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BGH

Gericht: BGH

Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedsehaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der StrafbeSchluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschrie-bene Verfahren beachtet ist, die Straf Vorschrift gesetz- oder.sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist» . Die Satzung eines ins leben getretenen nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgerichty falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben» Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das am 2. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß durch den Vertrag betreffend Kundensätze ein nichtrechts-fähiger Verein gegründet worden ist, dessen Vorstand die Kläger sind. als Abtretung der Klageforderung und hält deshalb die Aktivlegitimation der Kläger für gegeben* Es hält die Klageforderung für unbegründet, weil das vorgesehene Reugeld eine Strafe sei, mit der die Einhaltung von Festpreisen habe gesichert werden sollen, und weil eine solche Vereinsstrafe außerhalb der der Vereinsautonomie gezogenen Grenzen liege» In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn die Verhängung des Reugeldes und der Verfahrenskosten als wirksam anzusehen sei, könne der Klage nicht stattge-geben werden, da Ansprüche aus der ©rdnungastrafgewalt eines Vereins nach § 399 BGB unabtretbar seien* Bas Berufungsgericht hat zudem die Übertragung der Strafbefug- ' nis mit der Abtretung des Anspruchs auf Zahlung einer verhängten Geldstrafe verwechselt* Im übrigen ist die Aktivlegitimatioh der Kläger auch dann gegeben, wenn der Mitgliederbeschluß vom 7«.2*1955 nicht als eine For- derungsabtretung aufzufaasen wäre« Denn entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kann ein nichtrechtsfähiger Verein seinen Vorstand oder einsseine Mitglieder davon durch Mitgliederbeschluß ermächtigen, dem Verein zustehende Rechte im eigenen Hamen geltend zu machen (RGRKomm z BGB § 54 Arm 5)» Mindestens eine derartige Ermächtigung enthält der Mitgliederbeschluß vom 7« Februar 1955» Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß durch die Entscheidung der Untersuchungs- und Sühnekommission kein Anspruch habe entstehen können, ist rechtlich nicht haltbar. Das Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Geldstrafen, die von den zuständigen Organen eines Vereins auf Grund der Satzung gegen Mitglieder wegen Verletzung der Vereinspflichten verhängt werden dürfen, nicht die rechtliche Hatur von Vertragsstrafen haben (RG JW 1928, 2208 und 2209 m w Nachw). Denn sobald der nichtrechtsfähige Verein ins Leben getreten ist, gilt seine Satzung.nicht mehr als Vertrag, sondern als seine Verfassung, der sich die Mitglieder unterworfen haben und die für sie kraft Korporationsrechts gilt (vgl RGZ 165, 143/44). Das hat zur Polge, daß die Strafe nicht dem richterlichen Ermäßigungenecht nach § 543 BGB unterliegt, sondern nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, oh der StrafbeBchluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorsohrift geeetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist (RG JW 1928, 2208). Sin solcher Verstoß liegt1 hier nicht vor, da der Zusammenschluß ausschließlich der Einhaltung obrigkeitlich bestimmter Festpreise dient und die hier vorgesehene Strafe lediglich für Verstöße hiergegen verhängt werden darf.Da3 von der Revisiönsbeantwortung gebrachte Zitat (Gleiß BB 1950, 494) besagt nicht, daß die Britische MilRegVO Hr 78 auch Zusammenschlüsse verbietet, die der Einhaltung staatlich festgelegter Preise dienen, sondern führt vielmehr aus, '.daß nur den Wettbewerb beschränkende Zusammenschlüsse verboten sind. hat dies im.vorliegenden Falle angenommen« Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsge- • rieht, falls die Mitglieder über* den Bezirk eines Oberlande sgerichts hinaus verstreut. ihren Wohnsitz, haben und sich daher die Wirkung der Satzung über die Grenzen eines öberländesgerichtsbezirks .hinaus erstreckt (RG Warn 1937 Nr 127)« Für die-Satzung eines.nichtrechtsfähigen Vereins, der bereits ins Hebehr.getreten ist, kann nichts anderes gelten., wenn auch *§ 54 S 1 BGB auf die für die bürgerlich-rechtliche- Gesellschäft'-geltenden Vorschriften verweist und der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft wie jeder andere Vertrag in der Revisionsinstanz nur sehr beischränkt nachgeprüft werden kann« „ Denn dem nichtsrechtsfähigen Verein kommt im Gegensatz zur bürgerlich-reöhtlichen* Gesellschaft eine selbstän- -dige Organisationsgewalt zu" *(BGHZ'13, 5 J^lJ) und seine Satzung