a. in einer Bingabe an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, in einem Armenrechtsverfahren vor dem Landgericht Bonn (1 OH 11/56), in einem gegen die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland geführten Rechtsstreit (30 535/59 LG Lüneburg) sowie in einem Schreiben an .den Darauf antwortete S Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung der Ruhegeldvereinbarung, mit der ihm ein Teil seines Arbeitsentgelts und praktisch auch ein Teil des Entgelts für die Veräußerung seines Geschäftsanteils zugesagt worden seien, sei nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht gerechtfertigt. Sie erblickt in dem Schreiben des Klägers an Schröer einen groben Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen § 1 UWG, und in den Äußerungen des Klägers über die Aufstellung der Bilanz von 1949 eine schwere Verleumdung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Zeitpunkt der Kündigung des Peneionsvertrages könne als wichtiger Grund nicht der des § 626 BGB in Betracht kommen, weil alle dienstvertraglichen Beziehungen des Klägers zur Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Ausnahme des Ruhegeldes Deshalb könne die Ruhegeldvereinbarung wegen Verletzung der Treuepflicht aus wichtigem Grund nur dann gekündigt werden, wenn eine so schwere Verletzung der Pflicht vorliege, daß sie die Weitergewährung des Ruhegehalts für die Beklagte als unzu demutbar erscheinen lasse. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu prüfen unterlassen, ob sich hier nicht nach dem Vertragswillen der Parteien auch für die Kündigung der PensionsVereinbarung nach Beendigung des Beratungsyerhältnisses der Begriff des "wichtigen Grundes" nach Maßgabe des § 626 BGB habe bestimmen sollen, übersieht die Revision, daß im Palle des § 626 BGB ebenso wie bei einer vereinbarten Kündi-gungsmöglichkeit aus wichtigem Grund die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, nur unter Abwägung aller Umstände des Einzolfalles und mit Rücksicht auf Treu und Glauben entschieden werden kann; dazu gehört auch die Prüfung von Art und Stärke der beiderseitigen Rechtsbeziehungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht an die Kündigung des Ruhegeldversprechens erheblich strengere Anforderungen als an die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses gestellt hat. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn o/ie meint, an die Kündigung einer Pensionsvereinbarung aus wichtigem Grund seien bei efiner schon während der Dienstzeit des Berechtigten getroffenen Vereinbarung grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Pension erst anläßlich des Ausscheidens zugesagt worden sei. 2 a Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben des Klägers an den Handelsvertreter keinen so schweren Verstoß gegen die Treuepflicht, daß eine Kündigung der Pensionsvereinbarung gerechtfertigt wäre« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Sie meint, das Verhalten des Klägers könne nicht allein an § 1 UWG gemessen werden, sondern sei nach dem verschärften Maßstab zu -würdigen, der sich aus den rechtlichen Bindungen der Parteien und der darauf beruhenden Treuepflicht des Klägers ergebe. Sei auch das Abwerben von Dienstkräften bei Pehlen besonderer Rechtsund Treuebeziehungen an sich noch nicht wettbewerbsfremd, so müsse etwas anderes gelten, wenn der Versuch der Abwerbung, wie hier, von einem Ruhegeldempfänger des betroffenen Unternehmens ausgehe, und wenn er sich zudem auf eine so wichtige Kraft beziehe wie auf einen fest angestellten Handelsvertreter für ganz Süddeutschland mit festem Kundenstamm, der schon seit Jahrzehnten im Dienste der Beklagten stehe und nach deren unwidersprochener Darstellung einen Jahresumsatz von 1 Million DM einbringe. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Versuch des Klägers, S^|^ für sein eigenes Unternehmen zu gewinnen, mit seiner Treuepflicht gegenüber der Beklagten nicht vereinbar war. Gleichwohl unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht einen schweren Treueverstoß des Klägers verneint hat* Der Kläger brauchte für seinen neuen Betrieb, schon wegen seines hohen Alters, einen tüchtigen Mitarbeiter* Wenn er sich in dieser Verlegenheit an wandte, mag dies objektiv als eine pflichtwidrige Rücksichtslosigkeit gegenüber der Beklagten erscheinen. Daß die Aktien erst im Januar oder Februar I960 verkauft worden sind, während der Kläger in seinem Brief an den Verkauf schon als eine voll- Bereits im Juli 1959 hatte nämlich der Bankier eine Mitteilung des Inhabers der Firma seine Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland und der Bank der Deutschen stünden kurz vor dem Abschluß, an den Kläger weitergegeben. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner die Äußerungen, die der Kläger in seinem Brief an über die voraussichtliche Entwicklung der Beklagten und ihre mutmaßlichen Auswirkungen auf die Tätigkeit getan hat, nicht als eine Herabsetzung der Klägerin oder ihrer Produktion gewertet, da es sich bei ihnen lediglich um eine Annahme für die Zukunft gehandelt hat. 3. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß auch die Äußerungen des Klägers über die unrichtige Aufstellung der Bilanz für 1949 die fristlose Kündigung des Pensionsversprechens nicht rechtfertigen könnten, undzzwar auch nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an S^f^p. 1949 sei unrichtig und Direktor habe ihm dies unter Hinweis auf die sonst zu zahlen gewesene hohe Körperschaftssteuer bestätigt, in seinen Schreiben an den Bundesfinanzminister und den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages aufgestellt, um eine höhere Bewertung seines Geschäftsanteils zu erreichen. Die Behauptung der "beabsichtigten vorsätzlichen Steuerhinterziehung" lege der Kläger in seinem Schreiben vom 7« März 1957 in den Mund, stelle sie also in dieser Form nicht selbst auf.Auch wenn sich die Behauptung als nicht / richtig erweisen sollte, sei sie in Ausführung der Hechte des Klägers auf Festsetzung eines angemessenen Entgelts für seinen Geschäftsanteil erfolgt. Schlioßlich legt das Berufungsgericht zugunsten des Klägers den Charakter seiner Pension als eines teilweisen Entgelts für seine frühere Tätigkeit, seine Verdienste um die Entstehung der Spinnhütte, sein hohes Alter und seinen damit zusammenhängenden Starrsinn bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen in die Waagschale« a) Wie auch die Revision nicht verkennt, durfte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit dem Bundes-finansminister die Auffassung vertreten, die Bilanz der Beklagten-per 51. 12« 1949 sei unrichtig« Insoweit handelte er in Wahrnehmung berechtigter Interessen, weil das Geschäftsergebnis jenes Jahres für die Bewertung des von ihm veräußerten Geschäftsanteils von Bedeutung sein konnte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ansicht, der Wirtschaftsprüfer K0//P habe entgegen den Vereinbarungen des Klägers mit dem Bundesfinanzminister die Bilanz 1949 in seinem Gutachten mit verwertet, zu demindest vertretbar war« Dasselbe gilt aber auch für die Eingaben des Klägers an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und für die Schriftsätze in den gerichtlichen Verfahren. Daß hiervon abgesehen die Schreiben des Klägers an den Bundesfinanzminister Dritten nicht bekannt geworden sind, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Dabei ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Behauptung des Klägers, der ehemalige Geschäftsführer 30/^ habe ihm dies bei einer persönlichen Unterredung bestätigt, objektiv nicht zutraf.Denn das Berufungsgericht hat die Wahrheit dieser Behauptung dahingestellt sein lassen. April 1957 an den Bundosfinanzminister davon ausgegangen werden, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts der Kläger die angebliche Äußerung nicht nur als Beleg für die von ihm behauptete unrichtige Bilanzierung vfiedergegeben, sondern sich ihren Inhalt zu eig^h gemacht, also selbst eine vorsätzliche Steuerhinterziehung behauptet hat. Schließlich trifft den Kläger jedenfalls für den Pall, daß die von ihm behauptete vorsätzliche Steuerhinterziehung in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hat, der Vorwurf, daß er seine Behauptung bis zu seiner Erklärung vom 20» April 1961 in diesem Rechtsstreit aufrecht erhalten hat, obwohl der Bundesfinanzminister ihn nachdrücklich daraufhingewie-3en hatte, daß sich keine Anhaltspunkte für die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen die Beklagte ergeben hätten» c) Gleichwohl erscheint bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts die Entscheidung des Berufungsgerichts haltbar, das Verhalten des Klägers wiege für eine Kündigung des Ruhegeldversprechens aus wichtigem Grun^ nicht schwer genug» Im übrigen ist.selbst eine, für sich genommen, erhebliche Verfehlung des Pensionärs gegenden Pensionsgeber nicht ohne weiteres und in allen Fällen als ein wichtiger Grund zur Kündigung des Pensions-veroprechens anzusehen« Vielmehr kommt es stets darauf an, ob dem Pensionsverpflichteten bei Abwägung aller Umstände die weitere Zahlung des Ruhegehalts zugemutet werden kann oder nicht» Im Rahmen dieser Abwägung hat das Berufungsgericht zutreffend dem Klä-
II ZR 118/62 2105 003 Verkündet am 2. Juli 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Spinnhütte Aktiengesellschaft in C^P, vertreten durch ihren Vorstand Dipl<>-Ing» Hans G^pp und Eduard PpppB) in CBP , Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Generaldirektor Wilhelm W Str in Ci Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juni 1962 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewie s en• Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der RechtsVorgängerin der Beklagten, der GmbH, die im Jahre 1936 auf Veranlassung des damaligen Reichsluftfahrtmi-nisteriums gegründet worden war und zwei Jahre später auch die Geschäfte einer unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers im Jahre 1928 gegründeten Seidenspinnerei übernommen hatte. Am 24» Mai 1950 schied der Kläger auf eigenen Wunsch als Geschäftsführer der GmbH aus und trat mit Wirkung vom 1. Juli 1950 auf drei Jahre in deren Beirat ein. In dem notariellen Vertrag hierüber vom 24. Mai 1950 war festgelegt, daß der Kläger vom 1. Juli 1953 bis zu seinem Ableben eine monatliche Pension von 800,— DM und seine Witwe ein Witwengeld von monatlich 400,— DM erhalten sollten. Der Vertrag enthielt ferner Bestimmungen über die beratende Tätigkeit des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Beirat und über eine dem Kläger zunächst weiter überlassene Werkwohnung sowie folgende Klausel: “Eine Kündigung der beratenden Tätigkeit des Erschienenen zu 1 (des Klägers), einschließlich der Pensions- und Witwengeldvereinbarung kann seitens der GmbH nur aus wichtigem Grund erfolgen.“ In demselben Vertrag verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil von 200 000 RM an die Bundesrepublik Deutschland gegen einen Kaufpreis, dessen endgültige Höhe durch Sachverständige ermittelt werden sollte. In einem Änderungsvertrag vom 15. August 1950 wurde die Pension für den Kläger auf 600 DM und für seine Vfitwe auf 300 DM monatlich herabgesetzt und als Stichtag für die Festsetzung des endgültigen Kaufpreises der 51. März 1950 bestimmt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1959 kündigte die Beklagte die Ruhegeldvereinbarung vom 24. Mai/ 15. August 1950 fristlos; sie stellte ihre Pensionszahlungen an den Kläger mit dem 30. September 1959 ein. Sie begründete diesen Schritt, „abgesehen von sonstigen Vorkommnissen”, mit folgendem Vorfall: Am 12. September 1959 hatte der Kläger an den (bei der Beklagten fest angestellten) Vertreter der Beklagten für Süddeutschland, S^p^, ; folgenden Brief gerichtet: ”Im Vertrauen auf unsere langjährige Zusammenarbeit teile ich Ihnen nachstehendes Bitte mit, der Geschäftsleitung der S^ppH^P keine Mitteilung zu machen, daß ich Ihnen diese Tatsachen bekannt gegeben habe. Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, daß die Bun-desrepublik Deutschland jetzt die S^pPHIP reprivatisiert hat, d.h. daß die gesamten Aktien verkauft sind. Käuferisr^der Inhaber des Modengroßversandhauses MpppHP in Frankfurt«, Dieser arbeitet mit der Frankfurter Bank zusammen und hat den Zuschlag gegenüber einer anderen ~ Bankengruppe erhalten. Es istnm^chwer vorstellbar, daß die Kundschaft der S^PPP weiter bereit sein wird dort zu/ kaufen^ wenn deren Produkte gleichzeitig durch ein Großversandhaus an die Verbraucher direkt vertrieben werden. Es dürfte auch wahrscheinlich sein, daß durch diese Verschmelzung ein Abgleiten der hohen Qualität auf Massenproduktion erfolgen wird. Wie Ihnen bekannt ist, habe ich selbst wieder eine Weberei im Rheinland an der Hand, mir fehlt jedoch die Ausrüstung dazu ... So wird in kurzer Zeit zweifelsohne durch die Presse gehen, daß