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BGH · II ZH 119/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 119/60

Erfüllt der Bürge, der einem Indossatar gegenüber eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft für die Wechselverbindlichkeit des Akzeptanten übernommen hat, seine Verpflichtung aus der Bürgschaft, so geht nur die Wechselforderung gegen den Akzeptanten auf ihn über; die Wechselverpflichtungen der Nachmänner des Akzeptanten erlöschen. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Zahlung, der Erblas-' serin sei die Wechselforderung der Sparkasse gegen den Beklagten auf die Erblasserin übergegangen» Er nimmt demgemäss den Beklagten aus dem ‘Wechsel in Anspruch und verlangt von ihm Zahlung der Wechselsumme nebst Protestkosten und Zinsen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Durch die Zahlung sei die Wechselforderung der Sparkasse gegen Dr. 3 -E: , aber nicht der Rückgriffsanspruch der Sparkasse gegen den Beklagten, auf die Erblasserin übergegangen. Die Erblasserin habe sich für den Wechselhauptschuldner verpflichtet» Ihre Zahlung müsse daher im Verhältnis zu dem Aussteller so angesehen werden, als ob der Akzeptant den Wechsel selbst eingelöst hätte» Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Auffassung der Revision einer,rechtlichen Nachprüfung stand» Nach den §§ 774, 412, 401 BGB geht zwar die Forde-rung des Gläubigers gegen den Schuldner mit den Nebenrechten, die für sie bestehen, auf den Bürgen über, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. Der Bürge erhält also die Forderung des Gläubigers gegen den Wechselschuldner, für den der 3ürge sich verbürgt hat (Erstschuldner), und die Wechselforderungen gegen die Vormänner des Erstschuldners. Zahlt der Bürge, der eine Bürgschaft für den Akzeptanten geleistet hat, so erwirbt er die Wechselforderung gegen den Akzeptanten; die übrigen Wechselschuldner werden frei. Zahlt der Bürge, der für einen Rückgriffspflichtigen eingetreten ist, so erwirbt er die Wechselforderungen gegen diesen Rückgriffsverpflichteten und dessen Vormänner; die Verbindlichkeiten der Nachmänner des Erstschuldners erlöschen« Leistet ein Bürge eine Bürgschaft für einen Wechselschuldner gegenüber einem Wechselgläubiger, so wirkt sich die Erfüllung der Bürgschaft auch zugunsten der ’Wechselschuldner aus, die zwischen dem Erstschuldner und dem Wechselgläubiger stehen, in dessen Person die Bürgschaftsforderung entsteht» Befriedigt der^Bürge den Wechselgläubiger, so werden die Zwischenmän'ner frei. Dies ist der Grund, weshalb die Wechselforderungen des Gläubigers gegen die Nachmänner des Erstschuldners nicht nach den §§ 774? Hat der Bürge aber eine Bürgschaft für einen Wechselschuldner geleistet, so hat seine Verpflichtung in gleicher Weise wie die Verbindlichkeit des Wechselbürgen das Einstehen für diese Wechselschuld zu dem Inhalt; der Bürge muß wie der Wechselbürge für diese Wechselschuld aufkommen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Die Interessenlage ist bei der Bürgschaft und der Wechselbürgschaft dieselbe, soweit es sich um die Präge handelt, gegen wen Rückgriff genommen werden kann, wenn nicht der Erstschuldner, sondern der Bürge / Wechselbürge in Anspruch genommen wird. Für den Wechselbürgen bestimmt Art. 32 Abs..3 WG ausdrücklich, daß der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus den Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle die erwirbt, die diesem wechselmäßig haften. Diese Regelung muß wegen der gleichen Interessenlage-auch für den Bürgen gelten,, der eine bürgerlichrechtliche Bürgschaft für einen bestimmten ’Wechselschuldner geleistet hat. Las Reichsgericht (SeuffArch 62 Nr. 84) ist sogar so weit gegangen, den Bürgen, der sich für den Aussteller verbürgt und in Erfüllung seiner Verbindlichkeit den Remittenten befriedigt hatte, einen Rückgriffsanspruch gegen den Akzeptanten zu versagen, wenn der Aussteller im Verhältnis zu diesem der Hauptschuldner, das Akzept also ein Gefälligkeitsakzept ist; es hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, die Zahlung des Bürgen müsse gegenüber dem Akzeptanten (der im Innenverhältnis dem Aussteller nachgehe) so angesehen werden, als hätte der Aussteller selbst gezahlt. Nach alledem ist durch die Zahlung der Erblasserin lediglich die Wechselforderung der Sparkasse gegen den Akzeptanten Lr. S -E: , auf sie übergegangen; die Wechselverpflichtung des Beklagten als eines Nachmannes des Akzeptanten ist jedoch erloschen.

Zitierte Normen: § 774 BGB § 81 WO § 97 ZPO
BürgschaftZahlungAkzeptantErstschuldnersKlägerRevisionbürgenSparkassewechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 774, 412, 401; WG Art..32
Erfüllt der Bürge, der einem Indossatar gegenüber eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft für die Wechselverbindlichkeit des Akzeptanten übernommen hat, seine Verpflichtung aus der Bürgschaft, so geht nur die Wechselforderung gegen den Akzeptanten auf ihn über; die Wechselverpflichtungen der Nachmänner des Akzeptanten erlöschen.
BGH Urt. v. 6.
April 1961 - II ZH 119/60 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
II_ZR_1J9/60
Verkündet
 an 6. April 1961
Pfaus,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. H J	V	D	,	S
strasse	,	als	Testamentsvollstrecker der Witwe M;
3	-E:	, M
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Kr. Möhring -
. gegen
 den Kaufmann 0 B , G:	:-P	-Garage,	D
I	,	N:	strasse
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter l'r. Haidinger, Dr. Bischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14.- April I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verwaltet als Testamentsvollstrecker den Nachlass der Prau S	-E:	, die im Jahre -1958
gestorben und zu 3/4 von ihrem Sohn, Dr. Ing. S	-
E	als Yorerben beerbt worden ist« Zu dem Nach-
lass gehört ein Wechsel über 4«676,15 DM, den der Beklagte am 30o November 1956 ausgestellt hat und der von Dr. S E:	jseinem Schuldner, angenommen worden ist» Der
 Beklagte hatte den Wechsel der Spar- und Darlehenskasse D	-L	eGmbH (im folgenden Sparkasse,; ge-
 nannt) zu dem Diskont gegeben« Die Sparkasse hatte dem Be-, klagten den Diskontbetrag gutgesehrieben. Am 3» Januar 1957 ging der Wechsel zu Protest» Die Sparkasse belastete das Konto von Br» -'S	;-E	t,	mit	dem	sie	in
 Geschäftsverbindung stand, mit der Wechselsumme. Sie nahm alsdann die Erblasserin, die für die Verbindlichkeiten ihres Sohnes gegenüber der Sparkasse eine Bürgschaft übernommen und eine Grundschuld bestellt hatte, wegen der gesamten Schuld ihres Sohnes in Anspruch, die rund 50.000,— DM betrug» Die Erblasserin zahlte diesen Betrag an die Sparkasse. Die Sparkasse trat ihr daraufhin ihre Forderungen gegen Dr«
S'	-E	ab und händigte ihr den Wechsel aus»
Der Kläger ist der Ansicht, durch die Zahlung, der Erblas-' serin sei die Wechselforderung der Sparkasse gegen den Beklagten auf die Erblasserin übergegangen» Er nimmt demgemäss den Beklagten aus dem ‘Wechsel in Anspruch und verlangt von ihm Zahlung der Wechselsumme nebst Protestkosten und Zinsen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten»
 
Das Berufungsgericht hat die Klage, der das Landgericht stattgegeben'hatte, abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dielErblas-serin habe den Betrag von rund 50»000,— DM als Bürgin gezahlt. Durch die Zahlung sei die Wechselforderung der Sparkasse gegen Dr. 3	-E:	,	aber	nicht	der
 Rückgriffsanspruch der Sparkasse gegen den Beklagten, auf die Erblasserin übergegangen. Dieser Rückgriffsanspruch sei vielmehr erloschen. Die Erblasserin habe sich für den Wechselhauptschuldner verpflichtet» Ihre Zahlung müsse daher im Verhältnis zu dem Aussteller so angesehen werden, als ob der Akzeptant den Wechsel selbst eingelöst hätte»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Auffassung der Revision einer,rechtlichen Nachprüfung stand» Nach den §§ 774, 412, 401 BGB geht zwar die Forde-rung des Gläubigers gegen den Schuldner mit den Nebenrechten, die für sie bestehen, auf den Bürgen über, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. Der Bürge erhält also die Forderung des Gläubigers gegen den Wechselschuldner, für den der 3ürge sich verbürgt hat (Erstschuldner), und die Wechselforderungen gegen die Vormänner des Erstschuldners. Die Wechselforderungen, die dem Gläubiger gegen die Nach-
 
manner des Erstschuldners zustehen, gehen aber durch die Zahlung des Bürgen unter» Dies ergibt "sich aus der Eigen- . art der vvechselrechtlichen Haftung» Die verschiedenen Wech-selschuldner haften in einer bestimmten Reihenfolge» Jeder steht, bildlich gesprochen, auf einer besonderen Stufe» Zahlt der Akzeptant, der Hauptwechselschuldner, so werden alle Wechselschuldner frei. Löst ein Rückgriffsschuldner den Wechsel ein, so stehen ihm Ansprüche aus dem Wechsel gegen seine Vormänner zu; die Verpflichtungen seiner Nachmänner erlöschen. Übernimmt ein Bürge die Verpflichtung für eine Wechselschuld, so steht er auf der gleichen Stufe wie der Y/echselschuldner, für den er sich verbürgt.
Zahlt der Bürge, der eine Bürgschaft für den Akzeptanten geleistet hat, so erwirbt er die Wechselforderung gegen den Akzeptanten; die übrigen Wechselschuldner werden frei. Zahlt der Bürge, der für einen Rückgriffspflichtigen eingetreten ist, so erwirbt er die Wechselforderungen gegen diesen Rückgriffsverpflichteten und dessen Vormänner; die Verbindlichkeiten der Nachmänner des Erstschuldners
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erlöschen« Leistet ein Bürge eine Bürgschaft für einen Wechselschuldner gegenüber einem Wechselgläubiger, so wirkt sich die Erfüllung der Bürgschaft auch zugunsten der ’Wechselschuldner aus, die zwischen dem Erstschuldner und dem Wechselgläubiger stehen, in dessen Person die Bürgschaftsforderung entsteht» Befriedigt der^Bürge den Wechselgläubiger, so werden die Zwischenmän'ner frei.
Die Bürgschaft kommt also den Nachmännern des Erstschuldners zugute. Dies ist der Grund, weshalb die Wechselforderungen des Gläubigers gegen die Nachmänner des Erstschuldners nicht nach den §§ 774? 412, 401 BGB auf den Bürgen übergehen. Die Zahlung des Eürgen ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im
 
Verhältnis zu den Nachmännern des Erstschuldners so anzusehen, als hätte der Wechselschuldner seihst gezahlt»
Diese Rechtslage entspricht der Regelung, die das Wechselgesetz für die Wechselbürgschaft getroffen hat» Die Wechselbürgschaft ist zwar keine Bürgschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie unterscheidet sich vor allem dadurch, daß sie nicht streng akzessorisch ist; der Wechselbürge haftet auch dann,-wenn die Verpflichtung des Erstschuldners (formgültig aber) nichtig ist (Art'. 32 Abs. 2 WG). Hat der Bürge aber eine Bürgschaft für einen Wechselschuldner geleistet, so hat seine Verpflichtung in gleicher Weise wie die Verbindlichkeit des Wechselbürgen das Einstehen für diese Wechselschuld zu dem Inhalt; der Bürge muß wie der Wechselbürge für diese Wechselschuld aufkommen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Bürge und Wechselbürge haften für-einen 'Wechselschuldner, der in der Reihenfolge der Wechselver-pflichteten an bestimmter Stelle steht. Die Interessenlage ist bei der Bürgschaft und der Wechselbürgschaft dieselbe, soweit es sich um die Präge handelt, gegen wen Rückgriff genommen werden kann, wenn nicht der Erstschuldner, sondern der Bürge / Wechselbürge in Anspruch genommen wird. Für den Wechselbürgen bestimmt Art. 32 Abs..3 WG ausdrücklich, daß der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus den Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle die erwirbt, die diesem wechselmäßig haften. Den Wechselbürgen stehen also keine Rechte gegen die ITach-männer des Erstschuldners zu. Diese Regelung muß wegen der gleichen Interessenlage-auch für den Bürgen gelten,, der eine bürgerlichrechtliche Bürgschaft für einen bestimmten ’Wechselschuldner geleistet hat.
Diese Auffassung ist auch in der Rechtslehre anerkannt (vgl. Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl. Art. 11 Anm. 23;
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Michaelis, Wechselrecht, Art. 81 WO Anm. 10; Bernstein, JW 1926, 2908 und Locher, Recht der Wertpapiere S. 130). Las Reichsgericht (SeuffArch 62 Nr. 84) ist sogar so weit gegangen, den Bürgen, der sich für den Aussteller verbürgt und in Erfüllung seiner Verbindlichkeit den Remittenten befriedigt hatte, einen Rückgriffsanspruch gegen den Akzeptanten zu versagen, wenn der Aussteller im Verhältnis zu diesem der Hauptschuldner, das Akzept also ein Gefälligkeitsakzept ist; es hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, die Zahlung des Bürgen müsse gegenüber dem Akzeptanten (der im Innenverhältnis dem Aussteller nachgehe) so angesehen werden, als hätte der Aussteller selbst gezahlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht zuzustimmen ist (vgl. RG JW 1926, 2910); denn im vorliegenden Rechtsstreit •hat die Erblasserin die Bürgschaft für den Akzeptanten geleistet, also für den Schuldner, der.auch nach außen der Hauptverpflichtete aus dem Wechsel war.
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Nach alledem ist durch die Zahlung der Erblasserin lediglich die Wechselforderung der Sparkasse gegen den Akzeptanten Lr. S	-E:	,	auf sie übergegangen; die
 Wechselverpflichtung des Beklagten als eines Nachmannes des Akzeptanten ist jedoch erloschen. An dieser Rechtslage ändert nichts, daß der Beklagte bei der Liskontierung des Wechsels mit der Möglichkeit gerechnet haben mag,
 Lr. S	-E:	werde	den	Wechsel nicht einlösen
 können. Lieser Gesichtspunkt ist ohne Bedeutung für die Frage, ob durch die Zahlung des Bürgen, der sich für die Wechselschuld eines Akzeptanten verbürgt hat, die Wechselverbindlichkeit des Ausstellers untergeht.
Lie Rügen der Revision sind somit nicht begründet. Lie
 
Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Haidinger	Dr.Pischer Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Reinicke