Gegen U® ist im ersten Rechtszug Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist, ergangen« Auf der Vorderseite der Wechsel befindet sich der Name der jetzigen Beklagten zu 2), der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Otto der Brau Maria (im Nach- folgenden: die Beklagte) * Sämtliche Wechsel , sind von dem Kläger als Aussteller an die SiflBM ft AG giriert worden« Diese Birma hat die Wechsel an ihre Banken weitergegeben, Die Wechsel sind mangels Zahlung protestiert und im Rückwege von dem Kläger eingelöst worden. In dem weiteren Verfahren (Nachverfahren) hat der Kläger ausgeführt, daß Otto TJfl) zunächst ein Rundfunkverkaufs - und Reparaturgeschäft in betrieben habe* In dieses Geschäft habe er im Jahre 1946 den Beklagten als stillen Teilhaber aufgenommen* Im Dezember 1949 hätten Otto Ü0, der Beklagte und er selbst eine offene Handelsgesellschaft unter der Pirma "Rd^-D^? November 1950 in der Weise geeinigt, daß Otto TJW sein eingemachtes Geschäft zurückerhalte, der Beklagte keinerlei Ansprüche wegen seiner früheren stillen Beteiligung stelle und daß Otto U0 an ihn 32.265 DM zahlen sollte, unter der weiteren Verpflichtung, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus von ihm übernommenen Bürgschaften oder anderen Gesell Schaftsverpflichtungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ergeben sollten» Er habe mehr als 100»000 DM an sie gezahlt« Aus diesem Grunde stehe ihm auch ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu, der den geltend gemachten Klagbetrag weit übersteige« Die Beklagte hafte ihm,weil sie sich für die Schuld ihres früheren Ehemannes u€P wechselmäßig verbürgt habe« Der Beklagte hat ausgefiihrt, daß er die Wechsel infolge geschäftlicher Uherfahrenheit nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger akzeptiert habe» Der Kläger habe ihm auch in späterer Zeit sowohl vor als auch’ nach Klagerhebung wiederholt erklärt, * daß er ihn aus den Wechseln nicht • in Anspruch nehmen werde, Die Beklagte hat geltend ‘gemacht, daß sie ihre Unterschrift nur aus dem Grunde '-auf die Wechsel gesetzt habe, um die Wechsel im'Inter- • esse’des Klägers diskontfähig zu machen« Im übrigen stehe dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des Art 31 Abs 4 WG entgegen, nach welcher ihre Unterschrift ohne jeden Zusatz als Bürgschaftserklärung für die Verpflichtung des Klägers als Aussteller, nicht aber für die ihres früheren Ehemannes als Akzeptanten anzusprechen sei» Daß auf den Wechseln eine tatsächlich nicht bestehende Firma mit willkürlicher Firmenbezeichnung.als Akzeptantin .aufgeführt worden sei, könne aber die wechselmäßige Gültigkeit des Akzeptes des Beklagten, der ebenso wip .Otto U9 OTerge-schrieben habe, nicht beeinträchtigen. Nach seiner Rückkehr von der Besprechung mit ihm habe er ihr mitgeteilt, daß der Kläger ihm wieder das gleiche versichert habe, er habe ihm erklärt, daß er ihn lediglich deswegen verklagt habe, weil die ganze Firma hätte in die Klage einbezogen werden müssen, Diese -Aussage der Ehefrau des Beklagten werde, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, durch andere Umstände unterstützt. In dem Vertrage befinde sich keine Bestimmung, die den Beklagten zu einer Leistung an den Kläger verpflichtete, insbesondere habe der Beklagte keine Preist ellungs Verpflichtung ihm gegenüber übernommen, sondern lediglich auf etwaige Ansprüche aus seiner stillen Beteiligung verzichtet. Die Aussage der Ehefrau werde* auch durch die Bekundungen der im ersten Bechtszuge vernommenen Zeugen unterstützt, Wenn auch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht sich auf ein Wechselpaket bezogen habe, das von der Effekten-^ und Wechselbank in diskontiert worden sei und diese Bank damals von dem Klager als Aussteller der Wechsel die Akzepte des Beklagten sowie des und die Bürgschaft seiner Ehefrau, der Beklagten, verlangt habe, so ließen sich aus den damaligen Wechselgeschäften 'wirtschaftiiche Schlüsse auch auf das vorliegende Wechsel-geöchäft aüs den Jahren 1951/1952 ziehen. klagten, wonach der Kläger seihst seinen Standpunkt gegenüber ihr und ihrem'.Ehemann dahin erklärt habe, daß er keine Forderung an den Beklagten habe und gegen ihn aus den in Streit befangenen Wechseln nicht Vorgehen werde, • Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, insbesondere dagegen, daß-aus dem’Auseinandersetzungsvertrage vom 7c November 1950 hervorgehe, daß der Kläger auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten verzichtet habe» Es ist dem'Berufungagericht zuzustimmen, daß die Zeichnung der Wechsel durch den Beklagten und Otto U® unter einer nicht bestehenden Firma die Gültigkeit des Akzeptes der sich durch ihre Unterschrift ausweisenden Inhaber dieses Unternehmens nicht beeinträchtigt« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte und U® sich dieser in Wahrheit nicht bestehenden Firma zur Abwicklung ihrer Geschäfte nach der aufgelösten oHG ständig bedient haben» Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß auch eine falsche Bezeichnung des Akzeptanten genügt, sofern die Identität des Bezogenen mit dem Annehmer aus der Wechselurkunde* erkenntlich ist (vgl RGZ 100, 167 £*69/1717* 119, 198 £02/), um die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten zu begründen* Der Beklagte hat somit durch seine von ihm unstreitig vorgenommene Namensunterschrift auf der Vorderseite der Wechsel deren Annahme erklärt (Art 25 Abs 1 letzter Satz WG), Der Revision ist zuzugeben, daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gegenüber seinen Mitgeeellschaftern, also auch gegenüber dem Beklagten, aus § 4-26 Abs 2 BGB grundsätzlich zusteht, sofern er Gesellschaftsgläubiger in einem höheren Umfange als er im Innenverhältnis der drei Gesellschafter verpflichtet war, befriedigt hat* Des, Es ist der Revision schließlich zuzugeben, daß aus dem Auseinandersetzungsvertrag, der bezüglich dieses Anspruchs gegenüber dem Beklagten eine Regelung vermissen läßt, nicht ausdrücklich hervorgeht, daß der Kläger auf diesen Anspruch ihm gegenüber verzichtet hat. Trotzdem spricht der Inhalt des Vertrages, in welchem der Kläger sich wegen alter Ansprüche, die Gesellschafts gläubiger gegen ihn bereits geltend gemacht ^haben oder noch geltend machen würden, eine Ereistellungsverpflich-tung von IT0 geben ließ, im Zusammenhang mit der dem Kläger bekannten und auch von der Revision anerkannten offen-baren Vermögenslosigkeit des Beklagten und dessen untergeordneten Stellung in der Gesellschaft als Techniker, der nur mit einer geringen Quote beteiligt war, für die Ansicht des. digung dieser tatsächlichen Verhältnisse das Berufungsgericht der Aussage der Ehefrau des Beklagten Glauben schenkt und' als erwiesen erachtet, daß der Kläger selbst seinen Standpunkt ihrem Ehemann und ihr gegenüber dahin erklärt habe,, daß er gegen den Beklagten keine Forderung habte und gegen ihn aus den Wechseln nicht Vorgehen wolle, so ist diese Würdigung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unangreifbar. Diese Frage kann dahingestellt bleiben, weil der Verzicht des Klägers,’den Beklagten aus den Wechseln in Anspruch zu nehmen, nach der Aussage der Zeugin im Jahre 1953 sowohl vor als auch nach Erhebung der Klage von dem Kläger ausgesprochen worden ist. Da weiter eine Erklärung der Beklagten, für wen sie Bürgschaft leisten wolle, fehle, so gelte diese Bürgschaftserklärung nach der gesetzlichen Vorschrift unwiderlegbar für den Aussteller, also den Kläger, Der Kläger habe die Wechselschuld beglichen, so daß ihm kein An- . Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Unterschrift der Beklagten auf den Wechseln ungenügend gewürdigt habe« Sie ist der Ansicht, daß Art 31 Abs 4 WG nur dann zur Anwendung komme, wenn sich durch Auslegung der Wechselurkunde keine eindeutige andere Feststellung treffen lasse« So könne auf Grund des räumlichen Zusammenhangs mit der Akzeptunterschrift eine Verbürgung für den Annehiaer angenommen werden« Ein solcher räumlicher Zusammenhang zwischen der Unterschrift der Beklagten und den Akzepten ihres Ehemannes bestehe im vorliegenden Fall« Zur Eindeutigkeit des Zusammenhanges sei eine Vquergesehriebene" Unterschrift des Bürgen nicht erforderlich« verneinen« Das Wechselgesetz enthält keine Vorschrift, daß der Bürge, der für den Akzeptanten haften will, seinen Namen querschreibt, ebenso ist es nicht'erforderlich, sondern nur Handelsbrauch, daß der Akzeptant querschreibt o Es genügt seine bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels, sofern aus der Wechselurkunde einen eindeu- Vermutung ausspricht, die dahin..geht* daß die als Bürgschaft geltende bloße Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels, die weder vom Bezogenen noch von dem Aussteller vollzogen ist* mangels einer Angabe, zu wes-. Auch diese Frage bedarf keiner endgültigen Entschei-dungc Die Beklagte hat bestritten, gewillt gewesen zu sein, Bürgschaft für ihren Ehemann zu übernehmen* Wenn sie trotzdem schließlich ihre Unterschrift auf die Wech- sei gesetzt hat,' so hatte dies durchaus einen wirtschaft-liehen Sinn, selbst wenn sie dabei ungeklärt ließ, für wen sie Bürgschaft leisten wollte» Die Firma ,SiBH9 & BBBBAG verlangte ihre Unterschrift auf den Wechseln* Für diese Firma, an die die Wechsel von dem Kläger vereinbarungsgemäß weitergegeben wurden, war es bedeutungslos, ob sich die Beklagte für die Akzeptanten oder den Aussteller verbürgte, denn die Beklagte haftete Ihr wechselmäßüg auch ohne eine diesbezügliche Erklärung* Bas Berufungsgericht hat mit Recht die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichten Schriftsätze nicht berücksichtigt, da eine Nachreichung von Schriftsätzen den Parteien nicht Vorbehalten gewesen ist* Es kann jedoch zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Beklagte, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15» Februar 1955 ausgeführt hat, bei Geschäften ihres Ehemannes mit dem Kläger, die mit der Hingabe der in Streit befangenen an die Firma SiBBP & HBHkAGr weitergereichten Wechsel nichts zu tun hatten, sondern bei denen es sich um Geschäfte handelte, die dem . verbürgt habe, daß nämlich die Firma Ha^B & Co» im Januar 1951 gegen die Beklagte als Ge samt Schuldnerin mit ihrem Ehemann, den Kläger und den Beklagten ein Versäum- nisurteil wegen Forderungen liter ca* 552 DM und 800 DM im ordentlichen Verfahren erstritten hat, läßt nicht erkennen, daß die Beklagte als Bürgin verurteilt wurde, noch, sofern dies der Pall gewesen sein sollte, für wen sie damals Bürgschaft geleistet hatte* Im übrigen liegt diese Verurteilung vor der Ausstellung der hier streitigen acht Wechsele. zugunsten der Behauptung des Klägers zu schließen* Wenn auch aus dem Schreiben dieser Firma hervorgeht, daß die Beklagte damals wegen eines Betrages von 750 DM Wechselbürgschaft geleistet hat, so enthält das Schreiben keinen Anhaltspunkt f/ zu wessen Gunsten dies seinerzeit geschehen ist. Ist somit auch aus den aus den Wechselurkunden nicht ersichtlichen Umständen keinesfalls mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Beklagte die Wechselbürgschaft für ihren damaligen Ehemann geleistet hat, so ist im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendung des Art 31 Abs 4- WG gerechtfertigt *
II_ZR 120/55 2543 064 Verkündet am 26 = März 1936 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Hilly L SchflHRgasse Wh Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, gegen 1«) den Mechaniker Walter 0 . 'S^WWtWW a/ML-S®, T®B^str, fli, Beklagten zu 2a) und Revisionsbeklagten* -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* 2*) Ma^a U 4 geh» Sc( Beklagte zu 3) und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr= Selowsky, Br«. Haidinger, Br» Pischer, Br» Winkelmann und Br, Haager für Recht erkannt* vV Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/iiain. ^ vom 17» März 1955 wird auf Kosten des Klägers zurück- . gewiesen» w / *Jc** . * -\n> mv Von Rechts wegen gat bestand: Der Kläger ist Aussteller und Inhaber von 8 Wechseln über je loOQO DM, die in der Zeit vom 25« Mai 1951 bis 10- April 1952 ausgestellt sind, von denen ein jeder eine Laufzeit von 5 Monaten hat« Die tfeohsel sind von einer nicht bestehenden Pirma "Rundfunk Reparatur und Beratung Otto Ufl)ft So«* akzeptiert worden, die der Beklagte zu 1),* Walter Oflp, (im Nachfolgenden: der Beklagte) und der mitverklagte Otto ü® gezeichnet haben. Gegen U® ist im ersten Rechtszug Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist, ergangen« Auf der Vorderseite der Wechsel befindet sich der Name der jetzigen Beklagten zu 2), der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Otto der Brau Maria (im Nach- folgenden: die Beklagte) * Sämtliche Wechsel , sind von dem Kläger als Aussteller an die SiflBM ft AG giriert worden« Diese Birma hat die Wechsel an ihre Banken weitergegeben, Die Wechsel sind mangels Zahlung protestiert und im Rückwege von dem Kläger eingelöst worden. Gegen den Beklagten ist Wechselvorbehaltsurteil, gegen die Beklagte ist zunächst im Wechsel verfahren Ver-^ Säumnisurteil ergangen, gegen welches sie fristgemäß Mini,; Spruch erhoben hat. Der'Kläger 1st im ersten Rechtszuge V / ' *v ihr gegenüber in das ordentliche Verfahren übergegangen« In dem weiteren Verfahren (Nachverfahren) hat der Kläger ausgeführt, daß Otto TJfl) zunächst ein Rundfunkverkaufs - und Reparaturgeschäft in betrieben habe* In dieses Geschäft habe er im Jahre 1946 den Beklagten als stillen Teilhaber aufgenommen* Im Dezember 1949 hätten Otto Ü0, der Beklagte und er selbst eine offene Handelsgesellschaft unter der Pirma "Rd^-D^? -3 Otto & Co«.Ä ^s^riiiidst* Xu diese n@u^8§ruii(|6t6^ m dss » Handelsregister eingetragene Firma habe Otto ü® sein bisheriges Unternehmen, der Beklagte seine stille Beteiligung an dem bisherigen Geschäft des Otto U®und er seljt&t einen Barbetrag von 15.000 DM eingebracht. Er sei an dieser Gesellschaft mit 60 Otto UÜ mit 30 $ und der Beklagte mit 10 $> am Gewinn und Verlust beteiligt gewesene Im September 1950 hätten die Gesellschafter übereinstimmend beschlossen, den GeseilSchaftsvertrag vom Dezember 1949 als ungültig zu .erklären, weil er den Vertrag mit der Begründung angefochten hätte, Utz habe ihn arglistig getäuscht. Die Gesellschafter hätten sich über die Beendigung der oHG durch Vertrag vom 7. November 1950 in der Weise geeinigt, daß Otto TJW sein eingemachtes Geschäft zurückerhalte, der Beklagte keinerlei Ansprüche wegen seiner früheren stillen Beteiligung stelle und daß Otto U0 an ihn 32.265 DM zahlen sollte, unter der weiteren Verpflichtung, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus von ihm übernommenen Bürgschaften oder anderen Gesell Schaftsverpflichtungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ergeben sollten» Die Firma ist am 15* September 1950 im Handelsregister gelöscht worden» Dies alles ist unstreitig. Der Kläger hat zur Begründung seines- Klaganspruchs in Höhe von 8.000 M nebst Zinsen ausgeführt, dem” Weehsel- ' vV ansnruch gegenüber^den; Beklagten liege sein Ausgleichsan- Spruch aus § BGB zugrunde. Es sei zwar richtig, daß im Innenverhäirars eine oHG nicht entstanden sei, - nach- dem er den Gesellschaftsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habenznd der Beklagte sowie Utz die Berechti- gung seiner Anfechtung anerkannt hätten. Im Außenverhältnis sei aber die Haftung dieser Scheingesellschaft begün-det worden, so daß alle drei Gesellschafter für deren Schulden den Gläubigem als Gesamtschuldner hafteten» Er als der zahlungsfähigste Gesellschafter sei von Gläubigern der Gesellschaft angegriffen worden. Er habe mehr als 100»000 DM an sie gezahlt« Aus diesem Grunde stehe ihm auch ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu, der den geltend gemachten Klagbetrag weit übersteige« Die Beklagte hafte ihm,weil sie sich für die Schuld ihres früheren Ehemannes u€P wechselmäßig verbürgt habe« . Beide Beklagten« haben um Klagabweisung gebeten« Der Beklagte hat ausgefiihrt, daß er die Wechsel infolge geschäftlicher Uherfahrenheit nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger akzeptiert habe» Der Kläger habe ihm auch in späterer Zeit sowohl vor als auch’ nach Klagerhebung wiederholt erklärt, * daß er ihn aus den Wechseln nicht • in Anspruch nehmen werde, Die Beklagte hat geltend ‘gemacht, daß sie ihre Unterschrift nur aus dem Grunde '-auf die Wechsel gesetzt habe, um die Wechsel im'Inter- • esse’des Klägers diskontfähig zu machen« Im übrigen stehe dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des Art 31 Abs 4 WG entgegen, nach welcher ihre Unterschrift ohne jeden Zusatz als Bürgschaftserklärung für die Verpflichtung des Klägers als Aussteller, nicht aber für die ihres früheren Ehemannes als Akzeptanten anzusprechen sei» Das Landgericht hat unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils gegen den Beklagten und unter Aufhebung des Versäumnisurteils gegen die .Beklagte die Klage abgewieseni Die Berufung des.Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch gegen beide Beklagte weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision gebeten haben« Entscheidungsgründes in uw «aiMMiMWMP ******* u*pr\m*\\ »m w»i wim« I. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte als Akzeptant der Wechsel in Höhe von insgesamt 8,000 M wechselmäßig haftet (Art 28 WO). Es stellt fest, daß die Firma "Rundfunkreparatur u, Beratung Otto U0& Co*", wie sie als Bezogene auf den Wechseln verzeichnet sei, nicht bestanden habe. Zur Zeit der Begebung der Wechsel in den Jahren 1951 und 1952 sei die frühere oHG "Radio Utz Otto U9 & Co," im Handelsregister bereits gelöscht gewesen (15. September 1950). Im Zeitpunkt der Ausstellung der Wechsel habe zwischen Otto 09 und dem Beklagten kein Gesellschaftsverhältnis mehr bestanden. Die Wechselgeschäfte aus dem Jahre 1951/1952 stellten sich als Abwicklungsgeschäfte hinter der aufgelösten und bereits gelöschten oHG dar. Daß auf den Wechseln eine tatsächlich nicht bestehende Firma mit willkürlicher Firmenbezeichnung.als Akzeptantin .aufgeführt worden sei, könne aber die wechselmäßige Gültigkeit des Akzeptes des Beklagten, der ebenso wip .Otto U9 OTerge-schrieben habe, nicht beeinträchtigen. Mit .einer solchen Bezeichnung hätten beide in ständiger Öbung ihre Geschäfte betrieben und sich im geschäftlichen Verkehr bei der Abwicklung ihrer Geschäfte nach der oHG der Firma einer in Wirklichkeit nicJ^t. bestehenden Fersonengesellschaft bedient. Der Beklagte., der durch seine Unterschrift die Wechsel angenommen h^be, könne daher aus diesem Umstande keine Einwendungen erheben. Er hafte neben U9 wechselmäßig. Er sei daher für sein Vorbringen, daß der Kläger mit ihm vereinbart habe, er werde ihn aus den Wechseln ‘nicht in Anspruch nehmen, beweispflichtig. Diesen Beweis habe er, wie auch das Landgericht ausgeführt habe, geführt. Zu dieser Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Frau 0|9 gelangt, die bei 4 ihrer Vernehmung bekundet hatte, sie könne sieh noch genau an eine Unterredung im Frühjahr des Jahres 1953 zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann erinnern. Der Kläger habe hierbei erklärt, er wolle von ihnen gar nichts, seine Forderungen gingen nur gegen U^< Der Kläger habe sie bei dieser Besprechung noch beruhigt, sie brauche sich nicht aufzUregen, denn ihr Ehemann sei vom Vertrage vom 7, November 1950 nicht betroffen. Nachdem der Kläger entgegen seiner Zusage die Klage im September 1953 dennoch auch gegen ihren Ehemann erhoben habe, sei ihr Ehemann zu dem Kläger gegangen. Nach seiner Rückkehr von der Besprechung mit ihm habe er ihr mitgeteilt, daß der Kläger ihm wieder das gleiche versichert habe, er habe ihm erklärt, daß er ihn lediglich deswegen verklagt habe, weil die ganze Firma hätte in die Klage einbezogen werden müssen, Diese -Aussage der Ehefrau des Beklagten werde, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, durch andere Umstände unterstützt. Schon aus dem Vertrage vom 21, Dezember 1949? mit welchem die oHG ins heben gerufen worden « . -.sei, gehe hervor, daß der Beklagte* nur eine sehr unter-‘ geordnete Rolle hierbei gespielt habe. Er sei der Handwerker des Betriebes gewesen, habe eigenes Kapital in die Gesellschaft nicht einschießen können und sei am Gewinn und Verlust nur mit 10 # beteiligt gewesen. Die gesamte Geschäftsführung habe bei dem mit 60 # beteiligten Kläger gelegen. Schon aus diesem Grunde beanspruche die Aussage der Frau 0# Glaubwürdigkeit, die durch den Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages vom 7, September 1950, welcher die völlig untergeordnete Bedeutung des Beklagten dartue, verstärkt werde. In diesem Vertrage, der die Vermutung der -Vollständigkeit für sich habe, seien die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und U^ eingehend geregelt worden, U®habe sich .verpflichtet, den Kläger von allen Gesellschaftsverpflichtungen freizustellen und / / » i i i i - * i ' . »■ i j i t j überdies an ihn gegen Bückgabe des Betriebes ca. 32,000 DM zu zahlen. In dem Vertrage befinde sich keine Bestimmung, die den Beklagten zu einer Leistung an den Kläger verpflichtete, insbesondere habe der Beklagte keine Preist ellungs Verpflichtung ihm gegenüber übernommen, sondern lediglich auf etwaige Ansprüche aus seiner stillen Beteiligung verzichtet. Hierdurch sei der schon vom Landgericht gezogene Schluß gerechtfertigt, daß bei der internen Auseinandersetzung zwischen den früheren Gesellschaftern der Beklagte keine Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Die Aussage der Ehefrau werde* auch durch die Bekundungen der im ersten Bechtszuge vernommenen Zeugen unterstützt, Wenn auch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht sich auf ein Wechselpaket bezogen habe, das von der Effekten-^ und Wechselbank in diskontiert worden sei und diese Bank damals von dem Klager als Aussteller der Wechsel die Akzepte des Beklagten sowie des und die Bürgschaft seiner Ehefrau, der Beklagten, verlangt habe, so ließen sich aus den damaligen Wechselgeschäften 'wirtschaftiiche Schlüsse auch auf das vorliegende Wechsel-geöchäft aüs den Jahren 1951/1952 ziehen. Auch diese Wech-seltransaktion habe ein Abwicklungsgeschäft nach der aufgelösten oHG zu dem Inhalt gehabt. Wie damals die Effekten-und Wechselbank keinerlei Interesse an der Auseinandersetzung der früheren Gesellschafter im Innenverhältnis . gehabt habe, so^sei dies auch im vorliegenden Palle, in dem die Wechsel'*an die Si<SbAG weitergegeben wurden, bei dieser Pirma der Pall gewesen, die ihrerseits die Wechsel an ihre Bankverbindung zu dem Diskont weitergegeben habe. Es müsse daher als erwiesen erachtet werden, daß der .Beklagte nur deshalb als Mitakzeptant der Wechsel aufgetreten sei, weil die alten Gläubiger der oHG von dem Kläger diskontfähige Wechsel verlangt hätten. Alle diese Umstände bestätigten die Aussage der Ehefrau des Be- klagten, wonach der Kläger seihst seinen Standpunkt gegenüber ihr und ihrem'.Ehemann dahin erklärt habe, daß er keine Forderung an den Beklagten habe und gegen ihn aus den in Streit befangenen Wechseln nicht Vorgehen werde, • , * « Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, insbesondere dagegen, daß-aus dem’Auseinandersetzungsvertrage vom 7c November 1950 hervorgehe, daß der Kläger auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten verzichtet habe» Es ist dem'Berufungagericht zuzustimmen, daß die Zeichnung der Wechsel durch den Beklagten und Otto U® unter einer nicht bestehenden Firma die Gültigkeit des Akzeptes der sich durch ihre Unterschrift ausweisenden Inhaber dieses Unternehmens nicht beeinträchtigt« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte und U® sich dieser in Wahrheit nicht bestehenden Firma zur Abwicklung ihrer Geschäfte nach der aufgelösten oHG ständig bedient haben» Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß auch eine falsche Bezeichnung des Akzeptanten genügt, sofern die Identität des Bezogenen mit dem Annehmer aus der Wechselurkunde* erkenntlich ist (vgl RGZ 100, 167 £*69/1717* 119, 198 £02/), um die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten zu begründen* Der Beklagte hat somit durch seine von ihm unstreitig vorgenommene Namensunterschrift auf der Vorderseite der Wechsel deren Annahme erklärt (Art 25 Abs 1 letzter Satz WG), Der Revision ist zuzugeben, daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gegenüber seinen Mitgeeellschaftern, also auch gegenüber dem Beklagten, aus § 4-26 Abs 2 BGB grundsätzlich zusteht, sofern er Gesellschaftsgläubiger in einem höheren Umfange als er im Innenverhältnis der drei Gesellschafter verpflichtet war, befriedigt hat* Des, -9- weiteren kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß dem Kläger ein solcher Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegenüber dem Beklagten zugestanden hat; obwohl er einen derartigen Anspruch der Höhe nach nicht substantiiert hat. Es ist der Revision schließlich zuzugeben, daß aus dem Auseinandersetzungsvertrag, der bezüglich dieses Anspruchs gegenüber dem Beklagten eine Regelung vermissen läßt, nicht ausdrücklich hervorgeht, daß der Kläger auf diesen Anspruch ihm gegenüber verzichtet hat. Trotzdem spricht der Inhalt des Vertrages, in welchem der Kläger sich wegen alter Ansprüche, die Gesellschafts gläubiger gegen ihn bereits geltend gemacht ^haben oder noch geltend machen würden, eine Ereistellungsverpflich-tung von IT0 geben ließ, im Zusammenhang mit der dem Kläger bekannten und auch von der Revision anerkannten offen-baren Vermögenslosigkeit des Beklagten und dessen untergeordneten Stellung in der Gesellschaft als Techniker, der nur mit einer geringen Quote beteiligt war, für die Ansicht des. Berufungsgerichts, daß auch der Auseinandersetzungsvertrag, entgegen der Ansicht der Revision, im gewissen Umfange,‘wenn auch nicht im entscheidenden Ausmaß die^Aussage der Ehefrau des Beklagten stützt. Hinzu kommt, daß der Beklagte in keiner Weise an der Geschäftsführung und Einanzierung der Gesellschaft beteiligt war und, wie unstreitig ist, von den beiden anderen Gesellschaftern zu der kaufmännischen Rührung des Geschäfts nicht hinzugezogen wurde. Das Berufungsgericht hat die geschäftlichen Vorgänge bei der Wechs'elhingabe dahin gewürdigt, daß es dem Kläger^ der allein zahlungsfähig gewesen sei, darauf angekommen sei, die Gläubiger der Ge-Seilschaft, die sich an ihn hielten, durch Hingabe von diskontfähigen Wechseln zu dem;Stillhalten zu veranlassen. Aus diesem Grunde habe er die-von den Gläubigern verlangten Akzepte des Beklagten herbeigeschafft. Wenn unter Wür 10- digung dieser tatsächlichen Verhältnisse das Berufungsgericht der Aussage der Ehefrau des Beklagten Glauben schenkt und' als erwiesen erachtet, daß der Kläger selbst seinen Standpunkt ihrem Ehemann und ihr gegenüber dahin erklärt habe,, daß er gegen den Beklagten keine Forderung habte und gegen ihn aus den Wechseln nicht Vorgehen wolle, so ist diese Würdigung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unangreifbar. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der,Revision einzugehen, daß die in Streit befangenen Wechsel Prolongationswechsel gewesen seien. Diese Frage kann dahingestellt bleiben, weil der Verzicht des Klägers,’den Beklagten aus den Wechseln in Anspruch zu nehmen, nach der Aussage der Zeugin im Jahre 1953 sowohl vor als auch nach Erhebung der Klage von dem Kläger ausgesprochen worden ist. Eie Revision des Klägers war daher gegen den Beklagten surückzuweisen,. II, Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte für ungerechtfertigt erachtet. Das Landgericht war zu dem gleichen Ergebnis mit der Begründung gekommen,,daß nach Art 31 Abs 3? 4 WG die von s ' V ' S der Beklagten auf der Vorderseite der Weohsel abgegebene ' '•/' /, / Unterschrift als Bürgschaftserklärung angesehen werden müsse, da sie weder Bezogene noch,Aussteller der-Wechsel gewesen sei. Da weiter eine Erklärung der Beklagten, für wen sie Bürgschaft leisten wolle, fehle, so gelte diese Bürgschaftserklärung nach der gesetzlichen Vorschrift unwiderlegbar für den Aussteller, also den Kläger, Der Kläger habe die Wechselschuld beglichen, so daß ihm kein An- . • Spruch gegen die Beklagte als Bürgin zustehe. ' Das Berufuhgsgeridht ;hajt die Frage dahingestellt .v sein lassen- ob etwa .'eine anderweite Auslegung des Art 31 v 'Itfs -n- Abs 4 WG entgegen seinem Wortlaut möglich sei, wenn sich die Bürgschaftserklärung eindeutig der Unterschrift anderer Wechselverpflichteter, etwa des Wechselakzeptan-ten, anschlösse* Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein» Die geradlinig auf der Vorderseite des Wechsels befindliche Unterschrift schlösse sich nicht den quergeschriebenen Akzeptuht6rachriften ihres Ehemannes und des Beklagten an« Es müsse somit bei der gesetzlichen Regel des Art 51 Abs 4 WG verbleiben« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Unterschrift der Beklagten auf den Wechseln ungenügend gewürdigt habe« Sie ist der Ansicht, daß Art 31 Abs 4 WG nur dann zur Anwendung komme, wenn sich durch Auslegung der Wechselurkunde keine eindeutige andere Feststellung treffen lasse« So könne auf Grund des räumlichen Zusammenhangs mit der Akzeptunterschrift eine Verbürgung für den Annehiaer angenommen werden« Ein solcher räumlicher Zusammenhang zwischen der Unterschrift der Beklagten und den Akzepten ihres Ehemannes bestehe im vorliegenden Fall« Zur Eindeutigkeit des Zusammenhanges sei eine Vquergesehriebene" Unterschrift des Bürgen nicht erforderlich« ■>* ' V , •' * / ’' Der Revision ist zuzustimmen, daß der die Beklagte ihren Hamen auf^den Wechseln schrieben hat, allein nicht äüsreicht, um ** ' tigen Zusammenhang mit »den'Akzepten ihres Ehemannes zu »tr* »V*~n ' verneinen« Das Wechselgesetz enthält keine Vorschrift, daß der Bürge, der für den Akzeptanten haften will, seinen Namen querschreibt, ebenso ist es nicht'erforderlich, sondern nur Handelsbrauch, daß der Akzeptant querschreibt o Es genügt seine bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels, sofern aus der Wechselurkunde einen eindeu- 4 X •-12- hervorgeht, daß er der Bezogene ist (Art 25 WG)« v \%' * ♦''s Die“*"Frage, ob Art 31 Abs 4 WG eine' unwiderlegbare . Vermutung ausspricht, die dahin..geht* daß die als Bürgschaft geltende bloße Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels, die weder vom Bezogenen noch von dem Aussteller vollzogen ist* mangels einer Angabe, zu wes-. sen Gunsten die Bürgschaft übernommen ist, für den Aussteller gilt* ist in Schrifttum und Rechtsprechung bestritten« . Bern Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen, daß es im vorliegenden Rechtsstreit-einer Entscheidung dieser Frage nicht bedurfte«-Auch wenn man sich der Ansicht anschließen wollte, daß die Vermutung des Art 31 Abs 4 WG widerlegbar sei, so könnte im vorliegenden Rechts-streit die, Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden» Es ist einhellige Ansicht in Schrift-' • «. + tum und Rechtsprechung, soweit sie eine Widerlegung der . Vermutung des Art 31 Abs 4 WG zulassen* daß eine andere Auslegung der Wechselurkunde im Gegensatz zu dieher gesetzlichen Vorschrift sich eindeutig aus ihrem Inhalt ergeben muß. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegen-. den Rechtsstreit nicht erfüllt» Einmal steht“ die Unterschrift der Beklagten auf den acht Wechseln ni^t un-mittelbar unter der Unterschrift der Akzeptantansondern, wie das Berufungsgericht festgestellt hat "unweit ihrer Unterschrift"« Zudem ist sie nicht paralTeT’zp. den Unterschriften der Akzeptanten« Wenn das letztere auch kein gesetzliches Erfordernis' für die Bürgschaftserklärung zugunsten des Akzeptanten 1st,, so kann jedoch in dem "-Quer.ßohreiben" des Bürgen ein deutliches Zeichen '. -dafür gefunden werden, daß er für den .Akzeptanten.bür-• gen wolle, selbst wenn er ausdrücklich keine diesbezügliche .Erklärung abgegeben hat. Es kommt noch hinzu*, daß -13- aus der Unterschrift der Beklagten nicht zu erkennen ist, ob sie für ihren damaligen Ehemann UA allein oder für ihn und den Beklagten oder nur für den letzteren die Bürgschaft übernehmen wollte» Da somit aus der Wechseiurkunde selbst sich keineswegs eindeutig ergibt, zu wessen Gunsten die Beklagte ihre als Wechselbürgschaft anzusehende Unterschrift abgegeben hat, so muß es sehon aus diesem Grunde bei der Auslegungsregel des Art 31 Abs 4 WG verbleiben«'v > V-:« Es wird weiter die Ansicht vertreten, daß auch'Um- v > '-'»!< 'v V stände, die außerhalb der Wechselurkunde liegen, zur Widerlegun#*der Vorschrift des Art 31 Abs 4 WG herange- .' V ;,*k * zogen werden; -können« ♦ -*> Auch diese Frage bedarf keiner endgültigen Entschei-dungc Die Beklagte hat bestritten, gewillt gewesen zu sein, Bürgschaft für ihren Ehemann zu übernehmen* Wenn sie trotzdem schließlich ihre Unterschrift auf die Wech- ** 0 sei gesetzt hat,' so hatte dies durchaus einen wirtschaft-liehen Sinn, selbst wenn sie dabei ungeklärt ließ, für wen sie Bürgschaft leisten wollte» Die Firma ,SiBH9 & BBBBAG verlangte ihre Unterschrift auf den Wechseln* Für diese Firma, an die die Wechsel von dem Kläger vereinbarungsgemäß weitergegeben wurden, war es bedeutungslos, ob sich die Beklagte für die Akzeptanten oder den Aussteller verbürgte, denn die Beklagte haftete Ihr wechselmäßüg auch ohne eine diesbezügliche Erklärung* jDie Revision führt aus, daß aus den unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers hervorgehe, daß die Beklagte die Bürgschaft für ihren damaligen Ehemann als Akzeptanten der Wechsel übernommen habe* Sie erhebt Rügen aus § 286 £P0o i)ie Revision bezieht sich hierfür auf die Ausführungen des Klägers in den hach Schluß der münd- 4 liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nachgereichten Schriftsätzen, die das Berufungsgericht zu Unrecht unter Verletzung des § 156 ZPO nicht mehr berücksichtigt habe, sowie auf den vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 15« Februar 1955* Bas Berufungsgericht hat mit Recht die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichten Schriftsätze nicht berücksichtigt, da eine Nachreichung von Schriftsätzen den Parteien nicht Vorbehalten gewesen ist* Es kann jedoch zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Beklagte, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15» Februar 1955 ausgeführt hat, bei Geschäften ihres Ehemannes mit dem Kläger, die mit der Hingabe der in Streit befangenen an die Firma SiBBP & HBHkAGr weitergereichten Wechsel nichts zu tun hatten, sondern bei denen es sich um Geschäfte handelte, die dem . Betrieb zweier Gastwirtschaften des Ehemannes UB dienten, eine Bürgschaft gegenüber dem Kläger übernommen hat. Abgesehen davon, daß die Beklagte bestritten hat, daß es sich hierbei um eine Wechselbürgschaft gehandelt habe, folgt aus der damaligen Bürgschaftsübemahme der Beklagten in keiner Weise, daß sie auch für die vorliegenden Wechsel sich für die Schuld ihres Ehemannes verbürgt hat» Bies um so weniger, als die damalige Bürgschaftsübernahme mit einem Geschäft zusammenhing, an welchem die Beklagte selbst ein unmittelbares Interesse hatte, Ihr Interesse bestand darin, daß sie selbst eine der Gastwirtschaften übernahm. Auch der Umstand, aus welchem die Revision die Folgen ziehen will, daß die Beklagte sich für ihren Ehemann. verbürgt habe, daß nämlich die Firma Ha^B & Co» im Januar 1951 gegen die Beklagte als Ge samt Schuldnerin mit ihrem Ehemann, den Kläger und den Beklagten ein Versäum- -15- ♦ nisurteil wegen Forderungen liter ca* 552 DM und 800 DM im ordentlichen Verfahren erstritten hat, läßt nicht erkennen, daß die Beklagte als Bürgin verurteilt wurde, noch, sofern dies der Pall gewesen sein sollte, für wen sie damals Bürgschaft geleistet hatte* Im übrigen liegt diese Verurteilung vor der Ausstellung der hier streitigen acht Wechsele. Schließlich ist auch nichts aus dem Schreiben der Firma AG- vom 11 * Dezember 1950 zugunsten der Behauptung des Klägers zu schließen* Wenn auch aus dem Schreiben dieser Firma hervorgeht, daß die Beklagte damals wegen eines Betrages von 750 DM Wechselbürgschaft geleistet hat, so enthält das Schreiben keinen Anhaltspunkt f/ zu wessen Gunsten dies seinerzeit geschehen ist. Die Rügen der Revision sind daher unbegründet« Ist somit auch aus den aus den Wechselurkunden nicht ersichtlichen Umständen keinesfalls mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Beklagte die Wechselbürgschaft für ihren damaligen Ehemann geleistet hat, so ist im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendung des Art 31 Abs 4- WG gerechtfertigt * Dem Berufungsgericht war daher zuzustimmen und die Revision auch gegen die Beklagte zufückzuweisen« * 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Selowsky Dr» Haidinger Dr. Fischer Dr, Winkelmann Dr* Haager * -iS» '.y 3p Ym *i'k« I '