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BGH

Gericht: BGH

hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br Haidinger, Br> Fischer, Br„ Kuhn und Br« Nörr für Recht erkannt? Die Beklagte lehnt eine Deckung des UnfallSchadens ab, weil der Kläger nur als Hauseigentümer; nicht aber auch als Halter oder Fahrer seines Pkw haftpflichtig geworden sei, der Unfall also außerhalb des Schutzbereichs der allein abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung entstanden sei. ITach den zutreffenden Ausführungen des Berufungs -gerichts ist mit jenem in dem Haftpflichtprozeß ergangenen Urteil noch nicht entschieden; daß die in ihm festgelegte Haftpflicht des Klägers nicht in den Schutzhereich seiner Kfz-Haftpflichtversicherung fällt; denn nach § 10 AKB hat die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz nicht nur für Haftpflichtansprüche aus dem StVG? sondern in allen Fällen zu gewähren, in denen dieser als Halter oder berechtigter Fahrer des Pkw durch dessen Gebrauch auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftpflichtig wird, also auch dann, wenn seine Haftpflicht aus diesem Gefahrenbereich zwar nicht nach § 7 StVG? Da in dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß nicht geprüft worden ist, ob die dem Kläger auferlegte Schadenersatzpflicht ihn nach § 823 BGB nicht auch als Halter oder Fahrer des Pkw trifft, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nunmehr mit Recht im jetzigen Deckungsprozeß vorgenommen. 2) Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger auch als Halter oder Fahrer des Pkw nach § 823 BGB haftpflichtig geworden sei, v/eil er die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Sorgfaltspflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Ba der Kläger durch den Gebrauch des Pkw - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden § 7 StVG - nur auf Grund von § 823 BGB haftpflichtig geworden sein kann, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Haft-pflichtbestimmung erfüllt sind, ob also der Kläger die ihm als Halter oder Fahrer des Pkw obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat, Weiter hat es zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zwar als Hauseigentümer verpflichtet war, sich um den Zustand des Schachtdeckels zu kümmern und für seinen verkehrssicheren Zustand zu sorgen, daß ihm aber eine solche Ver- pflichtung nicht auch in seiner Eigenschaft als Halter und Fahrer des Pkw oblag und daß er in dieser Eigenschaft auch nicht verpflichtet war, den Schachtdeckel vor dem Befahren auf seine Belastungsfähigkeit und nach dem Befahren auf seine etwaige Beschädigung hin zu überprüfen« Biese Unterscheidung der verschiedenen Pflichtenkreise des Schädigers ist in der Tat deshalb notwendig, weil bei der Haftpflichtversicherung entsprechend dem diesen Versicherungszweig beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr immer nur ein bestimmtes',nämlich das im Versicherungsvertrag bezeichnetes HaftpflichtVerhältnis unter Versicherungsschutz gestellt ist (BGH VersH 1957, 212)« Ba der Kläger im vorliegenden Pall nur in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter und -fahrer haftpflichtversichert ist, setzt sein Beckungsanspruch voraus, daß er auch in dieser Eigenschaft haftpflichtig geworden ist* Bas bedeutet bei dem hier in Hede stehenden Haftungstatbestand des § 823 BGB-, daß er die ihm als Halter oder Fahrer des Pkw obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt haben muß, wogegen eine Verletzung seiner Pflichten als Hauseigentümer hierfür nicht genügt, Bie Revision meint nun allerdings, der Kläger habe . sich deshalb auch als Fahrer des Pkw haftpflichtig gemacht, weil er das Vorhandensein des Schachtes auf dem Hof und dessen Abdeckung mit einem Blech kannte, gleichwohl sich aber nicht nach dem Überfahren des Beckeis vergewisserte, ob und wie dieser die Belastung ausgehalten hat, Bieser Auffassung liegt eine untragbare Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers zugrunde« Ba nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugellen ist, daß der Kläger den gefahrdrohenden Zustand des Schachtdeckels nicht kannte, also von seiner normalen Beschaffenheit ausging, handelte er als Kraft-

Zitierte Normen: § 836 BGB § 7 StVG § 10 AKB2008_alt § 823 BGB § 10 AKB2008_alt § 97 ZPO
EigenschaftRechtPkwhaftpflichtigBGBStVGKläger