verliert ihren Vertragscharakt er und wird kraft .der Anspruch auf Zahlung des Rollgeldes aus einem vereinsrechtlichen Verhältnis erwachse» Dabei wird übersehen, daß ^ede Vereinsstrafe auf diesem Verhältnis beruht« Der Standpunkt des Berufungsgerichts bedeutet daher, die Zulässigkeit von Vereinsstrafen schlechthin zu verneinen» Das Berufungsur- * teil setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1928, 22Ö9 m w Nachw), die die Festsetzung von Geldstrafen auf Grund von Vereinssatzungen wegen Verletzung der Vereinspflichten für zulässig erachtet,, und verkennt, daß dem Verein eine selbständi- Auch wenn die mit dem "Reugeld” belegten Tatbestände ausnahmslos nach Wirtschaftsstrafbestimmungen oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar wären, ist das kein Grund für die.Annahme.eines unzulässigen Übergriffs in die staatliche Strafjustiz. Es ist nicht verboten, daß die Einhaltung bestimmter Strafgesetze als Pflichten der Mitglieder eines Vereins begründet und durch Geldstrafen gesichert wird (Körting KartRdsch 1936, 390§ RG Warn. treffend Kundensätze geschaffene Spediteurvereinigung habe sich in privatem Kähmen eine kleine Strafjustiz geschaffen» Davon kann jedoch keine Hede sein« Es ist nichts dafür ersichtlich, daß mit der Verhängung des "Reugeldes” eine sittliche Wertung vorgenommen, also eine öffentliche Strafe verhängt werden solle» Ein Verein übt auch mit reinen Ordnungsstrafen,, die z.B. die Teilnahme der Mitglieder an Vereinsveranstaltungen mittelbar erzwingen sollen, eine Strafgewalt aus. kein Unwerturteil, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliche Sanktion, die bloß im satzungsmäßigen Rahmen und nur deshalb zulässig ist, weil sich die Mitglieder durch ihren Beitritt aus freiem Willen der Strafgewalt des Vereins unterworfen haben. ' Die Sache ist zur endgültigen Entscheidung noch nicht reif.Es ist noch zu klären, ob die Beklagte Mitglied der durch den Vertrag betreffend Kundensätze gegründeten Spediteurvereinigung ist, ob sie die Festsetzung des Reugeldes angefochten hat und welche Wirkung eine etwaige Anfechtung hatte.

Zitierte Normen: § 339 BGB
vorgesehenBGBJWvertragenAnmMitgliedBerufungsgerichtKlägervereinenSatzung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung !
1a Gesetz? BGB §§ 25, 343
1» Rechtssatz8
Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedsehaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der StrafbeSchluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschrie-bene Verfahren beachtet ist, die Straf Vorschrift gesetz- oder.sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist»
2o Rechtssatz8
Bin Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen»-
2» Gesetz* ZPO § 549
Rechtssatzs
. Die Satzung eines ins leben getretenen nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgerichty falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben»
Aktenzeichens II ZR 121/55
IG Wuppertal
 Urteil des BSH von 4. Oktober 1956 - 0M(
II ZR 121/55
Verkündet
 laut Protokoll
 am 4* Oktober 1956
Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechts streit
1.)
2.) des Heinrich	Kf^str.^JI
Kläger, Berufungs- und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Firma H.
und W Bezo
 Autospedition,
Beklagte, Beruf ungs- und Revisionsbeklagte,
■Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger,
 Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Kläger wird das am 2. März 1955 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das. auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1951 schlossen sich Spediteure durch den "Vertrag betreffend Kundensätze" su einer Vereinigung zusammen, deren erste Obmänner die beiden Kläger sind«
Die "Vertragsschließenden" verpflichteten sich, die *in näher bezeichneten Preisanordnungen festgelegten Pracht-, Rollgeld- und Spesensätze einzuhalten. Die Obmänner sollten u.a. die Erfüllung dieser Pflicht überwachen und etwaige Verstöße vor der hierfür vorgesehenen "Unter-suchungs- und Sühnekommission" verfolgen« Diese Kommission, die sich aus einem zu dem Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei bis vier. Beisitzern zusammensetzen sollte, war berechtigt, ein "Reugeld" festzusetzen, das vertraglich der Höhe nach nicht bestimmt war. Anstände gegen eine Entscheidung der Kommission sollten durch ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entschieden werden. Der Betroffene und der erste Obmann haben je einen Beisitzer des Schiedsgerichts zu ernennen; sollte dem eine Partei binnen bestimmter Prist nach Aufforderung nicht nachkommen, so gilt dies als Verzicht des Säumigen.
Die Untersuchungs- und. Sühnekommission verhängte gegen die Beklagte ein Reugeld von 1.000 DM und legte ihr die Verfahrenskosten, die der Vorsitzende der Kommission auf 292,49 DM festsetzte, auf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieser'Beträge. Die Kläger verlan- • gen daher Zahlung von 1.292,49 DM.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Kläger nicht berechtigt seien, die Porderung im eigenen Hamen geltend zu machen. Sie hält den Vertrag betreffend Kundensätze
 wegen Verstoßes gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der Britischen Militärregierung (MilRegVO Er 78) für nichtig und bestreitet, ihn unterschrieben zu haben und dem Zusammenschluß beigetreten zu sein. Sie macht geltend, daß sie die Peststellung des Reugeldes angefoeh-ten habe und erst das vorgesehene Schiedsgericht entscheiden müsse« Sie ist der Ansicht, daß ihr Einspruch gegen die Festsetzung des Reugeldes entgegen dem Beschluß der "Vollversammlung" vom 1. Juli 1952 aufschiebende Wirkung habe, da sie an diesem Beschluß nicht mitgewirkt habe. Die Beklagte bestreitet schließlich die Berechtigung der Einforderung von Verfahrenskosten für die Tätigkeit der Kommission.
Das Bandgericht wies die Klage ab, weil erst die Entscheidung des Schiedsgerichts eingeholt werden müsse.
In der Berufungsinstanz machten die Kläger geltend, daß ihnen die Klageforderung durch Beschluß der "Vollversammlung" vom 7. Februar 1955 abgetreten worden sei*
Die Berufung hatte keinen Erfolg,
 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag.weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent scheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß durch den Vertrag betreffend Kundensätze ein nichtrechts-fähiger Verein gegründet worden ist, dessen Vorstand die Kläger sind.
Sb läßt die Frage nach der Gültigkeit der Vereinsgründung und nach der Mitgliedschaft der Beklagten offen und. prüft auch nicht, ob die Beklagte die Entscheidung der Untersuchungs- und. Sühnekommission angegriffen oder ihr Recht auf Anrufung des vorgesehenen Schiedsgerichts durch Nichtbenennung eines Beisitzers verwirkt oder ob ein etwaiger Einspruch der Beklagten auf schiebende Wirkung hat»
Es würdigt den Mitgliederbeschluß vom 7. Februar 1955. als Abtretung der Klageforderung und hält deshalb die Aktivlegitimation der Kläger für gegeben* Es hält die Klageforderung für unbegründet, weil das vorgesehene Reugeld eine Strafe sei, mit der die Einhaltung von Festpreisen habe gesichert werden sollen, und weil eine solche Vereinsstrafe außerhalb der der Vereinsautonomie gezogenen Grenzen liege» In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn die Verhängung des Reugeldes und der Verfahrenskosten als wirksam anzusehen sei, könne der Klage nicht stattge-geben werden, da Ansprüche aus der ©rdnungastrafgewalt eines Vereins nach § 399 BGB unabtretbar seien*
Die Entscheidung über die Aktivlegitimation steht zu der Erwägung, daß der Anspruch auf Zahlung einer vereinsrechtlichen Ordnungsstrafe nicht übertragbar sei, in einem unlösbaren Widerspruch» Wäre die Abtretung des Klageanspruchs unwirksam, so könnte mit dieser Abtretung . nicht die Klageberechtigung begründet werden. Bas Berufungsgericht hat zudem die Übertragung der Strafbefug- ' nis mit der Abtretung des Anspruchs auf Zahlung einer verhängten Geldstrafe verwechselt* Im übrigen ist die Aktivlegitimatioh der Kläger auch dann gegeben, wenn der Mitgliederbeschluß vom 7«.2*1955 nicht als eine For-
derungsabtretung aufzufaasen wäre« Denn entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kann ein nichtrechtsfähiger Verein seinen Vorstand oder einsseine Mitglieder davon durch Mitgliederbeschluß ermächtigen, dem Verein zustehende Rechte im eigenen Hamen geltend zu machen (RGRKomm z BGB § 54 Arm 5)» Mindestens eine derartige Ermächtigung enthält der Mitgliederbeschluß vom 7« Februar 1955»
. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß durch die Entscheidung der Untersuchungs- und Sühnekommission kein Anspruch habe entstehen können, ist rechtlich nicht haltbar.
«
Das im Vertrag betreffend Kundensätze vorgesehene "Reugeld** hat eine andere Bedeutung als das in den §§ 359, 336 Abs 2 BGB erwähnte Reugeld, Denn es dient nicht dem Ausgleich für den Rücktritt von einem Vertrage.
Es ist auch keine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339, 343 Abs 2 BGB. Sowohl das abhängige wie das selbständige Vertragsstrafenversprechen setzt einen Vertrag voraus. Daran fehlt es bei Strafen, die in der Satzung eines Vereins für die Verletzung einer mitglied-schaftlichen Pflicht vorgesehen sind.
Das Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Geldstrafen, die von den zuständigen Organen eines Vereins auf Grund der Satzung gegen Mitglieder wegen Verletzung der Vereinspflichten verhängt werden dürfen, nicht die rechtliche Hatur von Vertragsstrafen haben (RG JW 1928, 2208 und 2209 m w Nachw). Das Kammergericht hat dagegen den Standpunkt vertreten, daß satzungsrecht-
lieh vorgesehene Geldstrafen als.echte Vertragsstrafen aufgefaßt werden können (KG JW 1937, 554; DR 1939, 2156)* In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, daß in Vereinssatzungen vorgesehene Strafen keine Vertrags-strafen sein könnten (RGRKomm z BGB § 25 Anm 4; Fried-laender JW 1928, 2208 Anm; Heinsheimer JW 1928, 2209 Anm; Danckelmann in Palandt Bern 1‘ vor §§ 339 ff BGB;
Hahne in Soergel § 539 Anm 1 h; auch doing in Staudinger § 25 Anm 7 /Tc[/). Nipperdey (in Ennebcerus Bd I, 1 § 112 Anm 22) hält derartige Strafen für Vertragsstrafen im , Sinne der §§ 339 ff BGB. Kisch (JW 1935, 3495 Anm; 1937, 556 Anm) meint, daß Vereinssatzungbn sowohl Vertragsstrafen wie .Disziplinär (Vereins)Strafen vorsehen können (ebenso Lehmann in Enneccerus Bd II § 37 I; Westermann in Erman § 25 Anm 2)«
Vereinsrechtlich vorgesehene Strafen, die die Einhaltung mitgliedschaftlicher Pflichten sichern, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als die Vertragsstrafen nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die' Satzung beruhen. Das gilt gleichviel, ob es sich um einen rechtsfähigen oder um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt. Denn sobald der nichtrechtsfähige Verein ins Leben getreten ist, gilt seine Satzung.nicht mehr als Vertrag, sondern als seine Verfassung, der sich die Mitglieder unterworfen haben und die für sie kraft Korporationsrechts gilt (vgl RGZ 165, 143/44). Übernehmen Vereinsmitglieder außer den Pflichten der Mitgliedschaft noch Vertragspflichten, so kann deren Erfüllung durch Vertragsstrafen gesichert werden. Geschieht, das in der Satzung,, so handelt es sich um Satzungsbestandteile, die nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein. Dadurch, daß
 eine -echte Straf Vereinbarung in die Satzung auf genommen wird, wird sie nicht zu einer Vereinsstrafe.
Im vorliegenden Palle handelt es sich um eine Vereinsstrafe., da sie von einer Vereinssatzung ausschließlich für den Pall einer Verletzung von Mitgliedspflichten vorgesehen ist. Das hat zur Polge, daß die Strafe nicht dem richterlichen Ermäßigungenecht nach § 543 BGB unterliegt, sondern nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, oh der StrafbeBchluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorsohrift geeetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist (RG JW 1928, 2208). Insoweit liegt es nicht anders, als wenn es um die Ausschließung aus einem Verein geht (vgl dazu BGHZ 13, 5
 Gesetzwidrig ist eine Vereinsstrafe, die gegen die Dekartellisierungsbestimmungen verstößt. Sin solcher Verstoß liegt1 hier nicht vor, da der Zusammenschluß ausschließlich der Einhaltung obrigkeitlich bestimmter Festpreise dient und die hier vorgesehene Strafe lediglich für Verstöße hiergegen verhängt werden darf. Da3 von der Revisiönsbeantwortung gebrachte Zitat (Gleiß BB 1950, 494) besagt nicht, daß die Britische MilRegVO Hr 78 auch Zusammenschlüsse verbietet, die der Einhaltung staatlich festgelegter Preise dienen, sondern führt vielmehr aus, '.daß nur den Wettbewerb beschränkende Zusammenschlüsse verboten sind. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Palle, -da Festpreise jeden Preiswettbewerb ausschließen.
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Sine Vereinsstrafe wäre auch dann gesetzwidrig, wenn sie den Boden des Priyätrechts verlassen und eine Anma-
-8~
Bung öffentlicher Strafgewalt darstellen würde (Kisch JW 1935f 5495 Anm? Mezger ZeitschrAkDR 1957» 656)„ So liegt es aber nicht schon dann, .wenn der Tatbestand, an den die Vereinsstrafe geknüpft ist, zugleich den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Denn die Rechtsordnung verbietet nicht, Handlungen}• die mit-öffentlicher Strafe bedroht sind, unter eine privatrechtliche Strafe zu stellen (RG Warn 1937 Nr 127? Mezger aaO)«Es läßt sich nicht allgemein sagen, wann eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt vorliegt« Die Androhung einer Geldsträfe für die Verletzung einer Vereinspflicht kann nur unter außergewöhnlichen Umständen einen’Eingriff in die staatliche 'Strafjüstiz- enthalten und darum unzulässig sein, '	•	•’	*	’	• ‘ ‘	‘	‘
Das Berufungsgericht. hat dies im.vorliegenden Falle angenommen« Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsge- • rieht, falls die Mitglieder über* den Bezirk eines Oberlande sgerichts hinaus verstreut. ihren Wohnsitz, haben und sich daher die Wirkung der Satzung über die Grenzen eines öberländesgerichtsbezirks .hinaus erstreckt (RG Warn 1937 Nr 127)« Für die-Satzung eines.nichtrechtsfähigen Vereins, der bereits ins Hebehr.getreten ist, kann nichts anderes gelten., wenn auch *§ 54 S 1 BGB auf die für die bürgerlich-rechtliche- Gesellschäft'-geltenden Vorschriften verweist und der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft wie jeder andere Vertrag in der Revisionsinstanz nur sehr beischränkt nachgeprüft werden kann« „ Denn dem nichtsrechtsfähigen Verein kommt im Gegensatz zur bürgerlich-reöhtlichen* Gesellschaft eine selbstän- -dige Organisationsgewalt zu" *(BGHZ'13, 5 J^lJ) und seine Satzung verliert ihren Vertragscharakt er und wird kraft
. Eorporationsrechts zur Verfassung, sobald der Verein ins Leben tritt„ La zu den Mitgliedern der Spediteurvereinigung Unternehmen gehören, die iri den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte liegen, unterligt die Satzung' der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht« Diese Nachprüfung ergibt-, daß die Ansichtdes Berufungsgerichts, verfehlt ist»
* «
Das Berufungsgericht meint, ausschlaggebend für die Annahme eines unzulässigen Eingriffs- in die staatliche Strafgewalt sei, daß.hier .der Anspruch auf Zahlung des Rollgeldes aus einem vereinsrechtlichen Verhältnis erwachse» Dabei wird übersehen, daß ^ede Vereinsstrafe auf diesem Verhältnis beruht« Der Standpunkt des Berufungsgerichts bedeutet daher, die Zulässigkeit von Vereinsstrafen schlechthin zu verneinen» Das Berufungsur- * teil setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1928, 22Ö9 m w Nachw), die die Festsetzung von Geldstrafen auf Grund von Vereinssatzungen wegen Verletzung der Vereinspflichten für zulässig erachtet,, und verkennt, daß dem Verein eine selbständi-
