Dor IIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Scnatsprusidentcn Dr. Kuhn und der Bundes-richtor Dr. Nörr, Dieoecke, Dr. Schulze und Pieck für Hecht erkannts Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsober-gerichts in Köln vom 13. Das Berufungsgericht hat festgestellts Bereits in der Höhe der Wirbelley (km 542,95) sei der "Braunkohle"-Schleppzug von dem zügig zu Berg fahrenden "Schweizer"-Schleppzug eingeholt worden, Wegen des dort bestehenden Überholverbots habe "Viola" die Fahrt vermindert. Nach dem Passieren der beiden Motorschiffe habe aber auch der "Braunkohle"-Schleppzug seine Geschwindigkeit sofort wieder erhöht, da seine Führung keine Veranlassung gesehen habe, den nicht als schneller eingeschätzten "8chweizer"-Schleppzug überholen zu lassen. Burch den Übergang habe sich der Seitenabstand zwischen "Braunkohle 19" und der am Rand des Fahrwassers laufenden "Viola" auf etwa 15 m verringert, ohne daß "Viola" mit ihrem Vorschiff vor "Braunkohle 19" gekommen sei. 1 Auf “Arbedo" sei die Bahrt bereits herabgesetzt worden, als der “Braunkohle "-Schlcppzug den Übergang nachte, weil der Kapitän dieses Schiffes daraus entnommen habe, daß das Überholmanöver nicht weiter habe fortgesetzt werden können. Bas Berufungsgericht sieht einen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 37 Nr. 1 RhSchPVO sowohl darin, daß er nach seinem ersten (rechtsrheinischen) überholver-ouch sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, als insbesondere darin, daß er auch nach dem zweiten (linksrheinischen) Überholversuch, während der “Braunkohle“-Schleppzug seine Fahrt verminderte und anschließend mit verstärkter Fahrt den Übergang machte, sein Überholen nicht so rechtzeitig abgebrochen habe, daß die Sogwirkung von “Viola“ auf “Braunkohle 19" ausgeschlossen gev/esen wäre. Entscheidend ist, daß der Beklagte mindestens 2 km lang auf gleicher Höhe mit dem ”Braunkohle"-Schleppzug fuhr, wobei er erneut die übcrholflagge gesetzt hatte, und daß er seinen linksrheinischen Überholversuch nicht rechtzeitig abgebrochen hat. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht einen Verstoß gegen §§ 107, 37 Nr. 1 RhSchPVO gesehen, der zu dem Ausscheren von ’’Braunkohle 19” und damit zu den Kollisionen geführt hat. Das verbotene Fahren der beiden Schlepp-züge auf gleicher Höhe wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Schleppzug der Beklagten vor der Fahrtverminderung des "Braunkohle”-Schleppzuges etwas zurückgefallen war. Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, zu der langen Fahrt auf gleicher Höhe sei es nur deshalb gekommen, weil dor nBraunkohlcw-Schleppzug vorschriftswidrig seine Geschwindigkeit nicht vermindert habe. Der Beklagte hat erkannt oder mußte erkennen, daß ihn der "Braunkohle11-Schleppzug nicht vorbeilassen wollte, da dieser nach der Verminderung seiner Geschwindigkeit, die wegen des Überholens der beiden Motorschiffe und wegen des zu erwartenden Talverkehrs nach den örtlichen Umständen geboten war (§44 Nr. 2 RhSchPVO), seine Bahrt wieder erhöhte und den Übergang nach linksrheinisch machte. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der uBraunkohlen-Schlepp-zug, der seine Fahrt wieder erhöht hatte, an der üblichen Stelle den Übergang machen werde, mag ein solcher auch nicht unbedingt notwendig gewesen sein. Dem Schiffsführer von "Braunkohle 1^ wirft das Berufungagericht zunächst vor, er habe pflichtwidrig beim ersten (rechtsrheinischen) Überholmanöver des Beklagten seine Fahrt nicht vermindert. Mit Recht hat dos Berufungsgericht ein ursächliches Mitverschulden des Schiffsführers von "Braunkohle I" darin gesehen, daß er es zu einer Parallelfahrt der Schleppzüge habe kommen lassen, selbst wenn diese durch den Beklagten verbotswidrig erzwungen worden sei. Übergang bei Niederheimbach au machen; der Angriff ist in seinem Ausgangspunkt verfehlt, wenn die Revision meint, das sei die eigentliche Grundlage für den Schuldvorwurf gegen den Schleppzugführer der Klägerin* Der Vorwurf geht vielmehr vor allem dahin, daß der Führer von "Braunkohle I" die Parallelfahrt vornahm und seine Fahrt noch verstärkte, nachdem er von den beiden Motorschiffen überholt worden war* Demgegenüber ist die Frage, ob "Braunkohle I" gezwungen war, den Übergang nach linksrheinisch zu machen, nicht von entscheidender Eedeutung. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Führer von "Braunkohle I" hätte mindestens rechtzeitig vor seinem Übergang Sperrsignal (§ 42 Nr. 2) geben müssen, um die Situation eindeutig zu klären und den Beklagten zu veranlassen, zurückzubloiben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Ein Sperrsignal muß unbedingt beachtet werden, die Berechtigung des Signals ist nicht nochzuprüfen (Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen Bd. XI, zugiührer anläßlich ihrer unsinnigen Fahrweise gemacht habeno Auch für die Schuldabv/ägung spielt es nach den Umständen des Falles keine Rollo, ob der Übergang von "Braunkohle I" notwendig v/ar oder nicht und ob der Beklagte auch gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr« 2 RhSchPVO verstoßen hat«
2031 065 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 119/67 URTEIL Verkündet em 2. Dezember 1968 Silvery, Justizangestellter als Urkundsbeavnter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Reederei .Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit SitzTnW^HBBB, KBBBI Straße (■HBP? vertreten durch ihre Geschäftsführer, daselbst, Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen ln 20 Reederei Aktiengesellschaft mit Sitz den Kapitän 1*, LBB von MTS "Viola*1, erreichbar bei der Beklagten zu 1, Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozcßbevollraächtigtc: Rec ht sanv/älte Dr. und Dr. -2- t Dor IIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Scnatsprusidentcn Dr. Kuhn und der Bundes-richtor Dr. Nörr, Dieoecke, Dr. Schulze und Pieck für Hecht erkannts Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsober-gerichts in Köln vom 13. Januar 1967 werden zurückgewiesen» Die Kosten der Revisionen werden gegeneinander aufgehoben» Von Rechts wegen Tatbestand: Das der Beklagten zu 1 gehörende, vom Beklagten zu 2 geführte MTS "Viola" (1216 t, 80 m lang, 900 PS) befand sich am 12» Juni 1964 gegen 13-30 Uhr mit dem mitdrehenden MTS "Arbedo" und dem kleinen MTS "Cisalpina 4" im Anhang auf der Bergfahrt durchs Gebirge» In der Höhe von Nicderhcimbach (Rhkm 539,5) wollte dieser "Schweizer"-Schloppzüg den vorausfahrenden, aus dem Boot "Braunkohle I" (1000 PS) und dem Kahn »Braunkohle 19" (1794 t, 86 m lang) bestehenden Schleppzug der Klägerin an dessen Steuerbord-seitc erneut überholen, nachdem bereits ein früherer Überholversuch nicht gelungen war» Als »Viola» etwa in Höhe von "Braunkohle 19» war, scherte dieser Kahn bei km 538,5 nach Backbord aus und kollidierte bei der Backbordbegegnung mit zwei Anhangkähnen eines zu Tal fahrenden "Rheinstahl Schlcppzugco» Dieser bestand aus dem Boot "Rheinstahl III", -3- dcn 130111011 Kühnen "Pendel 9" (1)1)) und "Rheinstahl 34" (stb) auf erster und den Kähnen "SDC-Bl. 3" (bb) und "Vulcaan 107" (stb) auf av/eiter Länge. Außer an den beiden Backbordanhängen des "Rheinstahl"-Schleppzuges entstand auch auf "Rheinstahl 34" Schaden. Die Schäden des "Rhcin-stahl"-Schleppzuges hat die Klägerin abgefunden und sich die zugrunde liegenden Ansprüche abtreten lassen. Diese Ansprüche macht die Klägerin neben ihrem Schaden, der an "Braunkohle 19" entstanden ist, geltend. Den mit 50.004 DM bezifferten Gcsamtschaden verlangt die Klägerin mit der Klage ersetzt. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in Höhe der weiteren Hälfte obgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision will die Klägerin ihrer Klage zura vollen Erfolg verhelfen; die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen . Entseheidungsgründej I. Das Berufungsgericht hat festgestellts Bereits in der Höhe der Wirbelley (km 542,95) sei der "Braunkohle"-Schleppzug von dem zügig zu Berg fahrenden "Schweizer"-Schleppzug eingeholt worden, Wegen des dort bestehenden Überholverbots habe "Viola" die Fahrt vermindert. Am Ende des Überholverbots - etwa bei km 541,8 - habe "Viola" -4- i f die blaue Überholflagge gezeigt und sei im rechtsrheinischen Fahrwasser dem SK "Braunkohle 19" drauf ge fahren, aber nicht weiter hoch gekommen. Der "Schweizcr"-Schleppzug habe dann in das linksrheinische Fahrwasser gewechselt, ohne hinter "Braunkohle 19" zurückzubleiben. "Viola" und "Braunkohle 19" seien dann mindestens 2 km lang etwa auf gleicher Höhe geblieben, wobei auf "Viola" erneut die Überholflagge gesetzt worden sei. Als ein kleines "Bamco"-Motorschiff und ein französisches Motorschiff den "Braunkohle"-Schleppzug auf dessen Backbordseite überholten, habe das Boot "Braunkohle I", das schon etwa die Fahrwassermitte angehalten habe, die Fahrt vermindert, um diese Überholmanöver zu unterstützen. Da der Beklagte angenommen habe, man wolle auch seinen inzwischen etwas zurückgefallenen Schleppzug jetzt vorbei lassen, habe er die Fahrt erhöht und erneut versucht, zu überholen. Nach dem Passieren der beiden Motorschiffe habe aber auch der "Braunkohle"-Schleppzug seine Geschwindigkeit sofort wieder erhöht, da seine Führung keine Veranlassung gesehen habe, den nicht als schneller eingeschätzten "8chweizer"-Schleppzug überholen zu lassen. "Viola" sei daher nur so weit aufgekommen, daß sie mit "Braunkohle 19" wieder auf gleicher Höhe gefahren sei. Ben sich nunmehr nähernden schworen "Rheinstahl"-Talzug habe der Schleppzug-führor von "Braunkohle I" an Backbordseite vorbeifahren lassen wollen. Um das Fahrwasser für den Talzug freizu demachen, habe er daher in Höhe von Niederheirabach (km 539>5) den für die Bergfahrt üblichen, jedoch nicht notwendigen Übergang in das linksrheinische Fahrwasser gemacht. Während des Übergangs habe sich der "Schwcizer"-Schleppzug nicht hinter dem "Braunkohle"-Schleppzug befunden. Burch den Übergang habe sich der Seitenabstand zwischen "Braunkohle 19" und der am Rand des Fahrwassers laufenden "Viola" auf etwa 15 m verringert, ohne daß "Viola" mit ihrem Vorschiff vor "Braunkohle 19" gekommen sei. Burch Zurufe und Winke habe man auf -5- “Braunkohle 19" den Beklagten zu verstehen gegeben«, er solle mit seinen Schleppzug Zurückbleiben, worauf der Beklagte auch seine Geschwindigkeit herabgesetzt habe. 1 Auf “Arbedo" sei die Bahrt bereits herabgesetzt worden, als der “Braunkohle "-Schlcppzug den Übergang nachte, weil der Kapitän dieses Schiffes daraus entnommen habe, daß das Überholmanöver nicht weiter habe fortgesetzt werden können. Infolge des von “Viola“ auf das Achterschiff von “Braunkohle 19" ausgeübten Sogs sei dieser Kahn bei 3cm 538,5 nach Backbord ausgeschert, obwohl sein Kuder sofort nach Steuerbord ausgelegt worden sei. Als das entgegenkommende Boot "Rhein-stahl III“ den Hauer bemerkt habe, habe es Achtungsignal gegeben und versucht, seine Anhänge in das rechtsrheinische Ifahrwasscr absuziehen. Obwohl "Braunkohle I" durch Fahrtherabsetzung versucht habe, dem Ausscheren von "Braunkohle 19M zu begegnen, sei dieser Kahn mit den beiden BackbordanhUngen erster und zweiter I-age des “Rheinstahl“-Schleppzuges kollidiert. Ohne diese Anfahrung hätte der “Hheinstahl"-Schlepp-zug den SK "Braunkohle 19" mit einem Seitenabstand von etwa 25 m passiert. II. Bas Berufungsgericht sieht einen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 37 Nr. 1 RhSchPVO sowohl darin, daß er nach seinem ersten (rechtsrheinischen) überholver-ouch sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, als insbesondere darin, daß er auch nach dem zweiten (linksrheinischen) Überholversuch, während der “Braunkohle“-Schleppzug seine Fahrt verminderte und anschließend mit verstärkter Fahrt den Übergang machte, sein Überholen nicht so rechtzeitig abgebrochen habe, daß die Sogwirkung von “Viola“ auf “Braunkohle 19" ausgeschlossen gev/esen wäre. Bie Voraussetzung für ein zulässiges Überholen, daß unzweifelhaft hinreichender Raum für die ganze Bauer des Überholens vorhanden d sein müsse, sei nicht gegeben gewesen* Die Fortsetzung des rechtsrheinisch nicht gelungenen Überholversuchs habe dazu geführt, daß der ”Schweizer”-Schleppzug entgegen dem Verbot des § 107 RhSchPVO zunächst 2 km lang mehr oder weniger auf gleicher Höhe mit dem "Braunkohle’’-Schleppzug gefahren sei, wodurch er die erste Ursache für den späteren Unfall gesetzt habe. Durch seine Fahrweise habe der Beklagte zugleich den ”Braunkohle”-Schleppzug daran gehindert, den für seine Abladetiefe gebotenen Weg einzuschlagen und hierzu den üblichen Übergang zu benutzten. Darin liege ein Verstoß gegen § 37 Hr. 2 RhSchPVO. Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts haben keinen Erfolg. Entscheidend ist, daß der Beklagte mindestens 2 km lang auf gleicher Höhe mit dem ”Braunkohle"-Schleppzug fuhr, wobei er erneut die übcrholflagge gesetzt hatte, und daß er seinen linksrheinischen Überholversuch nicht rechtzeitig abgebrochen hat. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht einen Verstoß gegen §§ 107, 37 Nr. 1 RhSchPVO gesehen, der zu dem Ausscheren von ’’Braunkohle 19” und damit zu den Kollisionen geführt hat. Das verbotene Fahren der beiden Schlepp-züge auf gleicher Höhe wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Schleppzug der Beklagten vor der Fahrtverminderung des "Braunkohle”-Schleppzuges etwas zurückgefallen war. Das absolute Verbot des § 107 RhSchPVO will auf der Gebirgsstrecke gerade auch das gefährliche Parallelfahren zweier Schleppzüge ausschlie-ßcn, bei den der eine nicht genügend schneller fahren kann als der andere. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob je nach den Strom- und Verkehraverhältnissen der eine oder andere einmal geringfügig vorauskoramt oder zurückbleibt. Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, zu der langen Fahrt auf gleicher Höhe sei es nur deshalb gekommen, weil dor nBraunkohlcw-Schleppzug vorschriftswidrig seine Geschwindigkeit nicht vermindert habe. Der Beklagte hat erkannt oder mußte erkennen, daß ihn der "Braunkohle11-Schleppzug nicht vorbeilassen wollte, da dieser nach der Verminderung seiner Geschwindigkeit, die wegen des Überholens der beiden Motorschiffe und wegen des zu erwartenden Talverkehrs nach den örtlichen Umständen geboten war (§44 Nr. 2 RhSchPVO), seine Bahrt wieder erhöhte und den Übergang nach linksrheinisch machte. Jedenfalls von diesem Augenblick an konnte der Beklagte nicht mehr die Gewißheit haben, daß sein Überholmanöver ohne Gefahr werde durchgeführt werden können (§42 Nr. 1 Satz 1 RhSchPVO). Er war daher verpflichtet, das Bahren auf gleicher Höhe und damit sein linksrheinisches Überholmanöver sofort abzubrechen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der uBraunkohlen-Schlepp-zug, der seine Fahrt wieder erhöht hatte, an der üblichen Stelle den Übergang machen werde, mag ein solcher auch nicht unbedingt notwendig gewesen sein. Der Beklagte hat aber nicht einmal in dem Zeitpunkt, als der Schiffsführer seines Anhangs uArbcdou die Unmöglichkeit des Überholens erkannte und daher seine Maschinen nicht mehr weiterdrehen ließ, die Fortsetzung seines Manövers abgebrochen« Nach der schon 2 km langen Fahrt auf gleicher Höhe konnte der Beklagte nicht darauf vertrauen, daß er schließlich doch "vorgclassen11 werden sollte. Die zusätzliche rechtliche Erwägung im angefochtenen Urteil, der Beklagte habe auch gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Kr. 2 RhSchPVO verstoßen, bedarf keiner Erörterung, da es darauf nicht ankommt« ( -8- III. Dem Schiffsführer von "Braunkohle 1^ wirft das Berufungagericht zunächst vor, er habe pflichtwidrig beim ersten (rechtsrheinischen) Überholmanöver des Beklagten seine Fahrt nicht vermindert. Entgegen der Meinung der Revision der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob der "Schweizer"-Schleppzug einen für das Überholen genügenden Geschwindigkeitsunterschied hatte. Nachdem dieser Schleppzug den "Braun-kohlc"-Schleppzug oingeholt hatte und ihm auf dessen Steuer-bordsoitc draufgefahren war, mußte der Führer des "Braunkohle "-Schleppzuges nach § 44 Nr. 1 RhSchPVO seine Geschwindigkeit vermindern. Das hat er nicht getan. Mit Recht hat dos Berufungsgericht ein ursächliches Mitverschulden des Schiffsführers von "Braunkohle I" darin gesehen, daß er es zu einer Parallelfahrt der Schleppzüge habe kommen lassen, selbst wenn diese durch den Beklagten verbotswidrig erzwungen worden sei. Das Verbot der Fahrt auf gleicher Höhe (§ 107 RhSchPVO) gilt für beide Parallelfahrer, gleichgültig, wer von ihnen zunächst voraus war und wer Überholen will. Vermindert der den anderen Schleppzug cinholende Schleppzug, dessen Vorausfahrt zu dem Überholen nicht ausreicht, seine Fahrt nicht, um die Parallelfahrt zu vermeiden, so hat der andere Schleppzug seine Fahrt herabzusetzen. Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin nichts, wenn einer von beiden ein unzulässiges Überholmanöver ausführt. Durch die Fahrtvermin-derung dessen, der unzulässigerweise überholt wird, wird nicht die Übertretung des Verbots durch den anderen unterstützt, wie die Revision der Klägerin meint, sondern der Sicherheit des Verkehrs pflichtgemäß Rechnung getragen. Die Revision der Klägerin greift die Ansicht des Berufungsgerichts an, für den "Braunkohle"-Schleppzugführer habe keine unbedingte Notwendigkeit bestanden, den üblichen -9- Übergang bei Niederheimbach au machen; der Angriff ist in seinem Ausgangspunkt verfehlt, wenn die Revision meint, das sei die eigentliche Grundlage für den Schuldvorwurf gegen den Schleppzugführer der Klägerin* Der Vorwurf geht vielmehr vor allem dahin, daß der Führer von "Braunkohle I" die Parallelfahrt vornahm und seine Fahrt noch verstärkte, nachdem er von den beiden Motorschiffen überholt worden war* Demgegenüber ist die Frage, ob "Braunkohle I" gezwungen war, den Übergang nach linksrheinisch zu machen, nicht von entscheidender Eedeutung. Das kann zugunsten der Klägerin unterstellt ’werden, während zugunsten der Beklagten davon*ausgegangen werden kann, daß der Übergang nicht notwendig war«, Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Führer von "Braunkohle I" hätte mindestens rechtzeitig vor seinem Übergang Sperrsignal (§ 42 Nr. 2) geben müssen, um die Situation eindeutig zu klären und den Beklagten zu veranlassen, zurückzubloiben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Ein Sperrsignal muß unbedingt beachtet werden, die Berechtigung des Signals ist nicht nochzuprüfen (Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen Bd. XI, § 42 RhSchPVO Anm. 4). Die Klägerin hat daher nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden können, das Signal wäre vom Beklagten nicht beachtet worden. Der Beklagte hat auch nach der Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 14) auf die Zurufe und Winke seine Geschwindigkeit herabgesetzt. Allerdings war das zu spät. IV. Die Abwägung des Berufungsgerichts nach Verursachung und Verschulden und die daraus folgende Schadensverteilung zu gleichen Teilen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht durchaus den schweren Fehlern, die beide Schlepp- -10- zugiührer anläßlich ihrer unsinnigen Fahrweise gemacht habeno Auch für die Schuldabv/ägung spielt es nach den Umständen des Falles keine Rollo, ob der Übergang von "Braunkohle I" notwendig v/ar oder nicht und ob der Beklagte auch gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr« 2 RhSchPVO verstoßen hat« 3)r* Kuhn Dr« Nörr Biesecke Br. Schulze Fleck