die SI tioiert ist, und dann darf v IPP priva als sicher anzunohmen sein, daß die Kundschaft aufhorchen wird, auch wenn vorläufig keine Änderung geplant sein sollte. Ich richte darum die vertrauliche Frage an Sie, ob Sie unter diesen Umständen bereit sein würden, mit mir zusammen zu arbeiten und noch einmal von vorn zu beginnen?...” die Kündigung des Pensionsvertrages weiterhin auf folgenden Sachverhalt gestützt: Im Verlauf seiner Auseinandersetzungen mit der Bundesrepublik Deutschland wegen der Bewertung seines Geschäftsanteils behauptete der Kläger wiederholt, die Bilanz der GmbH zu dem 31. Dezember 1949 sei bewußt unrichtig aufgestellt worden, um nicht 600.000,— DM Körperochaftssteuer zahlen zu müssen; das habe ihm der damalige Geschäftsführer selbst erklärt. Der Kläger wollte damit vor allem dartun, daß ein Gutachten der Treuhandgesellschaft Südwest das seinen Geschäftsanteil mit 165.000,— DM bewertet hatte, auf einer falschen Grundlage beruhe. Br stellte seine Behauptung u. a. in einer Bingabe an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, in einem Armenrechtsverfahren vor dem Landgericht Bonn (1 OH 11/56), in einem gegen die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland geführten Rechtsstreit (30 535/59 LG Lüneburg) sowie in einem Schreiben an .den Darauf antwortete S alsbald ablehnend Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte Bundesminister der Finanzen auf, der damals die Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen mit dem Kläger vertrat. Darauf schrieb der Bundesfinanzminister am 5. März 1957 an den Kläger, er habe die zuständigen Finanzbehörden veranlaßt, den in den Eingaben und Schriftsätzen des Klägers vorgebrachten Behauptungen nachzugehen. Die Nachprüfungen hätten Anhaltspunkte für die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung nicht ergeben. Der Bundesfinanzminister fährt dann fort: "Ich ersuche Sie hiermit, in Zukunft jede Äußerung zu unterlassen, durch die_den Organen GmbH und dem cEmaTigei^vertrexer meines Hauses im Beirat der Gesellschaft Bilanzverschleierung und Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß ich gegen Sie Strafanzeige wegen falscher Anschuldigungen und Beleidigung erstatten werde, wenn Sie die genannten Vorwürfe wiederholen." Der Kläger antwortete am 7. 3. 57s _ "... Meine dem Petitionsausschuß und auch dem Gericht gegenüber_abgegebene Erklärung, daß die Bilanz der GmbH zu dem 31. 12. ™9 bewußt unrichtig auf gestellt ist, um nicht 600.000,— DM Körper-schaftssteuer zahlen zu müssen, halte ich aufrecht..... Daß es sich bei der Bilanz per 31. 12. 49 um eine beabsichtigte vorsätzliche Steuerhinter- / Ziehung handelt, hat mir der dafür verantwortliche Geschäftsführer selbst bestätigt...” In zwei Briefen vom 7. April und 5. September 1957 an den Bundesfinanzminister betonte der Kläger erneut, daß er ungeachtet der ihm angedrohten Straf- anzeige seine Erklärungen aufrecht erhalte, da^r sie der Wahrheit entsprächen.. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung der Ruhegeldvereinbarung, mit der ihm ein Teil seines Arbeitsentgelts und praktisch auch ein Teil des Entgelts für die Veräußerung seines Geschäftsanteils zugesagt worden seien, sei nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht gerechtfertigt. Mit seinem Brief an einen alten Freund und Mitarbeiter, habe er keine Abwerbung betreiben, sondern lediglich anfragen wollen, ob für den Fall;daß er in- folge der v/eiteren Entwicklung seine Vertretertätigkeit für die Beklagte aufgeben müsse, in seine Dienste treten wolle. Der Brief habe auch keine irreführenden Angaben über die Beklagte enthalten, sondern auf zuverlässigen Informationen beruht. Seine Behauptung, die Bilanz 1949 sei unrichtig aufgestellt und dadurch seien Steuern verkürzt worden, sei wahr und gegenüber den zuständigen Behörden in Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt worden. Zudem könne die Beklagte auf diesen ihr seit langem bekannten Tatbestand ihre Kündigung nicht mehr nachträglich stützen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 1961 erklären lassen, er werde den Vorwurf, die Bilanz 1949 sei bewußt unrichtig aufgestellt worden, künftig nicht mehr erheben, nachdem er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden belehrt worden war. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von monatlich 600 DM Pension seit dem 31. Oktober 1959» die Rückstände mit 9»5 # seit Fälligkeit verzinslich, zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie erblickt in dem Schreiben des Klägers an Schröer einen groben Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen § 1 UWG, und in den Äußerungen des Klägers über die Aufstellung der Bilanz von 1949 eine schwere Verleumdung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält einen wichtigen Grund zur Kündigung des RuhegeldverSprechens im Sinne der vertraglichen Abmachungen der Parteien nicht für gegeben. Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet. 1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es sei von einem zu engen Begriff des "wichtigen Grundes" ausgegangen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Zeitpunkt der Kündigung des Peneionsvertrages könne als wichtiger Grund nicht der des § 626 BGB in Betracht kommen, weil alle dienstvertraglichen Beziehungen des Klägers zur Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Ausnahme des Ruhegeldes 8 ) und des Wohnrechts seit dem Jahre 1953 erloschen, die Bindungen des Klägers an die Beklagte also weithin gelockert gewesen seien. Deshalb könne die Ruhegeldvereinbarung wegen Verletzung der Treuepflicht aus wichtigem Grund nur dann gekündigt werden, wenn eine so schwere Verletzung der Pflicht vorliege, daß sie die Weitergewährung des Ruhegehalts für die Beklagte als unzu demutbar erscheinen lasse. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu prüfen unterlassen, ob sich hier nicht nach dem Vertragswillen der Parteien auch für die Kündigung der PensionsVereinbarung nach Beendigung des Beratungsyerhältnisses der Begriff des "wichtigen Grundes" nach Maßgabe des § 626 BGB habe bestimmen sollen, übersieht die Revision, daß im Palle des § 626 BGB ebenso wie bei einer vereinbarten Kündi-gungsmöglichkeit aus wichtigem Grund die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, nur unter Abwägung aller Umstände des Einzolfalles und mit Rücksicht auf Treu und Glauben entschieden werden kann; dazu gehört auch die Prüfung von Art und Stärke der beiderseitigen Rechtsbeziehungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht an die Kündigung des Ruhegeldversprechens erheblich strengere Anforderungen als an die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses gestellt hat. Das entspricht einer gefestigten Recht- r sprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Während bei bestehendem Dienstoder Arbeitsverhältnis die Vertragsparteien in der Regel noch durch den Betrieb miteinander verbunden sind und sich schon hieraus erhöhte Treuepflichten ergeben, ist das Verhältnis des Ruhe- . geldempfängers zu seinem bisherigen Arbeitgeber ein wesentlich schwächeres geworden. So haben sich__ auch hier mit dem Inkrafttreten der Pensionsvereinbarung die gegenseitigen Bindungen erheblich gelok-kert, ohne daß freilich der Kläger von jeder Rücksichtnahme gegenüber seiner Pensiönsgeberin nunmehr freigestellt gewesen wäre. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß nach dem Vertragswillen drr Parteien für die Annahme eines wichtigen Grundes hier ausnahmsweise andere Maßstäbe gelten sollten, sind nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte daher auch keinen Anlaß, auf eine solche Möglichkeit besonders einzugehen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn o/ie meint, an die Kündigung einer Pensionsvereinbarung aus wichtigem Grund seien bei efiner schon während der Dienstzeit des Berechtigten getroffenen Vereinbarung grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Pension erst anläßlich des Ausscheidens zugesagt worden sei. Dine solche Unterscheidung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn das Ruhegehalt, wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, nicht nur ein Ausdruck sozialer Pürsorge, sondern auch ein Teil des Entgelts für die / 4 10 - I # / bislang geleisteten Dienste sein soll« 2 a Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben des Klägers an den Handelsvertreter keinen so schweren Verstoß gegen die Treuepflicht, daß eine Kündigung der Pensionsvereinbarung gerechtfertigt wäre« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Versuch des Klägers, für seinen neuen Betrieb im Rheinland die Dienste zu gewinnen, habe weder gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot noch gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstoßen. Sie meint, das Verhalten des Klägers könne nicht allein an § 1 UWG gemessen werden, sondern sei nach dem verschärften Maßstab zu -würdigen, der sich aus den rechtlichen Bindungen der Parteien und der darauf beruhenden Treuepflicht des Klägers ergebe. Sei auch das Abwerben von Dienstkräften bei Pehlen besonderer Rechtsund Treuebeziehungen an sich noch nicht wettbewerbsfremd, so müsse etwas anderes gelten, wenn der Versuch der Abwerbung, wie hier, von einem Ruhegeldempfänger des betroffenen Unternehmens ausgehe, und wenn er sich zudem auf eine so wichtige Kraft beziehe wie auf einen fest angestellten Handelsvertreter für ganz Süddeutschland mit festem Kundenstamm, der schon seit Jahrzehnten im Dienste der Beklagten stehe und nach deren unwidersprochener Darstellung einen Jahresumsatz von 1 Million DM einbringe. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Versuch des Klägers, S^|^ für sein eigenes Unternehmen zu gewinnen, mit seiner Treuepflicht gegenüber der Beklagten nicht vereinbar war. Gleichwohl unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht einen schweren Treueverstoß des Klägers verneint hat* Der Kläger brauchte für seinen neuen Betrieb, schon wegen seines hohen Alters, einen tüchtigen Mitarbeiter* Wenn er sich in dieser Verlegenheit an wandte, mag dies objektiv als eine pflichtwidrige Rücksichtslosigkeit gegenüber der Beklagten erscheinen. In subjektiver Hinsicht brauchte das Berufungsgericht aber unter den gegebenen Umständen das Verhalten des Klägers nicht als eine grobe Verfehlung zu werten. Zudem hat der Brief des Klägers an einen Scha- den für die Beklagte nicht bewirkt, ja offenbar nicht einmal die ernstliche Gefahr eines solchen Schadens heraufbeschworen, wie das anschließende Verhalten Schröers gezeigt hat. b) Die Art und Weise, wie der Kläger S< für sich zu gewinnen versuchte, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit ihrem Vorbringen, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 12. September 1959 über den Stand der Verhandlungen Uber die Privatisierung der Beklagten wider besseres Wissen falsch unterrichtet, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach waren die Mitteilungen des Klägers an in ihrem wesentlichen Kern richtig* / 12 Denn nach einer Auskunft der Frankfurter Bank hatte diese tatsächlich im Interesse des Versandhauses alle Aktien der Beklagten erworben. Daß die Aktien erst im Januar oder Februar I960 verkauft worden sind, während der Kläger in seinem Brief an den Verkauf schon als eine voll- endete Tatsache hingestellt hat, kann dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Last gelegt werden. Bereits im Juli 1959 hatte nämlich der Bankier eine Mitteilung des Inhabers der Firma seine Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland und der Bank der Deutschen stünden kurz vor dem Abschluß, an den Kläger weitergegeben. Als sich dann Anfang September 1959 herausstellte, daß das Angebot der sich für sein Bankhaus ebenfalls um einen Ankauf der Aktien beworben hatte, offenbar mit Rücksicht auf das Gegenangebot der Firma abgelehnt worden war, konnte der Kläger durchaus der Überzeugung sein, der Verkauf zu Gunsten der Firma stehe nun- mehr unumstößlich fest. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner die Äußerungen, die der Kläger in seinem Brief an über die voraussichtliche Entwicklung der Beklagten und ihre mutmaßlichen Auswirkungen auf die Tätigkeit getan hat, nicht als eine Herabsetzung der Klägerin oder ihrer Produktion gewertet, da es sich bei ihnen lediglich um eine Annahme für die Zukunft gehandelt hat. Daß diese vertraulichen Äußerungen falsch verstanden werden oder gar der Kundschaft der Beklagten zu Ohren kommen könnten, war nach der Person des Empfängers nicht zu erwarten. 3. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß auch die Äußerungen des Klägers über die unrichtige Aufstellung der Bilanz für 1949 die fristlose Kündigung des Pensionsversprechens nicht rechtfertigen könnten, undzzwar auch nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an S^f^p. Hierzu führt es im einzelnen aus, der Kläger habe seine - der Beklagten schon seit 1951 bekannte -Behauptung, die Bilanz per 31« 42. 