* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ii zr 118/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 118/70
m®SchleppzugMSRheinSchPVOKlägerinKursFührung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^ 0
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 118/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Mai 1972
Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 * der Bl®® M®®^| Schiffahrts AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Peter H®®® 1111(1 Dr. Hans G. M<
2. des Lotsen Heinz B]
N|^®® (Rhein), IfBstFa^e" Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
nan
 die L®® AG Ba®P, Rheinschiffahrt, Ba®p, Mi| vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats de £®®,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof* und Prof. Dr.
Dr.
Streithelfer der Klägerin:
1.
2.
3.
4.
5.
Firma k®® Schiffahrt, D®®®®-Ruhr ort, J®^traße(®,
Schiffsführer E. w£®, ebenda,	___
Co. GmbH Schiffahrt, Sp®®, Si®®®traße 4, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt Alfred S®B[^
Schiffsführer Dieter	M	Nej
 Straße
Heinz	Ke®, HflMstraßl
 Prozeßbevollmächtigter zu 1, 2 und 5:
Prozeßbevollmächtigter zu 3 und 4:
Rechtsanwalt Dr
 Rechtsanwalt Dr.
2
X- I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten haben auch die Kosten der Streithelfer im Revisionsrechts zug zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 7. November 1968 fuhr der im Eigentum der Klägerin stehende TSK	(Q3,30 m lang; 10,06 m breit;
 I.	474 t) in Schlepp des SB "RS® III" (37,16 m lang;
 6,76 m breit; 1.000 PS) leer auf dem Rhein zu Tal. Gegen
II.	20 Uhr wollte der sich rechtsrheinisch haltende Schleppzug in Höhe der Ortslage Altrip bei diesigem Wetter (Sicht etwa 500 bis 600 m) mit dem beladen zu Berg kommenden
MS	(67,10	m	lang; 8,20 m breit; 823 t; 420 PS)
begegnen. Dieses Schiff, das der Beklagten zu 1 gehört und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde, verlangte von dem Schleppzug eine Steuerbordbegegnung.
--y
 
Während der Vorbeifahrt kollidierte es bei km 413» 5 etwa 50 m aus dem rechten Ufer zunächst mit SB "RfH III" und sodann mit TSK "FlflHHH"* Hierdurch geriet der Kahn in Querlage und wurde nunmehr von dem dem Schleppzug unmittelbar folgenden MS "MflHHIV angefahren.
Die Klägerin beziffert ihren Unfallschaden auf 82.257,50 DM. In Höhe dieses Betrages nimmt sie die Beklagten in Anspruch, die Beklagte zu 1 allerdings nur dinglich haftend mit MS "W^^ 14" und persönlich haftend im Rahmen des § 114 BinnSchG. Sie wirft MS NW(B 14" vor, so kurz vor dem Schleppzug die blaue Seitenflagge gezeigt und dabei einen Übergang vom linken in den rechten Teil des Fahrwassers gemacht zu haben, daß der Schleppzug der Weisung des Bergfahrers, an seiner Steuerbordseite vorbeizufahren, nicht mehr habe nachkommen können.
Demgegenüber ist es nach dem Vorbringen der Beklagten dadurch zu dem Schiffsunfall gekommen, daß man auf dem Boot des Schleppzuges die rechtzeitig von MS "W(|H 14" mit der blauen Seitenflagge und dem weißen Blinklicht gegebene Kursweisung zunächst aus Nachlässigkeit nicht gesehen und nach dem Erkennen nicht befolgt habe.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin und ihre Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1 • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es auf folgende Weise zu der Kollision zwischen MS "Wf|^f 14" und dem Schleppzug:
MS «WflB 14" hielt eine Geschwindigkeit von 8 bis 9 km/st inne. Sein Kurs verlief zunächst etwa 70 m aus dem linken Ufer des im Unfallbereich 300 m breiten Stromes. Bei km 414 leitete MS "W^Kl4M den an dieser Stelle üblichen Übergang der Bergfahrt zu dem rechten Ufer ein. Als das Schiff etwa die Mitte des Stromes erreicht hatte, streckte es sich kurz auf, weil an seiner Backbordseite ein anderer Bergfahrer überholte und es dessen Manöver unterstützen wollte. Schon zuvor hatte MS "Wj|^ 14" auf eine Entfernung von 300 m dem Schleppzug die blaue Seitenflagge und das weiße Blinklicht gezeigt. Dieser kam mit einer Geschwindigkeit von 18 bis 20 km/st zu Tal und hielt sich mit Rücksicht darauf, daß er an seiner Steuerbordseite einem Bergfahrer begegnete und außerdem das MS "MfllBHHV überholte, etwa 100 m aus dem rechten Ufer. Als die Entfernung zwischen MS "Wi^^ 14" und dem Schleppzug sich auf 360 bis 300 m verringert hatte, setzte der Bergfahrer den Übergang zu dem rechten Ufer fort. Dorthin hatte inzwischen auch der Schleppzug seinen Kurs gerichtet. Deshalb blinkte MS "WfllB zusätzlich mit dem Scheinwerfer. Da aber keines der Fahrzeuge den Kurs änderte, kam es etwa 50 m aus dem rechten Ufer zur Kollision.
 
2. Das Berufungsgericht meint, die Führung des MS nVd 14M habe schuldhaft gegen das in § 37 Nr. 2 RheinSchPVO 1954 enthaltene Kursänderungsverbot verstoßen, weil sie nach dem kurzen Auf strecken ihres Schiffes in Strommitte den Kurs wieder nach Backbord (zu dem rechten Ufer hin) gerichtet habe. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, eine Verletzung des § 37 Nr. 2 RheinSchPVO 1954 durch den Bergfahrer komme deshalb nicht in Betracht, weil MS "WfH I4n, wie das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens der Führung des SB "RflB IIIW ausgeführt habe, dem Schleppzug so rechtzeitig die Weisung für eine Steuerbordbegegnung erteilt habe, daß diese gefahrlos hätte durchgeführt werden können. Das mag zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Klägerin die Beklagten zu Unrecht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Denn in jedem Falle ist der Führung des MS "W^m 14" vorzuwerfen, daß sie bei der Durchführung des Begegnungsmanövers die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Schiffers (§4 RheinSchPVO 1954) fahrlässig verletzt und dadurch die der Klägerin entstandenen Kollisionsschäden - möglicherweise mit den Führungen weiterer Fahrzeuge -verursacht hat.
MS "WfllHI 14” hatte dem Talschleppzug den Weg für eine Steuerbordbegegnung gewiesen. Dieser Weisung ist die Schleppzugführung - pflichtwidrig (vgl. § 39 Nr. 1 RheinSchPVO 1954) - nicht nachgekommen. Das hat die Führung des MS wWeser 14" nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkannt, ehe sie nach dem kurzen Aufstrecken ihres Schiffes in Fahrwassermitte den Kurs wieder nach Backbord richtete. Hierzu war sie zwar an sich auf Grund des von ihr festgelegten
 Begegnungskurses verpflichtet (§ 37 Nr. 3 RheinSchPVO 1954). Von dieser Pflicht entband sie Jedoch die Vorschrift des § 5 RheinSchPVO 1954. Denn mit Rücksicht auf das nautisch falsche Verhalten der Führung des Schleppzuges, die die Weisung des Bergfahrers nicht beachtete und einen leichten Steuerbordkurs einhielt, mußte die Wiederaufnahme des Backbordkurses durch MS "WÜM 14" - für dessen Führung erkennbar - zur Kollision mit dem Schleppzug führen. In einer solchen Lage gebietet die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Schiffers, einen Kurs zu wählen, der zu einer kollisionsfreien Begegnung führt, auch wenn er mit der ursprünglichen Kursweisung in Widerspruch steht. Das konnte seitens der Führung des MS "WflHl 14" dadurch geschehen, daß sie nach dem kurzen Auf strecken ihres Schiffes in Strommitte dort gestreckt weiterfuhr und damit Jegliches Kreuzen mit dem Kurs des Schleppzuges vermied. Daß sie das unterließ und stattdessen mit erneutem Backbordkurs doch noch eine Steuerbordbegegnung mit dem Schleppzug durchsetzen wollte, gereicht ihr zu dem Vorwurf.
 
Deshalb haben die Beklagten der Klägerin, deren Schiff unstreitig kein Verschulden an dem Schiffsunfall trifft, ihren Kollisionsschaden zu ersetzen (§ 823 BGB;
 § 4 RheinSchPVO 1954; §§ 3, 4, 92, 114 BinnSchG; §§ 735, 736 HGB; § 840 BGB).
Stimpel	Dr.
Dr. Kellermann
 Schulze
Dr. Tidow
 Dr. Bauer
a