* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 119/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 119/14

Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. I. November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der Zeit vom € veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EulnsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. a) Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach 1. Art. 4 EulnsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen. 9 Die Beklagte sei nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF zur Zahlung von Diese Norm sei auf eine Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anwendbar. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EulnsVO und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen ab dem 1. An der Zahlungsunfähigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 110.151,66 Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zu dem Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer Limited angewandt. feld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67). 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auch auf Direktoren einer Limited anwendbar sei, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 20 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die streitigen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer Zeit veranlasst hat, zu der die Schuldnerin schon zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es hat dagegen nicht festgestellt, dass die Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF vereinbar waren oder aus sonstigen Gründen nicht zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF geführt haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verjährung durch die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs gehemmt worden ist.

Zitierte Normen: § 64 GmbHG Art. 49 AEUV § 64 GmbHG § 195 BGB
GesellschaftSchuldnerinInsolvenzverfahrenZahlungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 119/14
URTEIL
Verkündet am:
15. März 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 GmbHG § 64 Satz 1
Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.
BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 - OLG Jena
LG Erfurt
ECLI :DE:BGH:2016:150316UIIZR119.14.0
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe, sowie die Richter Born und Sunder
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger	ist	Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 der K.	Ltd.	(im	Folgenden:	Schuldnerin).
Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom Amtsgericht Erfurt eröffnet worden. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom
-3-
Amtsgericht Erfurt, jetzt vom Amtsgericht Jena geführten Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin.
2	Die	Schuldnerin	war	überwiegend	in Deutschland tätig. Ihr Unterneh-
mensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen.
3	Mit	der Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens seit dem
I.	November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der Zeit vom
II.	Dezember 2006 bis zu dem 26. Februar 2007 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 110.151,66 € veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen.
4	Das	Landgericht	hat	der	Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
5	Der	Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung
 der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EulnsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZlnsO 2015, 92):
a) Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach
-4-
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das deutsche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Eulns-VO?
b) Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV?
6	Der	Gerichtshof	hat	dazu	festgestellt (ZIP 2015, 2468):
1.	Art. 4 EulnsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.
2.	Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
Entscheidunqsqründe:
7	Die	Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klagefor-
derung an den Kläger zu zahlen.
-5-
8	I.	Das	Berufungsgericht	hat	seine Entscheidung im Wesentlichen wie
 folgt begründet:
9	Die	Beklagte sei nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF zur Zahlung von
110.151,66 € verpflichtet. Diese Norm sei auf eine Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anwendbar. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EulnsVO und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV.
10	Die	Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zu dem
26. Februar 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.151,66 € zu Lasten der Schuldnerin veranlasst, davon 21.083,17 € an sich selbst als Inhaberin des "Auftrags- und Montageservice S. K.	".	Den entsprechenden Vor-
trag des Klägers habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das hätte sie aber tun müssen, nachdem sie beim Kläger Einblick in die Geschäftsunterlagen genommen habe.
11	Die	Schuldnerin sei ab dem 1. Oktober 2006 zahlungsunfähig. Das erge-
be sich aus den vom Kläger vorgelegten Liquiditätsbilanzen zu dem 1. Oktober und 1. November 2006. Dagegen habe die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen ab dem 1. Oktober 2006 eingestellt habe. An der Zahlungsunfähigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 110.151,66 € geleistet habe.
12	Der	Anspruch sei nicht verjährt.
13	II.	Diese	Ausführungen	halten	revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
14	1.	Nach	§	64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung
-6-
des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zu dem Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer Limited angewandt.
15	a)	Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vor-
feld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR178 [2014], 387, 390 ff.). Damit wird von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, ZIP 2010,	1988	Rn. 14 - Doberlug;
Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 4). Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen.
-7-
16	Dieser	Gesetzeszweck	trifft	auf	beide	Gesellschaftsformen	zu.	Sowohl in
 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch in der Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).
17	b)	Diese	Rechtsanwendung	steht	nicht	in	Widerspruch	zu dem	Unionsrecht.
18	Der	Gerichtshof	der	Europäischen	Union	hat	vielmehr	festgestellt,	dass	§
64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auch auf Direktoren einer Limited anwendbar sei, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
19	2.	Die	übrigen	Voraussetzungen	einer	Haftung	aus	§	64	Abs.	2 GmbHG
aF sind erfüllt.
20	Das	Berufungsgericht	hat	festgestellt,	dass	die	Beklagte	die	streitigen
 Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer Zeit veranlasst hat, zu der die Schuldnerin schon zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es hat dagegen nicht festgestellt, dass die Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF vereinbar waren oder aus sonstigen Gründen nicht zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF geführt haben. Das Verschulden des Geschäfts-
-8-
führers wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 10). Dagegen wehrt sich die Revision nicht. Auch sonst sind insoweit keine Rechtsfehlerzu erkennen.
21	Der	Anspruch	ist	auch	nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach
§ 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF fünf Jahre. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Normen kommt entgegen der Auffassung der Revision eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verjährung durch die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs gehemmt worden ist.
Bergmann
 Strohn
Caliebe
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2012 -90 441/11 -OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2013 - 2 U 815/12 -