V
ge Strafgewalt zukömmt, die der Staat- gelten läßt und der sich die Mitglieder im Rahmen der Satzung unterwerfen (BGHZ 13,	RGZ	151, 229 ^3^7)- Bin Verein
 kann sich also «regen der Verletzung von Mitgliedspflichten eine Strafbefugnis geben und diese nach Maßgabe der Satzung äusüben.•
Daß rdas ^Reugeld" der Höhe nach nicht begrenzt ist, ist kein'durchschlagender Grund dafür, daß es eine öffentliche Strafe se;in sollte« Dasselbe gilt von dem Umstand, daß. die Mitglieder-infolge ihrer Unterwerfung unter die" Satzung keinen «Einfluß mehr auf die Verhän-
gung des "Reugeldes" haben. Die Unb egrenzthdit des "Heugeldes" gibt allerdings der Spediteurvereinigung Machtbefugnisse, die der Staat für Tatbestände gleicher oder ähnlicher Art nicht in Anspruch nimmt, und ist deshalb nicht ganz unbedenklich* Gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung der Unbegrenztheit des "Reugeldes” und eine willkürlich hohe Straffestsetzung sind die Mitglieder aber durch das ihnen in jedem Pall verbleibende richterliche Nachprüfungsrecht geschützt (Körting KartRdsch 1956,
 388)o Daß das als Berufungsinstanz vorgesehene Schiedsgericht eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ausschließt, hat lediglich die Bedeutung, daß die sachliche Berechtigung der Straffestsetzung nicht nachprüfbar sein soll, und eine derartige Bestimmung ist zulässig (EG JW 1928, 2208)?
Unerheblich ist auch, ob dem Verein ein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte, denn eine Vereinsetra-fe dient der Ahndung von Verletzungen der Vereinspflich-xen und hat mit Schadensersatz nichts zu tun.
Auch wenn die mit dem "Reugeld” belegten Tatbestände ausnahmslos nach Wirtschaftsstrafbestimmungen oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar wären, ist das kein Grund für die.Annahme.eines unzulässigen Übergriffs in die staatliche Strafjustiz. Es ist nicht verboten, daß die Einhaltung bestimmter Strafgesetze als Pflichten der Mitglieder eines Vereins begründet und durch Geldstrafen gesichert wird (Körting KartRdsch 1936, 390§ RG Warn. 1937 Nr 12 = KartRdsch 1937, 633; Mezger Zeitsch'rAkDR 1937» 656; Kisch JW 1935» 3495 Anm) o Hiervon geht auch das Urteil des Reichsgerichts vom 5.2.37 (RGZ 153, 268 « JW 1937, 1557) aus. Die Revisionsbeantwortung meint, die durch den Vertrag be-
-11-
treffend Kundensätze geschaffene Spediteurvereinigung habe sich in privatem Kähmen eine kleine Strafjustiz geschaffen» Davon kann jedoch keine Hede sein« Es ist nichts dafür ersichtlich, daß mit der Verhängung des "Reugeldes” eine sittliche Wertung vorgenommen, also eine öffentliche Strafe verhängt werden solle» Ein Verein übt auch mit reinen Ordnungsstrafen,, die z.B. die Teilnahme der Mitglieder an Vereinsveranstaltungen mittelbar erzwingen sollen, eine Strafgewalt aus. Was-verhängt wird, ist aber keine diskriminierende-.Strafe-,. kein Unwerturteil, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliche Sanktion, die bloß im satzungsmäßigen Rahmen und nur deshalb zulässig ist, weil sich die Mitglieder durch ihren Beitritt aus freiem Willen der Strafgewalt des Vereins unterworfen haben.
Die Klage durfte daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das vorgesehene "Reugeld" habe nicht verhängt werden dürfen»
' Die Sache ist zur endgültigen Entscheidung noch nicht reif. Es ist noch zu klären, ob die Beklagte Mitglied der durch den Vertrag betreffend Kundensätze gegründeten Spediteurvereinigung ist, ob sie die Festsetzung des Reugeldes angefochten hat und welche Wirkung eine etwaige Anfechtung hatte.
Die Entscheidung Über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war
 daher dem Berufungsgericht vorzuhehalten.
Br« Selowsky
 Br. Haidinger	Br.
Fischer
 Br. Kuhn
 Br, Haager