Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ‘ mündliche Verhandlung vom 5• Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br. Haidinger,, Br. Pis eher und Br. Kuhn für Becht erkannt: Oktober 1948, dehnte der Kläger de* Auftrag unter anderem auf den mit Steinplatten belegten Flur des Erdgeschosses aus. Am selben Vormittag machte die Ehefrau des Klägers, die Irztin und als. Als das Telefon klingelte, kam sie aus dem Souterrain herauf und stürzte auf dem eingewachsten, aber ( noch nicht gebohnerten Flur. Der Kläger verlangt Zahlung von 8.250 Dü als Ersatz des ihm und seiner Ehefrau ent-. Der Klä- ’ ger behauptet, seine Ehefrau habe von der Erweiterung des zunächst erteilten Auftrages nichts gewusst und der Be- |! Denn es habe ihm ni chtpbgSLe gen, die Ehefrau seines Auftraggebers zu warnen, von ihr habe er annehmen mttssen, daß sie über den Umfang der Beinigungsarbeiten unterrichtet sei« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klaganträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Gegenüber der Ehefrau seines Auftraggebers konnte der Beklagte davon ausgehen, daß sie über Grad und Umfang seiner Arbeiten unterrichtet sei und daß es daher ihr gegenüber keiner Warnung bedürfe« Ihr gegenüber kam nur eine Unterrichtung darüber in Präge, wie weit die Arbeiten ge- Nach Lage der Binge hatte der Beklagte keinen Anhalt dafür,' daß die Ehefrau des Klägers über den Umfang der aufgetragenen Arbeiten nicht Bescheid wußte. Ihrer Ansicht aber, deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auch die Bhefrau des Klägers zu warnen, kann nicht gefolgt werden. Es kann 1 nicht gut angenommen werden, daß der Beklagte,' nachdem er eingewachst hatte, auch den Kläger hätte warnen und zur Vorsicht mahnen müssen. Zelt erweiterte, als Beine Ehefrau Besorgungen machte, ohne den Be- ■ klagten darauf* hinzuweisen, daß die Erweiterung des Auftrages nicht mit.ihr besprochen war und daß sie daher bei. Denn das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Annahme, der Kläger wlirde behaupten wollen und können, dem Beklagten sei* bewußt, jedenfalls aber erkennbar gewesen, daß die Verunglückte die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages nicht kannte und darum hierüber erst noch hätte unterrichtet werden müssen.
its. 222/51 23.67 029 Verkündet am 9. Januar JäSäL Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeauter . der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes' In'dem Rechtsstreit des Arztes Br. med. Jost Istr. Klägers. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Inhaber eines Beinigunnsinstituts. Karl Beklagten. Berufungskläger • und Bevlsionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ‘ mündliche Verhandlung vom 5• Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br. Haidinger,, Br. Pis eher und Br. Kuhn für Becht erkannt: Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7* Mai 1951 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewle8en. Von BBChts wegen * Tatbestand» ■ i Der Kläger, Arzt, beauftragte den Besagten, der ein Reinigungsinstitut betreibt, verschiedene Räume seines ln B^H^/fc^Pbelegenen Hauses einzuwachsen und zu bohnern, i Vormittags darauf, am 2. Oktober 1948, dehnte der Kläger de* Auftrag unter anderem auf den mit Steinplatten belegten Flur des Erdgeschosses aus. Der Beklagte sagte dem Kläger, er wolle persönlich die Haustür gesichert halten. Am selben Vormittag machte die Ehefrau des Klägers, die Irztin und als. solche tätig ist, Besorgungen. Als sie heimkehrte, wurde •' ihr die Haustür von der Sprechstundenhelferin Marlies BflMf geöffnet. Unmittelbar danach begab*sie sich ins Souterrain,; um den dort tätigen Anstreichern eingekauftes Material aus- -, zuhändigen. Als das Telefon klingelte, kam sie aus dem Souterrain herauf und stürzte auf dem eingewachsten, aber ( noch nicht gebohnerten Flur. Der Kläger verlangt Zahlung von 8.250 Dü als Ersatz des ihm und seiner Ehefrau ent-. • i standenen Schadens, sowie die Feststellung, daß ihm der' * \ Beklagte auch zun Ersatz allen künftigen Schadens ver- > pflichtet sei. Soweit er den Schaden seiner Ehefrau er- • ■■ setzt verlangt, klagte er mit ihrer Ermächtigung. Der Klä- ’ ger behauptet, seine Ehefrau habe von der Erweiterung des zunächst erteilten Auftrages nichts gewusst und der Be- |! klagte habe seine Slbherungspflicht verletzt. Er ist der \ Ansicht, der Beklagte habe die Verunglückte warnen müssen. 1 Das Landgericht hat dies für Recht gehalten und* Grundurteil | erlassen. Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht meint» Den Beklagten habe, da durch seine Arbeit eine besondere Unfallgefahr entstan- -den sei, eine Vampflicht getroffen; es könne jedoch dahin-1 gestellt bleiben, ob er dieser Pflicht nachgekommen sei. - Denn es habe ihm ni chtpbgSLe gen, die Ehefrau seines Auftraggebers zu warnen, von ihr habe er annehmen mttssen, daß sie über den Umfang der Beinigungsarbeiten unterrichtet sei« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klaganträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Eqts cheidungagründ ei Die Revision kotfnte keinen Erfolg haben« 1«) Sie macht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß er den Steinfußboden eingewaohst hat« Das entspricht der Annahme des Landgerichts, daß Solnhofer Platten eingewachst werden dürfen« Durch das Einwachsen entstand aber eine Rutschgefahr, die unvermindert bis zu dem Bohnern -fortdauerte« Eicht bloß auf Grund des eingegangenen Vertrages, sondern auch im Hinblick-auf die geschaffene Gefahr war der Beklagte verpflichtet, auf diese Gefahrenlage aufmerksam zu machen« Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß das Einwachsen auch durch den Geruch wahrgenommen werden könnte und würde« Hatte er es übernomnen, die Haustür, selbst zu sichern, so hatte er auch diese Schutzmaßnahme auszuführen und sich entsprechend zu kümmern. Sr hatte aber nur auf die vorhandene Gleitgefahr hinzuweisen und zur Vorsicht zu mahnen. Ein darüber hinausgehender Schutz der Benutzer der elngewqchBten Flächen oblag ihm dagegen nicht. w Gegenüber der Ehefrau seines Auftraggebers konnte der Beklagte davon ausgehen, daß sie über Grad und Umfang seiner Arbeiten unterrichtet sei und daß es daher ihr gegenüber keiner Warnung bedürfe« Ihr gegenüber kam nur eine Unterrichtung darüber in Präge, wie weit die Arbeiten ge- dlehen seien. Hierbei ging ob jedoch nur um eine rein . tatsächliche Aufklärung. Hatte der Beklagte ln Erfüllung j der etwa ttbernoumenen Pflicht, während der Bauer seiner ; Arbeiten die Haustür zu bedienen, auch der Ehefrau seines !* ■ Auftraggebers zu öffnen, so oblag ihm darum noch nloht, sie zu.warnen und zur Vorsicht zu mahnen. Nach Lage der Binge hatte der Beklagte keinen Anhalt dafür,' daß die Ehefrau des Klägers über den Umfang der aufgetragenen Arbeiten nicht Bescheid wußte. Bie Hevision hat zwar mit dei Hinweis Recht, daß ein frisch eingevrachster Soden ln höheren Hasse rutschgefährlich ist als ein bereits gehobner- 1 ter. Ihrer Ansicht aber, deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auch die Bhefrau des Klägers zu warnen, kann nicht gefolgt werden. Benn die Grösse der Rutschgefahr ergibt nichts dafür, wie weit der Kreis derjenigen Personeh, die der Beklagte zu warnen hatte, zu ziehen ist. Es kann 1 nicht gut angenommen werden, daß der Beklagte,' nachdem er eingewachst hatte, auch den Kläger hätte warnen und zur Vorsicht mahnen müssen. Nicht wesentlich anders liegt es gegenüber dessen Ehefrau. Baß sie mehr draussen ln der ärztlichen Praxis und der iClägerj weil zu 100 £ kriege- ( beschädigt, mehr zu Hause tätig gewesen sein soll, recht- • , • , . *> . , * fertigt keine andere Beurteilung, ganz abgesehen davon*' 1 daß die Veiunglückte. nicht aus. diesem Grunde, sondern des- t * i 1 i • * i halb ohne Kenntnis vom Einwachsen'des Plures war,.well der Kläger den Auftrag an den Beklagten m einer. Zelt erweiterte, als Beine Ehefrau Besorgungen machte, ohne den Be- ■ klagten darauf* hinzuweisen, daß die Erweiterung des Auftrages nicht mit.ihr besprochen war und daß sie daher bei. ihrer Rückkehr über die Ausdehnung der Reihigungsar\>e iten ... •, .» *,•« •• < i • i i i a ■ ^ ■ ins Bild gesetzt werden müsse. . 2.) Der von der HeviBion erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt7 ist nicht gerechtfertigt. Denn das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Annahme, der Kläger wlirde behaupten wollen und können, dem Beklagten sei* bewußt, jedenfalls aber erkennbar gewesen, daß die Verunglückte die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages nicht kannte und darum hierüber erst noch hätte unterrichtet werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Bischer* Dr. Kuhn