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BGH

Gericht: BGH

ma seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung« Dieser hatte bis zu dem Jahre 193g mehrfach von der Beklagten Steine gekauft und sie weiter veräussert oder verfrachtet« Während fies Krieges ruhte der Geschäftsverkehr zutschen den Parteien« Unstreitig hat Anfang Juli 1945 der damalige Inhaber der Klägerin, Jakob Gflfe dem Geschäftsführer der Beklagten, Carl GüflHHI',einen Betrag von 10.000 RM gezahlt. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, nie sie das auch in ihren Büchern alsbald verzeichnet habe. Die Klägerin macht geltend, sie habe auf eirund der im Juli 1945 der Beklagten gezahlten 10.000 Kl Ufersteine im Werte von Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen über die zwischen dem verstorbenen Inhaber der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten getroffenen Abmachungen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Ufersteine im Werte von 1.000 Kl zu liefern, im Unvermögensfalle Das Berufungsgericht schliesst dies aus den von den Zeugen und RMHHl bekundeten Verhandlungen mit dem inzwischen verstorbenen Inhaber der Klägerin im Jahre 1948 vor der Währungsreform. Bei diesen Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich durchweg um eine tatsächliche Würdigung des Prozeßstof fos, die möglich ist, einen Verstoß gegen das Denkgesetz nicht erkennen lässt und daher für uie Revisionsinstanz bindend 1st« Es könnte nur geprüft werden, ob das Es ist nicht richtig, dass das Berufungsgericht entgegen dem klaren Wortlaut der Quittung vom 5® Juli 1945 und äci' Tatsache, dass die Parteien über die noch nicht erfolgte Lieferung der Steine einig gewesen seien, erörtert habe, ob der Rll-Betrag für bereits gelieferte Steine oder erst für künftig zu liefern Das Berufungsgericht hat vielmehr nur festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der Quittung vom 5« Juli 1945 nicht ergibt, ob das Geld für bereits gelieferte Steine oder erst künftig zu liefernde und für .;clche Kenge gegeben wurde. Da das Berufungsgericht selbst im Urteilstetbestand festgestellt hat, dass eine Lieferung von Steinen in Verrechnung auf den Betrag von 10.000 Tili nicht stattgefunden hat, war aus dieser Fassung der Urteilsgründe dem Berufungsgericht kein Vorwurf zu machen. Es hält auch diese Urkunde für aus-legungsfähig dahin, dass der dort erwähnte Betrag in Erfüllung eines Kaufvertrages über zu liefernde Steine ge-gehen sei. Das sind rein tatsächliche Erwägungen, die möglich-sind und aus denen sich ein Rechts Irrtum nicht ergibt. die GescliäftsVerbindung zwischen den Vertragstellen sei ■ auch schon in den Jahren 1934 ~ 1939 iinmer in der Weise erfolgt, dass dio Klägerin Vorauszahlungen auf zu liefernde Stcino geleistet habe* Vielmehr ist dort nur auf das sachverständige Zeugnis des Steuerberaters LoflHHP darüber Eezug genommen, dass die Schiffseigner in ITeckar-steinach Vorauszahlungen auf die von ihnen gekauften Steine zu leisten pflegten, und dass dies auch jetzt noch geschehe, sowie, dass die Schiffsbesitzer nicht daran däch-ten, • ihr Geld in einen fremden Betrieb zu stecken, Sondern darauf bedacht, seien, ihr Geld für SteinlieferungS" gcschüftc zur Verfügung zu halten» Dass zwischen den hier ln Rede stehenden Fartoien die Geschäftsabwicklung tatsächlich regelmässig ebenso gehandhabt worden sei, ist dagegen gar nicht behauptet» Daher steht das, *was der sachverständige Zeuge LoflHHB bekunden soll, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entgegen» Ebensowenig kenn dies von dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 24» April 1950 gesagt werden». Dass das Berufungsgericht sich nicht besonders mit der Behauptung auseinandergesetzt hat, eine Zinsvereinbarung sei .nicht getroffen und es sei auch keine Kündigung des angeblichen Darlehens erfolgt, würde ebenfalls die getroffenen Feststellungen nicht erschüttern können, well es sich insoweit auch nur um einzelne Indizpunkte handelt, die keinerlei zwingenden Rückschluss gestatten» Im Gegenteil würde die Behauptung zu III 5 des Schriftsatzes vom 24« tragt worden sein soll, mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die lienge der zu liefernden Uferbausteine zu treffen, gegen das Vorliegen eines Kaufvertrages sprechen. Sie ergeben aber nicht, dass die Würdigung des Berufungsgerichts mit den angeblich übergangenen Behauptungen unvereinbar ist. Das aber ist hier der Fall, da das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, weshalb es die Aussagen der Zeugen und RflHBl als entscheidend für seine Feststellung angesehen hat, die 10.000 RM seien im Juli 1945 als Darlehen gegeben worden. Steinen im 7erto von 1.000 D?.I hatte verurteilen sollen, bedurfte keiner Nachprüfung, da die Verurteilung insoweit dom Anträge der Klägerin entspricht und die Beklagte das landgorichtliehe Urteil nicht angofochten hat.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
betragenSteinBerufungsgerichtDarlehenLieferungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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rkündet am 27. Oktober 1951
Hirth, Just.Angestellter,
• Urkundsbeemter der Geschäfts-
le.

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Im ‘Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Schiffahrt, Stein-.Sand- und 11 r a sseJBfclnhabe r:
der Firma Jakob Kiesvertrieb, Frau Kätchen Luise GflBI in Elisabeth 1 strasse Jakob Friedrich
 in
Klägerin, Eerufungs- und Revisionsklägerin,
- Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
KG, Steinsägerei und Sandstein-
die Firma JI werk in E________
Beklagte, Eerufungs- und Revisionsbeklagte,
- Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1951 unter «Mitwirkung des Senatsjpr äs identen Dr. Ganter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowslcy, Dr. Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:.
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
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des Oberlandesgerichts Stuttgart - Keben-sitz Karlsruhe - vom 15. November 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tiägt die Klägerin.

Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte, die in	einen	Steinbruch	be-
treibt, stand mit dem früheren Inhaber der klagenden Fir-
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ma seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung« Dieser hatte bis zu dem Jahre 193g mehrfach von der Beklagten Steine gekauft und sie weiter veräussert oder verfrachtet« Während fies Krieges ruhte der Geschäftsverkehr zutschen den Parteien« Unstreitig hat Anfang Juli 1945 der damalige Inhaber der Klägerin, Jakob Gflfe dem Geschäftsführer der Beklagten, Carl GüflHHI',einen Betrag von 10.000 RM gezahlt. Über diesen Betrag stellte Carl GüflHB am 5» Juli 1945 eine Quittung folgenden Inhalts aus:
"Von Herrn J«	R?i	10.000,— für Steinlieferung
 erhalten«____	 *
' H. Ar GÜ(H^ -	gez*	Carl	GÜHHP."
Am 7* Dezember 1945 schrieb die Beklagte an Jakob GflHP:
"Im Juli d.j« gaben Sie 11113 KI 10.000,— zu dem Ankauf eines Hblzvergaser Bulldogs gegen Lieferung von Uferbauste inen«
Diese Lieferung sollte hauptsächlich aus dem Steinbruch Schneckenweg erfolgen.
Der Bulldog 1st z.Zt« nur vollgummibereift, so dass eine Abfuhr von Steinen augenblicklich unmöglich ist.
Um Ihnen volle Sicherheit für Ihr Geld zu geben, übereignen wir Ihnen den Bulldog in Höhe von 8.000,— RM und 300 cbm gebrochene.. Steine., im Schneckenweg im Wert von 2*500,— KI.	.
Durch Lieferungen an die Reichsbahn, die mit Zahlungen noch sehr im Rückstand ist, sind'wir z.Zt» nicht in der Lage, die RM 10.000,— ■ zurückzuzahlen. Wir bieten Ihnen daher obiges Abkommen an«
Ein ordentlicher Vertrag wäre noch zu schliessen«"
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Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob die der Beklagten gezahlten 10.000 RM als Darlehen oder als Kaufpreis-für die Lieferung von Ufersteinen gegeben seien. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, nie sie das auch in ihren Büchern alsbald verzeichnet habe. Die Klägerin macht geltend, sie habe auf eirund der im Juli 1945 der Beklagten gezahlten 10.000 Kl Ufersteine im Werte von
10.000	DM, im Unvermögensfalle Zahlung dieser Summe von der Beklagten zu fordern. Sie sieht den Betrag von 10.000 EM als Vorauszahlung für die Lieferung von Ufersteinen an, so dass dieser Betrag nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG voll aufzuv:erten soi. Ihr Antrag Geht dahin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Uferbausteine im Werte voll
10.000	KT zu liefern, im Unvermögensfalle 10.000 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabueisung beantragt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen über die zwischen dem verstorbenen Inhaber der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten getroffenen Abmachungen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Ufersteine im Werte von 1.000 Kl zu liefern, im Unvermögensfalle
1.000	DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abge-
ylesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der . Klägerin 1st zurückgenlesen worden. Dagegen richtet sich .die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheldungspründe;
Das Berufungsgericht hat ebenso nie das Landgericht, nenn auch mit teilweise anderer Eegründung/ffcstgestellt, dass zwischen den Vertragsteilcn bei der Hingabe der
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10.000	R1I im Jahre 1945 kein Kaufvertrag vereinbart sei, sondern dass dio 10.000 P'I als Darlehen gegeben worden seien. Das Berufungsgericht schliesst dies aus den von den Zeugen	und RMHHl bekundeten Verhandlungen
 mit dem inzwischen verstorbenen Inhaber der Klägerin im Jahre 1948 vor der Währungsreform. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen stellt das Berufungsgericht eine Vereinbarung der Parteien dahin fest, dass die Steinlief er ungen auf das Darlehen, zu verrechnen seien, und dass ein bei Eintritt der"Währungsreform verbleibender Rest nach den gesetzlichen Vorschriften bewertet werden sollte« Das Berufungsgericht würdigt auch die abweichende Aussage des Zeugen HSfe kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese zu unbestimmt sei, um die Aussage der Zeugen	und	zu	widerlegen.
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Bei diesen Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich durchweg um eine tatsächliche Würdigung des Prozeßstof fos, die möglich ist, einen Verstoß gegen das Denkgesetz nicht erkennen lässt und daher für uie Revisionsinstanz bindend 1st« Es könnte nur geprüft werden, ob das
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Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff unbeachtet gelassen hat, mit dem die getroffenen Feststellungen unvereinbar sein würden. -
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Bei einer Prüfung nach dieser Richtung muss zunächst die Revisionsrüge zu 1 ausscheiden. Es ist nicht richtig, dass das Berufungsgericht entgegen dem klaren Wortlaut der Quittung vom 5® Juli 1945 und äci' Tatsache, dass die Parteien über die noch nicht erfolgte Lieferung der Steine einig gewesen seien, erörtert habe, ob der Rll-Betrag für bereits gelieferte Steine oder erst für künftig zu liefern
 
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de gegeben norden sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr nur festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der Quittung vom 5« Juli 1945 nicht ergibt, ob das Geld für bereits gelieferte Steine oder erst künftig zu liefernde und für .;clche Kenge gegeben wurde. Da das Berufungsgericht selbst im Urteilstetbestand festgestellt hat, dass eine Lieferung von Steinen in Verrechnung auf den Betrag von 10.000 Tili nicht stattgefunden hat, war aus dieser Fassung der Urteilsgründe dem Berufungsgericht kein Vorwurf zu machen. Das Berufungsgericht sagt ja sogar, dass die Quittung vom 5„ Juli 1945 zunächst dafür sproche, dass ein Kaufvertrag vorliego. Eedenfcen gegen diese Auslegung der Quittung leitet es dann aus der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 7» Dezember her. Es hält auch diese Urkunde für aus-legungsfähig dahin, dass der dort erwähnte Betrag in Erfüllung eines Kaufvertrages über zu liefernde Steine ge-gehen sei. Es /legt aberdmn in tatsächlichen Erwägungen dar, dass diese .Auslegung der Urkunde euch nicht zwingend geboten seiund gelangt so dazu, entscheidendes Gewicht auf die Aussagen der Zeugen BflHi und zu legen. Das sind rein tatsächliche Erwägungen, die möglich-sind und aus denen sich ein Rechts Irrtum nicht ergibt.
Ebensowenig können die weiteren ReviEionsrügen durchgreifen.
Es ist nicht zutreffend, dass wesentliche Behauptungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24» September 1951 nicht beachtet seien. In diesem Schriftsatz ist nicht, wie die Revision geltend macht, behauptet.
