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BGH · ii zr 119/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 119/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger zu 39/42 und die Beklagte zu 3/42. Die Kosten der Revision trägt der Kläger zu 31/32 und die Beklagte zu 1/32. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage um die Zahlung weiterer 32 Gehälter, der Tantieme 1977/78 und einer der Beklagten zugeflossenen LebensVersicherungssumme erweitert sowie zusätzlich auf Auskunft über die Höhe der Gewinne bis einschließlich 1979/80 geklagt. September 1977 bis 31« Januar 1978 gezahlte Karenzentschädigung in Höhe von 9.756,50 DM gutgebracht, so daß sein Zahlungsanspruch sich auf 390.352,09 DM belief.Das Berufungsgericht hat dem Kläger 10.243,89 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Von dem danach zugunsten des Klägers verbliebenen Guthaben in Höhe von 20.000,69 DM hat das Berufungsgericht zusätzlich die von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung in Höhe von 9.756,50 DM abgezogen, ohne daß die Beklagte deren Rückzahlung geltend gemacht hätte noch geltend machen konnte; denn sie hatte die Entschädigung mit Rechtsgrund gezahlt.

HöheZahlungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
te-
rn NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Februar 1982 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii zr 119/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Dr. J. Georg M Am	34,	NffB,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. i
und Dr.	-
gegen
 die G	&	Co.	Gesellschaft	mit	beschränkter	Haftung,
C^BHHistraße 24,	vertreten	durch	die
 Geschäftsführer Bernd M.	und	Peter
 ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
6?
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 9.756,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1979 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 9.756,50 DM	-	insgesamt	also	20.000,39	DM -
nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1978 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der
 Kläger. Die Kosten des zweiten Rechtszuges
 trägt der Kläger zu 39/42 und die Beklagte zu 3/42.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger zu 31/32 und die Beklagte zu 1/32.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Werbeagentur G^^^ und G^^GmbH & Co. KG. Das Anstellungsverhältnis des Klägers, seit dem 1. November 1973 einer der Geschäftsführer der Beklagten, wurde am 30. August 1977 aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Zahlung von acht Monatsgehältern in Höhe von insgesamt 102.666,67 DM erhoben. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage um die Zahlung weiterer 32 Gehälter, der Tantieme 1977/78 und einer der Beklagten zugeflossenen LebensVersicherungssumme erweitert sowie zusätzlich auf Auskunft über die Höhe der Gewinne bis einschließlich 1979/80 geklagt.
In seiner Gesamtabrechnung hat er der Beklagten sein anderweitig erzieltes Einkommen, ein der Beklagten geschuldetes Darlehen sowie die von der Beklagten in der Zeit vom 1. September 1977 bis 31« Januar 1978 gezahlte Karenzentschädigung in Höhe von 9.756,50 DM gutgebracht, so daß sein Zahlungsanspruch sich auf 390.352,09 DM belief. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 10.243,89 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat nur in diesem Umfange angenommenen Revision macht der Kläger weitere 9.756,50 DM nebst Zinsen geltend.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgerieht hat Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Tantieme für die erste Hälfte des Geschäftsjahres 1977/78 in Höhe von 132.911 DM und auf Erstattung der Lebensversicherungssumme in Höhe von 31.312 DM, insgesamt 164.223 DM, bejaht sowie die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Forderungen auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 72.858,61 DM und eines Teils der Tantieme 1976/77 in Höhe von 71.364 DM, insgesamt 144.222,61 DM, gebilligt. Von dem danach zugunsten des Klägers verbliebenen Guthaben in Höhe von 20.000,69 DM hat das Berufungsgericht zusätzlich die von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung in Höhe von 9.756,50 DM abgezogen, ohne daß die Beklagte deren Rückzahlung geltend gemacht hätte noch geltend machen konnte; denn sie hatte die Entschädigung mit Rechtsgrund gezahlt. Der Kläger hatte in seiner Abrechnung der Beklagten den Betrag nur deshalb gutgebracht, weil er stattdessen das Gehalt forderte.
6
 
Nachdem ihm dieses versagt worden ist, hat ihm die Entschädigung zu verbleiben. Auf die Revision war das Berufungsurteil entsprechend zu ändern.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Brandes