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BGH · TI ZR 119/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 119/88

Mit der Übertragung der von dem Aktionär KflHD als Treuhänder des Beklagten gehaltenen Aktie auf diesen sei die Aufhebung der paritätischen Beteiligung zu Lasten des Klägers und seines Familienstammes auch äußerlich in Erscheinung getreten. " noch andere vom Kläger vorgelegte Urkunden eine Vereinbarung der Parteien über die paritätische Beteiligung an dieser Gesellschaft und ihre Beibehaltung für die Zukunft. Der Kläger habe darüber hinaus, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebe, eingeräumt, daß er mit dem Beklagten auch keine mündliche Absprache dieses Inhalts getroffen habe. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers dahin ausgelegt, die nach seiner Behauptung stillschweigend geschlossene Vereinbarung über die paritätische Beteiligung an der "C^HPHl N.V. " und deren Beibehaltung habe in der Zukunft nicht unbeschränkt, sondern für einen Zeitraum gelten sollen, der auf jeden Fall noch das Jahr 1986 umfasse, in dem der Beklagte mit seinem Stamm die Aktienmehrheit erlangt habe. Die von dem Kläger dafür angeführten Indizien ließen jedoch den Schluß auf eine solche Vereinbarung nicht zu, gleichgültig, ob ihr die Parteien vertraglichen Charakter beigemessen oder sie als Geschäftsgrundlage angesehen hätten. Ihre gleich hohe Beteiligung an dem in Deutschland ansässigen Stammunternehmen und deren Beibehaltung bis zur Gegenwart könne allenfalls ein Indiz dafür sein, daß die Parteien bei der Gründung der "CMHMHHP N.V." davon ausgegangen seien, auch in dieser Gesellschaft sollten künftig paritätische Verhältnisse herrschen. Die nach der Behauptung des Klägers zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die familienfremden Aktionäre sollten die ihnen übertragenen, mit Mitteln der Parteien bezahlten Aktien treuhänderisch halten, spreche ebenfalls nicht zwingend für die Beibehaltung der Parität für die Zukunft. weder untereinander noch mit den Aktionären eine die Beibehaltung der Parität sichernde ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätten, ergebe sich die von dem Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den familienfremden Aktionären bei der Gründung bestätigt, sie sollten die ihnen übertragenen Aktien treuhänderisch halten, beinhalte nicht die Beibehaltung der treuhänderischen Bindung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren. Gleichgültig, ob die Beibehaltung der Parität zu dem Inhalt einer Vereinbarung erhoben worden ist oder als Geschäftsgrundlage angesehen wird, von der die Parteien bei der Gesellschaftsgründung ausgegangen sind, fehlt es für eine Befristung an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Frage, ob eine stillschweigend zwischen den Parteien getroffene Absprache über die treuhänderische Übertragung bestimmter Aktien auf familienfremde Aktionäre zugleich eine Beibehaltung der Parität für die Zukunft beinhaltet. Dabei übersieht es, daß es zuvor auf der Grundlage des Klägervortrages von einer - stillschweigenden - Vereinbarung der Parteien über die Beibehaltung der Parität in der "C^HmiBN.V." ausgegangen ist und diese lediglich auf 10 Jahre befristet hat. seiner Überlegung, die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe familienfremden Aktionären gegenüber bei der Gründung bestätigt, sie sollten die ihnen übertragenen Aktien nur treuhänderisch halten, beinhalte eine Vereinbarung über die Beibehaltung der Parität. Die vorgenannten fehlerhaften Erwägungen haben dazu geführt, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger vorgetragenen Indizien, auf die er die von ihm behauptete stillschweigende Vereinbarung über die Begründung und Beibehaltung einer paritätischen Beteiligung an der und nicht in dem erforderlichen Gesamtzusammenhang gewürdigt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien das Grundkapital der dem Beklagten übernommenen Anzahl von 14.998 Aktien stand eine gleich hohe von dem Familienstamm des Klägers gezeichnete Anzahl gegenüber, von der auf den Kläger 14.997 Aktien und auf seinen Sohn eine Aktie entfielen. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers waren sich die Parteien darüber einig, daß je zwei der familienfremden Aktionäre die jeweils von ihnen übernommene Aktie als Treuhänder für eine der Parteien halten sollten. Nach dem für die Revisionsinstanz auch hier maßgebenden Vortrag des Klägers haben die Parteien mit dieser Gestaltung eine Beteiligungsparität und einen gleich großen Einfluß auf die Geschäftsführung sicherzustellen versucht. Das Berufungsgericht, das in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich nur auf die Behauptung des Klägers über die zwischen den Parteien untereinander und mit den Fremdaktionären getroffene Absprache über deren treuhänderische Beteiligung eingeht, läßt diese gesamten Umstände rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Als weiteres Indiz hat der Kläger auf den unstreitigen Umstand verwiesen, daß die Parteien jeweils zur Hälfte an der "Werner GmbH & Co. KG" und ihrer Komplementärge- Diese paritätische Beteiligung hat auch an allen von den Parteien gegründeten Personen- und Kapitalgesellschaften bestanden, aus denen die "Werner SiHHi GmbH & Co. KG" und die "Verwaltungsgesellschaft SMÜ GmbH1' hervorgegangen sind. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Parteien die Produktion aus der "Werner SMI GmbH & Co. KG" ausgegliedert und auf die "CSIplB N. Auch diese Umstände würdigt das Berufungsgericht ebensowenig, wie es auf die Behauptung des Klägers eingeht, der Beklagte verlagere in zunehmendem Maße durch Preismanipulationen Unternehmergewinne von Deutschland nach Belgien, so daß die deutsche Kommanditgesellschaft nur Verluste erwirtschafte. Da der Kläger infolge der Änderung der Mehrheitsverhältnisse nicht mehr in den Verwaltungsrat der belgischen Gesellschaft gewählt worden sei, könne er auf die Geschäftsführung keinen Einfluß mehr nehmen und müsse befürchten, daß der Beklagte mit seiner Preispolitik auf Dauer die Entwertung der Beteiligung des Klägers an der Kommanditgesellschaft anstrebe und ihn auf diese Weise aus dem Unternehmen verdränge. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung der von dem Kläger behaupteten Art nicht zustande gekommen ist, wird es weiter zu erwägen haben, ob die Beibehaltung der paritätischen Beteiligung an der N.V.

Zitierte Normen: § 675 BGB
BeteiligungGesellschaftBeibehaltungAktieAktionärBerufungsgerichtParteiVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI ZR 119/88
URTEIL	Verkündet	am:
23. Januar 1989 Boppel
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gerd
•Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 Werner
/
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien, zwei Brüder, sind zu gleichen Anteilen Kommanditisten der "Werner SMÜ^GmbH & Co. KG" sowie Gesellschafter ihrer Komplementärgesellschaft, der "Verwaltungsgesellschaft SflHUGmbH", deren Geschäfte sie als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer gleichberechtigt führen. Beide Gesellschaften sind aus verschiedenen, seit 1948 gegründeten Personen- und Kapitalgesellschaften hervorgegangen, an denen die Parteien ebenfalls jeweils hälftig beteiligt waren. Im Jahre 1983 übertrug jeder der Brüder einen gleich hohen Teil seines Kommanditanteils auf seinen Sohn. Ferner wurden den beiden Söhnen in den Jahren 1983 und 1985 jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft übertragen. Im Jahre 1972 gliederten die Parteien den Produktionsbereich aus der Kommanditgesellschaft aus und übertrugen ihn auf die zu diesem Zweck mit fünf weiteren Personen am 27. April 1972 gegründete "CÄHRBHi N.V.", eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
 Belgien. Das Grundkapital haben beide Parteien in gleicher Höhe aufgebracht. Von den 30.000 Namensaktien haben der Beklagte 14.998 und der Kläger 14.997 Aktien, dessen Sohn und die vier weiteren Gründer je eine Aktie übernommen. Im Laufe der Jahre wechselten zu dem Teil die nicht zu den Familien der Parteien gehörenden Kleinaktionäre. Sie wurden ferner kontinuierlich durch Familienmitglieder der Parteien ersetzt, denen von 1982 an auch in größerem Umfang Aktien übertragen worden sind.
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Im Juni 1986 übertrug der letzte nicht zu den Familien der Parteien gehörende Aktionär KHB seine Aktie auf den Beklagten. Damit ist jede der Parteien Inhaber von 6.000 Aktien, während die übrigen Mitglieder der Familie des Klägers 8.999 und der des Beklagten 9.001 Aktien halten.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus seinem Bestand dem Kläger eine Aktie der N.V." zu übertragen. Der Kläger meint, bei Gründung der Aktiengesellschaft habe Einigkeit über eine paritätische Beteiligung der Parteien und ihrer Familienstämme an der Aktiengesellschaft bestanden. Dem habe es entsprochen, daß je zwei der Fremdaktionäre ihre Aktien treuhänderisch für eine der Parteien gehalten hätten. Der Beklagte habe im Jahre 1979, wie der Kläger erst viel später erfahren habe, den Aktionär KrflHHB, der damals zwei Aktien als Treuhänder des Klägers gehalten habe, absprachewidrig veranlaßt, eine Aktie auf den Sohn des Beklagten zu übertragen. Mit der Übertragung der von dem Aktionär KflHD als Treuhänder des Beklagten gehaltenen Aktie auf diesen sei die Aufhebung der paritätischen Beteiligung zu Lasten des Klägers und seines Familienstammes auch äußerlich in Erscheinung getreten.
Der Beklagte bestreitet die von dem Kläger behauptete Absprache über eine paritätische Beteiligung an der Aktiengesellschaft sowie die Begründung der dargelegten Treuhandverhältnisse. Im übrigen habe der Aktionär KrWKKK/Bbereits am 28. Dezember 1972 die damals von ihm gehaltene Aktie mit der Zustimmung des Klägers auf den Sohn des Beklagten übertragen .
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsaründe;
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthalten weder der Gesellschaftsvertrag der "CflmHP N.V. " noch andere vom Kläger vorgelegte Urkunden eine Vereinbarung der Parteien über die paritätische Beteiligung an dieser Gesellschaft und ihre Beibehaltung für die Zukunft. Der Kläger habe darüber hinaus, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebe, eingeräumt, daß er mit dem Beklagten auch keine mündliche Absprache dieses Inhalts getroffen habe. Daraus folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, daß zwischen den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts geschlossen worden ist. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet .
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers dahin ausgelegt, die nach seiner Behauptung stillschweigend geschlossene Vereinbarung über die paritätische Beteiligung an der "C^HPHl N.V. " und deren Beibehaltung habe in der Zukunft nicht unbeschränkt, sondern für einen Zeitraum gelten sollen, der auf jeden Fall noch das Jahr 1986 umfasse, in dem der Beklagte mit seinem Stamm die Aktienmehrheit erlangt habe. Die von dem Kläger dafür angeführten Indizien ließen jedoch den Schluß auf eine solche Vereinbarung nicht zu, gleichgültig, ob ihr die Parteien vertraglichen Charakter beigemessen oder sie als Geschäftsgrundlage angesehen hätten. Ihre gleich hohe Beteiligung an dem in Deutschland ansässigen Stammunternehmen und deren Beibehaltung bis zur Gegenwart könne allenfalls ein Indiz dafür sein, daß die Parteien bei der Gründung der "CMHMHHP N.V." davon ausgegangen seien, auch in dieser Gesellschaft sollten künftig paritätische Verhältnisse herrschen. Daß diese Verhältnisse auch noch mehr als 10 Jahre nach der Gründung vorliegen müßten, folge daraus nicht. Die nach der Behauptung des Klägers zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die familienfremden Aktionäre sollten die ihnen übertragenen, mit Mitteln der Parteien bezahlten Aktien treuhänderisch halten, spreche ebenfalls nicht zwingend für die Beibehaltung der Parität für die Zukunft. Da zwischen den Parteien bei der Gründung der "	N. V. " Einvernehmen ge-
herrscht habe, hätten die Stimmrechte der übrigen Aktionäre erst bei dem Auftreten von Streitigkeiten und Spannungen Bedeutung erlangen können. Da die Parteien für diesen Fall
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weder untereinander noch mit den Aktionären eine die Beibehaltung der Parität sichernde ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätten, ergebe sich die von dem Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den familienfremden Aktionären bei der Gründung bestätigt, sie sollten die ihnen übertragenen Aktien treuhänderisch halten, beinhalte nicht die Beibehaltung der treuhänderischen Bindung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind insgesamt nicht frei von Rechtsfehlern und Widersprüchen.
III.
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Beibehaltung paritätischer Verhältnisse auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren befristet. Gleichgültig, ob die Beibehaltung der Parität zu dem Inhalt einer Vereinbarung erhoben worden ist oder als Geschäftsgrundlage angesehen wird, von der die Parteien bei der Gesellschaftsgründung ausgegangen sind, fehlt es für eine Befristung an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht geht allerdings bei seiner rechtlichen Wertung von dem Vortrag des Klägers aus. Dieser Vortrag läßt jedoch, wie die Revision zutreffend bemerkt, die Annahme einer Befristung nicht zu. Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung auf Veränderungen durch "wirtschaftliche Entwicklungen verschiedenster Art" beruft, die "in der Natur eines Unternehmens liegen", führt es Erwägungen allgemeiner Art in den Prozeß ein, ohne zu prüfen, inwieweit diese mit dem Vortrag der Parteien über
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die Einzelheiten ihrer Absprachen und die daraus herzuleitenden vertraglichen Bindungen sowie ihre Dauer übereinstimmend oder im einzelnen die Gründe darzulegen, aus denen diese wirtschaftlichen Entwicklungen die genannte Vereinbarung im konkreten Falle zu beeinflussen geeignet sind. Offensichtlich hat dem Berufungsgericht bei diesen Ausführungen eine Art Vertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeschwebt. Das wiederum steht in Widerspruch dazu, daß es offengelassen hat, ob die Beibehaltung der Parität zu dem Inhalt einer vertraglichen Regelung gemacht worden ist oder Gegenstand der Geschäftsgrundlage war.
Die Revision rügt ferner zu Recht, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur treuhänderischen Übertragung von Aktien auf die familienfremden Aktionäre seien von einem Denkfehler beeinflußt. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Frage, ob eine stillschweigend zwischen den Parteien getroffene Absprache über die treuhänderische Übertragung bestimmter Aktien auf familienfremde Aktionäre zugleich eine Beibehaltung der Parität für die Zukunft beinhaltet. Das Berufungsgericht verneint das mit der Erwägung, dazu bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung der Parteien mit diesen Aktionären oder der Parteien untereinander. Dabei übersieht es, daß es zuvor auf der Grundlage des Klägervortrages von einer - stillschweigenden - Vereinbarung der Parteien über die Beibehaltung der Parität in der "C^HmiBN.V." ausgegangen ist und diese lediglich auf 10 Jahre befristet hat.
Liegt eine solche stillschweigend getroffene Vereinbarung vor, bedarf es nicht noch einer ausdrücklichen Vereinbarung. In die gleiche Schwierigkeit gerät das Berufungsgericht mit
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seiner Überlegung, die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe familienfremden Aktionären gegenüber bei der Gründung bestätigt, sie sollten die ihnen übertragenen Aktien nur treuhänderisch halten, beinhalte eine Vereinbarung über die Beibehaltung der Parität. Dem aufgetretenen Widerspruch versucht es damit zu entkommen, daß es auch die treuhänderische Bindung auf 10 Jahre befristet. Gegen diese zeitliche Beschränkung bestehen jedoch ebenfalls die bereits oben dargelegten Bedenken.
Die vorgenannten fehlerhaften Erwägungen haben dazu geführt, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger vorgetragenen Indizien, auf die er die von ihm behauptete stillschweigende Vereinbarung über die Begründung und Beibehaltung einer paritätischen Beteiligung an der
 und nicht in dem erforderlichen Gesamtzusammenhang gewürdigt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien das Grundkapital der
 dem Beklagten übernommenen Anzahl von 14.998 Aktien stand eine gleich hohe von dem Familienstamm des Klägers gezeichnete Anzahl gegenüber, von der auf den Kläger 14.997 Aktien und auf seinen Sohn eine Aktie entfielen. Da das belgische Aktienrecht eine Mindestzahl von 7 Aktionären vorschreibt,
IV.
N.V." stützt, nur unvollständig berücksichtigt
N.V." zu gleichen Anteilen aufgebracht. Der von
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schalteten die Parteien 4 nicht zu ihren Familien gehörende Personen ein, die jeweils eine Aktie übernahmen. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers waren sich die Parteien darüber einig, daß je zwei der familienfremden Aktionäre die jeweils von ihnen übernommene Aktie als Treuhänder für eine der Parteien halten sollten. Darüber hinaus bestand, wie der Kläger weiter vorgetragen hat, zwischen jeder Partei und den ihr zuzuordnenden beiden Fremdaktionären Einigkeit über das Treuhandverhäl-tnis. Nach dem für die Revisionsinstanz auch hier maßgebenden Vortrag des Klägers haben die Parteien mit dieser Gestaltung eine Beteiligungsparität und einen gleich großen Einfluß auf die Geschäftsführung sicherzustellen versucht. Das Berufungsgericht, das in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich nur auf die Behauptung des Klägers über die zwischen den Parteien untereinander und mit den Fremdaktionären getroffene Absprache über deren treuhänderische Beteiligung eingeht, läßt diese gesamten Umstände rechtsfehlerhaft unberücksichtigt.
Entgegen der Revisionserwiderung ist das, soweit die Abreden über die treuhänderische Beteiligung betroffen sind, nicht deswegen unschädlich, weil der Kläger die Einzelheiten der Treuhandabreden nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Denn aus seinem Vortrag ist ersichtlich, daß der Treuhandauftrag das Halten und Verwalten der übertragenen Aktien, nicht jedoch auch deren Veräußerung umfaßte. Die Stimmrechtsausübung konnte der Treugeber entsprechend §§ 675, 665 BGB jederzeit durch die Erteilung von Weisungen beeinflussen (vgl. zu dem Treuhandauftrag Palandt/Thomas, BGB 48. Aufl. § 675 Anm. 3 unter "Treuhandvertrag'').
//• —r-
 
Als weiteres Indiz hat der Kläger auf den unstreitigen Umstand verwiesen, daß die Parteien jeweils zur Hälfte an der "Werner	GmbH	&	Co.	KG"	und	ihrer	Komplementärge-
sellschaft, der "Verwaltungsgesellschaft SflHB GmbH", seit Gründung dieser Gesellschaften beteiligt sind. Diese paritätische Beteiligung hat auch an allen von den Parteien gegründeten Personen- und Kapitalgesellschaften bestanden, aus denen die "Werner SiHHi GmbH & Co. KG" und die "Verwaltungsgesellschaft SMÜ GmbH1' hervorgegangen sind. Ferner wird die Komplementärgesellschaft von den Parteien als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern gleichberechtigt geführt. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben in den Jahren 1983 und 1985 Kommandit- bzw. Geschäftsanteile auf ihre Söhne übertragen. Diese Anteile sind auf beiden Seiten gleich hoch bemessen worden. Die Parteien haben demnach in allen von ihnen gegründeten Gesellschaften stets gleichberechtigt nebeneinander gestanden und gehandelt und dieses Prinzip während des Bestehens der Gesellschaften beibehalten. Sie haben den Grundsatz der paritätischen Beteiligung bei Eintritt der beiden Söhne in die Gesellschaften auch auf die Familienstämme übertragen. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, oder es hat sie rechtsfehlerhaft als rechtlich unerheblich angesehen.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Parteien die Produktion aus der "Werner SMI GmbH & Co. KG" ausgegliedert und auf die "CSIplB N. V. " in Belgien übertragen haben. Wäre diese Ausgliederung nicht vorgenommen worden, sondern die Produktion bei der in Deutschland
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ansässigen "Werner SflBP GmbH & Co. KG" verblieben, wäre der Beklagte als an dieser Gesellschaft paritätisch beteiligter Mitgesellschafter, der darüber hinaus an der Komplementärgesellschaft paritätisch beteiligt ist und als Mitgeschäftsführer deren Handlungen gleichberechtigt beeinflußt, in der Lage gewesen, den bisher ausgeübten Einfluß insbesondere auch im Produktionsbereich weiterhin geltend zu machen. Das ist ihm bei Beseitigung der paritätischen Beteiligung an der Aktiengesellschaft nicht mehr möglich. Beide Gesellschaften sind wirtschaftlich miteinander in der Weise verflochten, daß die deutsche Kommanditgesellschaft die Produkte der belgischen Gesellschaft überwiegend vertreibt. Auch diese Umstände würdigt das Berufungsgericht ebensowenig, wie es auf die Behauptung des Klägers eingeht, der Beklagte verlagere in zunehmendem Maße durch Preismanipulationen Unternehmergewinne von Deutschland nach Belgien, so daß die deutsche Kommanditgesellschaft nur Verluste erwirtschafte. Da der Kläger infolge der Änderung der Mehrheitsverhältnisse nicht mehr in den Verwaltungsrat der belgischen Gesellschaft gewählt worden sei, könne er auf die Geschäftsführung keinen Einfluß mehr nehmen und müsse befürchten, daß der Beklagte mit seiner Preispolitik auf Dauer die Entwertung der Beteiligung des Klägers an der Kommanditgesellschaft anstrebe und ihn auf diese Weise aus dem Unternehmen verdränge.
Diesen gesamten Vortrag, der, soweit er zwischen den Parteien umstritten ist, durch Erhebung der erforderlichen Beweise zu klären sein wird, hat das Berufungsgericht der Entscheidung der Frage zugrunde zu legen, ob zwischen den Parteien die behauptete Grundlagenvereinbarung still-
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schweigend geschlossen worden ist und sich aus ihr ergibt, daß die paritätische Beteiligung an der "N. V. " auch für die Zukunft beizubehalten ist.
V.
Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung der von dem Kläger behaupteten Art nicht zustande gekommen ist, wird es weiter zu erwägen haben, ob die Beibehaltung der paritätischen Beteiligung an der	N.V.	"	nicht aus der
 Treupflicht der Parteien als Gesellschafter sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt. Dabei sind im wesentlichen die von dem Kläger zur Frage des Zustandekommens einer stillschweigenden Vereinbarung vorgetragenen Indizien zu prüfen.
Ferner erscheint es nach dem Vortrag des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihm ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 249 BGB) zustehen könnte.
VI.
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sach-vortrag durch die Parteien - die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird es auch zu klären
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haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Aktionär kMHB habe die umstrittene Aktie bereits im Dezember 1972 auf seinen Sohn mit Billigung des Klägers übertragen.
Boujong
 Dr. Bauer
 Brandes
Dr. Henze
 Stodolkowitz