 660912 DM zurückgewiesen0 Im Schlußurteil hat es der Berufung hinsichtlich des Restbetrages stattgegeben und die Klage abgewiesen«, Ferner hat das Oberlandesgericht die Anschlußberufung des Klägers wegen der Abweisung seines Antrages auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides zurückgewiesen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision gegen das Schlußurteil verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter? soweit nicht bereits durch das Teilurteil über sie entschieden worden isto Die Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen« Ent gcheidungsgründej Io Das Berufungsgericht hatte Uber die Anschlußberufung des Klägers wegen der Abweisung des Offenbarungseidsantrages und über die Berufung der Beklagten wägen der Restprovision zu entscheiden Das angefochtene Urteil betrifft mithin zwei aus verschiedenen Sachverhalten hergeleitete Ansprücheo Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage? ”ob der Bezirksvertreter von allen in seinem Bezirk -geschlossenen Geschäften nach Beendigung seiner Tätigkeit noch Provision verlangen kann oder sich auf § 324 AbSo 1 Satz 2 BGB verweisen lassen muß”? .soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden sei®' Diese Begründung läßt erkennen? daß nur die Entscheidung über die Restprovision als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs, 2 ZPO erachtet worden ist«. Es ist anerkannt, daß die Revision gegen einen Teil eines nicht einheitlichen Urteils oder nur zugunsten eines Streitgenossen zugelassen werden kann (Stein/Jonas, ZPO § 546 VI 3 zu No 69; BGH LM ZPO § 546 Nr0 9; BAG 2, 326), Von dieser Befugnis der Zulassung der nur teilweisen Anfechtung muß das Berufungsgericht Gebrauch machen, wenn nach seiner Ansicht nur die Entscheidung über einen einzelnen? aus einem besonderen Sachverhalt hergeleiteten und getrennt zu beurteilenden Anspruch grundsätzliche Bedeutung hato Die Zulassung der Revision auch wegen eines solchen Anspruchs? bei dem nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine solche Entscheidung zu treffen ist? wäre gesetzwidrig. Zwar hat? wenn die Revision zugelassen ist? das Revisionsgericht die Rechtssache in vollem Umfang und ohne Beschränkung auf bestimmte Fragen zu entscheiden (BGHZ 9? 357; Urt, Vo 25o Oktober 1957 - IV ZR 167/57), Eine Sonderung des Streitstoffs wäre unzweckmäßig und entspräche nicht der Ausgestaltung der Rechtsmittel in der Zivilprozeßordnung, Bei der Häufung mehrerer? von einander unabhängiger und aus verschiedenen Sachverhalten hergeleiteter Ansprüche liegt aber nicht eine Rechtssache im Sinne des § 546 Abs, 2 ZPO vor. Der Zweck der Vorschrift? alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit vom Revisionsgericht fernzuhalten (BGHZ 2, 396? 398)? erfordert die Beschränkung der Zulassung auf denjenigen? durch die Erhebung eines selbständigen Anspruchs abgegrenzten Teil des Rechtsstreits? in dem nach dem Ermessen des Oberlandesgerichts allein die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung zu finden ist. Dieser Teil ist die "Rechtssache H im Sinne des § 546 Abs, 2 ZPO, ~ 5 - Der Ausspruch des angefochtenen Urteils, die Revision werde zugelassen, kann angesichts dieser Rechtslage bei einer im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen und nach dem Sinn vorgenomraenen Auslegung nur dahin verstanden werden, allein die Entscheidung über den Provisionsanspruch sei wegen der dabei nötigen Stellungnahme zu einer bestimmten Frage von grundsätzlicher Bedeutung und solle deshalb mit der Revision angefochten werden können,, Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung richteto II«, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 2«, Juni 1950 auf die weitere Tätigkeit des Klägers verziehtet„ Die ihm vertraglich obliegende Leistung sei dem Kläger unmöglich geworden«. Der Anspruch auf die Gegenleistung, d0ho seine Bezirksprovision, habe er behalten, müsse sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von seiner Leistung erspart habe (§ 324 AbSo 1 Satz 2 BGB)«, Von den Provisionen, die er hätte verdienen können, seien also seine Unkosten, die im Jahre 1950 mindestens 40 <f> seiner Einnahmen betragen hätten, abzuziehen0 Auch beim Bezirksvertreter werde eine gewisse, mit Unkosten verbundene Tätigkeit vorausgesetzte Der Kläger habe in der Zeit, in der er den Bezirk bearbeitet habe, seine Provision ausschließlich aus den von ihm vermittelten Geschäften bezogen«. Auch sein Nachfolger habe nur in ganz geringfügigem Umfange Bezirksprovision bezogene Die Revision hält den Abzug für verfehlte Sie meint, daß der Kläger einen Anspruch auf Bezirksprovision erworben \J (j habe, der keine Tätigkeit und keine Aufwendungen voraussetze und deshalb auch keiner Kürzung unterliege„ Die Rüge ist begründete Nach § 89 HGB aP, der auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, hat der für den Bezirk B^^0 bestellte Kläger im Zweifel auch Anspruch auf Provision für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen worden sind„ Die Beklagte hat nicht dargetan, daß nach den Umständen des Palles eine andere Auslegung geboten sei, und hat auch die grundsätzliche Provisionspflicht von unmittelbaren Geschäften nicht in Abrede genommeno Das Vertragsverhältnis der Parteien hat, da ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht Vorgelegen hat, sein Ende erst mit dem 30, September 1950 gefunden Die aus dem Buchauszug ersichtlichen? durch den Vertreter TiflÜB^ vermittelten Geschäfte sind mithin in der Vertragszeit geschlossen wordene Sie stellen sich als provisionspflichtige unmittelbare Geschäfte des Geschäftsherrn dar0 Die Beklagte hat allerdings durch ihr Schreiben vom 2«, Juni 1950 auf jede weitere Tätigkeit des Klägers für sie verzichtet und der Kläger ist nicht mehr im Bezirk tätig gewesen«. Der Anspruch auf die Bezirksprovision nach § 89 aP setzt aber eine Mitwirkung des Vertreters beim Zustandekommen der Geschäfte nicht voraus0 Die Bezirksprovision stellt sich zwar wirtschaftlich als eine Gegenleistung für die allgemeine Betreuung des Bezirks durch den Vertreter dar, jedoch ist sein Anspruch im § 89 aP ebenso wie im § 87 nP nicht von der Ausübung irgendwelcher Tätigkeit abhängig gemacht,» Die weitere Durchführung des Handelsvertretervertrages ist auch nicht durch das Verlangen der Beklagten, der Kläger solle seine Tätigkeit für sie sofort ein- 7 stellen, unmöglich geworden« Die Leistung bleibt im Rechtssinne möglich, wenn sie unter der Voraussetzung, daß der Gläubiger entsprechend dem Vertrage mitwirkt, erbracht werden könnte« Der Unternehmer hat beim Handelsvertretervertrag dem Vertreter die Möglichkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit zu eröffnen, mag auch im allgemeinen keine Vertragspflicht, sondern nur eine Mitwirkungshandlung in Frage stehen,, Diese gebotene Mitwirkung hat die Beklagte abgelehnt und dadurch die Tätigkeit des Klägers im Bezirk verhindert« Damit hat sie die ihr angebotene, an sich mögliche Leistung nicht angenommen und ist in Annahmeverzug geraten (vgl« Schmidt-Rimpier, Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd« V, I» Abt« 1« Hälfte, S« 192 ff, 208 ff)« Die Rechtsfolgen ihres Verhaltens bestimmen sich mithin nicht nach §§ 324, 325 BGB, so daß ein Abzug der ersparten Aufwendungen nach § 324 Abs« 1 Satz 2 BGB, wie ihn das Berufungsgericht für möglich hält, ausscheidet« Auch für die Anwendung des § 615 BGB ist bei der Provision des Bezirksvertreters kein Raum« Diese Bestimmung gewährt beim Annahmeverzug des Dienstberechtigten abweichend von den allgemeinen Regeln über die Wirkungen des Annahmeverzuges, die einen Anspruch auf die Gegenleistung ohne die Leistung nicht vorsehen, einen Anspruch auf Vergütung der Dienste unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen (Staudinger/Nipperdey BGB 11.Auf1« § 615 Anm.l)« Der Anspruch auf die Bezirksprovision besteht jedoch bereits unabhängig von § 615 BGB als Erfüllungsanspruch gemäß dem Vertrage« Die Einschränkungen, unter denen für den Pall des Annahmeverzuges beim Dienstvertrage aus Billigkeitsgründen ein Anspruch gewährt worden ist, können daher nicht auf die Erfüllung des Bezirksprovisionsversprechens übertragen werden« Auch § 615 Satz 2 BGB kann mithin den Abzug der ersparten Aufwendungen nicht rechtfertigen0 .. 8 S' W Die Abrede über die Bezirksprovision unterliegt freilich der Auslegung nach § 157 BGBo Auch bei vollständiger Untätigkeit des Vertreters kann aber unter diesem Gesichtspunkt gegen die Forderung der vollen Bezirksprovision kein Bedenken erhoben werden, wenn der Vertreter unverschuldet (vglo RGZ 109? 254? 257 für den Fall des Kriegsdienstes) oder infolge des' Verschuldens des Unternehmers an der Tätigkeit für diesen in dem zugewiesenen Bezirk verhindert worden isto Der Vertreter kann in solchen Fällen die Einhaltung des Vertrages durch Gewährung der vollen Bezirksprovision ohne Anrechnung ersparter Aufwendungen beanspruchen (vglo bereits RG aaO So 257)» Da der Kläger nicht die Gegenleistung trotz einer von der Beklagten verschuldeten Unmöglichkeit seiner Leistung und nicht die Vergütung trotz Nichtannahme seiner Dienste, sondern Erfüllung der Abrede über die von einer Tätigkeit nicht abhängige Bezirksprovision verlangt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung dieser Provision um die ersparten Aufwendungen Grundsätzlich sind für das Verhältnis des Vertreters zu dem Unternehmer die Aufwendungen des Handelsvertreters ohne Bedeutung (§ 90 HGB aF; § 87 HGB nF)» Ebenso wie der Handelsvertreter keinen Ersatz seiner Aufwendungen, die er etwa für die Einführung der Ware im Bezirk gemacht hat, ohne besondere Abrede vom Unternehmer beanspruchen kann, vermag dieser die Bezirksprovision nicht zu kürzen, weil infolge seines Verzichtes auf die Dienste des Vertreters sämtliche im Bezirk geschlossenen Geschäfte als provisionspflichtige Direktgeschäfte erscheinen, bei denen der Vertreter keine Aufwendungen zu machen hatte0 Erlangt der Handelsvertreter infolge der Zuweisung eines Bezirks (§89 HGB aF; § 87 Abs»2 HGB nF) und durch das Verhalten des Unternehmers, der die Vermittlung von Geschäften in diesem verhindert, Ansprüche auf Bezirksprovision ohne jede Tätigkeit in größerem Umfange, als dies hei normaler Abwicklung des Vertrages der Fall gewesen wäre, so fließen die daraus erwachsenen Vergünstigungen dem Vertreter auf Grund des Vertrages zu, wie er nunmehr vom Unternehmer zu erfüllen isto Es handelt sich nicht wie bei einem Schadensersatzanspruch oder einem ausnahmsweise gewährten Anspruch auf die Gegenleistung ohne eigene Leistung um Vorteile, die zur Vermeidung einer Bereicherung des Berechtigten anzurechnen sindo Dem entspricht es, daß auch sonst, etwa bei der Anwendung des § 89 b HGB, im Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer nicht von einer Brutto- und einer Nettoprovision nach Abzug der Unkosten des Handelsvertreters gesprochen werden kann« Dem Handelsrecht ist allgemein die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoprovision fremd (vgl„ BGHZ 29, 83 - NJW 1959, 144)o Sind die Voraussetzungen der §§ 89 HGB aF, 87 Abs« 2 HGB nF erfüllt, so entsteht ein Anspruch in Höhe der vereinbarten oder üblichen Provision in voller Höhe ohne Abzug von Aufwendungen, die der Vertreter zu machen gehabt hätte, wenn es nicht zu dem unberechtigten Eingriff des Unternehmers in die Abwicklung des Vertrages gekommen wäreP Für den Anspruch des Klägers auf Bezirksprovision kommt es daher auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, in welchem Umfange die Aufträge von der Kündigung bis zu dem Ablauf der Vertragszeit von dem im Bezirk eingesetzten Nachfolger des Klägers vermittelt worden sind und in welchem Umfange sie auf unmittelbaren Bestellungen der Kunden beruhen« In beiden Fällen sind sie sog0 direkte Geschäfte im Bezirk des Klägers<> b Von dem vom Landgericht zuerkannten Provisionsbetrage, gegen dessen Höhe die Beklagte in der Berufungsinstanz keine begründeten Einwendungen mehr erhoben hat* sind somit dem Kläger noch die vom Berufungsgericht abgesetzten Unkosten in Höhe von 40 i *-■■= 1 840,08 UM zuzusprechen0 Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, auch soweit dies nicht bereits durch das Teilurteil des Berufungsgerichts geschehen ist, zurückzuweisenD Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO«. 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