Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 662, 670
Zur Auslegung eines Auftrages, mit dem eine nicht im Wechselverband stehende Bank einen Wechsel vor Fälligkeit bei der mit dem Einzug beauftragten Domizilbank " zurückruft"
BGH, Urt. v. 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 119/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Februar 1980 Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der S1
Ikasse Hd
Istraße 9* Hl
vertreten durch die Vorstandsmitglieder K|
und Wi
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
die VüBHHi e. G., OMHI Straße
DCHHBR vertreten durch die Vorstandsmitglieder
Alfred LefliHBHi» Ferdinand NelMHIB und Hermann He4^l
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1979 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 19. April 1978 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 704,42 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 23« Oktober 1975 richtet.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine VdBBbank, fordert von der Beklagten, einer S^Bfkasse, 53.204,42 DM, die sie für die angebliche Ausführung eines Auftrags der Beklagten aufgewendet habe.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Kundin der Beklagten, die Firma Paul HUv* hatte am 22. Mai 1975 zwei Wechsel über 22.500 DM und 50.000 DM an eigene Order ausgestellt und blanko indossiert. Die HefHl GmbH, Kundin der Klägerin, akzeptierte die Wechsel. Die Ausstellerin gab die am 2. und 5. August 1975 fälligen, bei der Klägerin zahlbaren Akzepte an die Firma CdflHBn in HoiHHM. Diese beauftragte die Bank (AflBt-Bank) mit dem
Einzug. Die Wechsel gelangten im Inkassowege über die Genossenschaftliche Zentralbank und die Genossenschafts-Zentralbank in FflHHBBHi mit Schreiben vom 16. und 25. Juli 1975 an die Klägerin. Am 51. Juli 1975 beauftragte die Wechselausstellerin die Beklagte, beide Wechsel bei der Klägerin ''zurückzurufen”. Die Beklagte beauftragte ihrerseits fernmündlich die der Klägerin nächstgelegene Bezirkssparkasse den ’’Rückruf”
weiterzuleiten. Dies geschah fernmündlich und mit Schreiben der Bezirkssparkasse vom 51. Juli 1975» in dem es unter anderem heißt:
''Wechselrückruf über DM 22.500; 50.000 ...
... nachgenannten Wechsel bitten wir an SVHAsparkasse (Beklagte) zurück-
zureichen.”
Die Klägerin, welche die Wechsel zunächst nicht auffinden konnte, gab sie - nach ihrer Behauptung am 6. August 1975, nach Darstellung der Beklagten erst Ende August - im umgekehrten Inkassoweg zurück, ohne sie zur Zahlung vorgelegt zu haben und ohne Wechselprotest. Die Ausstellerin ließ am 21. August 1975 über die Beklagte und die Bezirkssparkasse La:fl|^i den ’'Wechselrückruf” stornieren und verweigerte am 5. September 1975 gegenüber der Firma die
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Einlösung unter Hinweis auf den versäumten Wechselprotest. Die AfBU-Bank verlangte daraufhin von den am Einzugsverfahren beteiligten Banken Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Inkassoauftrages in Höhe der Wechselsummen nebst Zinsen. Mit diesem Betrag wurde das Konto der Klägerin bei der Genossen-
schafts-Zentralbank am 23. Oktober 1973 belastet. Inzwischen war ein Konkurseröffnungsantrag der Heflfc GmbH vom 10. September 1975 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am 9. Oktober 1975 abgelehnt worden.
Die Klägerin meint, die Ausführung des "Rückruf-Auftrags der Beklagten habe zwangsläufig die Verletzung des Inkassoauftrages zur Folge gehabt. Deshalb stelle die von ihr erbrachte Schadensersatzleistung eine Aufwendung zugunsten der Beklagten dar, die diese ersetzen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt .
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Das Berufungsgericht erwägt, die Klägerin habe den "Rückruf”-Auftrag der Beklagten dadurch erfüllt, daß sie die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt habe und sie nicht habe protestieren lassen. Ob sie die Wechsel auf dem richtigen Wege an die Beklagte zurückgesandt habe, spiele für die Erfüllung des Auftrages keine Rolle.
Es handle sich dabei nur um eine Nebenpflicht, deren Verletzung allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen, nicht aber die Ausführung des Auftrags in Frage stellen könne. Diese Auffassung wird der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung eines Bankauftrages, wie er hier vorliegt, nicht gerecht.
1. Der Auftrag, die Wechsel an die Beklagte herauszugeben, war kein Wechselrückruf im Sinne des Abkommens über die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel (Wechselrückgabeabkommen; abgedr. bei Baumbach/ Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 12. Aufl.
S. 585 ff), der einen Widerruf des Inkassoauftrags durch den Wechselberechtigten darstellt. Im Gegensatz dazu bedeutete der "Rückruf” der Beklagten den Auftrag an die Klägerin, die Wechsel für Rechnung der Beklagten zu bezahlen und sie dieser ohne Protest zu beschaffen.
Die Beklagte stand, wie sich für die Klägerin aus den Wechseln ergab, nicht im Wechselverband. Sie konnte also nicht der zu dem Widerruf des Inkassoauftrags Berechtigte sein. Sie war auch nicht als Kreditinstitut am Wechselinkasso beteiligt, wie ebenfalls aus dem Wechsel ersichtlich war. Deshalb konnte es sich bei dem "Rückruf" auch nicht um die Weiterleitung eines Rückrufs nach dem Wechselrückgabeabkommen auf dem Inkassowege handeln. Damit ergab sich
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aus dem Auftrag in Verbindung mit den Wechseln, daß die Beklagte keinerlei Rechte an diesen hatte und sie nur "herausverlangen" konnte, wenn sie sie erwarb. Da aus dem Auftrag nicht ersichtlich war, daß die Beklagte ihrerseits von der Wechselausstellerin beauftragt war, konnte er nur den Inhalt haben, die Klägerin solle die Wechsel für Rechnung der Beklagten einlösen und alsdann ihr überlassen. Die Klägerin hätte also die beiden Wechsel im Aufträge der Beklagten bezahlen müssen. Der ihr erteilte Auftrag stand somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in Widerspruch zu dem Inkassoauftrag. Dieser sollte vielmehr gerade erfüllt werden; dann erübrigte sich nämlich die Vorlage zur Zahlung an die Akzeptantin und auch die Protesterhebung im Falle der Nichtzahlung. Es sollten die Wechselforderungen der Wechselberechtigten auf Kosten der Beklagten befriedigt, ein Wechselprotest vermieden und dafür der Beklagten die Wechsel verschafft werden. Daß die Klägerin den Auftrag in diesem Sinne verstehen konnte, ergibt sich auch aus der unstreitigen Tatsache, daß die Parteien schon zuvor mehrere "Wechselrückrufe" dieser Art erfolgreich abgewickelt haben.
2. Diesen Auftrag hat die Klägerin zu einem wesentlichen Teil nicht erfüllt, weil sie die Wechsel auf einen falschen Weg gebracht hat und dadurch nicht imstande war, sie der Beklagten sofort zur Verfügung zu stellen. Die Abweichung von der erteilten Weisung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Klägerin - wenn auch als Schadensersatz -später die Wechselsumme bezahlt und sich dadurch wieder instand gesetzt hat, der Beklagten die Wechsel auszuhändigen.
Die Banken haben sich bei der Ausführung bestimmter Aufträge streng an die ihnen erteilten Weisungen zu halten. Diesem Grundsatz liegt, wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 28/74, WM 1976, 630 ausgeführt hat, der Gedanke zugrunde, daß die Banken bei solchen Aufträgen regelmäßig nicht übersehen können, welche Gründe den Auftraggeber dazu bewogen haben, bestimmte Weisungen zu geben, und ob nicht selbst schon geringfügige Abweichungen hiervon den Auftraggeber beträchtlich schädigen können. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Klägerin waren die Beweggründe für die Rückforderung des Wechsels durch die Beklagte nicht bekannt. Deshalb konnte sie nicht übersehen, ob nicht Schaden entstehen würde, wenn sie den Auftrag nicht entsprechend der Weisung durchführt. Aus diesem Grunde mußte sie die Weisung genau befolgen. Dazu gehörte nicht nur die Bezahlung der Wechselsummen, sondern auch die alsbaldige und unverzügliche Übersendung der Wechsel an die Beklagte. Mangels anderer Anhaltspunkte mußte die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte die Wechsel, ohne die die Rechte aus ihnen nicht geltend gemacht werden konnten, sofort haben wollte. Aus all dem folgt, daß die Klägerin den Auftrag der Beklagten nicht erfüllt hat und auch durch die spätere Zahlung der Wechselsummen und das Angebot an die Beklagte, ihr die Wechsel auszuhändigen, nicht mehr erfüllen konnte.
5. Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich sonach die Verurteilung der Beklagten nicht aufrechterhalten, da grundsätzlich nur ein ordnungsmäßig erfüllter Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch begründet.
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Dennoch ist der Rechtsstreit noch nicht im Sinne der Abweisung der Klage entscheidungsreif. Ein Auftraggeber verstößt unter Umständen gegen Treu und Glauben, wenn er eine weisungswidrige Ausführung eines Auftrags nicht als Erfüllung gelten lassen will» obwohl die Abweichung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat.
Dies macht die Klägerin geltend. Die Beklagte hatte zwar behauptet, ihrer Kundin, der Fa. sei es als Aus-
stellerin des Wechsels darauf angekommen, einen Wechselprotest bei der He^^i GmbH zu vermeiden, den Wechsel selbst in die Hand zu bekommen und sich wegen der Wechselsumme aus damals noch vorhandenen, von der Heflfel GmbH hereingenommenen Sicherheiten zu befriedigen (Schriftsatz vom 29. Januar 1979, GA Bl. 215). Das hat aber die Klägerin bestritten, und sie hat demgegenüber unter Beweisantritt behauptet, die Ansprüche aus den Wechseln hätten auch dann nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn sie die Klägerin sofort der Beklagten und diese ihrer Auftraggeberin weitergereicht hätte. Die Bezogene sei nämlich schon im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel zahlungsunfähig gewesen (vgl. die Schriftsätze v. 18. 10. 77, GA 177 u. v. 24. 1. 79, GA 213). Wäre dies richtig und wären die Wechsel schon bei Fälligkeit nichts mehr "wert” gewesen, dann hätte sich die fehlerhafte Ausführung des Auftrags im Ergebnis nicht ausgewirkt. Die Beklagte hätte auch bei ordnungsgemäßer Erledigung nur "wertlose" Wechsel bekommen und hätte dennoch der Klägerin die Aufwendungen in Höhe der Wechselsummen ersetzen müssen. Andererseits hätte sie von ihrem Auftraggeber, der Wechselausstellerin, ihre Aufwendungen erstattet bekommen müssen, obwohl diese die Ansprüche aus den Wechseln
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gegenüber der Bezogenen nicht mehr hätte durchsetzen können. Bei dem unterstellten Sachverhalt spielt es somit keine Rolle, daß die Klägerin erst im Oktober in der Lage war, die Wechsel der Beklagten zu verschaffen.
Die Beklagte würde deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie die fehlerhafte Ausführung des Auftrags nicht gelten lassen würde. Ohne ihren Auftrag hätte die Klägerin, wie zu unterstellen ist, die Wechsel bei Fälligkeit zur Zahlung vorgelegt und protestieren lassen, weil sie nicht bezahlt worden wären. Mit Rücksicht auf den Auftrag der Beklagten hat sie die Vorlage und den Protest unterlassen und letztlich die Wechselsummen als Schadensersatz bezahlen müssen. Es wäre nicht gerechtfertigt, der Klägerin das Risiko der Insolvenz der Bezogenen aufzuerlegen, obwohl es bei ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrags die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Wechselausstellerin genau so getroffen hätte. Die Beklagte könnte auch nicht geltend machen, sie könne von ihrer Auftraggeberin keinen Aufwendungsersatz mehr verlangen. Hätte sie die Wechsel im Oktober 1975 gegen Zahlung der Wechselsumme von der Klägerin entgegengenommen, dann hätte sie ihre Aufwendungen von ihrer Auftraggeberin ersetzt verlangen können.
Aufgrund des unterstellten Sachverhalts könnte die Klägerin von der Beklagten allerdings nur ihre Aufwendungen in Höhe der Wechselsummen von 52.500 DM verlangen. In Höhe von weiteren 704,42 DM ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat diesen Betrag als Verzugsschaden für die Nichtausführung des Inkassoauftrags an die Wechselinhaberin bezahlen müssen. Dafür braucht aber die Beklagte nicht einzustehen.
Nach alldem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Hinsichtlich des Betrages von 704,42 DM war das klagabweisende Urteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten.
Im übrigen mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Stimpel Richter am Bundesgerichts- Dr. Bauer
hof Dr. Schulze kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Stimpel
Bundschuh
Dr. Skibbe