Durch diesen Vertrag wurde die stille Gesellschaft zwischen dem Vater der Kläger und der Beklagten mit Wirkung vom 31. Weiter heißt es in diesem Vertrag, dass der Vater der Firma den Betrag von EM 150.000 darlehensweise mit einem Zins- * satz von 6 # Uberlaase und dass das Darlehen für beide Teile bis zu dem Tode des Vaters mit der Maßgabe unkündbar sei, dass dieser jährlich ab 1939 einen Teilbetrag von BM 15*000 zu kündigen berechtigt sei. Dabei ist die Hö>-he des geltend gemachten Zinsanspruchs zwischen den Parteien für den Fall einer Umstellung der Forderung im Verhältnis 1 : 1 unstreitig. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte für den Fall einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 auch »noch darauf berufen, dass sie auf die Kläger nach § 23 SHG einen Teil der Soforthilfeabgabe in Höhe von DM 4*252,33 abwälzen könnte. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des § 23 SHGr der Klage in Höhe von DM 8.406,14 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewäesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es für die Frage einer Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 Umstu nicht auf die Rechtsform -der Forderung im Zeitpunkt der Währungsreform, sondern in erster Linie darauf ankomme, ob sie letz" ten Endes aus einem der in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG genannte» Verhältnisse herrühre. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Revision mit diesen Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erschüttern zu können glaubt« Bass der Zweck des Vertrages vom 2* März 1938 in einer Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Vater der Kläger, also in einer völligen Lösung ihrer bisherigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestanden hat, wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen; ja, ihr geltend gemachter Anspruch stützt sich auf diese*. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen auf den Beweisantrsg der Beklagten nicht eingegangen ist und sich mit der verfehlten Ansicht der Beklagten übe das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht auseinandergesetzt hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werde# Ebenso ist die Büge der Revision unbegründet, dass die Ehefrau Maria HeflflHi zu Unrecht nicht vernommen worden sei* Auch diese war als Zeugin nur dafür benannt, dass der Zweck des Vertrages vom 2„ März 1938 in einer endgültigen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden habe* Dieser Vernehmung bedurfte es ebenfalls nicht, da sich der mit diesem Beweisantritt behauptete Vertragszweck ohnehin aus dem Inhalt des Vertrages ergibt und auch vom Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt ist* Schliesslich war entgegen der Ansicht der Revision auch die Vernehmung des Buchprüfers Dr* als Sach- verständiger darüber nicht erforderlich, dass unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages vom 11* Oktober 1926 nach den Geschäftsbüchern der Beklagten der Auseinandersetzungsanspruch des Vaters der Kläger nur EM 100.000 betragen haben würde* Es ist unstreitig, dass sich die Vertragschliessenden in dem Vertrag vom 2* März 1938 auf eine Abfindung von RM 210*000 für den stillen Gesellschafter geeinigt haben* Darauf kommt es aber allein an, da die Rechtsnatur des Auseinandersetzungsanspruchs aus Rechtsgründen durch die Höhe der Abfindung nicht berührt worden sein kann. Schliesslich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht beider Auslegung des Vertrages vom 2* März 1938 der Darlegungsund Be-weispflicht der Beklagten eine unzulässige Bedeutung beigemessen habe* Auch diese Rüge ist unbegründet. Diese Beurteilung, die für den‘Vertrag vom 11'a Oktober 1926 zu gelten hat und von der auch die Revision ausgeht, ändert aber nichts daran, dass unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung durch den Vertrag vom 2. Folgezeit nicht entscheidend in dem Sinn berührt worden ist, dass ihm das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG nicht mehr zuteil werden kann« Mit der Auflösung der Gesellschaft im Vertrag vom 2* Marz 1938 stand dem Vater der Kläger nach § 340 HGB ein Auseinandersetzungsanspruch zu* Dieser Auseinandersetzungsanspruch war, ganz gleichgültig, ob es sich um eine typische oder atypische stille Gesellschaft gehandelt hatte (BGHZ 3, 75)? umstellungsbevorrechtigt * Es kann sich daher nur fragen, ob dieser bevorrechtigte Anspruch durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Beteiligten seiner Rechtsnatur nach so geändert worden ist, dass er nicht mehr als ein bevorrechtigter Anspruch nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG angesprochen werden kann. Hierbei ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Aufwertungsrecht der Grundsatz entwickelt worden, dass in Fällen dieser Art im Zweifel die alte Schuld nur umgewandelt, nicht umgeschaffen wird und dass daher durch eine solche Änderung die Forderung nicht völlig von ihrem alten Schuldgrund losgelöst wird, so dass sie bei der Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG eine Auseinandersetzungsforderung bleibt. Es kann sich bei dieser Rechtslage, wie das Berufungsgericht annimmt, für den vorliegenden Fall nur darum handeln, ob in dem Vertrag vom 2* März 1938 eine solche im Zweifel nicht anzunehmende Umschaffung der Auseinander- Setzungsforderung in eine Darlehensforderung von den Beteiligten gewollt und vorgenommen worden ist« Für die Beantwortung dieser Präge kann der gewähltenBezeichnung der Forderung als Darlehen kein besonderes Gewicht beigemessen werden, wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hat (vgl Lindenmaier-Möhring aaO Kr 2 § 18 Abs 1 Kr 3 .UogtGgjji BGHZ 2, 229). neten Forderung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Vorliegen einer Stundung und beim Abschluss von Kündi-gungsvereinbarungen in einem besonderen Maße unterstrichen* Es kann daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte aus dem Umstand» dass nach den Behauptungen der Beklagten die sofortige Auszahlung des Guthabens nur im Interesse des Vaters der Kläger nicht erfolgt sei, nichts Entscheidendes für die Annahme einer Schuldum- . Auch sonstige Gründe sind nicht ersichtlich, nach denen im vorliegenden Fall ausnahmsweise - vgl dazu etwa den in BGH2 3, 352 zur Entscheidung gestellten Sachverhalt - die Annahme einer Schuldumschaffung durch den Vertrag vom 2* März 1938 gerechtfertigt wäre* Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass es die Anwendung des § 18 Abs 1 Er 3 UmstG auf die Forderung der Kläger bejaht und diesen den geltend gemachten Zinsanspruch unter Abzug des auf sie entfallenden Anteils an der Soforthilfe zu'gesprochen hat«
II ZB 119/52
2374 049
Verkündet am
8- April 1953
Jodas, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Kamen.des Volke
In dem Rechtsstreit
der Firma J. H(
in
hei
Beklagten und Revisionsklägerin*
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br,
gegen
1.) den Geschäftsführer Hans itr.
in 0|
2.) den Geschäftsführer Br. Paul
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Hamm vom 13. März 1952 wird’auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Umstellung einer Forderung, die dem im Jahre 1949 verstorbenen Vater der Kläger am Tage der Währungsreform in Höhe von EM 116.000 unstreitig gegen die Beklagte zugestanden hatte. Der Entstehung dieser Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Großvater. der Kläger betrieb eine Textilfabrik. Hach seinem Tode (1903) wurde das Unternehmen von seiner Witwe* und seinen neun Kindern in Gütergemeinschaft fortgeführt. Einige Jahre nach dem Tode der Witwe (1919) einigten sich die Kinder als Erben in einem Vertrag vom 11. Oktober 1926 dahin, dass die Erbengemeinschaft zwischen ihnen auseinandergesetzt werde, dass das Unternehmen in Form einer offenen Handelsgesellschaft von 2 Söhnen weitergeführt werde und dass die übrigen sieben Geschwister mit einer angenommenen Einlage von je HM 60.000 an dem Unternehmen als stille Gesellschafter beteiligt blieben. Eine dieser stillen Gesellschafter war die Mutter der Kläger. Hach ihrem Tode (1936) - sie wurde von ihrem Ehemann, dem Vater der Kläger, beerbt - kam es zwischen dem Vater der Kläger und der offenen Handelsgesellschaft, der Beklagten, zu Meinungsverschiedenheiten, die durch Vertrag vom 2. März 1938 ihre Erledigung fanden. Durch diesen Vertrag wurde die stille Gesellschaft zwischen dem Vater der Kläger und der Beklagten mit Wirkung vom 31. Dezember 1937 aufgelöst und des weiteren bestimmt, dass die Firma dem . Vater als Gegenleistung den Betrag von EM 210.000 abzüg-' lieh eines bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von EM 60.000, also insgesamt EM 150.000 zu zahlen hat. Weiter heißt es in diesem Vertrag, dass der Vater der Firma den Betrag von EM 150.000 darlehensweise mit einem Zins- *
satz von 6 # Uberlaase und dass das Darlehen für beide Teile bis zu dem Tode des Vaters mit der Maßgabe unkündbar sei, dass dieser jährlich ab 1939 einen Teilbetrag von BM 15*000 zu kündigen berechtigt sei. Durch derartige Teilkündigungen hat sich der Betrag von BM 150.000 sodann im Laufe der Jahre bis zur .Währungsreform auf BM 116.000 erraässigi.
