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BGH

Gericht: BGH

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. 1 Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs.3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio.€ begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 45 GKG
Gegenvorstellung1327verschiedenGrundProzessbevollmächtigtenKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
1	Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht
 erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
 der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Goette		Kraemer		Gehrlein
	Strohn		Caliebe	
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 -90 166/97 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -