März 1963 für den Grundstücksankauf 80.000 DM auf ein Konto Bfl^s bei der Staatsbank ... März 1963 ließen die Beklagte, Behn und Pr au NflHI den Verkauf des Grundstücks beurkunden. Mai 1964 verkauften BflP und Prau N( dem Kläger eine feilfläche des noch nicht an sie aufgelassenen Grundstücks für 79.648 DM und bestätigten, den "bereits bezahlten” Kaufpreis erhalten zu haben. Da ein Erwerb des Grundstücks nicht mehr in Betracht komme, müsse ihm die Beklagte das Geld herausgeben. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen. 18) hat der Kläger den strittigen Betrag an die Beklagte ”zur Auszahlung an BehnM überwiesen, um seiner Pflicht aus dem Daxlehensvertrag vom 28. Grundlage hat und daß die Überweisung nach den ganzen Umständen unmittelbar als Anzahlung auf den Kaufvertrag vom 6. Denn es ändert nichts daran, daß er den umstrittenen Betrag an die Beklagte überwiesen hat, um damit seine Verpflichtungen aus dem mit BfH abgeschlossenen Darlehens vertrag zu erfüllen. März I963 bei dem Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten über die Verwendung der vom Kläger eingegangenen 80.000 DM geeinigt, die unmittelbare Zahlung an die Beklagte niemals beanstandet und im Kaufvertrag mit dem Kläger am 26. Ein Anspruch des Klägers aus rechtsgrundloser Bereicherung der Beklagten um diesen Betrag (§ 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BGB) scheidet damit aus. Eine Absicht des Klägers, durch die von ihm gewählte Art der Überweisung sicherzustellen, daß der Beklagten das Geld endgültig erst zustand, wenn sie ihr Grundstück an B^fe und Frau aufließ und damit seinem Erwerb einer Teilfläche nichts mehr im Wege stand, ist nicht nach außen erkennbar hervorgetreten und damit rechtlich unbeachtlich, Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger wegen des späteren Rücktritts der Beklagten vom Kaufvertrag ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Wegfalls des mit seiner Leistung bezweckten Erfolges erwachsen ist (§ 812 Abs, 1 Satz 2 2. Der der Überweisung zugrundeliegende Zweck, Bfl^ Geld für die Anzahlung auf den Grundstückskaufvertrag zur Verfügung zu stellen, ist erreicht worden und niemals weggefallen. 3. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) scheitern daran, daß nach vollzogener Überweisung der 80.000 DM die weitere Verwendung des Geldes Sache der Beklagten und B0^ als des Darlehensnehmers war; die Beklagte hat daher, als sie die 80.000 DM später in Teilbeträgen auf dem Konto von Frau NBBB verbuchte, kein Geschäft des Klägers ausgeführt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 118/71 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1973 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Elektromeisters Hermann traße C, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr. und Prof. Pr. gegen die RBHHUÜB -AflHHHB eGmbH, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Michael und Arnold Gerd RflHHB» MBBB® bei A Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten den von ihm am 1. März 1963 bei der Stadtsparkasse zu ihren Gunsten ohne Angabe eines Verwendungszwecks eingezahlten Betrag von 80.000 DM zurück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Architekt Bfl^Qund die mit ihm damals zusammenarbeitende Frau wollten im Jahr 1963 von der Beklagten ein in B^^iliHI gelegenes Grundstück erwerben. Am 28. Februar 1963 vereinbarte B^^rnit dem Kläger, dieser solle am 1. März 1963 für den Grundstücksankauf 80.000 DM auf ein Konto Bfl^s bei der Staatsbank ... einzahlen. Behn verpflichtete sich, dieses Kapital einschließlich Zinsen und Bereitstellungs-Kosten hinnen sechs Monaten zurückzuzahlen und räumte dem Kläger ein Vorkaufsrecht an drei Parzellen des Grundstücks ein. BflB teilte der Beklagten mit, er erwarte den Eingang von 80.000 DM. Als der Betrag am 2. oder 3. März 1963 einging, schrieb die Beklagte ihn zunächst dem Konto "Verschiedenes" gut. Am 6. März 1963 ließen die Beklagte, Behn und Pr au NflHI den Verkauf des Grundstücks beurkunden. Dabei quittierte die Beklagte den Empfang der auf 60.000 DM herabgesetzten Anzahlung. Sie verbuchte von den 80.000 DM die Anzahlung auf dem Konto "Grundstücksverkauf" und den Rest auf dem neu für Prau e^n~ gerichteten Giro-Konto. Später überließ die Beklagte auch die 60.000 DM Prau weil noch nicht alle für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen erteilt worden waren. Am 26. Mai 1964 verkauften BflP und Prau N( dem Kläger eine feilfläche des noch nicht an sie aufgelassenen Grundstücks für 79.648 DM und bestätigten, den "bereits bezahlten” Kaufpreis erhalten zu haben. Die Beklagte trat am 13. April 1965 von ihrem Kaufvertrag mit B0| und Prau zurück, weil der Rest- kaufpreis nicht bezahlt worden war. Der Kläger verlangt den Betrag von 80.000 DM nebst Zinsen von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag zurück. j Er hat ausgeführt, er habe mit dem Geld einen Teil des Grundstücks erwerben wollen. Um sicher zu gehen, daß es dafür verwende, habe er es bei der Beklagten als der Grundstückseigentümerin ohne Angabe eines Verwendungszwecks eingezahlt und damit hinterlegt. Er habe es freigeben wollen, sobald alle Voraussetzungen für seinen Grundstückserwerb erfüllt worden seien. Da ein Erwerb des Grundstücks nicht mehr in Betracht komme, müsse ihm die Beklagte das Geld herausgeben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen. Die Revision wendet sich hiergegen vergeblich. 1 • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 18) hat der Kläger den strittigen Betrag an die Beklagte ”zur Auszahlung an BehnM überwiesen, um seiner Pflicht aus dem Daxlehensvertrag vom 28. Februar 1963 nachzukommen. Danach wäre die Überweisung mit einem Auftrag (§ 662 BGB) an die Beklagte verbunden gewesen. Der Revision mag einzuräumen sein, daß diese Feststellung keine ausreichende tatsächliche Grundlage hat und daß die Überweisung nach den ganzen Umständen unmittelbar als Anzahlung auf den Kaufvertrag vom 6. März 1963 dienen sollte • Das würde dem Kläger indessen nicht helfen. Denn es ändert nichts daran, daß er den umstrittenen Betrag an die Beklagte überwiesen hat, um damit seine Verpflichtungen aus dem mit BfH abgeschlossenen Darlehens vertrag zu erfüllen. B^phat diese von der ursprünglichen Vereinbarung (Überweisung auf ein Konto Bf^s bei der Staatsbank Mp^H) abweichende Zahlungsweise gebilligt, wie sein weiteres Verhalten zeigt. Er hat sich am 6. März I963 bei dem Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten über die Verwendung der vom Kläger eingegangenen 80.000 DM geeinigt, die unmittelbare Zahlung an die Beklagte niemals beanstandet und im Kaufvertrag mit dem Kläger am 26. Mai 1964 bekannt, den fast genau 80.000 DM ergebenden Kaufpreis bereits erhalten zu haben. Die Überweisung an die Beklagte hat daher nur auf einem etwas anderen Weg als ursprünglich vorgesehen dazu geführt, daß B|^ die Dari ehe ns valuta erhielt. Der Darlehensvertrag bildete damit den Rechtsgrund für die Überweisung an die Beklagte. Ein Anspruch des Klägers aus rechtsgrundloser Bereicherung der Beklagten um diesen Betrag (§ 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BGB) scheidet damit aus. Eine Absicht des Klägers, durch die von ihm gewählte Art der Überweisung sicherzustellen, daß der Beklagten das Geld endgültig erst zustand, wenn sie ihr Grundstück an B^fe und Frau aufließ und damit seinem Erwerb einer Teilfläche nichts mehr im Wege stand, ist nicht nach außen erkennbar hervorgetreten und damit rechtlich unbeachtlich, 2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger wegen des späteren Rücktritts der Beklagten vom Kaufvertrag ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Wegfalls des mit seiner Leistung bezweckten Erfolges erwachsen ist (§ 812 Abs, 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB). Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß der Kläger den umstrittenen Betrag der Beklagten aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zugewendet hat. Das ist nicht der Fall. Der der Überweisung zugrundeliegende Zweck, Bfl^ Geld für die Anzahlung auf den Grundstückskaufvertrag zur Verfügung zu stellen, ist erreicht worden und niemals weggefallen. Die nach dem Rücktritt der Beklagten erforderliche Rückabwicklung der beiden Kaufverträge kann sich nur zwischen der Beklagten und einer- seits und zwischen B^B^BHi und dem Kläger andererseits vollziehen. 3. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) scheitern daran, daß nach vollzogener Überweisung der 80.000 DM die weitere Verwendung des Geldes Sache der Beklagten und B0^ als des Darlehensnehmers war; die Beklagte hat daher, als sie die 80.000 DM später in Teilbeträgen auf dem Konto von Frau NBBB verbuchte, kein Geschäft des Klägers ausgeführt. 4. Da Ansprüche aus anderen Rechtsgründen nicht in Betracht kommen, ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen. Stimpel Pieck Dr. Bauer Dr. Kellermann Br. Tidow