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BGH · TTT ZR 119/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TTT ZR 119/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 4. Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 9. a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht nur eine subsidiäre Haftung der Beklagten zu 2 angenommen hat, weil deren Bedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hätten. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht war die Grundlage dafür, daß die Beklagte zu 2 die M^f^^ S^K bei der Wahrnehmung ihrer Meliorationsaufgabe und in diesem Rahmen bei der Durchführung des dazu geschlossenen privatrechtlichen Vertrages mit der Beklagten zu 1 unterstützten. Es kommt daher auf die Zielsetzung des Handelns und darauf an, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, daß die Handlung als Be 5 - Die Zielsetzung des hier in Rede stehenden Handelns lag in der Betreuung des Wasser- und Bodenverbandes und ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. a) Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen der Klägerin in dem von ihr bearbeiteten Boden rechnen und sich daher nach der genauen Lage der Kabel erkundigen müssen. b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, das pflichtwidrige Handeln der Beklagten zu 1 sei für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen. c) Schließlich wendet die Beklagte zu 1 sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint hat. Die Revision zeigt revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Art nicht auf.Die Beklagte zu 1 wußte, daß Kabel vorhanden waren, deren genaue Lage nicht geklärt war, und daß sie das Erscheinen eines Bediensteten der Klägerin abwarten sollte. Die Klägerin hat sich nur darauf verlassen, daß die Beklagte abwarten werde, bis einer ihrer Bediensteten an Ort und Stelle erscheinen werde. Wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Bediensteten der Klägerin unter diesen Umständen als so geringfügig angesehen hat, daß es nicht zu einer Schadensteilung führe, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtBediensteteKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT ZR 119/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 4. Juli 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Mai 1990 - 9 U 81/89 - werden nicht angenommen.
Von den im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten trägt die Klägerin die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ganz, die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen ganz (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.905 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Revision der Klägerin:
a)	Ohne Erfolg rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht nur eine subsidiäre Haftung der Beklagten zu 2 angenommen hat, weil deren Bedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hätten.
Auftraggeber der Meliorationsarbeiten war die M^|P ein Wasser- und Bodenverband i.S. des § 1 Abs. 1 WWO und der §§ 1, 79 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405). Sie hat die Ausführung der Arbeiten in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag mit der Beklagten zu 1 geregelt.
Die Beklagte zu 2 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. v. 10. Oktober 1986; GVB1 S. 326 - LwKG). Zu ihren Pflichtaufgaben gehört es, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und die Produktivität zu steigern (§ 2 Abs. 2 a LwKG) sowie Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen (§ 2 Abs. 2 c LwKG). Diese Aufgaben liegen außerhalb der rein bürgerlich-rechtlichen (fiskalischen) Belange der Kör-
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perschaft; ihre Wahrnehmung stellt daher grundsätzlich Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1961 - III ZR 69/60 - VersR 1961, 690). Zu ihrer Erfüllung standen ihr allerdings grundsätzlich sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Handlungsformen zur Verfügung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 48, 98,
102 f.).
Es kann dahinstehen, ob die Bediensteten der Beklagten zu 2 der Beklagten zu 1 gegenüber hoheitlich oder als Erfüllungsgehilfen der	S^m^	im	Rahmen	eines pri-
vatrechtlichen Vertragsverhältnisses und daher privatrechtlich gehandelt haben.
Gegenüber der	haben	die Bediensteten
 der Beklagten zu 2 ihre öffentlich-rechtliche Betreuungspflicht wahrgenommen. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht war die Grundlage dafür, daß die Beklagte zu 2 die M^f^^ S^K bei der Wahrnehmung ihrer Meliorationsaufgabe und in diesem Rahmen bei der Durchführung des dazu geschlossenen privatrechtlichen Vertrages mit der Beklagten zu 1 unterstützten.
Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte zu 2 allerdings keine Hoheitsrechte in Anspruch genommen. Die Klägerin ist (allenfalls) durch tatsächliches Verhalten von Bediensteten der Beklagten zu 2 geschädigt worden. Es kommt daher auf die Zielsetzung des Handelns und darauf an, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, daß die Handlung als Be  5 -
standteil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden kann (Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 -m.w.Nachw.).
Die Zielsetzung des hier in Rede stehenden Handelns lag in der Betreuung des Wasser- und Bodenverbandes und ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Die Handlung, durch die allein der Schaden verursacht worden sein kann, diente ihrem Inhalt nach unmittelbar der Verwirklichung dieses Zieles, so daß auch der erforderliche enge äußere und innere Zusammenhang mit der Zielsetzung (vgl. Senatsurteil BGHZ 42, 176) zu bejahen ist.
b)	Die Streithelferin der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe außer der Beklagten zu 2 keine andere Ersatzmöglichkeit, da die Beklagte zu 1 ihr nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet sei (vgl. 2).
2. Revision der Beklagten zu 1:
a) Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen der Klägerin in dem von ihr bearbeiteten Boden rechnen und sich daher nach der genauen Lage der Kabel erkundigen müssen.
Wenn das Berufungsgericht die Kabel der Klägerin, die (nach der Behauptung der Beklagten zu 1) in einem Abstand von 6 bis 7 m zur Grundstücksgrenze und 11,60 bis 13,45 m zur Eisenbahnschiene verliefen, noch als "in der Nähe" bzw. "im Bereich" des Bahndammes liegend angesehen und daraus
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geschlossen hat, daß die Beklagte dort mit ihrem Vorhandensein rechnen mußte, handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
b)	Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, das pflichtwidrige Handeln der Beklagten zu 1 sei für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen.
Das Berufungsgericht bejaht die Kausalität der Pflichtverletzung mit der Erwägung, wenn die Beklagte zu 1 die Auskunft der Klägerin abgewartet und die Mitteilung erhalten hätte, daß Kabel in 1,70 m Tiefe verlegt seien, hätte sie auch nicht ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen tiefpflü-gen dürfen; sie hätte entweder im Leitungsbereich überhaupt nicht tiefpflügen dürfen oder die genaue Lage der Leitungen vorher selbst kontrollieren müssen; außerdem hätte ständig eine weitere Person zur Unterstützung des Pflügers anwesend sein müssen. Dadurch wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts der Eintritt des Schadens mit Sicherheit verhindert worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
c)	Schließlich wendet die Beklagte zu 1 sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint hat.
Die Abwägung der Mitverursachungsanteile bis hin zur vollständigen Nichtberücksichtigung eines geringfügigen Mitverschuldens durch den Tatrichter ist mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwä  1 -
gungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 31/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fischsterben 1 m.w.Nachw.).
Die Revision zeigt revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Art nicht auf. Die Beklagte zu 1 wußte, daß Kabel vorhanden waren, deren genaue Lage nicht geklärt war, und daß sie das Erscheinen eines Bediensteten der Klägerin abwarten sollte. Die Klägerin hat sich nur darauf verlassen, daß die Beklagte abwarten werde, bis einer ihrer Bediensteten an Ort und Stelle erscheinen werde. Wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Bediensteten der Klägerin unter diesen Umständen als so geringfügig angesehen hat, daß es nicht zu einer Schadensteilung führe, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm