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BGH · II ZR 120/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 120/58

a) Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffs führers folgt die Verpflichtung;, ein Über denn 7.Schiffskörper hinausragendes Ruder nach dem Festmachen des Schiffs so zu legen, daß. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil ,:^->des 3o Zivilsenats des öberlandesgerichts in • Bremen vom 1 e April 1958 aufgehobeno V Der Klaganspruch ist dem Grunde nach zu einem Drittel im Rahmen des § 774 HGB gerechtfertigte In Höhe von 1 554990 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesön» Sie hat behauptet, der Schiffsführer des "TRG 7n habe das Ruder nach dem Festmachen an der Pier iil mittschiffs gelegt Und mit der Fußbremse gesichert* Pas Rüder sei durch fehlerhaftes Manöver von be- schädigt worden, die sich wegen des bei Tankschiffen übliehen9 über das Heck hinausragenden Ruders in der gebotenen Entfernung habe halten müssen* Wenn das Ruder beim Unfall nicht mittschiffs geständen haben sollte9 so sei es durch die Spgwirkung der in seiner Nähe arbeitenden Schraube von nach Steuerbord gedreht worden* Eine Pflicht , das Ruder mittschiffs zu legen* habe im übrigen nicht bestanden* Pie Beklagte hat beantragt,die Klage^ abzüWeisen* Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge «die •; Klägerin zu verurteilen, 94 310=9 20 DM nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen und wegen dieser Forderung : auch die Zwangsvollstreckung in das Motorschiff ^TRG- 7M zu dulden* Sie hat ein Verschuld Schiffsführung von bestritten*- "R^p” habe MTRG 7” nur leicht berührt, wie dies im :Hafeh-bei engem FahrwässerC häufig vorkomme und regelmäßig ohne nachteilige Folgen bleibe* Hier sei es nur deshalb zu Schäden an ,,RJJ^u und am Ruder des; TRG 7" gekommen, weil das Ruder entgegen seemännischer Sorgfaltspflicht nicht landeinwärts öder mittschiffs, semdern Steuerbord gelegt worden sei, so daß es über die Bordwand ihl Sichtung der Häfenausfahrt /hinausgeragt habe*^ sei eine Be- I> Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Ruder des ”TRG 7M bei der Annäherung von hart Steuerbord gelegen hatc Gegen diese für die rechtliche Würdigung entscheidende Feststellung erhebt die Revision einige Verfahrensrügen, jedoch ohne Erfolgt Io Zu der Behauptung der Klägerin, das Ruder des VfRG 7n sei erst beim Passieren von "R^l^" durch die Sogwirkung der Schraube aus der Mittschiffslage nach Steuerbord gedreht worden, hatte das Berufungsgericht den Sachverständigen HeflHBI gehört* Dieser hatte zwar eine gewisse, durch düsenartige Verengung der Y/asser-strömung zwischen den Schiffen entstehende Sogwirkung angenömmen, aber,entgegen der Auffassung des Privatgutachters der Klägerin den Schraubensog als zu gering bezeichnet, um selbst ein nicht mit der Bremse festgesetztes Ruder aus der Mittschiffsläge zu bringen* Den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens konnte das Berufungsgericht unbeachtet lassen, weil es sich bereits eine sichere Überzeugung von dem Hergang des Unfalls auf Grund einer erschöpfenden 4) und der Zeichnung des Achterschiffs von HTRGr 7M (Bl. 103 d.A.) bekannt, daß ”TRG 7” ein Kreuzerheck hat. Dezember 1957 (Bl. 170) ergibt<> Gleichwohl hat der gerichtliche Sachverständige eine zur Drehung des Ruders ausreichende Sogwirkung verneint, und das Berufungsge-richt konnte ihm ohne Verletzung des § 286 ZPO folgen. Auch bei der: Würdigung der Aussage des Zeugen BBP durch das Berufungsgericht tritt kein Rechtsfehler hervor» Das Berufungsgericht konnte die vor ihm gemachte Aussage B^BP dahin verstehen, er habe entgegen seiner früheren Darstellung das Ruder nicht mittschiffs gelegt, sondern angenommen, das Ruder sei beim Anlegen durch die noch arbeitende Schraube automatisch in die Mittschiffslage gekommen, er habe es nur festzulegen gehabt, Da der Sachverständige ^HeBB^ (Bl • 161) es bezweifelt hatte, ob das Ruder von selbst die Mittschiffsläge eingenommen hat, war eine Würdigung der weiteren Aussage dahin, B^phabe sich über die;;Ruderläge geirrt und das Ruder tatsächlich ohne Kontrolle des Ruderanzeigers in der Steuerbord-hage belassen* als ?er ünte:r ging* Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob die Schäden am Ruder des MTRG 7U von der Schiffsführung voi schuldhaft verursacht worden sind oder ob die Führung des ‘‘TRG 7H ihrerseits ein Verschulder Entstehung der Schäden von "R^^* -/trifft, ausgeführt, •MTRG 7” halaesein Ruder mittschiffs legen müssen und durch die Steuerbordlage die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers äußer acht gelassen* Bie Revision hält diese Auffassung für verfehlt» Jedoch ergibt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler* Ausdrückliche Vorschriften über die Ruderlage eines festgemachten Schiffes bestehen nicht, Bas meint offenbar auch die Revision, wenn sie äüsführt, das Berufungsgericht habe keine MRechtspflicht% das Ruder mittschiffs zu legen, festzustellen vermocht. Zwar kann pgemäß § 549 ZPO mit der Revision'die Anwendung des § 52 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (-- SSchSO) nicht gerügt werden, aus dem das Berufungsgericht in erster Linie die Pflicht des "TRG 7", das Ruder nach dem Pestmachen: nicht hart Steuerbord liegen zu lassen, entnommen hat* § 52 SSchSO gilt am/Unfäll-ort, der. 361; ürto des erkennenden Senats vom 27<> Juni 1957 - II ZR 344/55 betr* Hamburger Hafenordnung)* § 52 SSchSO gibt aber inhaltlich nur den Grundsatz des § 276 BGB für einen besonderen Pall wieder, wenn er verschreibt, daß ein am Ufer festgemachtes Fahrzeug zur eigenen und zur allgemeinen Sicherheit der Schiffahrt jede Vprsichtsmäß-regel treffen muß, damit alle Schaden verhindert werden die durch das Vorbeifahren eines anderen Schiffs entstehen könnenc Bas Berufungsgericht hat daher auch neben § 52 SSchSO die allgemeinen Grundsätze Uber die Sorgfaltspflicht herangezogen«. Die Verpflichtung, das Ruder nicht hart Steuerbord liegen zu lassen, konnte unbedenklich bereits aus der allgemeinen Rechtspflicht gefolgert werden, -im Verkehr Rücksicht auf die^Gefährdung anderer zu nehmen* Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwen-1 digen Vorkehifhngen^zu treffen, die zur Abwendung der hieraus Dritten drohend Gefahren nötig sind* Fehlen Sonderbestimmuhgen, die ein bestimmtes Verhalten verschreiben,^; so kann sich: die Pflicht zu dem Handeln aus dieser allgemeinen Rechtspflicht;ergeben« Insbesondere ist für das nautische Verschuldeh anerkannt, daß neben die bis zu 70 cm über die Außenkante der Scheuerleiste des Schiffes hinausragen und sich bei voller Belastung des Schiff es unter Yfasser befinden, "TRU 7W lag an der nur etwa 35 m breiten Ausfahrt in das weitere Hafenbecken des Ölhafens außen an "NöflHBP" • ^as Auslaufen von das bereits Schleusensignal gegeben hatte? Zwar ragen die Ruderblätter des MTRU 7" auch bei Mittschiffs läge über die Scheuerleiste hinaus, Bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt h|tt aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Eührvuig von • - - i ■ ■ ■ 7 - »TRG 7M erkennen können, daß zwischen der Pief III und der Pier IV manövrierende: Schiffe jedenfalls dann besonders durch die Ruderblätter gefährdet wurdeny wenn das Ruder nach Steuerbord lag* Die Revision vermißt zu Unrecht Überlegungen des Berufungsgerichts, ob es sich hier bei dem Mittschiffö-Legen des Ruders nur um eine rechtlich belanglose Gewohnheit handelto Pas Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß hier j nicht nur die Befolgung;einer Gewohnheit in Frage | die, sich ergab, wenn das Ruder in derjenigen Richtung über die Bordwand hinausragte, aus der etwa unter voller;;Äu&utztog des feappen Raumes sich bewegende Schiffe zu erwarten war ei^0 Ob sich über die Ruderläge beim Testmachen eine Regel aufstellen läßt, insbesondere stets Mitt-schiffslage geboten ist, kann dahinstehen» : Jedenfalls konnte das Berufungsgericht unbedenklich ännehmeh, daß hier nach demTestmachenunterVerstöß gegen die allgemeine $orgfältspflicht eine Ruderläge beibehalten worden ist, bei der ein im Hafenbecken mänöLvriefendes Pas Seeamt hatte über die Lage des Ruders von MfRG 7" keine Feststellungen .getroffen und die Frage der Verletzung einer allgemeinen Sorgfältspflicht nicht erörtert. Auch der Umstand* daß das Landgericht angenommen hatte* die Führung von f,TRG 7Ü habe nicht mit der.Annäherung eines anderen Fahrzeuges auf nur 70 bis 100 cm zu rechnen brauchen«, schloß nicht aus * daß das Beruf ungsgericht z u einer gegenteiligen Auffassung kam und.ein Verschulden feststellte. Pas Auslauf manöver von "RQ^V1 war nach den Umstanden (Auslaufen über Heck* Wind* Enge dää Fahrwassers*; Bunkelheit) geeignet * zu einer d i cht en AnnäKeiÄI oder sogar Berührung mit "TRG 7” zu führen. ''RW1 mit dem Ruder des 0 TRG 7 ih Beruhruh^ikäm* wenn es in die Lücke zwischen der Bier III und der Bier XV durch den Wind (Stärke 6-7) gedrückt wurde« Die Steuerbordlage des Ruders von MXRG 7tt war auch kein für die Möglichkeit des eingetretenen Schadens ganz außergewöhnlicher9 nach der Auffassung des Lebens überhaupt nicht in Bltracht zu ziehender Umstand? daß das Seeamt die Mitt-schiffslage des Ruders beim festgemachten Schiff nicht als unbedingt notwendig betrachtet hat« Rach der Lage? daß nach der Lebenserfahrung ein Schadenseintritt am Ruder durch eine Berührung von «TRG 7” im Bereich des; Hecks nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. daß das Manöver seiner Anlage nach die Möglichkeit einer Heckberührung im Ruderdrehkreis und auch eine Berührung des Ruderblattesnicht^ von vörn-l;: herein gänzlich ausschloß, Die Berührung desjwTRG f7”vam Heck erscheint auch? der durch ein Verschulden der Besatzung beider Schiffe herbeigeführt worden ist, Mit dem Berufungsgericht "ist davon auszugeheh? Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Kapitän von ttR^|H,,;und dem beratenden Lotsen bekannt gewesen ist, daß Schiffe von der Art des MTRG 7” solche Doppelruderanlagen besitzen. Bei dem Passieren von *'TRG 7" konnte von HR^^ff zwar ohne Verschulden ein Entlangscheuern an der Längswand des Schiffes unter Ab sobAvächung :dp±ch Fender mit in Kauf genommen werden, Be-x^eits die Annäherung im Drehkreis der Ruderblätter, deren genaue Läge und Größe nicht ausgemacht und berücksichtigt werden konnte, stellt sich aber als eine Verletzung-.der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Die festgestellte Berührung des Hecks des mit solcher Ruderanlage ausgerüsteten "TRG 7” nahe an der Mittelachse des Schiffes war mithin ein verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten. § 4 Abs, 4 See-' schif fahr t'str aßen-Ordnung) 1st zu folgern, daß auch beim an sich zulässigen Manövrieren im knappen Raum das Eindringen in den über den Schiffskörper hinaus-reicheiiden Drehkreis der Ruderblätter einer solchen Doppelruderanlage unzulässig 1st* Auch hei'vorsichtiger Annäherung ist in Hecknähe hei einem solchen Fahrzeug wegen der stets begrenzten Genauigkeit des Hanövrierens auf so kurze Entfernungen nicht nur mit einem ungefährlichen Entlangscheuern oder leichten Gegenstößen zu rechnen«, sondern die erhebliche Beschädigung des Ruders und des eigenen Schiffes zu befürchten. indem auch bei engem Raum für Schiffsbewegungen die Annäherung an das Heck im ganzen Drehkreis des Ruders? Es handelt sich hierbe eine aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu folgernde Vorsichtsmaßnahme, um den Eintritt von Gefähren zu verhüteno Sie entbindet nicht das mit einer'solchen Ruderanlage; aüsgestättet.e Der Senat gelangt datier auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß der Zusammenstoß auch durch ein in der Berührung des Hecks von nl‘RG 7M liegendes Verschulden von "Rügen" herbeigeführt worden ist (§§ 736, 739 Abs, 1 HGB)» Die Klägerin und die Beklagte sind somit zu dem Ersatz des Schadens, der den Schiffen durch den Zusammenstoß zugefügt worden ist, nach Verhältnis der Schwere des auf 3e&e? Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch im Palle eines Verschuldens von <*ie Klage ganz abzuweisen wäre, weil dieses Verschulden gegenüber dem von "rfRG.7,r Bei dem herrschenden Wind und der Enge des Hafenbeckens mußte die Führung von "IRC- 7”? die auf das Auslaufen von wartete, um dessen Platz .einzunehmen, damit rechnen, daß für das nach Steuerbord überliegende Ruderblatt gefährlich werden könnte, wenn das Schiff beim Passieren in die Lücke zwischen der Pier III und der Pier IV gedrängt wurde» Das Verschulden der Führung von "R^^^", die während eines an sich nicht zu beanstandenden und bei Mittschiffslage des Ruders glatt verlaufenen/'! Manövers in den Heckbereich des "TRG 7” geriet, ist demgegenüber geringer zu bewerten» Der Senat hat eine Verteilung im Verhältnis von 2 § 1 für angemessen erachtet«,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 839 BGB
schiffenSchiffBerufungsgerichtTRGRuderrudernKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk!' ja Amtliche Sammlung$ nein
 BinnenschiffahrtsG v. 15» § 92? HG-B f 735
Juni 1898». RGBl

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a) Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffs
 führers folgt die Verpflichtung;, ein Über denn 7. Schiffskörper hinausragendes Ruder nach dem Festmachen des Schiffs so zu legen, daß. infolge der..
Enge des Fahrwassers in nahem "Ahstand.'passierende Schiffe tunlichst nicht gefährdet werden*
lo) Ein Schiff darf sich dem Reck eines änderen: auch; hei engem Raum zu dem Manövrieren jedenfalls nicht .
• so weit nähern«, daß es in den Drehkreis den Üben den Schiffskörper hinausragenden Ruderhlätter dös anderen Schiffs (z» B» eines mit einer Boppel ruderanlage ausgerüsteten Tankleiehters) gerät* ■
BGH» TTrt» v* 30. April 1959 - II ZR 120/58
GBG Bremeh
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;* lß: Breien1' ■	\
II ZR 1,20/58
Verkündet am 30o April 1959 Hirth, Just* Angest, als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
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t at - H st m e n des V o lkes
 in dem Rechtsstreit
P~Re e d er e i~GeSeilschaft mit beschränkter: Haftung in	?	ge-
setzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Direk- 1 ;1 tor Curt -	,	•?
und Prokurist Werner	Du^BlÄ?	SchÄi^B^str0	W?
Klägerin, Widlerbeklagten ;und
- ProzeßbeVollmachtigtef i Rechtsanwalt
 ge gen
 die Firma Carl W
BlWmm*» &
, Tankschiffahrt, in &
• •	f“'- rr^r^ö'V^	w4.;:ä
k ;ReVl^
- Prozeßbe vollmachtigter t Reehteanwält“Br
 und
hat der ll o: Zivilsenat des Bundesgerichts^	die
 mündliche Verhandlung vom 16 o April 1959 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Pfv Rastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger5, Br<> HÖrr, Br» Haager und Xieseclce
 für Recht erkannt 8
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil ,:^->des 3o Zivilsenats des öberlandesgerichts in • Bremen vom 1 e April 1958 aufgehobeno V
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung iin übrigeh das des lahdgerichts Bremen, 1 „ Kammer für Handels-Sachen? vom 9J Augustl956 dahin ahgeändertt'
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Der Klaganspruch ist dem Grunde nach zu einem Drittel im Rahmen des § 774 HGB gerechtfertigte In Höhe von 1 554990 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesön»
Die Widerklage ist dem Grunde;;:nach zu zwei 'Dritteln:. gerechtfertigt«,. der Zahlungsanspruch aSer iur-im Rahmen des§ i 14 des Binnenschiffajaitsgese;bzeäy In Höhe von 31 436 ,73 DM hebst Zinsen wird die? Widerklage abgewiesen* •
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung; über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht Bremen zurückverwiesen *	fe
 Die Entscheidung Uber die. einschli eßli eh der
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 Landgericht Vorbehalten.
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Tatbestand t
Die Klägerin ist Eignerin des Motortankleichters HTRG 7% Heimathafen	Ö78	t	Ladefähigkeit ,
67 m lang* 8,40 m breit«, Das Schiff ist mit einer Doppelruderanlage äusgestattet, Sie besteht aus zwei freihängenden Balance-Rudern, die im Deck in starken Halslagern gelagert sind. Die beiden Ruderblätter sind als Hohlkörper ausgebildet, deren äußere Kante über den Schiffsrumpf hinausragt, und zwar bei Mittschiffslage des Ruders und bei Hartruderlage (Steuerbord oder Backbord) um 700 ma über die Scheuerleiste (Bargholz) des Schiffes, Bei voller Beladung des Schiffes liegt die obere Kante der Ruderblätter etwa 450 mm unterhalb der Wasseroberfläche.
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Die Beklagte ist Reeder des im Seeschiffsregister einig etrageneh Tankmotorschiffs	* Unterscheidungssignal DHRH, ; Heimathafen Hä^	BRTt	60,51	m	lang,
9,69 m breit,	.
TMS' ‘»Rü*^1 lag am 19« Uanuar 1955 nachts im westlichen; Teil:;des Ölhafens der Deutschen Vacuum Oil-Uesellschaft in Bremeri nach Löschung klar zu dem Auslaufen an der Pier IV (Nördufer) außen neben dem Tankleichter "PflMHBlk?» An der Pier III (Nordufer) lagen innen das Tankmotorschiff	und	außen	der
 Motortanlcleichter "TRG- .:'7" vertäut. Die Breite der Aus-fahrtaus;; dent.westlichen Teil dies Hafenbeckens in den breiteren Teil!betrug infolgadessen etwa 55 m. Es herrschte Westwind Etärke 6. Zur Beratung der Schiffsführung befand sich ein Weserflußlotse an Bord des
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TMB	das	in	Ballast nach Einswarden sobald wie
 möglich auslaufen und seinen Liegeplatz für "TRG 7" freimachen sollte» Zur Assistenz für das Auslaufma-növer war der Motorschlepper	beordert	,	der
 vorn an Backbord, Steven hafenauswärts, festgemacht hatte» Nach Abgabe des Schleusensignals legte von der "P4HHHV mit Unterstützung durch deh Schlepper ab» Der Schlepper suchte sodann	durch	Bach-
borddrehung auf Auslaufkurs zu bringen» Auf ('Rfi|V’ wurde das Ruder auf Backbord gelegt und "Voraus ganz langsam" gefahren, um die Backborddrehung zu unter-stützen»	Ä	Schlepper	"G4HK1	gerieten
 bei diesem Manöver in die Lücke zwischen der Pier III und IV o	,	auf	dem außenbords mehrere Pender
 hingen, schob sich in Korkfenderabstand an der Scheuerleiste des "TRG 7" vorbei» Hierbei stie£f der Schiffskörper von	in Höhe des Plattenganges C gegen
 das Steuerbord-Ruderblatt des "TRG 7"* Nach einer Schleifspur von 2 m drang das Ruderblatt zwischen den Spanten 29 und 30 (21,5 m von achtern) in den Schiffskörper ein, so daß ein Leck von 42 cm Länge und 12 cm ; Breite entstand»	mußte	auf	Strand	gesetzt
 werden» las Ruderblatt des "TRü 7" wurde am äußeren Ende-verbogen und sein Hohlkörper leck»
Die Parteien verlangen voneinander Ersatz des ihnen durch die Beschädigungen entstandenen Schadens» Sie habenJ ihre Schiffe in Kenntnis der erhobenen Porderun-gen auf neue Reisen äusgesandt»
Die Klägerin hat Ersatz der Kosten der>Beparat& des Ruders von wiR(x 7" nebst Döckkosten und Nutzungsver-lust in Höhe von 2 332,35 BM nebst Zinsen verlangt»
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Sie hat behauptet, der Schiffsführer des "TRG 7n habe das Ruder nach dem Festmachen an der Pier iil mittschiffs gelegt Und mit der Fußbremse gesichert* Pas Rüder sei durch fehlerhaftes Manöver von	be-
schädigt worden, die sich wegen des bei Tankschiffen übliehen9 über das Heck hinausragenden Ruders in der gebotenen Entfernung habe halten müssen* Wenn das Ruder beim Unfall nicht mittschiffs geständen haben sollte9 so sei es durch die Spgwirkung der in seiner Nähe arbeitenden Schraube von	nach Steuerbord
 gedreht worden* Eine Pflicht , das Ruder mittschiffs
 zu legen* habe im übrigen nicht bestanden*
Pie Beklagte hat beantragt,die Klage^ abzüWeisen* Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge «die •; Klägerin zu verurteilen, 94 310=9 20 DM nebst Zinsen
 an die Beklagte zu zahlen und wegen dieser Forderung : auch die Zwangsvollstreckung in das Motorschiff ^TRG- 7M zu dulden* Sie hat ein Verschuld	Schiffsführung
 von	bestritten*-	"R^p”	habe	MTRG 7” nur leicht
 berührt, wie dies im :Hafeh-bei engem FahrwässerC häufig vorkomme und regelmäßig ohne nachteilige Folgen bleibe*
Hier sei es nur deshalb zu Schäden an ,,RJJ^u und am Ruder des; TRG 7" gekommen, weil das Ruder entgegen seemännischer Sorgfaltspflicht nicht landeinwärts öder mittschiffs, semdern Steuerbord gelegt worden sei, so daß es über die Bordwand ihl Sichtung der Häfenausfahrt /hinausgeragt habe*^	sei eine Be-
Toei der yorbeifahrt v^; ,,R^j|k,l ! ;iuimöglich gewesen« Zum mindesten habe das überliegende Ruder gekennzeichnet oder gewahr schaut werden müssen«
Pas Landgericht hat durch Feil- und die Beklagte zur Zahlung von 1 58(1,55 DM an die Klä-
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gerin verurteilt und im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Widerklage hat es abgewieseno Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe t
I> Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Ruder des ”TRG 7M bei der Annäherung von	hart	Steuerbord	gelegen
 hatc Gegen diese für die rechtliche Würdigung entscheidende Feststellung erhebt die Revision einige Verfahrensrügen, jedoch ohne Erfolgt
 Io Zu der Behauptung der Klägerin, das Ruder des VfRG 7n sei erst beim Passieren von "R^l^" durch die Sogwirkung der Schraube aus der Mittschiffslage nach Steuerbord gedreht worden, hatte das Berufungsgericht den Sachverständigen HeflHBI gehört* Dieser hatte zwar eine gewisse, durch düsenartige Verengung der Y/asser-strömung zwischen den Schiffen entstehende Sogwirkung angenömmen, aber,entgegen der Auffassung des Privatgutachters der Klägerin den Schraubensog als zu gering bezeichnet, um selbst ein nicht mit der Bremse festgesetztes Ruder aus der Mittschiffsläge zu bringen*
Den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens konnte das Berufungsgericht unbeachtet lassen, weil es sich bereits eine sichere Überzeugung von dem Hergang des Unfalls auf Grund einer erschöpfenden
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Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen gebildet hatte» Diesem war insbesondere, worauf die Klägerin jetzt Wert legt, aus dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 10. November 1956 S. 4) und der Zeichnung des Achterschiffs von HTRGr 7M (Bl. 103 d.A.) bekannt, daß ”TRG 7” ein Kreuzerheck hat. Für	ergab
 sich die Heckform aus dem Plan der Außenhautabwicklung. Der Sachverständige He^BP hat auch die Heckf ormen bei seinem Nachtragsgutachteh berücksichtigt, wie die Einzeichnung der entsprechenden Wasserlinienschnitte in die Zeichnung des Gutachters der Klägerin vom T9. Dezember 1957 (Bl. 170) ergibt<> Gleichwohl hat der gerichtliche Sachverständige eine zur Drehung des Ruders ausreichende Sogwirkung verneint, und das Berufungsge-richt konnte ihm ohne Verletzung des § 286 ZPO folgen.
Auch bei der: Würdigung der Aussage des Zeugen BBP durch das Berufungsgericht tritt kein Rechtsfehler hervor» Das Berufungsgericht konnte die vor ihm gemachte Aussage B^BP dahin verstehen, er habe entgegen seiner früheren Darstellung das Ruder nicht mittschiffs gelegt, sondern angenommen, das Ruder sei beim Anlegen durch die noch arbeitende Schraube automatisch in die Mittschiffslage gekommen, er habe es nur festzulegen gehabt, Da der Sachverständige ^HeBB^ (Bl • 161) es bezweifelt hatte, ob das Ruder von selbst die Mittschiffsläge eingenommen hat, war eine Würdigung der weiteren Aussage dahin, B^phabe sich über die;;Ruderläge geirrt und das Ruder tatsächlich ohne Kontrolle des Ruderanzeigers in der Steuerbord-hage belassen* als ?er ünte:r	ging*
nicht ausgeschlossen. Zu einer Befragung dei Parteien vor dieser Würdigung bestand ikeih Anlaß» § 139 ZW ist ■nicht verletzt.	•
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Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob die Schäden am Ruder des MTRG 7U von der Schiffsführung voi
 schuldhaft verursacht worden sind oder ob die Führung des ‘‘TRG 7H ihrerseits ein Verschulder Entstehung der Schäden von "R^^* -/trifft, ausgeführt, •MTRG 7” halaesein Ruder mittschiffs legen müssen und durch die Steuerbordlage die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers äußer acht gelassen* Bie Revision hält diese Auffassung für verfehlt» Jedoch ergibt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler*
Ausdrückliche Vorschriften über die Ruderlage eines festgemachten Schiffes bestehen nicht, Bas meint offenbar auch die Revision, wenn sie äüsführt, das Berufungsgericht habe keine MRechtspflicht% das Ruder mittschiffs zu legen, festzustellen vermocht. Gleichwohl kann sich aus allgemeinen Gesichtspunkten eine rechtliche Verpflichtung für die Schiffsführung ergeben, eine bestimmte Ruderlage zu unterlassen, um eine Gefährdung oder Verletzung Dritter- zu verhtii. ten. Zwar kann pgemäß § 549 ZPO mit der Revision'die Anwendung des § 52 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (-- SSchSO) nicht gerügt werden, aus dem das Berufungsgericht in erster Linie die Pflicht des "TRG 7", das Ruder nach dem Pestmachen: nicht hart Steuerbord liegen zu lassen, entnommen hat* § 52 SSchSO gilt am/Unfäll-ort, der. im Hafen Bremen liegt, nicht unmittelbar als Verordnung des Bundesministers für Verkehr (§ 1 Abs, 2 SSchSO), sondern kraft Verweisung in § 5 der Hafenordnung für die stadtbremi.tchen- Häfen vom I J»; Bezember 1912 (Gesetzblatt S* 1), der die schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Unterweser für anwendbar erklärt, soweit sie nicht d;urch die Hafenordhung geändert werden* Biese Verweisung bezog sich bei Ihfbm :
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Erlaß auf landesrechtliche Vorschriften, nämlich die auf einer Vereinbarung Preussens, Oldenburgs und Bremens beruhenden gleichlautenden polizeilichen Vor-* Schriften für die Unterweser (Bekanntmachung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 22«, Mai 1901, Gesetzblatt S. 75)« Die Übernahme der Vorschriften ist also nicht als solche reichsrechtlicher Bestimmungen erfolgt (vgl* BGHZ IQ, 367? 361; ürto des erkennenden Senats vom 27<> Juni 1957 - II ZR 344/55 betr* Hamburger Hafenordnung)* § 52 SSchSO gibt aber inhaltlich nur den Grundsatz des § 276 BGB für einen besonderen Pall wieder, wenn er verschreibt, daß ein am Ufer festgemachtes Fahrzeug zur eigenen und zur allgemeinen Sicherheit der Schiffahrt jede Vprsichtsmäß-regel treffen muß, damit alle Schaden verhindert werden die durch das Vorbeifahren eines anderen Schiffs entstehen könnenc Bas Berufungsgericht hat daher auch neben § 52 SSchSO die allgemeinen Grundsätze Uber die Sorgfaltspflicht herangezogen«. Die SchuldfestStellung beruht also auch auf der Anwendung des Bundesrechts «>
Sie ist ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht vorgenommen worden*
Die Verpflichtung, das Ruder nicht hart Steuerbord liegen zu lassen, konnte unbedenklich bereits aus der allgemeinen Rechtspflicht gefolgert werden, -im Verkehr Rücksicht auf die^Gefährdung anderer zu nehmen* Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwen-1 digen Vorkehifhngen^zu treffen, die zur Abwendung der hieraus Dritten drohend Gefahren nötig sind* Fehlen Sonderbestimmuhgen, die ein bestimmtes Verhalten verschreiben,^; so kann sich: die Pflicht zu dem Handeln aus dieser allgemeinen Rechtspflicht;ergeben« Insbesondere ist für das nautische Verschuldeh anerkannt, daß neben
 
den Vorsichtsmaßnahmen? die durch ausdrückliche Vorschriften? ZoBo in der Seestraßenordhung? der Seeschiff ahrtstraßen-Ordnung und der Binnenschiffahrt-straßen-Qrdnung? gefordert werden? im Hinblick auf die seemännische Praxis oder die berufliche Übung der Binnenschiffahrt und die besonderen Umstände des: Palles weitere Vorsichtsmaßregeln nötig werden können? die ebenfalls rechtlich geboten -sind und deren Unterlassung daher rechtswidrig ist (vgl ,v Art , 29 SStrO? § 4 Abs, 4 SSchSÖ? § 4 BSchSO; Schaps? Bas ‘deutsche Seerecht? §735 Anm, 13| Urt, des erkennenden Senats vom 6v Ärz 1958 - II ZR 306;/'56?W’R 1958, 489 = Hansa 1958? 982)o
Bas Boppelruder des ’»IHU 7” hat Ruderblätter? die bis zu 70 cm über die Außenkante der Scheuerleiste des Schiffes hinausragen und sich bei voller Belastung des Schiff es unter Yfasser befinden, "TRU 7W lag an der nur etwa 35 m breiten Ausfahrt in das weitere Hafenbecken des Ölhafens außen an "NöflHBP" • ^as Auslaufen von das bereits Schleusensignal gegeben hatte? stand bevor. Entgegen der Meinung der Revision kann es also nicht darauf ankommen? ob MTRG 7M nur kurze Zeit an	festgemacht	hatte. Jedenfalls war
 mit Schiffsverkehr im Hafenbecken zu rechnen, Bas erkennbar bevorstehende Manöver vei^.	war	wegen
 des herrschenden Windes? der Enge des Haf enbec&ens und der Bunkelheit schwierig, Beichte Berührungen oder auch eine starke Annäherung; im Bereich des Drehkreises der Ruderblätter waren nicht ausgeschlossen. Zwar ragen die Ruderblätter des MTRU 7" auch bei Mittschiffs läge über die Scheuerleiste hinaus, Bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt h|tt aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Eührvuig von • - -	i	■	■ ■	7	-
»TRG 7M erkennen können, daß zwischen der Pief III und der Pier IV manövrierende: Schiffe jedenfalls dann besonders durch die Ruderblätter gefährdet wurdeny wenn das Ruder nach Steuerbord lag* Die Revision vermißt zu Unrecht Überlegungen des Berufungsgerichts, ob es sich hier bei dem Mittschiffö-Legen des Ruders nur um eine rechtlich belanglose Gewohnheit handelto Pas Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß hier j nicht nur die Befolgung;einer Gewohnheit in Frage	|
stand, sondern eine Vorsichtsmaßnahme, um die beson- \ dere Gefährdung auszuschließeh,. die, sich ergab, wenn das Ruder in derjenigen Richtung über die Bordwand hinausragte, aus der etwa unter voller;;Äu&utztog des feappen Raumes sich bewegende Schiffe zu erwarten war ei^0 Ob sich über die Ruderläge beim Testmachen eine Regel aufstellen läßt, insbesondere stets Mitt-schiffslage geboten ist, kann dahinstehen» : Jedenfalls konnte das Berufungsgericht unbedenklich ännehmeh, daß hier nach demTestmachenunterVerstöß gegen die allgemeine $orgfältspflicht eine Ruderläge beibehalten worden ist, bei der ein im Hafenbecken mänöLvriefendes
i.
Schiff besonders stärk gefährdet wurde, wennesvbeim Passieren der Hafenenge auch nur zu einer laichten ' Berührung kam«; Zwar .;;kpnhteh^\,^	Revision hin- .
weist, auch bei Mittschiffs- oderI&ckbo^
Ruders Hafenbenutzer, etwa Boote, Barkassen oder Leichte^ durch das Ruder beschädigt werden, wenn sie sich dem Eeclc zu sehr näherten^ piesör s	Hafenverkehr
;äüßte aber auf die Gefährdung durch die großen Ruder-^fblätter ■ seinerseits^^
II * |Jin Verschulden der Tührung von l'TRG 73. ionite väüch:' ohne Rechtsirrtum angenommen wer den, obwohl dasSe e-ämt beiläufig im Rahmen der Uhtersü5|^^ gemäß dem
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Gesetz vom 28. September 1935 (BGBl I? 348) und auch das Landgericht ein solches verneint hatten. Pie Frage des Verschuldens war vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme im Rechtsstreit unabhängig von der Auffassung des Seeamts zu prüfen. Pas Seeamt hatte über die Lage des Ruders von MfRG 7" keine Feststellungen .getroffen und die Frage der Verletzung einer allgemeinen Sorgfältspflicht nicht erörtert. Auch der Umstand* daß das Landgericht angenommen hatte* die Führung von f,TRG 7Ü habe nicht mit der.Annäherung eines anderen Fahrzeuges auf nur 70 bis 100 cm zu rechnen brauchen«, schloß nicht aus * daß das Beruf ungsgericht z u einer gegenteiligen Auffassung kam und.ein Verschulden feststellte. Bei der Beurteilung der Frage* ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB vor liegt«, mögen andere Grundsätze in Betracht kommen.
Pas angefoehtene Urteil beruht aber auf einem Rechts-:• Irrtum* soweit es einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auslaufmanöver von	und dem
 Ruderschaden von:HTRG 7” sowie jedes Verschulden der Schiffsführung von	bei	der	Entstehung	dieses
 Schadens und des eigenen Schadens verneint. Per Zusammenstoß ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellteh Sachverhalts durch gemeinsames Verschulden der beteiligten Schiffe herbeigefüfri^
Pas Auslauf manöver von "RQ^V1 war nach den Umstanden (Auslaufen über Heck* Wind* Enge dää Fahrwassers*; Bunkelheit) geeignet * zu einer d i cht en AnnäKeiÄI oder sogar Berührung mit "TRG 7” zu führen. Es lag nicht außerhalb aller Wahrscheiniidiüceit*	(
''RW1 mit dem Ruder des 0 TRG 7 ih Beruhruh^ikäm* wenn es in die Lücke zwischen der Bier III und der
 Bier XV durch den Wind (Stärke 6-7) gedrückt wurde« Die Steuerbordlage des Ruders von MXRG 7tt war auch kein für die Möglichkeit des eingetretenen Schadens ganz außergewöhnlicher9 nach der Auffassung des Lebens überhaupt nicht in Bltracht zu ziehender Umstand? Das ergibt sich schon daraus? daß das Seeamt die Mitt-schiffslage des Ruders beim festgemachten Schiff nicht als unbedingt notwendig betrachtet hat« Rach der Lage? wie sie sich bei dem Beginn des Auslaufmanövers einem
 objektiven Beurteiler darstellte? und wie sie für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges maßgebend ist? kann nicht bezweifelt werden? daß nach der Lebenserfahrung ein Schadenseintritt am Ruder durch eine Berührung von «TRG 7” im Bereich des; Hecks nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Daß sich später auf Grund der Berechnungen des Sachverständigen in der Be-
weisaufnahme zur Gewißheit des BerufungsgericM ergeben hat ?	habe nicht gegen das Ruder geraten
 können, wenn dieses mit-tschiffs gelegen :häit e ? ;• ände r t nichts daran? daß das Manöver seiner Anlage nach die Möglichkeit einer Heckberührung im Ruderdrehkreis und auch eine Berührung des Ruderblattesnicht^ von vörn-l;: herein gänzlich ausschloß,
 Die Berührung desjwTRG f7”vam Heck erscheint auch? wenn
 sie ? wie das Berufungsgericht feöigästeilt hat ? nur eine leichte gewesen ist, als ein Zusammenstoß im
 Sinne der §§735? 736 HGB? der durch ein Verschulden der Besatzung beider Schiffe herbeigeführt worden ist, Mit dem Berufungsgericht "ist davon auszugeheh? Jdaß 7 leichte Berührungen? wie sie im belebten Hafenverkehr, insbesondere beim An- und Ablegen öder Hindürchfähren
 zwisehen Schiffeh*; ständig^ Vorkommen sich regelmäßig liieht ä 1 s :s chuidhäf t e Z usammehstöße därst eilen (;Schaps
$
 Das deutsche Seerecht, Vorbem. vor § 734 Anm, 16; § 735 Anm, 20)o Die Bauart der Schiffe ist hierauf eingerichtet (Barghölzer, Scheuerleisten, Pender). Auch bei genauestem Manövrieren lassen sich solche Berührungen nicht immer vermeiden. Hier liegt aber der Pall besonders, was das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht beachtet hat, HRHP1 stieß am Heck gegen MTRG 7W•
Dieser Tankkahn hat eine bei solchen Fahrzeugen zulässige und häufig vorkommende Rudereinrichtung mit besonders großen Ruderblättern, Die als Hohlkörper ausgebildeten Ruderblätter ragen bis zu 70 cm über die Scheuerleiste hinaus. Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Kapitän von ttR^|H,,;und dem beratenden Lotsen bekannt gewesen ist, daß Schiffe von der Art des MTRG 7” solche Doppelruderanlagen besitzen. Bei dem Passieren von *'TRG 7" konnte von HR^^ff zwar ohne Verschulden ein Entlangscheuern an der Längswand des Schiffes unter Ab sobAvächung :dp±ch Fender mit in Kauf genommen werden, Be-x^eits die Annäherung im Drehkreis der Ruderblätter, deren genaue Läge und Größe nicht ausgemacht und berücksichtigt werden konnte, stellt sich aber als eine Verletzung-.der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.
Die festgestellte Berührung des Hecks des mit solcher Ruderanlage ausgerüsteten "TRG 7” nahe an der Mittelachse des Schiffes war mithin ein verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten. Das sonst im Hafenverkehr hinzunehmende Entlangscheuern an der Bordwand eines anderen Schiffes mußte jedenfalls am Heck eines Tankkahnes mit überstehenden Ruderblättern unterbleiben. Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht (vgl. § 4 Abs, 4 See-' schif fahr t'str aßen-Ordnung) 1st zu folgern, daß auch beim an sich zulässigen Manövrieren im knappen Raum das Eindringen in den über den Schiffskörper hinaus-reicheiiden Drehkreis der Ruderblätter einer solchen
 Doppelruderanlage unzulässig 1st* Auch hei'vorsichtiger Annäherung ist in Hecknähe hei einem solchen Fahrzeug wegen der stets begrenzten Genauigkeit des Hanövrierens auf so kurze Entfernungen nicht nur mit einem ungefährlichen Entlangscheuern oder leichten Gegenstößen zu rechnen«, sondern die erhebliche Beschädigung des Ruders und des eigenen Schiffes zu befürchten. Von jeder Schiffsführung ist daher zu verlangen,,; daß auf solche : allgemein bekannten und üblichen Ruderanlagen bei Tank-, kähnen Rücksicht genommen wird? indem auch bei engem Raum für Schiffsbewegungen die Annäherung an das Heck im ganzen Drehkreis des Ruders? gleichviel welche Lage nach den Umständen üblich oder sonät zu erwarten ist, unterlassen wird * Aus diesem Grundsatz ist andererseits
 nicht zu entnehmen? daß ein Verschulden der Führung von "TRG 7” entfällt? weil sie darauf vertrauen durfte, es werde kein Schiff in den Drehkreis ihres Ruders- kommen«. Es handelt sich hierbe	eine aus der allgemeinen
 Sorgfaltspflicht zu folgernde Vorsichtsmaßnahme, um den Eintritt von Gefähren zu verhüteno Sie entbindet nicht das mit einer'solchen Ruderanlage; aüsgestättet.e Schiff von derFf licht, alle nach den CDmständen mög- • liehen und zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen seinerseits ;
zu treffeno Ob : § ^5 SSchSO dem vom Seeamt und;in den'! Vorinstanzen unter diesem Gesichtspunkt nicht beän- : s t and e t en Mariovr i er eh von	mit	dem längsseit
 festgemachten Schlepper N,,G4|j(BP.:entgegengeständeri hat ? wie die Revision: meint > kaim vom Senat nichtgeprüft 7 werden, weil die Hafenördnung ünd damit hier die in ihr in bezug genommene Seeschif fahrt straßen-Ordriung? .• wie ausgeführt? nicht revisibel ist (§ 549 ZFO)o
15 -
Der Senat gelangt datier auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß der Zusammenstoß auch durch ein in der Berührung des Hecks von nl‘RG 7M liegendes Verschulden von "Rügen" herbeigeführt worden ist (§§ 736, 739 Abs, 1 HGB)» Die Klägerin und die Beklagte sind somit zu dem Ersatz des Schadens, der den Schiffen durch den Zusammenstoß zugefügt worden ist, nach Verhältnis der Schwere des auf 3e&e? Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch im Palle eines Verschuldens von	<*ie	Klage ganz abzuweisen
 wäre, weil dieses Verschulden gegenüber dem von "rfRG.7,r völlig zurucktrete« § 254. BGB ist im Bereich des § 736 HGB nicht anwendbar (RGZ 78, 176), In 3edem Palle eines, beiderseitigen Verschuldens muß eine Verteilung des Schadens stattfinden (RGZ 94> 93)« Diese Verteilung ist, weil vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich.unterlassen, nunmehr vom erkennenden Senat vorzunehmen, da keine weitere tatsächliche Erörterung nötig ist. Hierbei ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zusammenstoß vorwiegend von "TRG 7” schuldhaft verursacht worden ist. Das nach Steuerbord überstehende Ruder hat hier eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Bei dem herrschenden Wind und der Enge des Hafenbeckens mußte die Führung von "IRC- 7”? die auf das Auslaufen von	wartete,	um
 dessen Platz .einzunehmen, damit rechnen, daß für das nach Steuerbord überliegende Ruderblatt gefährlich werden könnte, wenn das Schiff beim Passieren in die Lücke zwischen der Pier III und der Pier IV gedrängt wurde» Das Verschulden der Führung von "R^^^", die während eines an sich nicht zu beanstandenden und bei Mittschiffslage des Ruders glatt verlaufenen/'! Manövers in den Heckbereich des "TRG 7” geriet, ist demgegenüber geringer zu bewerten» Der Senat hat eine Verteilung im
 Verhältnis von 2 § 1 für angemessen erachtet«,
Das angeföchtene TTrteil war daher aufzuheben und die Klage zu einem Drittel, die Widerklage zu zwei Drittel^ : dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären«: Die- . ;:: hiernach unbegründeten Ansprüche, waren, abzuweisen« Di#' ? Einschränkung der persönlichen Haftung gemäß §§ 774-,	•
114 BinnSchG war bereits in» der Formel des Zwischen-urteils zu dem Ausdruck zu bringen* Gemäß § 538 Abs« 1 Kr« 3 ZPO war die Sache zur Verhandlung und Entschei-dung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen* Dem Landgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision vorzübehälten«
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