GKG § 17 Abs. 3; ZPO § 9 Auch nach der Neufassung des § 17 Abs.3 GKG ist daran festzuhalten, daß der Streitwert für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO zu berechnen ist. Die Gegenvorstellungen der Beklagten geben dem Senat keinen Anlaß, den Streitwertbeschluß vom 9. Gegenstand der vom Senat nicht angenommenen Revision war unter anderem ein Anspruch des Klägers, eines früheren Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, auf Zahlung eines zusätzlichen Ruhegeldbetrages von monatlich 900 DM für April bis Dezember 1974 und von monatlich 980 DM seit dem 1. Danach ist die gebührenrechtliche Bestimmung (damals § 10 Abs.3 Satz 2, heute § 17 Abs.3 GKG), wonach der Wert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem ArbeitsVerhältnis nach dem fünffachen (heute nach dem dreifachen) Jahresbetrag zu berechnen ist, nicht auf die Gehalts- und Pensionsbezüge von Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft anzuwenden, weil diese zu dem Dienstberechtigten in keinem Arbeitsverhältnis stehen (ebenso schon RG JW 1935, 3308). So wurde der ursprüngliche Wortlaut des §10 Abs.3 Satz 2 GKG: "Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus dem Beamten- und Arbeitsverhältnis" zunächst durch die Worte "Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen” ersetzt (§ 13 Abs.4 GKG i.d.F. der Bekanntmachung v. Der Begriff "Arbeitnehmer" drückt ebenso wie die frühere Fassung eine Beschränkung auf sozial abhängige, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen aus. Es ist daher nicht richtig, daß die Neufassung von 1957 die Möglichkeit einer weiten Auslegung eröffnet habe (so aber OLG Frankfurt NJW 1961, 517; KG NJW 1968, 756 m.w.N.). Ebenso verhält es sich mit der heute geltenden Fassung des § 17 Abs.3 GKG nach der Bekanntmachung vom 15. Diese Neufassung hat lediglich der Einbeziehung der Kosten vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten Rechnung getragen, im übrigen aber - abgesehen von der Verkürzung des Berechnungs Zeitraumes auf drei Jahre - die bisherige Regelung unberührt gelassen. Damit hat der Gesetzgeber - anders als zu dem Beispiel in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes -von einer ausdrücklichen Erstreckung der Vorschrift auf Organmitglieder, wie sie im Schrifttum angeregt worden war (Lappe, RPfleger 1961, 130), wiederum abgesehen. Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich die Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Senats notwendig machen könnte. hängigkeit mitunter kaum von der eines gewöhnlichen Angestellten unterscheidet, während andererseits mancher Geschäftsführer einer GmbH, vor allem wenn er zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, überhaupt nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist (Lappe aaO). Für die Frage einer Anwendung des § 17 Abs.3 GKG kann aber nur das typische Bild maßgebend sein, wie es sich nach dem Gesetz bietet und auch in der wirtschaftlichen Praxis vorherrscht. Vor allem geht es auch nicht an, für die gebührenrechtliche Behandlung der Gehalts- und PensionsStreitigkeiten von Organmitgliedern den Grad der sozialen Abhängigkeit im Einzelfall maßgebend sein zu lassen (so - mit praktischen Bedenken - Lappe aaO).
VJv/ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GKG § 17 Abs. 3; ZPO § 9 Auch nach der Neufassung des § 17 Abs. 3 GKG ist daran festzuhalten, daß der Streitwert für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO zu berechnen ist. BGH, Beschl. v. 15. Juni 1978 - II ZR 120/77 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF ii zr 120/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit mitglieder Günther •Bll vertreten durch die Vorstands-Christian Heinz Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Friedrich Oskar Wo^, traße *A Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe am 15. Juni 1978 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten geben dem Senat keinen Anlaß, den Streitwertbeschluß vom 9. Februar 1978 zu ändern. Gründe : Gegenstand der vom Senat nicht angenommenen Revision war unter anderem ein Anspruch des Klägers, eines früheren Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, auf Zahlung eines zusätzlichen Ruhegeldbetrages von monatlich 900 DM für April bis Dezember 1974 und von monatlich 980 DM seit dem 1. Januar 1975. Durch Beschluß vom 9. Februar 1978 hat der Senat gemäß § 12 Abs. 1 GKG (n. F.), § 9 ZPO (12 l/2-facher Jahresbetrag) den Streitwert unter Hinzurechnung der Rückstände bis zur Einreichung der Klage (26. Mai 1975) auf 159.020 DM festgesetzt. Hieran hält er nach der von der Beklagten angeregten Überprüfung fest. Die Entscheidung entspricht der ständigen Praxis des Senats, die in einem Beschluß vom 5. Juli 1954 (II ZR 172/53, LM ZPO § 9 Nr. 8) niedergelegt ist. Danach ist die gebührenrechtliche Bestimmung (damals § 10 Abs. 3 Satz 2, heute § 17 Abs. 3 GKG), wonach der Wert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem ArbeitsVerhältnis nach dem fünffachen (heute nach dem dreifachen) Jahresbetrag zu berechnen ist, nicht auf die Gehalts- und Pensionsbezüge von Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft anzuwenden, weil diese zu dem Dienstberechtigten in keinem Arbeitsverhältnis stehen (ebenso schon RG JW 1935, 3308). Diese Rechtsprechung ist, vor allem auch in neuerer Zeit, bei einigen Oberlandesgerichten und im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 19. Aufl. § 17 GKG Anm. 4; Hil-lach/Rohs, Hdb. des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. § 87 E S. 437; Markl, GKG, 1967, Anh. zu § 11 Anm. 12 zu § 9 ZPO; jeweils m.w.N.); dabei werden teils eine ausnahmslose, teils eine grundsätzliche Anwendung der erwähnten Sonderregelung, teils mehr auf den Einzelfall abgestellte Lösungen befürwortet. Die hierfür vorgebrachten Gründe sieht der Senat nicht als durchschlagend an. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die genannte Rechtsprechung des Senats zu einer Gesetzesfassung ergangen ist, die inzwischen mehrfach geändert wurde. So wurde der ursprüngliche Wortlaut des §10 Abs. 3 Satz 2 GKG: "Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus dem Beamten- und Arbeitsverhältnis" zunächst durch die Worte "Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen” ersetzt (§ 13 Abs. 4 GKG i.d.F. der Bekanntmachung v. 26.7.1957, BGBl I 941). Damit sollte aber insoweit keine sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht verbunden sein (Begr. z. Entw. eines Ges. z. Änd. u. Erg. kostenrechtlicher Vorschriften, BTDs 2/2545 S. 158 zu Nr. 13). Der Begriff "Arbeitnehmer" drückt ebenso wie die frühere Fassung eine Beschränkung auf sozial abhängige, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen aus. Zu diesen sind nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch Organmitglieder im allgemeinen nicht zu rechnen, wie z,B. in § 5 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG oder in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zu dem Ausdruck gekommen ist (weitere Nachw. bei Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3. Aufl § 84 Anm. 16). Es ist daher nicht richtig, daß die Neufassung von 1957 die Möglichkeit einer weiten Auslegung eröffnet habe (so aber OLG Frankfurt NJW 1961, 517; KG NJW 1968, 756 m.w.N.). Ebenso verhält es sich mit der heute geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 GKG nach der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 3047). Diese Neufassung hat lediglich der Einbeziehung der Kosten vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten Rechnung getragen, im übrigen aber - abgesehen von der Verkürzung des Berechnungs Zeitraumes auf drei Jahre - die bisherige Regelung unberührt gelassen. Damit hat der Gesetzgeber - anders als zu dem Beispiel in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes -von einer ausdrücklichen Erstreckung der Vorschrift auf Organmitglieder, wie sie im Schrifttum angeregt worden war (Lappe, RPfleger 1961, 130), wiederum abgesehen. Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich die Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Senats notwendig machen könnte. Nach wie vor trifft es nicht zu, daß Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in einem "arbeitähnlichen Beschäftigungsverhältnis" stünden oder ihr Dienstverhältnis einem Arbeitsverhältnis "weitgehend angenähert" sei (so KG aaO; OLG Frankfurt aaO; OLG Bamberg, Jur. Büro 1975, 65). Richtig ist, daß sich die Stellung eines Vorstandsmitglieds hinsichtlich der sozialen Ab- hängigkeit mitunter kaum von der eines gewöhnlichen Angestellten unterscheidet, während andererseits mancher Geschäftsführer einer GmbH, vor allem wenn er zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, überhaupt nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist (Lappe aaO). Für die Frage einer Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG kann aber nur das typische Bild maßgebend sein, wie es sich nach dem Gesetz bietet und auch in der wirtschaftlichen Praxis vorherrscht. Danach nimmt das Organmitglied als Leiter eines Unternehmens, der gegenüber allen darin Beschäftigten einschließlich der leitenden Angestellten grundsätzlich das Direktionsrecht ausübt, Arbeitgeberfunktionen wahr (BGHZ 12, 1, 8; Urt. d. Sen. v. 9.2.78 - II ZR 189/76, WM 1978, 319 zu 3). Es kann seine Anstellungs- und Arbeitsbedingungen in der Regel stärker als sonstige Angestellte oder Beamte mitbestimmen und genießt rechtlich, sozial und - mit Rücksicht auf die Höhe seiner Bezüge -vielfach auch wirtschaftlich eine weitgehende Unabhängigkeit. Das schließt nicht aus, daß einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften oder Grundsätze auf Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer entsprechend anwendbar sein können (vgl. BGHZ 10, 187, 192 - Treue- und Fürsorgepflicht; 49, 30 - Zeugniserteilung; Urt. d. Sen. v. 3.12.62 - II ZR 201/61, LM GmbHG § 35 Nr. 5 - Urlaubsabgeltung). Dabei handelt es sich aber um Sachverhalte, die mit dem vorliegenden unvergleichbar sind. Vor allem geht es auch nicht an, für die gebührenrechtliche Behandlung der Gehalts- und PensionsStreitigkeiten von Organmitgliedern den Grad der sozialen Abhängigkeit im Einzelfall maßgebend sein zu lassen (so - mit praktischen Bedenken - Lappe aaO). Denn das widerspräche dem Gebot der Rechtsklarheit, das gerade im Verfahrensrecht und da mit auch bei der StreitwertfestSetzung zu beachten ist. Es verbleibt daher bei der Bewertung des Klage anspruchs nach § 9 ZPO, solange keine anderweitige gesetzliche Regelung ergeht. Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Stimpel Dr. Skibbe