Volltext der Entscheidung

II_ZR 113/g6
08/
\ <j
Verkündet
 am 23- Mai 1957
Pfauz, Justizangestellter,
 als TTrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Friedrich Str, fß,
 in B
9
-Prozeßbevollmächtigter
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof«Br,
 gegen
die A MHHHH^^^^Allgemeine VersAcherungs AG, Generaldirektion kJPI®, RfHKstr, fP,
-Pro ze ßb evollmächtigter s
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr-
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br Haidinger, Br> Fischer, Br„ Kuhn und Br« Nörr für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf .vom 13» März 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 mit in B
Der in Düsseldorf wohnende Kläger ist gemeinsam Miteigentümer eines Hausgrundstücks
 Sein Hausanteil wird von seinem dort
 wohnenden Bruder verwaltet« Bei einem Besuch in befuhr der Kläger am 23«. August 1950 gegen 12 Uhr mit seinem Pkw den Hof dieses Grundstücks« Auf dem Hof befindet sich ein Abwasserschacht, der mit einem in eine Zementumrandung eingelassenen Riffelblech abgedeckt ist, In diesen Schacht fiel am selben lag gegen 18 Uhr eine Besucherin dieses Hauses, weil das nicht richtig aufliegen-de und verbogene Abdeckblech beim Betreten umkippte. Der jetzige Kläger und sein Bruder wurden vom Landgericht Heilbronn rechtskräftig verurteilt, an die Geschädigte 1,282 DM Schadenersatz und 1.300 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem wurden der jetzige Kläger und sein Bruder für verpflichtet erklärt, der Geschädigten allen weiteren Sohaden zu ersetzen, Die Haftpflicht des jetzigen Klagers wurde in diesem Urteil vom 29. März 1952 außer aus § 836 BGB auch aus § 823 BGB hergeleitet, weil er die ihm als Hausbesitzer obliegende Verlc ehr s siche rung sp flicht schuldhaft verletzt habe. Dagegen verneinte das Landgericht Heilbronn eine Haftpflicht des jetzigen Klägers auB § 7 StVG, weil der Unfall nicht "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges, nämlich nicht in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit dem Be-triebsvorgang, entstanden sei und weil es sich zudem um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs 2 StVG handeln würde.
In dem vorliegenden Deckungsprozeß verlangt nunmehr der Kläger von der Beklagten, bei der er für seinen Wagen eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die teilweise Erstattung der von ihm an die Geschädigte ge-
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zahlten und noch zu zahlenden Beträge mit der Begründung, daß der Unfall auf den Betrieb seines Pkw zurückzuführen sei, weil er, der Klägerden Schachtdeckel heim Befahren des Hofes verbogen habe, Br hat auf Zahlung von • lolOO DM sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geklagt, ihm die Hälfte des an die Geschädig-te in Zukunft noch zu zahlenden Schadens zu erstatten«
Die Beklagte lehnt eine Deckung des UnfallSchadens ab, weil der Kläger nur als Hauseigentümer; nicht aber auch als Halter oder Fahrer seines Pkw haftpflichtig geworden sei, der Unfall also außerhalb des Schutzbereichs der allein abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung entstanden sei. Sie hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger gegen sie auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage statt* gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Widerklage wegen des Fehlens eines Hechtsschutzinteresses abgewiesen und im übrigen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil bestätigt, 2Jit der Hevision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungs_gründes
1g) iuit der jetzt allein noch im Streit befangenen Klage verlangt der Kläger Deckung für die ihm auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 29. I£ärz 1952 obliegenden Haftpflichtverbindlichkei-ten. Da er nach diesem rechtskräftigen Urteil nicht auf Grund des StVG haftpflichtig ist, erstreckt sich folgerichtig auch sein Deckungsbegehren nicht auf eine derartige Haftpflichtverbindlichkeit.
■ +
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ITach den zutreffenden Ausführungen des Berufungs -gerichts ist mit jenem in dem Haftpflichtprozeß ergangenen Urteil noch nicht entschieden; daß die in ihm festgelegte Haftpflicht des Klägers nicht in den Schutzhereich seiner Kfz-Haftpflichtversicherung fällt; denn nach § 10 AKB hat die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz nicht nur für Haftpflichtansprüche aus dem StVG? sondern in allen Fällen zu gewähren, in denen dieser als Halter oder berechtigter Fahrer des Pkw durch dessen Gebrauch auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftpflichtig wird, also auch dann, wenn seine Haftpflicht aus diesem Gefahrenbereich zwar nicht nach § 7 StVG? wohl aber nach § 623 BGB begründet ist. Da in dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß nicht geprüft worden ist, ob die dem Kläger auferlegte Schadenersatzpflicht ihn nach § 823 BGB nicht auch als Halter oder Fahrer des Pkw trifft, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nunmehr mit Recht im jetzigen Deckungsprozeß vorgenommen. Da in dem Haftpflichturteil jene Frage nicht entschieden ist, kann ihm nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit auch keine bindende \7irkung für den vorliegenden Deckungsprozeß zukoinment
2) Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger auch als Halter oder Fahrer des Pkw nach § 823 BGB haftpflichtig geworden sei, v/eil er die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Sorgfaltspflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Deshalb versagt es ihm auch einen Deckungsanspruch gegen die Beklagte«
a) Demgegenüber wendet die Revision zunächst ein, daß § 10 AKB gar nicht die Erfüllung aller einzelnen Merkmale eines Haftungstatbestandes und demgemäß auch nicht ein Verschulden des Haftpflichtigen voraussetze? sondern einen Deckungsanspruch schon dann gewähre, wenn durch den Gebrauch
 des Kraftfahrzeugs ilaftpflichtansprüche gegen den Versicherten hervorgerufen würden. Hierin liegt eine Verkennung des Begriffs der Haftpflichtversicherung. Biese gewährt - neben dem hier nicht in Hede stehenden Hechtsschutzanspruch - einen Beckungsanspruch nur dann, wenn der Versicherte aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts” haftpflichtig geworden ist. Eine Freistellung von einer Haftpflichtverbindlichkeit kann vom Versicherer also immer nur dann verlangt werden, wenn der Versicherte in der Eigenschaft, auf die. sich d'ie Versicherung bezieht, einen gesetzlichen Haftungstatbestand verwirklicht und damit in dieser Eigenschaft eine Haftpflichtverbindlichkeit in s einer Person begründet hat. Auch § 10 AKB besagt dies mit aller nur wünschenswerten Klarheit, so daß hier entgegen der Auffassung der Revision für eine Anwendung der sog. Unklarheitenregel von vornherein kein Raum ist. Ba der Kläger durch den Gebrauch des Pkw - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden § 7 StVG - nur auf Grund von § 823 BGB haftpflichtig geworden sein kann, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Haft-pflichtbestimmung erfüllt sind, ob also der Kläger die ihm als Halter oder Fahrer des Pkw obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat,
b) Es hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Urteil des Haftpflichtprozesses rechtlich bedenkenfrei festge-stellt, daß der Kläger den schadhaften und deshalb gefahrdrohenden Zustand des Schachtdeckels nicht gekannt hat. Weiter hat es zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zwar als Hauseigentümer verpflichtet war, sich um den Zustand des Schachtdeckels zu kümmern und für seinen verkehrssicheren Zustand zu sorgen, daß ihm aber eine solche Ver-
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pflichtung nicht auch in seiner Eigenschaft als Halter und Fahrer des Pkw oblag und daß er in dieser Eigenschaft auch nicht verpflichtet war, den Schachtdeckel vor dem Befahren auf seine Belastungsfähigkeit und nach dem Befahren auf seine etwaige Beschädigung hin zu überprüfen« Biese Unterscheidung der verschiedenen Pflichtenkreise des Schädigers ist in der Tat deshalb notwendig, weil bei der Haftpflichtversicherung entsprechend dem diesen Versicherungszweig beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr immer nur ein bestimmtes',nämlich das im Versicherungsvertrag bezeichnetes HaftpflichtVerhältnis unter Versicherungsschutz gestellt ist (BGH VersH 1957, 212)« Ba der Kläger im vorliegenden Pall nur in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter und -fahrer haftpflichtversichert ist, setzt sein Beckungsanspruch voraus, daß er auch in dieser Eigenschaft haftpflichtig geworden ist* Bas bedeutet bei dem hier in Hede stehenden Haftungstatbestand des § 823 BGB-, daß er die ihm als Halter oder Fahrer des Pkw obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt haben muß, wogegen eine Verletzung seiner Pflichten als Hauseigentümer hierfür nicht genügt,
 Bie Revision meint nun allerdings, der Kläger habe . sich deshalb auch als Fahrer des Pkw haftpflichtig gemacht, weil er das Vorhandensein des Schachtes auf dem Hof und dessen Abdeckung mit einem Blech kannte, gleichwohl sich aber nicht nach dem Überfahren des Beckeis vergewisserte, ob und wie dieser die Belastung ausgehalten hat, Bieser Auffassung liegt eine untragbare Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers zugrunde« Ba nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugellen ist, daß der Kläger den gefahrdrohenden Zustand des Schachtdeckels nicht kannte, also von seiner normalen Beschaffenheit ausging, handelte er als Kraft-
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fahrer nicht fahrlässig; wenn er ihn nach dem Befahren nicht einer Nachprüfung unterzog. Der Fahrlässigkeitsvor-wurf trifft ihn nur in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer; weil er als solcher eben für die verkehrssichere Beschaffenheit des Deckels hätte Sorge tragen müssen. In dieser Eigenschaft ist er aber nicht gegen Haftpflicht versichert-
Da hiernach die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen haben,, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Canter	Br-	Haidinger	Dr.	Fischer
 Br- Kuhn
 Br- Nörr