Der Kläger nimmt den Beklagten entsprechend dem Verkehrswert des angebotenen Grundstücks auf Zahlung von 30.000 DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage in Anspruch. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks - auch als Grundlage für etwaige Folgeansprüche - scheitere schon am Fehlen der Beurkundung (§§ 313 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb machte der Beklagte den Vorschlag, der Kläger solle in dem Geschäftsführervertrag gegenüber der GmbH auf die Zahlung eines Gehaltes verzichten; Und auf Seite 3 der Berufungsbegründung: ’’Als Entgelt für die kostenlose Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sollte der Kläger noch im Juni 1971 ein Grundstück des Beklagten mit einem Verkehrswert von 30.000 DM erhalten.” 1. Seine Richtigkeit unterstellt, kann der Kläger allerdings vertragliche Ansprüche nicht aus ihm herleiten, denn die auf Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vereinbarungen waren wegen Formmangels (§ 313 BGB) nichtig, und zu einer Geldzahlung hat sich der Beklagte unstreitig nicht verpflichtet. Die vom Berufungsgericht erwogene Inanspruchnahme des Beklagten für eine von ihm übernommene Verpflichtung der GmbH, den Kläger nach §§ 611, 612 BGB zu entlohnen, scheidet schon deshalb aus, weil der GmbH unstreitig keine Kosten entstehen sollten, also ein Vergütungsanspruch gegen sie nicht begründet worden ist. 2. Ungeachtet ihrer Nichtigkeit kann die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten Jedoch dafür ausschlaggebend sein, ob dieser auf Kosten des Klägers Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte zur Schlüssigkeit eines Bereicherungsanspruchs behaupten müssen, die Liquidation der GmbH habe für den Beklagten einen ohne den Verzicht auf die Gehaltsansprüche nicht erzielten Uberschuß erbracht (BU 6), greift die Revision mit Recht an. Denn vorangehen muß die Prüfung, ob nicht entsprechend den Vorstellungen der Parteien der Beklagte der Empfänger der vom Kläger an die TflHP GmbH erbrachten Leistungen war und durch sie bereichert wurde. Dies kann sich jedoch aus dem eingangs erwähnten Vortrag des Klägers ergeben, der - unabhängig von der hier nicht mehr interessierenden Formnichtigkeit - verschiedene Würdigungen zuläßt: So kommt in Betracht, daß sich der Kläger dem Beklagten gegenüber entweder zu dem Abschluß eines unentgeltlichen Geschäftsführervertrags mit der GmbH In diesen Fällen würde nach dem Vortrag des Klägers die GmbH als Leistungsempfänger im Rechtssinn aus- Als Leistung sempfäng er wäre der Beklagte anzusehen, dem gegenüber sich der Kläger im Hinblick auf das zugesagte Entgelt verpflichtet fühlte. 3. Nicht ausgeschlossen ist nach dem Vortrag des Klägers auch der Abschluß eines entgeltlichen Dienstvertrags zwischen den Parteien, der sich - gegen Übereignung eines Grundstücks - auf die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH richtet (SenUrt. v. Die Sache ist schon deshalb nicht entscheidungsreif und folglich zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Beklagte die unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung des Klägers bestreitet, er habe ihm ein Grundstück als Gegenleistung für den Verzicht auf ein Geschäftsführergehalt zugesagt (Seite 4 der Berufungserwiderung).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 118/74 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1975 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns H. P. jtraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Handelsvertreter Kurt F Straße tk. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. h. c 2 ) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 197^ aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Hauptgesellschafter der Firma T®HH^-Apparate-Bau GmbH, als deren Geschäftsführer der Kläger von August 1971 bis August 1972 im Handelsregister eingetragen war. Die genaue Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, die sich auf Abwicklungsarbeiten beschränkte, ist zwischen den Parteien streitig (Ende Juni 1972 oder Ende Juli 1972). Der Kläger hat von der TflÜ GmbH eine Vergütung weder erhalten noch gefordert. Zwischen den Parteien war aber im Gespräch, daß der Beklagte dem Kläger ein Grundstück zu dem Bau eines Hauses überlassen würde. Ursprünglich wurde ein Grundstück in WiflBHHB ins Auge gefaßt, das jedoch dem Kläger nicht zusagte. Unter dem 15. September 1971 schrieb ihm dann der Beklagte: "Als Gesellschafter der Fa. TflIB-Apparatebau GmbH möchte ich mich ganz herzlich dafür bedanken, daß Sie im Rahmen unserer Vereinbarung vom 24. 6. 1971 und 1'4. 9. 1971 § 13> die Ihnen übertragene Geschäftsführung der Fa. T^HHtepparatebau GmbH kostenlos ausüben. Mein Angebot bleib^iedoch bestehen, Ihnen ca. 500 qm Land in DaflHHHB, angrenzend an das bestehende Mehrfamilienhaus, zu übertragen. Der Quadratmeter in DaflHH^B wird z. Zt. mit DM 60 gehandelt. Dieses Angebot gilt als Äquivalent für das von Ihnen nicht in Anspruch genommene Angebot in Wildeshausen bzw. Umgebung.” Ob der Kläger sich gegenüber dem Beklagten positiv zu diesem Angebot geäußert hat (es ”angenommen” hat), ist streitig. Notariell beurkundete Erklärungen sind von keiner Seite abgegeben worden. Der Kläger nimmt den Beklagten entsprechend dem Verkehrswert des angebotenen Grundstücks auf Zahlung von 30.000 DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage in Anspruch. Dieser tritt der Klage entgegen. Er bestreitet, daß er sich zu einer Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit des Klägers verpflichtet habe. Auch ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB scheide aus, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf eine Vergütung verzichtet habe. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks - auch als Grundlage für etwaige Folgeansprüche - scheitere schon am Fehlen der Beurkundung (§§ 313 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, der der Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Der Kläger trägt auf Seite 2 der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Part ei Vernehmung) vor: ’’Die Parteien waren Jedoch in voller Übereinstimmung darüber, daß der Kläger als Geschäftsführer der GmbH nicht umsonst arbeiten sollte. Deshalb machte der Beklagte den Vorschlag, der Kläger solle in dem Geschäftsführervertrag gegenüber der GmbH auf die Zahlung eines Gehaltes verzichten; dann werde er - also der Beklagte - den Kläger honorieren. Mit diesem Vorschlag war der Kläger einverstanden.” Und auf Seite 3 der Berufungsbegründung: ’’Als Entgelt für die kostenlose Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sollte der Kläger noch im Juni 1971 ein Grundstück des Beklagten mit einem Verkehrswert von 30.000 DM erhalten.” Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht vollständig berücksichtigt. 1. Seine Richtigkeit unterstellt, kann der Kläger allerdings vertragliche Ansprüche nicht aus ihm herleiten, denn die auf Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vereinbarungen waren wegen Formmangels (§ 313 BGB) nichtig, und zu einer Geldzahlung hat sich der Beklagte unstreitig nicht verpflichtet. Die vom Berufungsgericht erwogene Inanspruchnahme des Beklagten für eine von ihm übernommene Verpflichtung der GmbH, den Kläger nach §§ 611, 612 BGB zu entlohnen, scheidet schon deshalb aus, weil der GmbH unstreitig keine Kosten entstehen sollten, also ein Vergütungsanspruch gegen sie nicht begründet worden ist. 2. Ungeachtet ihrer Nichtigkeit kann die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten Jedoch dafür ausschlaggebend sein, ob dieser auf Kosten des Klägers s ungerechtfertigt bereichert ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte zur Schlüssigkeit eines Bereicherungsanspruchs behaupten müssen, die Liquidation der GmbH habe für den Beklagten einen ohne den Verzicht auf die Gehaltsansprüche nicht erzielten Uberschuß erbracht (BU 6), greift die Revision mit Recht an. Denn vorangehen muß die Prüfung, ob nicht entsprechend den Vorstellungen der Parteien der Beklagte der Empfänger der vom Kläger an die TflHP GmbH erbrachten Leistungen war und durch sie bereichert wurde. Diese Vorstellungen der Parteien bestimmen, sofern sie sich decken, die Zweckrichtung einer Zuwendung und damit die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn (BGHZ 58, 184, 188). Als handelnde Personen, wenn auch in verschiedenen Funktionen (Vereinbarungspartner einerseits, Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH andererseits), kommen für den Zeitraum, während dessen der Kläger seine Dienstleistungen erbrachte, nur er und der Beklagte in Betracht. Zwischen ihnen bestand unstreitig Einigkeit darüber, daß der GmbH keine Kosten entstehen sollten. Allerdings würde diese Übereinstimmung allein noch nicht dazu führen, den Beklagten als Leistungsempfänger zu betrachten. Dies kann sich jedoch aus dem eingangs erwähnten Vortrag des Klägers ergeben, der - unabhängig von der hier nicht mehr interessierenden Formnichtigkeit - verschiedene Würdigungen zuläßt: So kommt in Betracht, daß sich der Kläger dem Beklagten gegenüber entweder zu dem Abschluß eines unentgeltlichen Geschäftsführervertrags mit der GmbH oder unmittelbar zur unentgeltlichen Dienstleistung in der GmbH verpflichten und dafür vom Beklagten ein Grundstück übereignet bekommen sollte. In diesen Fällen würde nach dem Vortrag des Klägers die GmbH als Leistungsempfänger im Rechtssinn aus- scheiden, auch wenn der Kläger in tatsächlicher Hinsicht die Dienste ihr geleistet hat (BGHZ 48, 70, 73). Als Leistung sempfäng er wäre der Beklagte anzusehen, dem gegenüber sich der Kläger im Hinblick auf das zugesagte Entgelt verpflichtet fühlte. 3. Nicht ausgeschlossen ist nach dem Vortrag des Klägers auch der Abschluß eines entgeltlichen Dienstvertrags zwischen den Parteien, der sich - gegen Übereignung eines Grundstücks - auf die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH richtet (SenUrt. v. 26. 10. 64 -II ZR 127/62 = WM 1964, 1320, 1321 unter I). Hier würde allerdings nicht Bereicherungsrecht eingreifen, sondern es kämen die Grundsätze über die Abwicklung eines fehlerhaften Dienstvertrags in Betracht (BGHZ 41, 282). 4. Die Sache ist schon deshalb nicht entscheidungsreif und folglich zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Beklagte die unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung des Klägers bestreitet, er habe ihm ein Grundstück als Gegenleistung für den Verzicht auf ein Geschäftsführergehalt zugesagt (Seite 4 der Berufungserwiderung). Diesen, von seiner bisherigen Rechtsauffassung her unerheblichen, Sachverhalt muß das Berufungsgericht noch prüfen. Wenn es dabei einen Anspruch des Klägers bejaht, wird diesem, soweit nach dem schon Vorgetragenen ersichtlich, möglicherweise sowohl im Fall der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 Abs, 2 BGB) als auch des fehlerhaften Dienstvertrags eine angemessene Vergütung in Geld nach den Grund Sätzen des § 612 Abs. 2 BGB zuzusprechen sein. Stimpel Fleck Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe