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BGH · II ZR 119/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 119/74

Der Beklagte macht unter verschiedenen Gesichtspunkten die Nichtigkeit des Treuhandvertrags geltend, ebenso wie es seine Ehefrau in einen zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsstreit mit MSB» wegen Übertragung der von ihr an der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile getan hatte. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der jetzt noch rechtshängigen Ansprüche stattgegeben• Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung ebenfalls vom Bestehen dieser Ansprüche aus ge gangen, hat aber mit Rücksicht auf noch zu prüfende streitige Gegenansprüche von 56.000 DM erst Teilurteil des Inhalts erlassen, daß der Beklagte zur Zahlung von 173*332,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 10* November 1971 verurteilt bleibt (278.306,22 DM Klagforderung - 48.973 $ 62 IW unstreitige Gegenforderung - 1. Das Berufungsgericht geht in rechtlich nicht angreifbarer Veise davon aus, daß der Previsionsanspruch gegen die Firma MoOB der Klägerin und nicht dem Beklagten erwachsen ist, der Beklagte die Zahlung alee nicht für sich behalten durfte. Zwar hat er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz an das Landgericht vom 5« April 1973 eine große Zahl von Belegen (das Berufungsgericht schätzt sie auf 10.000) überreicht , die aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz von ihn nur insoweit aufbereitet waren, als sie bestimmten Monaten der Jahre 1967 bis 1971 zugeordnet wurden. Denn die Prozeßpartei muß die Tatsachen - und nicht nur das Rohmaterial» aus dem sie ihre Behauptungen herleiten will - selbst vor tragen» sie sollen Gegenstand der Verhandlung sein» und der Gegner muß Gelegenheit haben» zu den Tatsachen im einzelnen Stellung zu nehmen« Dieser ■von Bundesgerichtshof .'in Urteil vom 3* Oktober 1996 -IV ZR 98/96 (HJV 1996» 1878) heraus gestellte Grundsatz trifft auch den zur ftatScheidung stehenden Fan« Da es somit schon an einen substantiierten Vertrag des Beklagten zur Belegung der Vorschüsse fehlt» kann auf sich beruhen» ob das Berufungsgericht» wie die Revision neint» den Vortrag zu Unrecht als verspätet behandelt und nicht zugelassen hat (§ 929 ZPO)« Der Vertrag des Beklagten ist auch nicht hinreichend substantiiert inter den Gesichtspunkt» daß er eine Schätzung der ihn tatsächlich entstandenen und zur Belegung der Vorschüsse geeigneten Aufwendungen erlauben würde« sei, den Teil erlös zu behalten und daß den Vorschüssen entsprechende eigene Aufwendungen gegenüber standen, hat der Beklagte nichts substantiiert vor getragen, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht schlüssig angegriffen - feststellt. hauptet, es habe sich um kein eigenes Geschäft gehandelt, er sei vielmehr für die Klägerin tätig geworden, mag das auch wegen der Besonderheiten eines solchen Auslandsgeschäftes teilweise in verdeckter Stellvertretung geschehen sein. Gegen die Würdigung durch das Berufungsgericht, der Beklagte hafte schon nach § 43 GsibHG auf Ersatz des Betrages, weil er ihn ohne eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin gezahlt und ihn nach dem Scheitern der Verhandlungen weder von da Rm zurückgefordert noch darüber Geschäftsunterlagen bei der Klägerin hinterlassen habe, ist aus Rechtsgründen nichts, einzuwaoden; sie wird von der Revision auch nicht schlüssig angegriffen. Auf ihre Rüge gegen die Hilfsbegründung in den angefochtenen Urteil, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, daB er das fEHBP-Geschäft im eigenen Namen habe abschließen wollen, kommt es daher nicht mehr an, sie geht aber auch fehl. Unterlagen zu dem -Geschäft (vom Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereicht) entgegen der Ansicht der Revision nicht unvollständig verwertet, sondern gerade festgestellt, daß es dem »Inhalt des Ordners nicht die - auch in keinem Schriftsatz substantiierte - Barlegung entnehmen könne, der Beklagte sei verdeckter Stellvertreter der Klägerin gewesen« Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der aus der Grube gewonnene KHB - abgesehen vom Markt in Spfl|H| und P^H^^ * Uber die Klägerin vertrieben werden sollte, kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn eine beabsichtigte Eins charting der Klägerin in den Vertrieb besagt - mangels näherer Darlegung - noch nichts darüber, ob das auf die Beteiligung an einer KflHB-Grube in zielende Geschäft auch nur wirtschaftlich als ihr eigenes anzusehen war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Ansprüche gegen den Beklagten auch nicht erloschen; ebensowenig stehe Ihnen eine Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Denn sie habe keine Vorstellungen über den Unfang der nicht abgerechneten Vorschüsse gehabt« Ein Verzicht setze Kenntnis des Unfangs der Rechte voraus, auf die verzichtet werden soll« Davon, daß die Klägerin in der Größenordnung von rund 200«000 DM Forderungen stellen konnte, habe Frau ScfaflHP nichts gewußt« Sie sei von Beklagten über diese Einzelheiten nicht unterrichtet worden« c) Auch hinsichtlich des Postens verdeckte Gewinnausschüttung nit 21.208 DM sieht das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten für unbewiesen an, seine Ehefrau habe wirksam in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite auf etwaige Rückforderungsansprüche verzichtet . d) Ebenso stellt das Berufungsgericht zur Position -Geschäft nit 19*156,96 DM fest, es sei nicht bewiesen, daß Frau SchH0 auf Ersatzansprüche der GmbH verzichtet oder die Verwendung von Geldern der GMbH für eigene Geschäfte des Beklagten genehnigt habe« 2«a) Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts» die insoweit von der Revision nicht oder - was den Ver-jährungsbeginn hinsichtlich der Ansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung betrifft - nicht schlüssig angegriffen werden» lädt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verabsäumt» die Möglichkeit einer Entlastung des Beklagten durch die Gesellschafterin Schfli^ zu prüfen. aa) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht Übergangen, sondern ■ glaubt der Zeugin durohaus, daß sie den anwaltlichen Rat des Dr. SflHM einholte und daß sie vor der Abtretung ihres Anteils an den Treugeber Nfli mit den Beklagten über diese Ansprüche der Klägerin gesprochen u»d auch erklärt hat, sie verzichte auf die Rückforderung9, Die Erklärung der Zeugin sei aber mangels auch nur annäherungsweise genauer Kenntnisse über die Größenordnung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten kein wirksamer Verzicht. Hierbei läßt das Berufungsgericht jedoch außer acht, daß diese Beschränkungen nicht für eine Oeneralbereinigung gelten, auf die sich die Gesellschafter verständigen können und die mit dem Inhalt des Verzichts auf alle denkbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer möglich ist, wenn md soweit einem Verzicht nicht Gesetz - insbesondere Gläubiger schütz vors ehr if ten - oder Satzung ent gegen stehen. Der Treuhandvertrag zwischen Herrn Mgp und Frau ScHfl^P, seine Gültigkeit unterstellt, schließt als solcher eine wirksame General-bereinigung nicht aus« Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dag Frau SchW auch als Treuhänder in im Außenverhältnis die Vollrechte aus ihren Geschäftsanteilen gehabt hätte« Der Treuhänder ist rechtlich Gesellschafter und verliert diese Rechtsstellung erst mit der Übertragung seiner Beteiligung auf den Treugeber (BGHZ 31, 238, 263 f)* Die Frage, ob das Handeln der Gesellschafterin aber deshalb unbeachtlich war, weil es auf einen gegen die guten Sitten verstoßenden Mißbrauch ihrer Stellung als Gesellschafterin hinauslaufen würde, da sie nicht unter Ausnutzung III* Das angefochtene Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben* Da die Sache wegen der verschiedenen vom Berufungsgericht - wie oben ausgeführt - noch zu treffenden Feststellungen nicht entscheidungsreif ist, war sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen* Hierbei warden die Parteien auch Gelegenheit haben, zu der bisher von keiner Seite auf gegriffenen Frage Stellung zu nehmen, ob gemäß § 46 ltr* 8 GnfcHG ein Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung der gegen den Beklagten aus

Zitierte Normen: § 670 BGB § 929 ZPO
EhefrauGegenforderungAnspruchBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

oC
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
II ZR 119/74	URTEIL	Verkündet	am
19. Januar 1976 Spengler, Juatlzangestellte
 als Urkundabeamter der GeachftfUstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ralf Günther HaHMplatz S,
Sch
 Beklagten und Revisions Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
die iHNHandelsgesellschaf t für Industrie-Rohstoffe nbH, E0, Z|^|BPstraße A, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl .-Ing. Richard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
oC
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Br. Bauer, Br. Kellermann und Br. Skibbe
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25* März 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte und seine Ehefrau gründeten im Dezember 1963 die klagende GmbH mit einem Stammkapital von
20.000	DM; hiervon übernahmen der Beklagte 8.000 DM und seine Ehefrau 12.000 DM. Im selben Verhältnis beteiligten sie sich an einer 1963 beschlossenen Kapital-erhöhung um 20.000 DM auf 40.000 DM. In einem Treuhandvertrag, datiert 11. 2. 1964, mitunterzeichnet vom Beklagten, hatte Herr MMD Frau ScfeMtt beauftragt, von der zu gründenden Klägerin eine Beteiligung von 60 % zu erwerben. Der Beklagte macht unter verschiedenen Gesichtspunkten die Nichtigkeit des Treuhandvertrags geltend,
 ebenso wie es seine Ehefrau in einen zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsstreit mit MSB» wegen Übertragung der von ihr an der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile getan hatte. Frau SckflBBI übertrug am 4. Mai 1971 ihre Beteiligung an	;	der	Beklagte
 schied am 17* Mai 1971 aus der Gesellschaft aus, und zwar zugleich als Geschäftsführer* Dies war er seit Gründung der GmbH gewesen, mit der er auch einen schriftlichen Anstellungsvertrag schloß. Laut Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 9» Februar 1972 sind die jetzigen Gesellschafter der Klägerin Herr MBB und Herr BBV» dieser zugleich als ihr Geschäftsführer*
Die Klägerin macht - soweit hier noch interessierend -gegen den Beklagten Ansprüche in Höhe von insgesamt 278.306,22 DM geltend. Davon sind 40.260 DM unstreitig -ebenso wie Gegenforderungen des Beklagten mit 48.973 #62 DM.
Bei den streitigen ELagfprderungen geht es - nach dem Vortrag der Klägerin - um folgende Postens
a)	3.960 DM von der C. C. Mo9 KG an den Beklagten gezahlte, aber der Klägerin zustehende Provision;
b)	nicht abgerechnete Reisekos teov er Schüsse 1968 bis 1969 mit 89*860,10 DM sowie 1970 und 1971 mit 101.861,14 DM;
c)	dem Beklagten zuzurechnende verdeckte Gewinn aus -schütting mit insgesamt 21.208 DM laut Prüfuags-* bericht des Finanzamts BBM vom 18. April 1989;
d)	Verwendung von Geldern der Klägerin für Zwecke eines Eigengeschäfts des Beklagten in Pfl|B (19.156,96 DM).
Der Beklagte tritt den streitigen Klag for derungen in einzelnen entgegen und nacht überdies geltend, daß er stets zu allen von ihm getroffenen Maßnahnen die Billigung seiner Ehefrau als der einzigen Kitgesell-schafterin erhalten habe* Ferner rechnet er mit verschiedenen, erst in der Berufungsinstanz vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen Gegenforderungen in Gesamtbetrag von 80*000 DM auf*
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der jetzt noch rechtshängigen Ansprüche stattgegeben• Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung ebenfalls vom Bestehen dieser Ansprüche aus ge gangen, hat aber mit Rücksicht auf noch zu prüfende streitige Gegenansprüche von 56.000 DM erst Teilurteil des Inhalts erlassen, daß der Beklagte zur Zahlung von 173*332,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 10* November 1971 verurteilt bleibt (278.306,22 DM Klagforderung - 48.973 $ 62 IW unstreitige Gegenforderung -
56.000	DM noch zu prüfende Gegenforderung). Hinsichtlich
24.000	IW zur Aufrechnung gestellter streitiger Gegenforderungen hat es erkannt, daß sie nicht bestehen*
Mit der Revision, der die Klägerin entgegentritt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Brtscheidungsgründe:
I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klagforderungen entstanden seien*
 
1.	Das Berufungsgericht geht in rechtlich nicht angreifbarer Veise davon aus, daß der Previsionsanspruch gegen die Firma MoOB der Klägerin und nicht dem Beklagten erwachsen ist, der Beklagte die Zahlung alee nicht für sich behalten durfte. Einem Zirkelschluß ist das Berufungsgericht dabei nicht erlegen, sondern es hat ohne Rechtsverstoß den objektiven Erklärungswert des Gesamtverhaltens des Beklagten bestimmt. Die hiergegen gerichteten Rügen
 der Revision beschränken sich darauf, die nicht nur mögliche, sondern auch einleuchtende tatrichterliche Würdigung durch eigene Würdigung zu ersetzen.
2.	Das Berufungsgericht stellt unter zulässiger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil unangreifbar fest, daß der Beklagte insgesamt 191.721,24 DM Reisekosten-Vorschüsse nicht belegt hat. Seine Auffassung, daß hieraus ein Erstattungsanspruch der Klägerin folge, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entsprechend § 670 BGB hatte der Beklagte, um die Vorschüsse abzudecken, seine Aufwendungen im einzelnen abzurechnen und zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anstellungsvertrag.
Die von der Klägerin rechtens vermißte Abrechnung hat der Beklagte im Prozeß nicht nachgeholt. Zwar hat er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz an das Landgericht vom 5« April 1973 eine große Zahl von Belegen (das Berufungsgericht schätzt sie auf 10.000) überreicht , die aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz von ihn nur insoweit aufbereitet waren, als sie bestimmten Monaten der Jahre 1967 bis 1971 zugeordnet wurden. Das Berufungsgericht weist demgegenüber zutreffend
 
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darauf hin» daß die Belege einsichtig md verständlich erst dann würden» wenn sie von Beklagten bestirnten Vorgängen zugeordnet werden» die in Interesse der Klägerin von ihn eingeleitet oder unternennen worden sind«
Denn die Prozeßpartei muß die Tatsachen - und nicht nur das Rohmaterial» aus dem sie ihre Behauptungen herleiten will - selbst vor tragen» sie sollen Gegenstand der Verhandlung sein» und der Gegner muß Gelegenheit haben» zu den Tatsachen im einzelnen Stellung zu nehmen« Dieser ■von Bundesgerichtshof .'in Urteil vom 3* Oktober 1996 -IV ZR 98/96 (HJV 1996» 1878) heraus gestellte Grundsatz trifft auch den zur ftatScheidung stehenden Fan« Da es somit schon an einen substantiierten Vertrag des Beklagten zur Belegung der Vorschüsse fehlt» kann auf sich beruhen» ob das Berufungsgericht» wie die Revision neint» den Vortrag zu Unrecht als verspätet behandelt und nicht zugelassen hat (§ 929 ZPO)«
Der Vertrag des Beklagten ist auch nicht hinreichend substantiiert inter den Gesichtspunkt» daß er eine Schätzung der ihn tatsächlich entstandenen und zur Belegung der Vorschüsse geeigneten Aufwendungen erlauben würde«
3« Bei dem Posten "verdeckte Gewinnausschüttung11 handelt es sich um 10.000 DM auf dem Vorschußkonto des Beklagten» die Bade 1969 zu seinen Gunsten ungebucht wurden; weitere 10*008 DM nicht nachgewiesene Kosten» die Bude 1966 aus dem Vorschußkonto gewinnmindernd gebucht wurden» und 1«200 DM Teilerlös aus der Veräußerung eines betrieblichen Personenkraftwagens im Jahr 1966» die der Beklagte vereinnahmt hat« Dazu» daB er berechtigt gewesen
 
sei, den Teil erlös zu behalten und daß den Vorschüssen entsprechende eigene Aufwendungen gegenüber standen, hat der Beklagte nichts substantiiert vor getragen, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht schlüssig angegriffen - feststellt.
4. Den Betrag von 19.156,96 DM fordert die Klägerin vom Beklagten, weil er insoweit ihre Gelder für ein eigenes Geschäft in PiHHB verwandet habe. IMstreitig ist der Betrag bei der Klägerin ab gebucht und für die Entwicklung einer KUHB-Grube in PdBHB gezahlt worden, ohne daB es zu einem Vertrags Verhältnis zwischen ihrem Besitzer, da	und	der	Klägerin	gekommen	war. Der Beklagte be-
hauptet, es habe sich um kein eigenes Geschäft gehandelt, er sei vielmehr für die Klägerin tätig geworden, mag das auch wegen der Besonderheiten eines solchen Auslandsgeschäftes teilweise in verdeckter Stellvertretung geschehen sein.
Gegen die Würdigung durch das Berufungsgericht, der Beklagte hafte schon nach § 43 GsibHG auf Ersatz des Betrages, weil er ihn ohne eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin gezahlt und ihn nach dem Scheitern der Verhandlungen weder von da Rm zurückgefordert noch darüber Geschäftsunterlagen bei der Klägerin hinterlassen habe, ist aus Rechtsgründen nichts, einzuwaoden; sie wird von der Revision auch nicht schlüssig angegriffen. Auf ihre Rüge gegen die Hilfsbegründung in den angefochtenen Urteil, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, daB er das fEHBP-Geschäft im eigenen Namen habe abschließen wollen, kommt es daher nicht mehr an, sie geht aber auch fehl. Denn das Berufungsgericht hat den Ordner mit den
 
Unterlagen zu dem	-Geschäft	(vom Beklagten mit der
 Berufungsbegründung eingereicht) entgegen der Ansicht der Revision nicht unvollständig verwertet, sondern gerade festgestellt, daß es dem »Inhalt des Ordners nicht die - auch in keinem Schriftsatz substantiierte - Barlegung entnehmen könne, der Beklagte sei verdeckter Stellvertreter der Klägerin gewesen«
Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der aus der Grube gewonnene KHB - abgesehen vom Markt in Spfl|H| und P^H^^ * Uber die Klägerin vertrieben werden sollte, kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn eine beabsichtigte Eins charting der Klägerin in den Vertrieb besagt - mangels näherer Darlegung - noch nichts darüber, ob das auf die Beteiligung an einer KflHB-Grube in	zielende	Geschäft
 auch nur wirtschaftlich als ihr eigenes anzusehen war.
Soweit das Berufungsgericht erkannt hat, daß 24.000 DM zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderungen nicht bestehen, wird dies von der Reviaion nicht angegriffen.
U. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Ansprüche gegen den Beklagten auch nicht erloschen; ebensowenig stehe Ihnen eine Leistungsverweigerungsrecht entgegen.
a)	Zur Provision MofV stellt es fest, es sei nicht bewiesen, daß die insoweit allein stimmberechtigte Gesellschafterin ScMBI die Einbehaltung des Betrages von 5.960 DM durch den Beklagten genehmigt habe. Hierbei hebt es im wesentlichen darauf ab, daß zu einer derartigen Villens-
 
erklärung angesichts der ihr von Beklagten zuteil gewordenen Information kein Raun gewesen sei«
b)	Hinsichtlich der beiden Positionen: Reisekosten-vorschüsse nit 89.860,60 DM und 101«86ltl4 DM gelangt
 es ebenfalls zu den Ergebnis, daß die Sntnahnen des Beklagten durch Genehmigungs- oder Zustinnungs erklärungen seiner Ehefrau nicht gedeckt seien und daß Frau SchflM auf die Rückzahlung der von Beklagten entnounanen und nicht abgerechneten Vorschüsse auch nicht verzichtet habe. Denn sie habe keine Vorstellungen über den Unfang der nicht abgerechneten Vorschüsse gehabt« Ein Verzicht setze Kenntnis des Unfangs der Rechte voraus, auf die verzichtet werden soll« Davon, daß die Klägerin in der Größenordnung von rund 200«000 DM Forderungen stellen konnte, habe Frau ScfaflHP nichts gewußt« Sie sei von Beklagten über diese Einzelheiten nicht unterrichtet worden«
c)	Auch hinsichtlich des Postens verdeckte Gewinnausschüttung nit 21.208 DM sieht das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten für unbewiesen an, seine Ehefrau habe wirksam in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite auf etwaige Rückforderungsansprüche verzichtet .
d)	Ebenso stellt das Berufungsgericht zur Position -Geschäft nit 19*156,96 DM fest, es sei nicht
 bewiesen, daß Frau SchH0 auf Ersatzansprüche der GmbH verzichtet oder die Verwendung von Geldern der GMbH für eigene Geschäfte des Beklagten genehnigt habe«
 
Keiner dieser Ansprüche ist nach Auffassung des Berufungsgerichts verjährt oder verwirkt. Oie Fünf Jahresfrist des § 43 Abs. 4 GnbHG sei hei der Kläger behäng an 21. Dezember 1971 noch in keinem Fall ab gelaufen gewesen; zur Position verdeckte Gewinnausschüttung müsse auch ein Anspruch aus § 812 BGS bejaht werden» der erst nach 30 Jahren verjähre. Für eine Verwirkung der Ansprüche sei nichts dargetan.
2«a) Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts» die insoweit von der Revision nicht oder - was den Ver-jährungsbeginn hinsichtlich der Ansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung betrifft - nicht schlüssig angegriffen werden» lädt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verabsäumt» die Möglichkeit einer Entlastung des Beklagten durch die Gesellschafterin Schfli^ zu prüfen. Denn hierfür fehlt es an einen substantiierten Vortrag. Die Entlastung stellt nur von solchen Ersatzansprüchen frei» die der Gesellschaf terversanmlung bei sorgfältiger Prüfung aller ihr gemachten Verlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren. Eine nicht durch die Geschäftsführer oder die von ihnen beigeb rechten Unterlagen vermittelte Kenntnis kann amsreichen» wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis haben (vgl. Senürt. v. 30. 10. 58 - II ZR 253/96» IM GnbHG § 46 Hr. 4 unter II 7). Das hat das Berufungsgericht jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise bei Frau	verneint. Ob die Ersatzan-
sprüche erkennbar waren» könnte ohnehin nur geprüft werden»
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wenn es um die Beurteilung des Gegenstands von Entlastungsbeschlüssen ginge, die sich zeitlich zuordnen lassen. Für eine solche Zuordnung gibt aber der Vertrag des Beklagten nichts her.
c) Mit Recht beanstandet dagegen die Revision» daß das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit einer General-bereinlgung geprüft hat. Diese Prüfung war nach dem Vortrag ln der Berufungsbegründung (S. 2» 3) geboten» daß eine Gesellschafter Versammlung "naturgemäß der Übertragung des Gesellschaftsanteiles der Ehefrau des Beklagten auf den Dipl.-Ing. N0I unmittelbar voraus gegangen ” sei. ühd: "deshalb hat sich der Beklagte noch einmal ausdrücklich der Billigung seiner Uber alles unterrichteten und allein stimmberechtigten Ehefrau unter Verzicht auf alle etwa dennoch möglichen Ersatzansprüche der Klägerin vergewissert." Der Beklagte hat sich ferner mit Schriftsatz vom 19* März 1974 (S. 2) die Zeugenaussage von Frau SchfliB zu eigen gemacht» in der es unter anderem heißts "Ehe ich den Anteil in gehöriger Form auf MW Übertrug» sagte der Beklagte» er habe viele Dinge aus zeitlichen Gründen noch nicht erledigen können. Ich habe Rechtsanwalt Br. der meinen Mann und mich in E00 berät» gefragt» was ich tun sollte. Dr. SSI^B sagte mir» ich sei Gesellschafterin» ich sollte tun» was richtig sei» wenn ich Ansprüche gegen den Beklagten hätte» dann könnte ich darauf verzichten» solange ich den Anteil noch hätte. Nach dieser Information durch SflB habe ich mit dem Beklagten abends gesprochen» ich würde von mir aus nichts von ihm verlangen, über dieses Gespräch ist nichts notiert worden. "
 
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aa) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht Übergangen, sondern ■ glaubt der Zeugin durohaus, daß sie den anwaltlichen Rat des Dr. SflHM einholte und daß sie vor der Abtretung ihres Anteils an den Treugeber Nfli mit den Beklagten über diese Ansprüche der Klägerin gesprochen u»d auch erklärt hat, sie verzichte auf die Rückforderung9, Die Erklärung der Zeugin sei aber mangels auch nur annäherungsweise genauer Kenntnisse über die Größenordnung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten kein wirksamer Verzicht. Dieser setze eine Kenntnis des Umfangs der Rechte voraus, auf die verzichtet werden soll.
Da der Beklagte seine Frau nicht über das wirkliche Ausmaß aufgeklärt habe, habe eine solche Verzichtserklärung nur bedeuten können, "daß unter den Voraussetzungen im allgemeinen korrekter Handhabung der Entnahmen und der Abrechnung der Entnahmen etwa noch offene Unstimmigkeiten geringeren Umfangs unter den Tisch fallen sollten"•
Hierbei läßt das Berufungsgericht jedoch außer acht, daß diese Beschränkungen nicht für eine Oeneralbereinigung gelten, auf die sich die Gesellschafter verständigen können und die mit dem Inhalt des Verzichts auf alle denkbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer möglich ist, wenn md soweit einem Verzicht nicht Gesetz - insbesondere Gläubiger schütz vors ehr if ten - oder Satzung ent gegen stehen.
Bei ihr kommt es gerade nicht darauf an, daß die Ersatzansprüche bei der Beschlußfassung bekannt oder erkminbar waren (vgl. SenUrt. v. 16.11.67 - II ZR 235/64 * WM 1968, 114, 115 unter II 1 und v. 13.3.75 - II ZR 114/73 * WM 1975, 538, 540 unter II 1 b).
 
Daß sich Frau SchflHB unmittelbar vor der Abtretung ihrer Geschäftsanteile an	mit	dem	Beklagten	auf
 eine Generalbereinigung verständigt hat und die in einer formlos von den Eheleuten SoiiflHl abgohaltenen "Vollversammlung " durch Frau ScfafllBbeschlossene umfassende Entlastung auf dieser Generalbereinigung beruhte» hat der Beklagte schlüssig vor getragen« Diesem Vortrag wird das Berufungsgericht nachgehen und die erforderlichen Feststellungen dazu treffen müssen, ob Frau AtaMBPliie Billigung der gesamten Geschäftsführung des Beklagtem im Sinne einer Generaibereinigung gemellt und dies hinreichend klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat.
Bine besondere Form wäre hierfür allerdings nicht erforderlich; die Generaiber einigung braucht, um wirksam zu sein, auch nachträglich nicht schriftlich fest gehalten zu werden«
bb) Auf die Frage, ob eine Generalbereinigung zustande-gekommen ist, käme es allerdings nicht an, wenn sich der Beklagte hierauf nicht berufen könnte. Der Treuhandvertrag zwischen Herrn Mgp und Frau ScHfl^P, seine Gültigkeit unterstellt, schließt als solcher eine wirksame General-bereinigung nicht aus« Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dag Frau SchW auch als Treuhänder in im Außenverhältnis die Vollrechte aus ihren Geschäftsanteilen gehabt hätte« Der Treuhänder ist rechtlich Gesellschafter und verliert diese Rechtsstellung erst mit der Übertragung seiner Beteiligung auf den Treugeber (BGHZ 31, 238, 263 f)* Die Frage, ob das Handeln der Gesellschafterin	aber
 deshalb unbeachtlich war, weil es auf einen gegen die guten Sitten verstoßenden Mißbrauch ihrer Stellung als Gesellschafterin hinauslaufen würde, da sie nicht unter Ausnutzung
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ihrer Rechts position zu dem offenbaren Schaden der Klägerin Stirnen oder mit dem Beklagten Zusammenwirken durfte, hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen; ohne wp^herige tat rieht erliche Beurteilung dieser Frage hat auch der Senat keine hinreichende Grundlage, um darauf näher einzugehen*
III* Das angefochtene Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben* Da die Sache wegen der verschiedenen vom Berufungsgericht - wie oben ausgeführt - noch zu treffenden Feststellungen nicht entscheidungsreif ist, war sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen* Hierbei warden die Parteien auch Gelegenheit haben, zu der bisher von keiner Seite auf gegriffenen Frage Stellung zu nehmen, ob gemäß § 46 ltr* 8 GnfcHG ein Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung der gegen den Beklagten aus
 
seiner Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche (BGHZ 28, 355, 359) oder einer der Ausnahnefälle vorliegt, in denen ein solcher BeschluB nicht erforderlich ist.
Stimpel Fleck Br. Bauer Br. Kellemann Br. Skibhe