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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23» Mai 1962 v/ird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch gegen die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 als unbegründet abgewiesen wird. Ber Kläger wiederholte die Anfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 12. Ber Kläger hat vorgetragen: Hermine K^HiV^abe das Verlangen ihres Bruders, aus der Gesellschaft auszuscheiden, zunächst entschieden abgelehnt, da sie nicht noch gegen Kriegsende ihre Sachwertbeteiligung gegen entwertete Valuta habe aufgeben wollen; in diesem Sinne habe ihr Berater Rechtsanwalt Br. R^^^^auch an ihren Bruder geschrieben. Wegen der hierdurch zu erwartenden finanziellen Schwierigkeiten habe sie sich eine Anfechtung des Vertrages nicht leisten können. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die von Frau Hermine KflHVim Vertrag vom 30. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Klage gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 unzulässig sei. 1. Ber Peststellungsantrag des Klägers betrifft die Frage, ob Frau Hermine KflHfe durch den Vertrag vom Juni 1944 aus der Gesellschaft ausgeschieden oder ob sie wegen Nichtigkeit dieses Vertrages bis zu ihrem Tode Kommanditistin geblieben ist. Ein solcher Streit, dessen Ausgang für die Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter und ihre vertraglichen Beziehungen untereinander entscheidende Bedeutung hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer Feststellungsklage nur gegenüber den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden. 2. Bas Peststellungsinteresse gegenüber den übrigen Beklagten ergibt sich aus dem Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung und des Vertrages vom 30. Bie Möglichkeit einer Klage auf Auszahlung rückständiger Gewinnanteile, bei der die Gültigkeit dieses Vertrages als Vorfrage zu prüfen wäre, nimmt dem Kläger nicht das Peststellungsinteresse, weil sich die Wirkungen der von ihm begehrten Feststellung in einem solchen Gewinnanspruch nicht erschöpfen würden. 3« Bas Berufungsgericht hat den Streit über die Gültigkeit des Vertrages vom Juni 1944 im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern zu Unrecht sachlich nicht entschieden. Einer Zurückverweisung aus diesem Grunde bedarf es nicht, da das Berufungsgericht den Prozeßstoff in tatsächlicher Hinsicht geprüft hat, wenn auch gegenüber dem falschen Beklagten. Es läßt dahingestellt, ob Gustav S^HPseincr Schwester Hermine damals tatsächlich einen Brohbrief geschrieben hat, und legt dar, es fehle in diesem Fall an jedem Beweis dafür, daß diese Brohung für den Entschluß Hermine K|H^, auf das Vertragsangebot einzugehen, ursächlich gewesen sei. zu entledigen» Demnach spreche vieles dafür, daß Frau Kflmp auf den letzten, durch die Garantie einer Mindestrente noch verbesserten Vorschlag ihres Bruders auf alle Fälle eingegangen wäre» Nicht zuletzt lasse dies auch der Umstand erkennen, daß sie ihre Unterschrift nicht schon auf den behaupteten Drohbrief hin gegeben habe, sondern erst nach Verständigung durch Dr. RflüHB» äaß selbst bei schlechtem Geschäftsgang Jährlich mindestens 10-000 RM gezahlt würden. sprochen unklug” gewesen, lediglich als einen - gegen den Kläger sprechenden - Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung gewertet wissen will, ob Hermine Kfl^l^den Vertrag in dieser Weise und mit diesem Inhalt auch aus freien Stücken abgeschlossen hätte. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Rrohung und dem Vertragsabschluß kommt ein Beweis des ersteh Anscheins hier nicht in Betracht, da es um einen individuellen Willensentschluß geht und das Berufungsgericht annirarat, auch andere Menschen, in die Situation von Herraine gestellt, hätten sich ohne Rücksicht auf den Drohbrief Gustav für <*as Aus- Das Berufungsgericht gründet diese Annahme auf die Tatsache, daß Gustav SflHHfedas Ausscheiden seiner Schwester Hermine aus der Gesellschaft jederzeit auch einseitig durch Kündigung hätte herbeiführen können und daß in diesem Fall kein Anspruch auf eine Rente bestanden haben würde(§ 5 des Gesellschaftsvertrages).. Aber diese Folge hätte, wie das Berufungsgericht annimmt, Gustav SflHB nicht gehindert, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, da er der Beklagten zu 2 unschwer die Stellung eines Kommanditisten wieder einräumen konnte und dies bei seinem guten Verhältnis zu ihr auch getan hätte, wenn er das Ausscheiden von Hermine Kflfe nur mittels Kündigung hätte erreichen können. Aus der Sicht des Jahres 1944, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt, konnte Hermine nicht ohne weiteres damit rechnen, einer Kündigungserklärung ihres Bruders mit Erfolg die Einrede der Arglist entgegenhalten zu können. finden und dadurch den eigenen Sachwertbesitz zu vermehren, war also nicht der vorherrschende oder gar der ausschließliche Beweggrund Gustav SflHHfe Wie .das Berufungsgericht zutreffend -auageführt hat, ließ sich im Juni 1944 nicht annähernd abschätzen, welche Kapitalanlage sich auf die Bauer als die sicherste erweisen werde. Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, die Rentenzusage mit der Garantie eines,Min-deotbetragos von 10.000 RM jährlich habe bestimmenden Einfluß auf die Entschließung von Hermine KflH^ gehabt. Das Beweiserbieten des Klägers betraf im wesentlichen folgende Behauptungen: Frau Hermine KHHBse^ nicht gewillt gewesen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und habe dies zunächst durch Rechtsanwalt Dr. R^p| PP auch ihrem Bruder schriftlich mitteilen lassen; darauf habe er unter Drohung verlangt, sie solle Dr. Rj die Vollmacht entziehen; unter diesem Druck habe sie nachgegeben und Dr. RpJ|^|geschrieben, sie hoffe, mit ihren Bruder doch zurecht zu kommen« Dieses Vorbringen schließt aber nicht aus, daß Hernine K^pp unter dem- Eindruck des mit einer Mindest-garantie ausgestatteten Rentenversprechens und angesichts der Möglichkeit, daß ihr Bruder von dem Kündigungsrecht des § 5 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch machen könnte und sie dann nicht rentenberechtigt wäre, sich ohne Rücksicht auf den Drohbrief für ihr Ausscheiden und die ihr gebotenen geldlichen Leistungen entschieden hat« Hierfür spricht* daß Rechtsanwalt Dr. RPHHF» alsbald wieder mit der V/ahrnechmung der Interessen Hermine Kpppbetraut, im Schreiben vom 5« Dezember 1944 zwar erwogen hat, den Vertrag vom 30.

Zitierte Normen: § 119 BGB
GesellschaftGustavvertragenHermineBerufungsgerichtKlägerGesellschafterBruder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2059 008
IM NAMEN DES VOLKES
JZ R.112/Ü.
URTEIL
Verkündet am
11o März 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1.
2.
3.
4.
5»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Nörr, liesecke und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23» Mai 1962 v/ird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch gegen die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 24. Oktober 1959 verstorbenen Krau Hermine KflB) geb. SÜI die Nichtigkeit eines Abfindungsvertrages vom 30. Juni 1944 geltend. Frau KfHiB und ihre Schwester Luise F^0(die Beklagte zu 2) waren Kommanditisten der 0.	(der	Beklagten	zu	4).
Persönlich haftender Gesellschafter war ihr Bruder Gustav Wmm Dieser konnte nach dem Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 1918 (§§ 3 und 5) den Vertrag jederzeit mit einer sechsmonatigen Frist kündigen und das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernehmen; er hatte dann den Kapitalanteil der ausscheidenden Kommanditisten nach Maßgabe des Buchwertes vom letzten Bilanzstichtag binnen sechs Monaten auszuzahlen.
-3-
zu
 Ik Frühjahr 1944 kam es zwischen Gustav S| und dem Sohn seiner Schwester Hermine, Helmut einer Auseinandersetzung, die Gustav	zu	dem
 Wunsch veranlaßte, Hermine KfHHBS0^e aus ^er Gesell-schaft ausscheiden. Für diesen Fall ließ er ihr Anfang Juni 1944 durch seinen Hechtsanwalt ein Angebot unterbreiten, wonach sie außer den Buchwerten ihres Komman-ditanteils und des Abrechnungskontos auf Lebenszeit eine Rente in Höhe von 9/46 des Gesellschaf tsgev/inns, höchstens jedoch jährlich 15.000 HM, erhalten sollte. Am 16« Juni 1944 telegrafierte Hermine	ihrem	Bruder:	"Akzep-
tiere den Vereinbarungsvertrag mit der von Dir an Dr. RflHHF gegebenen Zusage, daß mir jährlich ein Mindestbetrag der Rente von RM 10.000 zusteht. Der unterschriebene Vertrag ist abgesandt. Gruß Hermine". Der anschließend auch von Luise FMHPunter dem 50. Juni 1944 Unterzeichnete Vertrag bestimmte u,a«, daß Hermine KH^pmit Wirkung vom 31. Dezember 1943 aus der Gesellschaft ausschied, und daß ihr die Kommanditeinlage mit 104.300 RM sowie ein etwaiges Guthaben auf Separat- oder Abrechnungskonto alsbald ausbezahlt werden sollten; die Rente wurde nach Maßgabe handschriftlicher, von Gustav SBBH^pvorgenoramener Ergänzungen endgültig auf 9/46 des bilanzmäßigen Gewinns, höchstens jedoch 20.000 RM jährlich, festgesetzt, wobei Frau KfHI^in Mindest betrag von 10.000 RM garantiert wurde. Auf Grund dieses Vertrages erhielt Hermine in mehreren Teilbeträgen eine Abfindung in Höhe von insgesamt 326.216,34 RM sowie Rentenzahlungen bis zu ihrem Tode. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde, nachdem sie eine entsprechende Erklärung vor einem Hotar unterschrieben hatte, Ende 1952 zu dem Handelsregister angemeldet.
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Am 11- November 1959 verstarb Gustav	Sein
 Erbe Hanf red SflHHI (der Beklagte zu 1) ist an seiner Stelle persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 4 geworden- Weitere Gesellschafter sind heute - außer luise	(Beklagte	zu	2)	- der Prokurist Br-
(Beklagter zu 3) als Kommanditist und die Vermögensverwaltung SflH^GmbH (Beklagte zu 5) als persönlich haftende Gesellschafterin.
Mit Schreiben vom 15« April I960 focht Rechtsanwalt Br.	namens	der	beiden	Söhne	und Erben der
 Hermine Kd^den Vertrag vom duni 1944 wegen Brohung an. Ber Kläger wiederholte die Anfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 12. September I960.
Ber Kläger hat vorgetragen: Hermine K^HiV^abe das Verlangen ihres Bruders, aus der Gesellschaft auszuscheiden, zunächst entschieden abgelehnt, da sie nicht noch gegen Kriegsende ihre Sachwertbeteiligung gegen entwertete Valuta habe aufgeben wollen; in diesem Sinne habe ihr Berater Rechtsanwalt Br. R^^^^auch an ihren Bruder geschrieben. Barauf habe Gustav SflHH in einem unmittelbar an sie gerichteten Brief verlangt, sie solle Rechtsanwalt Br.	die	Vollmacht entziehen, und ihr gleich-
zeitig gedroht, sie werde bei Ablehnung seiner Vorschläge von ihm überhaupt kein Geld mehr bekommen. Nur unter dem Eindruck dieser Brohung habe dann Frau KflHR die stets in.sehr guten Verhältnissen getebt habe, in letzter Minute r- ohne Hat und Beistand ihres Anwalts - den Vertrag unterschrieben, obschon die ihr angebotene Abfindung außer Verhältnis zun Wert ihrer Beteiligung gestanden habe. Sie habe sich vor einem Prozeß mit ihrem gewalttätigen Bruder
 gefürchtet und damals v/ie auch in der Folgezeit ständig in der Angst gelebt, sie werde von ihm kein Geld mehr bekommen und dadurch in Not geraten. Den Drohbrief habe sie später ihrem Bruder Gustav auf Verlangen wieder aushändigen müssen. Noch bis zu ihrem Tode habe ihr Bruder sie ständig unter Druck gehalten durch die Drohung, wenn sic etwas gegen ihn unternehme, werde er ihr sofort die Rente sperren. Wegen der hierdurch zu erwartenden finanziellen Schwierigkeiten habe sie sich eine Anfechtung des Vertrages nicht leisten können.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die von Frau Hermine KflHVim Vertrag vom 30. Juni 1944 abgegebenen Erklärungen nichtig seien und somit Frau KflHB bis zu ihren Tode Kommanditistin der Beklagten zu 4 geblieben sei.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, Gustav	habe	seine	Schwester	Her-
mine angesichts der vertraglichen Kündigungsbestimmungen und der Tatsache, daß sie damals in Wirklichkeit nur noch mit 5/46 am Gesellschaftskapital beteiligt gewesen sei, sehr rücksichtsvoll und großzügig behandelt. Weder vor Vertragsabschluß noch später habe er seiner Schwester jemals gedroht. Im übrigen habe Frau K^IH den Vertrag noch nach dem Krieg durch ihr Verhalten bestätigt. Zumindest sei die Anfechtung zu spät erklärt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Klage gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 unzulässig sei. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der
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Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Bntscheidungagründe;
X. Pas Berufungsgericht hält die Klage nur gegenüber der Beklagten zu 4 für zulässig. Es meint, neben einer gegen die Gesellschaft selbst gerichteten Peststellungsklage bestehe für eine Klage gegen die einzelnen Gesellschafter kein Rechtsschutzbedürfnis. Bas ist rechtlich nicht haltbar.
1.	Ber Peststellungsantrag des Klägers betrifft die Frage, ob Frau Hermine KflHfe durch den Vertrag vom Juni 1944 aus der Gesellschaft ausgeschieden oder ob sie wegen Nichtigkeit dieses Vertrages bis zu ihrem Tode Kommanditistin geblieben ist. Ber Streit der Parteien geht mithin nicht unmittelbar um ein zur Sozialsphäre gehöriges Recht des einzelnen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als Gesamthandsverband oder umgekehrt, sondern um die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft und damit um die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt. Ein solcher Streit, dessen Ausgang für die Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter und ihre vertraglichen Beziehungen untereinander entscheidende Bedeutung hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer Feststellungsklage nur gegenüber den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden. Bie Gesellschaft ist hierfür nicht die richtige Beklagte, die Vertretungsrecht ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters umfaßt nicht die Befugnis zu prozessualen Erklärungen und Anträgen, die den personellen Bestand der Gesellschaft berühren (BGHZ 30, 195, 197; BGH XM HGB § 123 Nr. 1 m.
Anm. Fischer; WM 1959» 53). Bie Klage gegen die Beklagte

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zu 4 hätte wegen fehlender Sachbefugnis abgev/iesen werden müssen. Ans diesem Grunde ist auch die Revision gegenüber dieser Beklagten unbegründet.
2.	Bas Peststellungsinteresse gegenüber den übrigen Beklagten ergibt sich aus dem Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung und des Vertrages vom 30. Juni 1944. Bie Möglichkeit einer Klage auf Auszahlung rückständiger Gewinnanteile, bei der die Gültigkeit dieses Vertrages als Vorfrage zu prüfen wäre, nimmt dem Kläger nicht das Peststellungsinteresse, weil sich die Wirkungen der von ihm begehrten Feststellung in einem solchen Gewinnanspruch nicht erschöpfen würden. Gegenüber den Beklagten zu 1, 2,
3 und 5 durfte daher die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden.
3« Bas Berufungsgericht hat den Streit über die Gültigkeit des Vertrages vom Juni 1944 im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern zu Unrecht sachlich nicht entschieden. Einer Zurückverweisung aus diesem Grunde bedarf es nicht, da das Berufungsgericht den Prozeßstoff in tatsächlicher Hinsicht geprüft hat, wenn auch gegenüber dem falschen Beklagten.
II. Bas Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages vom 30. Juni 1944 nicht als gegeben an. Es läßt dahingestellt, ob Gustav S^HPseincr Schwester Hermine damals tatsächlich einen Brohbrief geschrieben hat, und legt dar, es fehle in diesem Fall an jedem Beweis dafür, daß diese Brohung für den Entschluß Hermine K|H^, auf das Vertragsangebot einzugehen, ursächlich gewesen sei. Bieser Entschluß sei aus der damaligen Sicht keineswegs unklug gewesen. Ber
J
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Unsicherheit der Währungsverhältnisse habe auf der anderen Seite die Ungewißheit gegenübergestanden, ob nicht auch das Betriebsvermögen durch die Kriegsereignisse und die wirtschaftlichen Folgen einer militärischen Niederlage in Mitleidenschaft gezogen werden... In dieser Beziehung habe für Hermine KflilBPdie zusätzlich versprochene Rente eine beträchtliche RisikoVerminderung und einen gewissen Ausgleich für die Abfindung zu bloßen Buchwerten bedeutet, zu demal ihr Bruder nach dem Vertrag ohnehin die Möglichkeit gehabt habe, sich ihrer nach seinem Belieben auch zu ungelegener Zeit als Teilhaberin. zu entledigen» Demnach spreche vieles dafür, daß Frau Kflmp auf den letzten, durch die Garantie einer Mindestrente noch verbesserten Vorschlag ihres Bruders auf alle Fälle eingegangen wäre» Nicht zuletzt lasse dies auch der Umstand erkennen, daß sie ihre Unterschrift nicht schon auf den behaupteten Drohbrief hin gegeben habe, sondern erst nach Verständigung durch Dr. RflüHB» äaß selbst bei schlechtem Geschäftsgang Jährlich mindestens 10-000 RM gezahlt würden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
1. Die Revision meint, im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB komme es bei der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht darauf an, wie der. Erklärende bei verständiger Würdigung der wahren Sachlage hätte handeln müssen, sondern allein darauf, wie er ohne die Drohung tatsächlich gehandelt hätte. Das trifft zu, ist aber vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht seine Überlegung,
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der Entschluß von Herraine	sei	’’keineswegs	ausge-
sprochen unklug” gewesen, lediglich als einen - gegen den Kläger sprechenden - Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung gewertet wissen will, ob Hermine Kfl^l^den Vertrag in dieser Weise und mit diesem Inhalt auch aus freien Stücken abgeschlossen hätte. Ras ist rechtlich nicht zu beanstanden,
i -	2. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
 der angeblichen Rrohung und dem Vertragsabschluß kommt ein Beweis des ersteh Anscheins hier nicht in Betracht, da es um einen individuellen Willensentschluß geht und das Berufungsgericht annirarat, auch andere Menschen, in die Situation von Herraine	gestellt, hätten sich ohne
 Rücksicht auf den Drohbrief Gustav	für	<*as	Aus-
scheiden aus der Gesellschaft und die Rente entschieden.
Das Berufungsgericht gründet diese Annahme auf die Tatsache, daß Gustav SflHHfedas Ausscheiden seiner Schwester Hermine aus der Gesellschaft jederzeit auch einseitig durch Kündigung hätte herbeiführen können und daß in diesem Fall kein Anspruch auf eine Rente bestanden haben würde(§ 5 des Gesellschaftsvertrages).. Rie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß nach dieser Vertragsbestira-mung beide Koramanditistinnen ausscheiden, wenn der persönlich haftende Gesellschafter kündigt. Aber diese Folge hätte, wie das Berufungsgericht annimmt, Gustav SflHB nicht gehindert, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, da er der Beklagten zu 2 unschwer die Stellung eines Kommanditisten wieder einräumen konnte und dies bei seinem guten Verhältnis zu ihr auch getan hätte, wenn er das Ausscheiden von Hermine Kflfe nur mittels Kündigung hätte erreichen können.
3.	Aus der Sicht des Jahres 1944, auf die es in
 diesem Zusammenhang ankommt, konnte Hermine	nicht
 ohne weiteres damit rechnen, einer Kündigungserklärung ihres Bruders mit Erfolg die Einrede der Arglist entgegenhalten zu können. Biese Einrede hätte sie darauf ..stützen müssen, die Kündigung entbehre wegen des bevorstehenden Zusammenbruchs und der Geldentv/ertung der Wirksamkeit. Es ist schon fraglich, ob sie mit dieser Begründung hervorgetreten oder aber gehört worden wäre» Auch materiell erscheint die Berechtigung des Arglisteinwandes durchaus zweifelhaft. Ben Anstoß zu dem Wunsch Gustav SflHHB’ seine Schwester Hermine solle aus der Gesellschaft ausscheiden, gab unstreitig die.Auseinandersetzung mit Helmut	^rau	KfHV in entwertetem Geld abzu-
finden und dadurch den eigenen Sachwertbesitz zu vermehren, war also nicht der vorherrschende oder gar der ausschließliche Beweggrund Gustav SflHHfe Wie .das Berufungsgericht zutreffend -auageführt hat, ließ sich im Juni 1944 nicht annähernd abschätzen, welche Kapitalanlage sich auf die Bauer als die sicherste erweisen werde. Insofern liegt der Sachverhalt hier wesentlich anders als in den Pallen, in denen Gesellschafter nach dem Zusammenbruch, angesichts der bevorstehenden Währungsreform versucht haben, einen ausscheidenden Gesellschafter für seine Sachwerte durch Zahlungen in entwerteter Reichsmark abzufinden (vgl. BGH LM § 18 I 3 HG Nr. 1). Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, die Rentenzusage mit der Garantie eines,Min-deotbetragos von 10.000 RM jährlich habe bestimmenden Einfluß auf die Entschließung von Hermine KflH^ gehabt.
4.	Bie Revision wirft dem Berufungsgericht schließlich vor, es habe rechtserhebliche Beweisanträge des Klägers übergangen. Auch diese Rüge ist unbegründet.
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Das Beweiserbieten des Klägers betraf im wesentlichen folgende Behauptungen: Frau Hermine KHHBse^ nicht gewillt gewesen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und habe dies zunächst durch Rechtsanwalt Dr. R^p| PP auch ihrem Bruder schriftlich mitteilen lassen; darauf habe er unter Drohung verlangt, sie solle Dr. Rj die Vollmacht entziehen; unter diesem Druck habe sie nachgegeben und Dr. RpJ|^|geschrieben, sie hoffe, mit ihren Bruder doch zurecht zu kommen«
Dieses Vorbringen schließt aber nicht aus, daß Hernine K^pp unter dem- Eindruck des mit einer Mindest-garantie ausgestatteten Rentenversprechens und angesichts der Möglichkeit, daß ihr Bruder von dem Kündigungsrecht des § 5 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch machen könnte und sie dann nicht rentenberechtigt wäre, sich ohne Rücksicht auf den Drohbrief für ihr Ausscheiden und die ihr gebotenen geldlichen Leistungen entschieden hat« Hierfür spricht* daß Rechtsanwalt Dr. RPHHF» alsbald wieder mit der V/ahrnechmung der Interessen Hermine Kpppbetraut, im Schreiben vom 5« Dezember 1944 zwar erwogen hat, den Vertrag vom 30. Juni 1944 wegen arglistiger Täuschung anzufechten, dabei aber kein Wort davon gesagt hat, dieser Vertrag beruhe auf einer Drohung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht diese Umstände bei der tatsächlichen Würdigung des Prozeßstoffs dahin gewertet, daß die Drohung Gustav sPIPPps auc^	mitur-
sachlich für den Entschluß Heimine xpppps gewesen sei, aus der Gesellschaft auszuscheiden und sich bei Gewährung der Rente abfinden zu lassen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht fehlerhaft.
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Die Revision ist daher auch gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 unbegründet»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Kuhn	Dr„	Heimann-frosien	Dr.	Nörr
 Liesecke
Dr» Schulze