 
die GescliäftsVerbindung zwischen den Vertragstellen sei ■ auch schon in den Jahren 1934 ~ 1939 iinmer in der Weise erfolgt, dass dio Klägerin Vorauszahlungen auf zu liefernde Stcino geleistet habe* Vielmehr ist dort nur auf das sachverständige Zeugnis des Steuerberaters LoflHHP darüber Eezug genommen, dass die Schiffseigner in ITeckar-steinach Vorauszahlungen auf die von ihnen gekauften Steine zu leisten pflegten, und dass dies auch jetzt noch geschehe, sowie, dass die Schiffsbesitzer nicht daran däch-ten, • ihr Geld in einen fremden Betrieb zu stecken, Sondern darauf bedacht, seien, ihr Geld für SteinlieferungS" gcschüftc zur Verfügung zu halten» Dass zwischen den hier ln Rede stehenden Fartoien die Geschäftsabwicklung tatsächlich regelmässig ebenso gehandhabt worden sei, ist dagegen gar nicht behauptet» Daher steht das, *was der sachverständige Zeuge LoflHHB bekunden soll, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entgegen» Ebensowenig kenn dies von dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 24» April 1950 gesagt werden». Es handelt sich dabei durchweg um Erwägungen, die keineswegs mit den vom Berufungsgericht gezogenen Feststellungen als unvereinbar zii bezeichnen viären. Dass das Berufungsgericht sich nicht besonders mit der Behauptung auseinandergesetzt hat, eine Zinsvereinbarung sei .nicht getroffen und es sei auch keine Kündigung des angeblichen Darlehens erfolgt, würde ebenfalls die getroffenen Feststellungen nicht erschüttern können, well es sich insoweit auch nur um einzelne Indizpunkte handelt, die keinerlei zwingenden Rückschluss gestatten» Im Gegenteil
 würde die Behauptung zu III 5 des Schriftsatzes vom 24«
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April 1930, wonach der Zeuge von Jakob GiBheauf-
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tragt worden sein soll, mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die lienge der zu liefernden Uferbausteine zu treffen, gegen das Vorliegen eines Kaufvertrages sprechen.
Aber auch der Übrige Inhalt des Schriftsatzes vom 24«
April 1950 enthalt keinen Boweisantritt, der mit der Würdigung der Zeugenaussagen	und	durch	das
 Berufungsgericht unvereinbar sein würde. Das gleiche gilt für alle weiteren Revisionsrügen. Sie laufen durchweg darauf hinaus, die 155glichlceit einer anderweitigen Würdigung, des Beweisstoffes durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
Sie ergeben aber nicht, dass die Würdigung des Berufungsgerichts mit den angeblich übergangenen Behauptungen unvereinbar ist. Im übrigen ist es in der Rechtslehre und	*
in der Rechtsprechung anerkannt, dass dus Berufungsgericht durch § 286 ZFO nicht verpflichtet ist, jedes einzelne abgelchnte Eeweisvorbringen ausdrücklich zu würdigen, wenn sich die ablehnende VJlrdigung dieses
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Prozeßstoffes aus den gesamten Urteilsgründen ergibt [vgl Stein-Jonas 17a Aufl Anrn II zu § 286). Das aber ist hier der Fall, da das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, weshalb es die Aussagen der Zeugen	und
 RflHBl als entscheidend für seine Feststellung angesehen hat, die 10.000 RM seien im Juli 1945 als Darlehen gegeben worden.
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Nach alledem ist die tatsächliche Feststellung des	*
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Hingabe des Geldes im Jahre 1945 als Darlehen erfolgt 1st. Ein solches ist gemäss § 16 Abs 1 UmstG im Verhältnis-,10 : 1 umzustellen. Ob das Landgericht danach die Beklagte nur zur Zahlung von 1.000 DPI, nicht aber zur Lieferung von
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Steinen im 7erto von 1.000 D?.I hatte verurteilen sollen, bedurfte keiner Nachprüfung, da die Verurteilung insoweit dom Anträge der Klägerin entspricht und die Beklagte das landgorichtliehe Urteil nicht angofochten hat.
Danach war dio Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
Dr. Center	Dr.	Brost	Dr.SelowsJcy
 Dr„Fischer	Dr	„Benkard
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