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BGH · 5 ZR 119/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 ZR 119/57

Auf die Revision der .Klägerin wird das Urteil des 9. daß der Beklagte aus dem Beschluß des Amtsgerichts Königswinter im Dispachever-fahren 3 H 12/48 vom.26. Es wird ferner festges%ellt» daß dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung von Kosten des Bispacheverfahreris sowie von Vollstreckungskosten zusteht, die durch Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund .des bezeiehneten Beschlusses entstanden sind-. Im übrigen wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 194-7 ließ der Beklagte vor dem Amtsgericht in Königswinter einen sog. Protest aufnehmen, -in dem er den Hergang der Rettungsarbeiten schilderte« Auf Grund des Protestes erstellte der Dispacheur'Georg Bppp aus Kppp-PHP, der die Voraussetzungen für eine Havarie-grosse als gegeben ansah, am 22. Mai 1947 eine Dispache, die von der ’’ Dispacheprüfungsstelle des Rheinschiffahrts-Register-Ver-bandes geprüft und in Ordnung, befunden wurde. Danach ergab sich ein Kostenaufwand des Beklagten von insgesamt 15 555,03 RM, der sich aus seinen Auslagen und einem Betrag von 8 280 RM für Bergelohn zusammensetzt. Oktober 1948 beantragte der Beklagte vor dem Amtsgericht in KÖnigswinter-ein Dispacheverfahren gegen die Klägerin als Schiffseignsrin und gegen di Firma Ho mbH als Eigentümerin Die Durchführung des Dispacheverfahrens der Schiffsladung, gegen die Klägerin wurde von .der Militärregierung genehmigt. Der Beklagte beantragte daraufhin, die Dispache vom 28. Oktober 1948 mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klägerin - die damalige Antragsgegnerin - an ihn 8 645,02 DM nebst 5 Zinsen seit dem 21. Das Amtsgericht in KÖnigswinter bestätigte antragsgemäß die Dispache durch Beschluß vom 26. März 1950 und erlegte der Klägerin die Hälfte-der Kosten des Bispachevei’fahrens auf.Die Klägerin legte gegen den Bestätigungsbeschluß kein Rechtsmittel ein. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege weder ein Pall tder großen Haverei vor, noch habe der Beklagte Anspruch auf *Bergelohn oder Sonstige Ansprüche, deren er sich beriihme. ?Der Antrag auf Durchführung des Dispacheverfahrens vom 28. Ok-Vtpher* 1948 mit Anlagen (insbesondere der Dispache) sei der Klägerin .nicht zugestellt , die Genehmigung der Militärregierung -zur Durchführung des Verfahrens sei ihr nicht mitgeteilt worden.} Der-Beklagte habe .den Bestätigungsbeschluß in betrügerischer Weise ..erschlichen, die Vollstreckung aus diesem Beschluß sei sittenwidrig. a) daß der Beklagte aus dem Beschluß des Amtsgerichts - Königswinter' im Distacheverfahren 3 H 12/48 vom b) daß der Beklägte über die imBesehluß des Amtsgerichts KÖnigswinter vom 26. über die Dispache wird auf Antrag eines Beteiligten in einem besonderen, der freiwilligen Gerichtsbarkeit . Die Entscheidung über Streitigkeiten-^zwischen den Beteiligtenmuß er dem Prozeßgericht Uber lassen |(§ 156 PGG) .. der ..;KöÄi>gswiaa*te2* 'hätten daher dem Verlni^a:'^Et^renheh';4tefenDadurch, daß das Gericht den Beklagten, obwohl dieser nicht Teilnehmer: an der Gefahrengemeinschaft von Schiff und Ladung, sondern Dritter war, sum Verfahren zugezogen hat, mag dieser formell am Verfahren beteiligt worden sein; eine materielle Beteilig^ und damit die Befugnis, seinen Anspruch auf Bergelohn im Dispacheverfahren geltend zu machen, erlangte er hierdurch nicht. Da dem Beklagten durch seine formelle Beteiligung an dem Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, seinen Anspruch auf Bergelohn 1h diesem Verfahren zu verfolgen, gehörte er nicht zu den an dem Verfahren Beteiligten, deren Hechte durch einen Widerspruch betroffen werden konnten (§ 155 EGG) ° Die Unterlassung des Widerspruchs seitens der Klägerin konnte daher in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten keinerlei Rechtsfolgen herb'eiführers. Es bedarf hier keiner Erörterung,' welche Bedeutung der rechtskräftigerrBestätigung der Dispache - etwa im Verhältnis zu der als Ladungsbeteiligte am Verfahren beteiligten Firma mbH - insoweit zukommt, als in der Dispache eine Beitragspflicht des Schiffes in Höhe von 8 645,02 DM festgesetzt ist; durch die bloße Bestätigung der Dispache wurde jedenfalls über den Anspruch des Beklagten auf Bergelohn nicht entschieden (§ 158 Abs. 1 EGG; Monse 5. Run hat jedoch das Amtsgericht sich nicht mit der bloße» Bestätigung der Dispache begnügt, sondern auf den - der Klägerin insoweit nicht einmal zugestellten - Antrag des Beklagten die Dispache mit der Maßgabe bestätigt, daß die jetzige Klägerin an den jetzigen Beklagten 8 645?02 DM nebst 5 Zinsen seit dem 21. 1948 zu zahlen und die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen habe. |\ih dem Bispaeheverfahren, über den-Anspruch auf Bergelohn entschieden.- Be r Streit über den Anspruch auf Bergeiohn ist keine’ Angelegenheit:der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 EGG) und kbimterdäher nicht Gegenstand eines Ver- Grenzen zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit' können nicht willkürlich verändert werden, weder durch den Richter noch durch die Parteien. streng eingehalteri worden, da der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen teilweise rail der Entscheidung über Streitigkeiten, die an sich dem Richter der streitigen Gerichtsbarkeit obliegen würde, betraut wurde, Ob und inwieweit eine solche Verwischung der Grenzen zu ein® Einschränkung der grundsätzlichen Auffassung zwingt, bedarf hier keiner Erörterung., Penn im pispaeheverfahren,als dem Verteilüngsverfahren - der an der Gefahrengemeinschaft Beteiligten, sind die Grenzen vom Gesetz entsprechend der früher scharfen Trennung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit klar gezogen. Daran- vermag auch die Meinung des Beklagten, der angegebene Grundsatz könne nur in den Fällen gelten, in denen der Richter offensichtlich seine Entscheidungsbefugnis nicht annehmen konnte, nichts zu ändern. In einem abgelegenen Rechtsgebiet wie dem Dispache-verfahren mag diese Offensichtlichkeit nicht ohne weiteres zutage treten; dies berechtigt aber nicht, die klare Grenzziehung des Gesetzes'zu mißachten. Insoweit, als die Klagen) zur Zahlung an den Beklagten verurteilt worden ist, vermag daher der Beschluß vom 26. Marz 1950 nicht nur das zur Entscheidung über den Anspruch des Beklagten berufene Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit nicht zu binden, er entbehrt vielmehr g.eder Wirkung und ist nichtig (BGH WM 1957, 1573 m. 3)a ein Wirksamer vollstreckbarer Titel nicht vorliegt, Jhätte die Klägerin gegen.den Beklagten Einwendungen nach 11.732 ZPO oder Klage wogen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aue der erteilten Klaäeei- aut Grund des in § 768 ZPO «enthaltenen ReöMsgeSäi^öus .erhebenfkönnenp Bei diesen: Rechts-'behelfen. hältnis kann auch dam Prozeßrecht angehören - Wenn der Schuldner schon bei ^dem Streit über die Tragweite eines Ur- Auf1«, §'724 An. I 4 und das Reichsgericht in dem in RGZ 152, 6 entschiedenen Pall) oder, wie hier, der Titel selbst nichtig ist. Gegen den Anspruch auf Herausgabe des nichtigen Titels kann der Beklagte wegen der Eatur. Mit der Dichtigkeit des Dispachebeschlusses entfällt auch der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung von Kosten im Dispacheverfahren sowie von Yollstrecküngskosten, die durch die Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund des nichtigen Beschlusses entstanden sind. '.Soweit die Pestsbellungsklage zu 1 b den Zinsanspruch aus der Bergelohnforderung betrifft, ist sie noch nicht zur Entscheidung reif.Das Berufungsgericht, hat in den Gründen seiner Entscheidung das Bestehen einer solchen Poraerung, die als solche nicht zu dem Gegenstand der Peststellungsklage gemacht ist, angenommen, über den 2insanspruch aus dieser Porderung kann erst entschieden werden, wenn die Höhe der Porderung feststeht. Bericht zurücksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*

Zitierte Normen: § 85 HGB § 768 ZPO
DispacheAnspruchGerichtsbarkeitBSchGKlägerin

Volltext der Entscheidung

-»fachsohlagewe^k;;'' ’ ;^ö'!;'---- '. ..-V::" p.mtliclie Sammlung; '
‘ BinnenscMffahr1»ö'>y-*^i^ Jtaii^lÖ98, RöBl 868, §§ 78, 87, 93?
V;FGß §.§ 153,; 158r.	:..	V'^.-"	•.	.

Ein Beschloß., “iii. 4em;:d^V^tetIge^ im; pi'#^achevsrfahren* einen Betexli'i^hh^	eh	den	Berger
 verurteilt,;•	Icaim im Wege	der
 Feststellungöfeihge	:;^el^end^	gemacht werden„
BGH, ürt:y,\3!§§S^	OBG	Köln
5 ZR 119/57	"
'♦Verkündet am 26, Januar 1959 •'Pfauz, J ustizangestellter 'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Iffi Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der D9 Sch
UV, Ro
5
. . Klägerin und Revisionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
'.gegen
 den Schiffsreeder und Kapitän a.B. Anton Hs Straße flL
Beklagten und Revisionsbeklagtens - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof.Br«
hat der II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger» Br. Rischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt; -
Auf die Revision der .Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des :Oberlandssgerichts in Köln vom 21. Mai 1957 aufgehoben.
Es wird festgestellt.» daß der Beklagte aus dem Beschluß des Amtsgerichts Königswinter im Dispachever-fahren 3 H 12/48 vom.26. März 1950 keine Rechte gegen die Klägerin herleiten kann.
Es wird ferner festges%ellt» daß dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung von Kosten des Bispacheverfahreris sowie von Vollstreckungskosten zusteht, die durch Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund .des bezeiehneten Beschlusses entstanden sind-.
Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbar«? Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 26. März 1950 an die Klägerin herauszugeben.
Im übrigen wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Klägerin, eine niederländische Schif i’sreederei,
|t'Eigentümerin des Schleppkahns “DflHP .jp». Der Beklagte, in Deutschland ansässiger Niederländer, hat diesen Kahn Eit,- seiner 3^dung'-geh.CKrgäh. -	■"
jff ‘ Die *i)(m 0j^’'ii^i0xsiä: sich. Anfang Mr« 1945 mit einer l&duhg von 510 io Grubenholz .auf'einer/ Fahrt rheinabwärts nach E40Bl^K^|pil. Die Holzlsduhg war für. die Firma
^	bestimmt. Wegen der Kriegs-
ereignisse setz te die Be sa izüng das Schiff in Höhe der io<
WflBl unterhalb von	e-'twe	40	m	vom	rechten-	Rheinufer eni£erät.,./aü^'4i^^	.Der Beklagte, der
 Schiffsreeder	den inzwischen
 durch Artilleriehesdhüß heschädi^ten- Kahn dort Anfang Juni .1945 vor. In der folgenden Zelt hemmte er sich um die Bergung von Schiff	..Zunächst	wi^de mit Genehmigung der
 britischen Hiiitä^hehötdeh'die Schiffsladung durch den Sägewerksbesitzer Hermann W^J^ aus	gelöscht	?	der
 das Grubenholz in	''siapeite♦ Dort wurde der
 größte feil des Holzes.'Sobald von der Besaizungsmacht beschlagnahmt und' weggeschäff t. .Naohdemjäas Schiff entladen war, ließ der - Be klagte. den - Ka bn y on A nge stellten WggpBP abdichten und von der	-lt^uera'wehi.r*. auspumpen.
Diese Arbeiten	juiii.jbis	;zu dem-	25. September 1945
Die Besatzungshehordeh ließen daraufhin.die soweit notdürftig flottgemachte	'/andere. Eheinaeite nach
 Mehlen zur weitere$;fe&:i^	• Schiff er-
hielt später dk±e’ «“A wurde längere Zeit danach, zurückgegeben«
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Am 7. März 194-7 ließ der Beklagte vor dem Amtsgericht in Königswinter einen sog. Protest aufnehmen, -in dem er den Hergang der Rettungsarbeiten schilderte« Auf Grund des Protestes erstellte der Dispacheur'Georg Bppp aus Kppp-PHP, der die Voraussetzungen für eine Havarie-grosse als gegeben ansah, am 22. Mai 1947 eine Dispache, die von der ’’ Dispacheprüfungsstelle des Rheinschiffahrts-Register-Ver-bandes geprüft und in Ordnung, befunden wurde. Die Dispache wurde am 28. Oktober 1948 berichtigt. Danach ergab sich ein Kostenaufwand des Beklagten von insgesamt 15 555,03 RM, der sich aus seinen Auslagen und einem Betrag von 8 280 RM für Bergelohn zusammensetzt. Der auf das Schiff entfallende Anteil wurde, mit 8 645»02 RM,. der auf die Dadung entfallende A.nteil mit 6 910,01 RM errechnet.
Am 28. Oktober 1948 beantragte der Beklagte vor dem Amtsgericht in KÖnigswinter-ein Dispacheverfahren gegen die
 Klägerin als Schiffseignsrin und gegen di
 Firma
Ho
 mbH als Eigentümerin
 Die Durchführung des Dispacheverfahrens
 der Schiffsladung, gegen die Klägerin
 wurde von .der Militärregierung genehmigt. Die Firma V| Hopppppppppp mbH erhob Widerspruch gegen die Dispache. Ihr Widersprach wurde in dem anschließenden Verfahren vor
 dem Landgericht Bonn für begründet erklärt. Die Klägerin erhol» keinen Widerspruch. Sie ließ sich auch nicht im Termin vom 25» Februar 1950 vordem Amtsgericht in Königswinter ver-
treten. Der Beklagte beantragte daraufhin, die Dispache vom 28. Oktober 1948 mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klägerin - die damalige Antragsgegnerin - an ihn 8 645,02 DM nebst 5 Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen habe..
Das Amtsgericht in KÖnigswinter bestätigte antragsgemäß die Dispache durch Beschluß vom 26. März 1950 und erlegte der Klägerin die Hälfte-der Kosten des Bispachevei’fahrens auf. Die Klägerin legte gegen den Bestätigungsbeschluß kein Rechtsmittel ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, es liege weder ein Pall tder großen Haverei vor, noch habe der Beklagte Anspruch auf *Bergelohn oder Sonstige Ansprüche, deren er sich beriihme.
?Der Antrag auf Durchführung des Dispacheverfahrens vom 28. Ok-Vtpher* 1948 mit Anlagen (insbesondere der Dispache) sei der Klägerin .nicht zugestellt , die Genehmigung der Militärregierung -zur Durchführung des Verfahrens sei ihr nicht mitgeteilt worden.} auch der- Bestätigungsbesehluß sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Der-Beklagte habe .den Bestätigungsbeschluß in betrügerischer Weise ..erschlichen, die Vollstreckung aus diesem Beschluß sei sittenwidrig. Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die ei'nzelhbn„’Poeten und Kostenaufstellungen dar Dispache. Sie hat;- beantragt:.
1.	f estzus'tellen^'' <
a)	daß der Beklagte aus dem Beschluß des Amtsgerichts - Königswinter' im Distacheverfahren 3 H 12/48 vom
26. Marz 195Ö-keine,.Hechte gegen sie herleiten köhnej •	•
b)	daß der Beklägte über die imBesehluß des Amtsgerichts KÖnigswinter vom 26. Marz 1950 erwähnten 8 645,02 DM hihaus keine weitere Forderung gegen, sie habe» ‘
2.	den Beklagten, zu, verurteilen, die vollstreckbare Aus-
fertiguhg ;des'Besdhlusees des; Amtsgerichts Königswinter
 vom 26. März l95Ö -im Bispacheverfahren 3 H 12/48 an sie herauszugeben. \
Der Beklagte; meint liege ein Fall -.der großen Haverei vor und ihm stehd/auc^	Bergelohn zu. Gegen-
den rechtskräftigeniettätiguhgsbe'Bchluß .könne die Klägerin keine Binwendunge&&e^^	■ ih keiner Weise
 gegen ‘die -gkten.':	die	Klägerin
 nunmehx .die• Wutzung&ia^	des-Kahnes, der ohne
'	\	'	■/'''**:	l--'V- ■’ 'J ' '■ ■/ . ’.-A;./. ' ; - '■*'
 
seine Tätigkeit verlorengegangen wäre. Äußer der Haupt fordert^ von 8 645,02 DM habe er noch folgende Ansprüche gegen dje Klägerin: 3 135,81 DM Zinsen in Höhe von 5 % der Hauptsumme, 115,75 DM bisher entstandene Vollstreckungskosten, außerdem noch die Kosten des Dispacheverfahrens. Die letzteren sind inzwischen durch Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23« Juli 1956 auf 85,87 DM festgesetzt worden.
Landgericht und Öberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre-Klageanträge weiter.; Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Intscheidungsgründe:
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Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschafi lieh getragen (§78 Abs. 2 BSchG). An der Gefahrengemeinschaf-beteiligt sind daher der Schiffseigner (Ausrüster,' ,§§1,2 BStk(
MB i
 und die Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger, § 7 Abs. i BSchG), in gewissem Umfang auch Frachtführer, Schiffsbesatzmic und Fahrgäste (§ 85 BSohG mit §§ 715, 723 Kr. 2 und 3 HGB). Zwischen diesen Beteiligten wird ein Ausgleich herbeigeführt, in dem derjenige, der Opfer gebracht hat, von dem, der keine oder geringere Opfer gebracht hat,- eine Vergütung verlangen kann; die Vergütungsberechtigten stehen den (in der Hegel nicht persönlich, § 90 BSchG) Beitragspflichtigen gegenüber (§85 BSchG). In der Dispache, der Rechnung für die große Haverei (§84 BSchG), werden die Havereischäden und -kosten unter, die Beteiligten verteilt. Ihre Aufstellung kann jeder Beteiligte veranlassen, wenn der Schiffer sie verzögert (§ 8S BSchG). über die Dispache wird auf Antrag eines Beteiligten in einem besonderen, der freiwilligen Gerichtsbarkeit . unterliegenden Verfahren mit dem Ziel der Schadensve?;-teilung unter die Beteiligten verhandelt; hierbei obliegt de#
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Richter der freiwilligen ßariöhtsbärkeit eine im wesentlichen. Vermittelnde Tätigkeit (SchlegelbergerFGG 7» Auf!« Vorbs-pnerkung vor § 149).. Die Entscheidung über Streitigkeiten-^zwischen den Beteiligtenmuß er dem Prozeßgericht Uber lassen |(§ 156 PGG) .. Das Bispachefverfahren .kann mit einem gegen die ^Beteiligten (Sohlegelbergfer §; 158 Anm. 2) vollstreckungsfähigen iBestätigungöheachlaß enden ,X§§.155bis 1$8 pGG).
^ Wenn man davon'ausgeht - wke; hier keiner Prüfung bedarf föaß ein Pall der ’großen Häverei vorgelegen habeso war zwar die Klägerin, nicht Vber ;der beklagte feilnehmer der- ßefahren-.gemeinsohaft’ ton Sdhiff-,land-’ Ladung; dieser war vielmehr Dritter, der' alk.-pe^e:]^	(§§	'93?
 94 BSchG) .gegen;	SScfcG)• einschließlich'
. der Vergütung 'S^^endnngen-' gelten^ gemacht .hat (vgl. SchlegeibergeÄ;;§;"i$ö.' Ahm-^ 2, :';§'' i5Ö'An^v i» Keidel PGG 5. A uf 1. § 150 Aniflr..-4-| Monse; Die-. gerichtliche yerha ndlung über die Dispache S.-14, 39» 89; .Mttelstein, Das Hecht der Binnenschiffahrt	yortisoh/kschucke	BSchG	§ 79 Anm. 3»
§ 87 Anm. 2- c;'SchbiM»	Aufl.	HGB
.§ 702 Anm. 6.). 0n^ltbar,£st'^	er-
sei. deshalb' ein bei'^dÄC':lfeverBiye^	weil
 ihm seine Porderung auf Dergelö	§§	97,	102	Hr.	3	BSchG	.
ebenso im Schiffsgläubiger^eoht gewähre, wie. den Vergütungs-berechtigten wegen;öer;Hayer^	des'Schiffes nach § 89?
102;;iTr.. 3 Sehi:f^s$L$uhi^^	Der	Beklagte	ver-
.wechselt Vora.uss^f*•-'dem Vergütungsanspruch eines Ha'ver'eibet	-
abeh folgt aus
 eine .HavereibetelpL$xj^	der	Beklagte
 weder. b©£ugt,V	den	Dispachen]
vei-anlaksen s0;&-^e^^^h;bei4dem.cAmtegericht eine Ter- -v-' hao^ung-^br;;	-£§	:;193	P(&)y	Weder	..
. der	..;KöÄi>gswiaa*te2* 'hätten
 daher dem Verlni^a:'^Et^renheh';4tefenDadurch,
 daß das Gericht den Beklagten, obwohl dieser nicht Teilnehmer: an der Gefahrengemeinschaft von Schiff und Ladung, sondern Dritter war, sum Verfahren zugezogen hat, mag dieser formell am Verfahren beteiligt worden sein; eine materielle Beteilig^ und damit die Befugnis, seinen Anspruch auf Bergelohn im Dispacheverfahren geltend zu machen, erlangte er hierdurch nicht. Da dem Beklagten durch seine formelle Beteiligung an dem Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, seinen Anspruch auf Bergelohn 1h diesem Verfahren zu verfolgen, gehörte er nicht zu den an dem Verfahren Beteiligten, deren Hechte durch einen Widerspruch betroffen werden konnten (§ 155 EGG) ° Die Unterlassung des Widerspruchs seitens der Klägerin konnte daher in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten keinerlei Rechtsfolgen herb'eiführers. Es bedarf hier keiner Erörterung,' welche Bedeutung der rechtskräftigerrBestätigung der Dispache - etwa im Verhältnis zu der als Ladungsbeteiligte am Verfahren beteiligten Firma
 mbH - insoweit zukommt, als in der Dispache eine Beitragspflicht des Schiffes in Höhe von 8 645,02 DM festgesetzt ist; durch die bloße Bestätigung der Dispache wurde jedenfalls über den Anspruch des Beklagten auf Bergelohn nicht entschieden (§ 158 Abs. 1 EGG; Monse 5. 89)°
Run hat jedoch das Amtsgericht sich nicht mit der bloße» Bestätigung der Dispache begnügt, sondern auf den - der Klägerin insoweit nicht einmal zugestellten - Antrag des Beklagten die Dispache mit der Maßgabe bestätigt, daß die jetzige Klägerin an den jetzigen Beklagten 8 645?02 DM nebst 5 Zinsen seit dem 21. Juni. 1948 zu zahlen und die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Dieser Beschluß ist der Klägerin jedenfalls gemäß § 174'Abs. 2, $ 175 2P0,
§ 16 Abs. 2 EGG durch Aufgabe zur Post ordnungsgemäß zuge-stellt worden und rechtskräftig geworden. Die Revision hat in dieser Richtung Rügen erhoben, die .jedoch unbegründet sind»
p>hr keiner	’4a	es	hierauf	niehl;	ankommt^
j$|rin der Beschluß überdle Verurteilung der jetzigen Klägerin fehr Zahlung ist, wie die Revision zutreffend ausführt, nichtig, ®»j&il dein Gericht die Gerichtsharkeit- für: die. Entscheidung Tpjer diesen Anspruch fehlte. Es -handelt sich hier nicht um bloße Terfährehsmäj^ei^'wie' das Berufungsgericht annimmt« Bas Amtsgericht Köiiigs^ihie^hat ‘nicht in meinem Streitverfahren,
?*sondern in einem- nicht-; zur. Entscheidung Uber Hechtsstreitig-
T&	'	-	•'	■'	'	-
feiten bestimmten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
|\ih dem Bispaeheverfahren, über den-Anspruch auf Bergelohn entschieden.- Hierfür,fehlte: ihm als. dem ^öigicht.;;der freiwilligen ijGerichtsbarkeit..;nicht'”%<twa'.nur~- did saphliphe' Zuständigkeit,
|§n.e dies' bei. gewissen'	-Hechtsstreitigkeiten
^berufenen Soader^ricliten'ide^' fall',ist "(vgl. Volkmar JW 1927, J.1625 mit Nachweisen; RGZ 158,. 193; BGHZ 8,. 17,.. 21; 16, 339,
■•345). Bern Richter der.''freiwilligen Gerichtsbarkeit war hier
•auch nicht die•Entscheidüng Uber ein streitiges Rechtsverhältnis übertragen (RG2 158, 156, 159),eo daß also; nicht nur eine bloße Überschreitung:seiner Zuständigkeit vorliegt; vielmehr fehlte ihm überhaupt die richterliche Handlungsmacht, die richterliche Entscheidungsgewa11. Be r Streit über den Anspruch auf Bergeiohn ist keine’ Angelegenheit:der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 EGG) und kbimterdäher nicht Gegenstand eines Ver-
fahrens der'freiwilligen Gericht sbarkeit. sein; der-Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit/durfte und konnte in diesem Streit der Parteien’nicht^ MchtenV Baß die Verfügung eines Richters der freiwilligen.Gerichtsbarkeit über eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nichtig 1st, ergibt nicht nur - der:SchluH aus:§:3?;und der Gegenschluß aus § 7 EGG (vgl. auch §1/171:Abs.'2, 2GCkAbs. 2 1GG), sondern erklärt sich; aus äen:-'.j&raiiÄ€|Ä,-.- die --däm Ächter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, du^etrGesetz;gezb^an/sind>-'bei' deren. Überschreitung-ihm die	- fehlt.. Bie
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Grenzen zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit' können nicht willkürlich verändert werden, weder durch den Richter noch durch die Parteien. Allerdings sind in der Gesetzgebung der neueren Zeit -die zwischen freiwilliger und streitiger Gerichtsbarkeit bestehenden Grenzen nicht immer . streng eingehalteri worden, da der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen teilweise rail der Entscheidung über Streitigkeiten, die an sich dem Richter der streitigen Gerichtsbarkeit obliegen würde, betraut wurde, Ob und inwieweit eine solche Verwischung der Grenzen zu ein® Einschränkung der grundsätzlichen Auffassung zwingt, bedarf hier keiner Erörterung., Penn im pispaeheverfahren,als dem Verteilüngsverfahren - der an der Gefahrengemeinschaft Beteiligten, sind die Grenzen vom Gesetz entsprechend der früher scharfen Trennung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit klar gezogen. Daran- vermag auch die Meinung des Beklagten, der angegebene Grundsatz könne nur in den Fällen gelten, in denen der Richter offensichtlich seine Entscheidungsbefugnis nicht annehmen konnte, nichts zu ändern. In einem abgelegenen Rechtsgebiet wie dem Dispache-verfahren mag diese Offensichtlichkeit nicht ohne weiteres zutage treten; dies berechtigt aber nicht, die klare Grenzziehung des Gesetzes'zu mißachten. Insoweit, als die Klagen) zur Zahlung an den Beklagten verurteilt worden ist, vermag daher der Beschluß vom 26. Marz 1950 nicht nur das zur Entscheidung über den Anspruch des Beklagten berufene Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit nicht zu binden, er entbehrt vielmehr g.eder Wirkung und ist nichtig (BGH WM 1957, 1573 m. Naehw.; Keidel § 7 Anm. 3; Lent FGG 3» Aufl. S. 21; Würzer,- Nichturteil und nichtiges Erteil S. 71, 104 in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, 40. Heft /I9277’; Denkschrift zu dem FGG, Hahn/Mugdsn Materialien.VII S. 77).	-
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e.r\.
3)a ein Wirksamer vollstreckbarer Titel nicht vorliegt, Jhätte die Klägerin gegen.den Beklagten Einwendungen nach 11.732 ZPO oder Klage wogen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aue der erteilten Klaäeei- aut Grund des in § 768 ZPO «enthaltenen ReöMsgeSäi^öus .erhebenfkönnenp Bei diesen: Rechts-'behelfen. wäre aber .über ;'die. Fra ge :-der Re cht sh e s fand igke i t »des Titels nur .als‘Vorfrage ^U'\entscheiden> die eigentliche fBntscheidiüig'>r^ngVatüp. dber äieiZutässigkeit der Zwangsvollstreckung«	verwehrt	werden,
•daÖ sie'.sich	selbstund, nicht nur gegen
•die VollstreckiSjg^^^^^^	Schon	durch	das
 tloße	Ent	s	cheidung,
.durch die-.eia	*4	den Beklagten
 verurteilt:istin..ihres*;Recht beeinträchtigt. Ein besonderer•;^^htähÄ4l't. 'g^en:v.einh': aolphe - Entscheidung,
 aus der der Beklagt4f|le:c'hte für sich herleitet, mag er sie auch bei einer;	‘ der	Voll-
streckung nichtverfirklichen können, ist im Gesetz nicht vorgesehen*/Dafür- -steht'die Festötelluhgsklage nach § 256 ZPO zur .Verfügung;-. das;'l^	Rechtsver-
hältnis kann auch dam Prozeßrecht angehören - Wenn der Schuldner schon bei ^dem Streit über die Tragweite eines Ur-
teils durch Klage ^£fce Feststellung des Gegenstandes der Verurteilung herbhifi^renv!ea»4 XRGZ;il47> ^7, :29), mag es sich
 dabei auch gleichseitigdie Feststellung des naterteilen Rechtsverhältnisses Handeln,', so müß' pr erst,recht auf diesem
 Wege die Nichtigkeit:eifcerEnt scäeidung. gelt end machen können (Rosenberg, Lehrbuch;des:;£euf	,	7. Aufl.,
§ 75 IV.	hier	also
 der' AnsRrhDhwirdvdurch eine .solche
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.	v	*;».	>'	••	...
12 -
Begründet ist auch der Klageantrag zu 2 auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses. Hach § 757 ZPO hat der Gerichtsvollzieher nach Empfang der Leistungen dem.Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.'Die gleiche Pflicht trifft den Gläubiger, wenn er selbst die Leistungen empfangen hat. Erst recht gilt dies* wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird (Stein-Jonas-Schonke, ZPO 18. Auf1«, §'724 Anm. I 4 und das Reichsgericht in dem in RGZ 152, 6 entschiedenen Pall) oder, wie hier, der Titel selbst nichtig ist. Gegen den Anspruch auf Herausgabe des nichtigen Titels kann der Beklagte wegen der Eatur. dieses Anspruchs kein Zurückbehaltungsrecht
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geltend machen, ganz abgesehen davon, daß die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes erst in der Revisionsinstanz unzulässig ist (RG Warn. 1917 Sfr. 201).
Mit der Dichtigkeit des Dispachebeschlusses entfällt auch der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung von Kosten im Dispacheverfahren sowie von Yollstrecküngskosten, die durch die Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund des nichtigen Beschlusses entstanden sind. Da sieh der Beklagte solcher Ansprüche berührt,war der hiergegen gerichteten negativen Pesi;-etellungsklage (Klageantrag-1 b) zu entsprechen.
'.Soweit die Pestsbellungsklage zu 1 b den Zinsanspruch aus der Bergelohnforderung betrifft, ist sie noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht, hat in den Gründen seiner Entscheidung das Bestehen einer solchen Poraerung, die als solche nicht zu dem Gegenstand der Peststellungsklage gemacht ist, angenommen, über den 2insanspruch aus dieser Porderung kann erst entschieden werden, wenn die Höhe der Porderung feststeht. Da diese
§?rage noch nicht geprüft ist» war die Sache insoweit zur önderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufunge-
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Bericht zurücksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Dr. Haidinger Br, bischer Br, Rörr
 iiesscks Br, Rexnicke