Die Kläger verlangen mit der Klage die Zahlung der rückständigen Zinsen für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem 20. Juni 1950, und zwar in Höhe von DM 12.659,47, in-. dem sie die Forderung unter Anwendung von § 18 Abs 1 Br 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umstellen. Dabei ist die Hö>-he des geltend gemachten Zinsanspruchs zwischen den Parteien für den Fall einer Umstellung der Forderung im Verhältnis 1 : 1 unstreitig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte für den Fall einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 auch »noch darauf berufen, dass sie auf die Kläger nach § 23 SHG einen Teil der Soforthilfeabgabe in Höhe von DM 4*252,33 abwälzen könnte. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des § 23 SHGr der Klage in Höhe von DM 8.406,14 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewäesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es für die Frage einer Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 Umstu nicht auf die Rechtsform -der Forderung im Zeitpunkt der Währungsreform, sondern in erster Linie darauf ankomme, ob sie letz" ten Endes aus einem der in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG genannte» Verhältnisse herrühre. Durch eine spätere Umgestaltung kö»' ne das Umstellungsvorrecht nur verloren gehen, wenn es sic& hierbei um eine den bisherigen Rechtsgrund des Schuldver-
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hältnisses völlig beseitigende und an seine Stelle einen neuen Hechtsgrund setzende SchuldUmwandlung handele, die den wirtschaftlichen Zusammenhang der ursprünglichen Forderung mit dem neuen Schuldverhältnis unterbreche. In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht so7 dann dar, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall eine solche Schuld umwand lung nicht vorgenommen hätten. Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages seien die erbrechtlichen Beziehungen zwischen den Erben nicht endgültig gelöst worden- Aber selbst wenn man dieses annehme, so sei jedenfalls durch den Vertrag vom 2. März 1938 der Anspruch der Kläger nicht von einem Auseinandersetzungsanspruch in einen Darlehensanspruch umgewandelt worden.
Es müsse daher diesem Anspruch das Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG zugebilligt werden,
1.) Die Revision greift diese Ausführungen zunächst in tatsächlicher Hinsicht an. Sie bemängelt, dass der Hechtsanwalt Dr. HaflIHHp nicht als Zeuge vernommen worden sei. Von diesem stammten nach der Behauptung der Beklagten zwei Aktenvermerke, die näheren Aufschluss darüber ergäben,was die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 2. März 1938 im einzelnen bezweckt hätten. Nach dem einen diesef Aktenvermerke habe der Zweck des neuen Vertrages darin bestanden, zur Schlichtung aller bestehenden Differenzen «das Verhältnis eines stillen Teilhabers an der Firma endgültig aufzuheben«. Demgemäss sei sodann die weitere Formulierung.gewählt, dass die stillen Gesellschafter ihre Anteile an die Firma übertragen. In der zweiten Aktennotiz sei im gleichen Sinn von der Abfindung für die Überlassung des Anteils gesprochen. Diesen Formulierungen in den Aktenvermerken entspreche auch die Bestimmung in dem Vertrag vom 2. März 1938, wonach die Firma «als Gegenleistung« den vereinbarten Betrag an den Vater der Kläger zahle. Es handele sich somit bei der vereinbarten Gegenleistung um einen Kaufpreis, so dass die For-
derung der Kläger als eine Kaufpreisforderung zu betrachten sei.
Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Revision mit diesen Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erschüttern zu können glaubt« Bass der Zweck des Vertrages vom 2* März 1938 in einer Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Vater der Kläger, also in einer völligen Lösung ihrer bisherigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestanden hat, wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen; ja, ihr geltend gemachter Anspruch stützt sich auf diese*. Auffassung, weil ein Auseinandersetzungsanspruch nach § 540 HGB die Auflösung und die Beendigung der stillen Gesellschaft notwendig voraussetzt. Bie weitere Meinung der Revision, man müsse nach dem Wortlaut der Aktenvermerke davon ausgehen, dass die Beteiligten beim Vertrag vom 2. März 1938 nicht an eine Auseinandersetzung, sondern an einen Kaufvertrag gedacht hätten, beruht auf einer Verkennung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze. Es ist aus Rechtsgründen schlechterdings nicht vorstellbar, daß der Vater der Kläger durch diesen Vertrag seine stille Beteiligung an die Beklagte verkauft haben sollte; vielmehr ist durch diesen Vertrag die stille Gesellschaft aufgelöst und damit die stille Beteiligung des Vaters erloschen. Sie kann also nach dem Willen der Vertrag-schliessenden gar nicht auf die Beklagte übertragen worden sein. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen auf den Beweisantrsg der Beklagten nicht eingegangen ist und sich mit der verfehlten Ansicht der Beklagten übe das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht auseinandergesetzt hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werde#
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Ebenso ist die Büge der Revision unbegründet, dass die Ehefrau Maria HeflflHi zu Unrecht nicht vernommen worden sei* Auch diese war als Zeugin nur dafür benannt, dass der Zweck des Vertrages vom 2„ März 1938 in einer endgültigen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden habe* Dieser Vernehmung bedurfte es ebenfalls nicht, da sich der mit diesem Beweisantritt behauptete Vertragszweck ohnehin aus dem Inhalt des Vertrages ergibt und auch vom Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt ist* Schliesslich war entgegen der Ansicht der Revision auch die Vernehmung des Buchprüfers Dr* als Sach-
verständiger darüber nicht erforderlich, dass unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages vom 11* Oktober 1926 nach den Geschäftsbüchern der Beklagten der Auseinandersetzungsanspruch des Vaters der Kläger nur EM 100.000 betragen haben würde* Es ist unstreitig, dass sich die Vertragschliessenden in dem Vertrag vom 2* März 1938 auf eine Abfindung von RM 210*000 für den stillen Gesellschafter geeinigt haben* Darauf kommt es aber allein an, da die Rechtsnatur des Auseinandersetzungsanspruchs aus Rechtsgründen durch die Höhe der Abfindung nicht berührt worden sein kann.
Schliesslich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht beider Auslegung des Vertrages vom 2* März 1938 der Darlegungsund Be-weispflicht der Beklagten eine unzulässige Bedeutung beigemessen habe* Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Schlussfolgerung gekommen, dass dem Vertrag vom 2. März 1938 nicht der Inhalt beigelegt werden könne, den die Beklagten ihren Rechtsausführungen zugrunde gelegt hatten. Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht
im Ergebnis der Darlegungsund Beweispflicht der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beigemessen, so dass damit dieser Rüge der Revision von vornherein der Boden entzogen ist«
2.) In ihren weiteren Ausführungen legt die'Revision dar, dass auch in sachlichrechtlicher Hinsicht der Auffassung des Berufungsgericht nicht gefolgt werden kön* ne. Auch mit diesen Darlegungen hat die Revision im Ergebnis nicht recht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die zunächst bestandene Erbengemeinschaft durch den Vertrag vom 11. Oktober 1926 endgültig auseinandergesetzt worden ist. Bach Abschluss dieses Vertrages bestanden zwischen den Erben keinerlei Rechtsbeziehungen mehr. An ihre Stelle sind durch Abschluss des Vertrages vom 11. Oktober 1926 die Gesellschaftsverträge getreten,die einzeln zv/isehen den sieben Erben und der beklagten * Gesellschaft geschlossen worden sind«, Die sich hieraus ergebenden Ansprüche richteten sich unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst, und sie waren ausschliesslich nur noch solche gesellschaftsrechtlicher Art, weil sich alle Ansprüche dieser sieben Erben nunmehr allein nur noch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ergaben« Ein Zurückgreifen auf die Erbengemeinschaft war nicht möglich, weil sich auch die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs bei der Auflösung der Gesellschaft lediglich nach den ent' sprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richtete.
Diese Beurteilung, die für den‘Vertrag vom 11'a Oktober 1926 zu gelten hat und von der auch die Revision ausgeht, ändert aber nichts daran, dass unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung durch den Vertrag vom 2. März 1938 die Rechtsnatur des
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Auseinandersetzungsanspruchs für die. Folgezeit nicht entscheidend in dem Sinn berührt worden ist, dass ihm das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG nicht mehr zuteil werden kann« Mit der Auflösung der Gesellschaft im Vertrag vom 2* Marz 1938 stand dem Vater der Kläger nach § 340 HGB ein Auseinandersetzungsanspruch zu* Dieser Auseinandersetzungsanspruch war, ganz gleichgültig, ob es sich um eine typische oder atypische stille Gesellschaft gehandelt hatte (BGHZ 3, 75)? umstellungsbevorrechtigt * Es kann sich daher nur fragen, ob dieser bevorrechtigte Anspruch durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Beteiligten seiner Rechtsnatur nach so geändert worden ist, dass er nicht mehr als ein bevorrechtigter Anspruch nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG angesprochen werden kann.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu der Frage einer Änderung von umstellungsbevorrechtigten Forderungen in solche Forderungen, die einer Umstellung im Verhältnis 10 % 1 unterliegen, schon wiederholt Stellung genommen worden {.BGHZ 2, 229; 3? 352; Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk des BGH Nr 2 zu § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG; Nr 3 zu EG BGB Art 7 ff). Hierbei ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Aufwertungsrecht der Grundsatz entwickelt worden, dass in Fällen dieser Art im Zweifel die alte Schuld nur umgewandelt, nicht umgeschaffen wird und dass daher durch eine solche Änderung die Forderung nicht völlig von ihrem alten Schuldgrund losgelöst wird, so dass sie bei der Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG eine Auseinandersetzungsforderung bleibt. Es kann sich bei dieser Rechtslage, wie das Berufungsgericht annimmt, für den vorliegenden Fall nur darum handeln, ob in dem Vertrag vom 2* März 1938 eine solche im Zweifel nicht anzunehmende Umschaffung der Auseinander-
Setzungsforderung in eine Darlehensforderung von den Beteiligten gewollt und vorgenommen worden ist« Für die Beantwortung dieser Präge kann der gewähltenBezeichnung der Forderung als Darlehen kein besonderes Gewicht beigemessen werden, wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hat (vgl Lindenmaier-Möhring aaO Kr 2 § 18 Abs 1 Kr 3 .UogtGgjji BGHZ 2, 229). Auch ist es entgegen der Ansicht der Revisic für die Beantwortung dieser Frage von keiner entscheidenden Bedeutung, ob die sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Interesse der Gesellschaft oder im Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters unterblieben ist und ob fUr die Fälligkeit des Guthabens Kündigungsvereinbarungen getroffen worden sind. Es liegt bei dem Ausscheiden und der Abfindung eines Gesellschafters in der Natur der Sache, dass je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten entweder die Gesellschaft (bezw die verbleibenden Gesellschafter) oder der ausscheidende Gesellschafter vielfach ein Interesse daran haben, dass das Guthaben nicht sofort ausge2ahlt wird. Es liegt im Wesen der Gesellschaft begründet, dass das Guthaben des einzelnen Gesellschafters - das gilt in einem besonderen Maße für die stille Gesellschaft - für diesen eine Kapitalanlage, für die Gesellschaft die Kapitalgrundlage für den Betrieb des Unternehmens darstellt. Bei dieser
Sachlage stützt sich eine Vereinbarung, nach der bei dem*
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Ausscheiden eines Gesellschafters entweder im Interesse dieses Gesellschafters, um ihm nämlich die bisherige Kapitalanlage noch für einige 2eit zu erhalten, oder im Interesse der Gesellschaft', um ihr nämlich die bisherige Eh pi talgrund läge noch für den Betrieb des Unternehmens
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zu erhalten, eine spätere Auszahlung des Auseinandersetzung! guthabens vereinbart wird, auf Grunde, die sich aus dem bisherigen Ge seil schafts Verhältnis ergeben. Hierdurch wird der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der AuseiH" andersetzungsforderung und der etwa als Darlehen bezeich-
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neten Forderung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Vorliegen einer Stundung und beim Abschluss von Kündi-gungsvereinbarungen in einem besonderen Maße unterstrichen* Es kann daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte aus dem Umstand» dass nach den Behauptungen der Beklagten die sofortige Auszahlung des Guthabens nur im Interesse des Vaters der Kläger nicht erfolgt sei, nichts Entscheidendes für die Annahme einer Schuldum- . Schaffung in dem oben dargelegten Sinn hergeleitet werden*
Auch sonstige Gründe sind nicht ersichtlich, nach denen im vorliegenden Fall ausnahmsweise - vgl dazu etwa den in BGH2 3, 352 zur Entscheidung gestellten Sachverhalt - die Annahme einer Schuldumschaffung durch den Vertrag vom 2* März 1938 gerechtfertigt wäre* Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass es die Anwendung des § 18 Abs 1 Er 3 UmstG auf die Forderung der Kläger bejaht und diesen den geltend gemachten Zinsanspruch unter Abzug des auf sie entfallenden Anteils an der Soforthilfe zu'gesprochen hat«
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Die Revision der Beklagten ist daher mit der Losten« folge aus § 97 ZPO zurttckzuweisen*
Dr? Selowsky Dr. Haidinger Dr. Bischer
zugleich für den z.Zt.
beurlaubten SenatsprÖsi-
denten Br«, Canter Dr«, Kuhn