1949 sei unrichtig und Direktor habe ihm dies unter Hinweis auf die sonst zu zahlen gewesene hohe Körperschaftssteuer bestätigt, in seinen Schreiben an den Bundesfinanzminister und den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages aufgestellt, um eine höhere Bewertung seines Geschäftsanteils zu erreichen. Der-Inhalt der Schreiben sei zwar agressiv, lasse aber das gebotene Maß der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht außer Acht. Die Behauptung der "beabsichtigten vorsätzlichen Steuerhinterziehung" lege der Kläger in seinem Schreiben vom 7« März 1957 in den Mund, stelle sie also in dieser Form nicht selbst auf. Auch wenn sich die Behauptung als nicht / richtig erweisen sollte, sei sie in Ausführung der Hechte des Klägers auf Festsetzung eines angemessenen Entgelts für seinen Geschäftsanteil erfolgt. Zudem hatten die Vorgänge im Zeitpunkt der Kündigung schon zwei Jahre zurückgelegen. Schlioßlich legt das Berufungsgericht zugunsten des Klägers den Charakter seiner Pension als eines teilweisen Entgelts für seine frühere Tätigkeit, seine Verdienste um die Entstehung der Spinnhütte, sein hohes Alter und seinen damit zusammenhängenden Starrsinn bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen in die Waagschale« Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand« a) Wie auch die Revision nicht verkennt, durfte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit dem Bundes-finansminister die Auffassung vertreten, die Bilanz der Beklagten-per 51. 12« 1949 sei unrichtig« Insoweit handelte er in Wahrnehmung berechtigter Interessen, weil das Geschäftsergebnis jenes Jahres für die Bewertung des von ihm veräußerten Geschäftsanteils von Bedeutung sein konnte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ansicht, der Wirtschaftsprüfer K0//P habe entgegen den Vereinbarungen des Klägers mit dem Bundesfinanzminister die Bilanz 1949 in seinem Gutachten mit verwertet, zu demindest vertretbar war« Dasselbe gilt aber auch für die Eingaben des Klägers an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und für die Schriftsätze in den gerichtlichen Verfahren. Mit seiner Petition an den Bundestag hat der Kläger von einem jedem Staatsbürger zustehenden Recht Gebrauch gemacht (Art. 17 GG). Auch in den gerichtlichen Verfahren standen Interessen des Klägers auf dem Spiel, deren Wahrung ihm nicht verwehrt sein konnte. Die Äußerungen des Klägers kamen auch jeweils nur solchen Personen zur Kenntnis, die entweder von Amts oder Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, oder die wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung zwangsläufig davon erfahren mußten. Daß hiervon abgesehen die Schreiben des Klägers an den Bundesfinanzminister Dritten nicht bekannt geworden sind, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. b) Der Revision ist zuzugeben, daß der Gesichtspunkt ;dor Wahrnehmung, berechtigter Interessen nicht ohne v/eiteres auch die Beschuldigung deckt, die Bilanz 1949 sei bewußt unrichtig aufgestellt worden, um Steuern zu hinterziehen. Dabei ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Behauptung des Klägers, der ehemalige Geschäftsführer 30/^ habe ihm dies bei einer persönlichen Unterredung bestätigt, objektiv nicht zutraf. Denn das Berufungsgericht hat die Wahrheit dieser Behauptung dahingestellt sein lassen. Auch muß nach dem insoweit 'eindeutigen Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 7. April 1957 an den Bundosfinanzminister davon ausgegangen werden, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts der Kläger die angebliche Äußerung nicht nur als Beleg für die von ihm behauptete unrichtige Bilanzierung vfiedergegeben, sondern sich ihren Inhalt zu eig^h gemacht, also selbst eine vorsätzliche Steuerhinterziehung behauptet hat. Schließlich trifft den Kläger jedenfalls für den Pall, daß die von ihm behauptete vorsätzliche Steuerhinterziehung in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hat, der Vorwurf, daß er seine Behauptung 16 - bis zu seiner Erklärung vom 20» April 1961 in diesem Rechtsstreit aufrecht erhalten hat, obwohl der Bundesfinanzminister ihn nachdrücklich daraufhingewie-3en hatte, daß sich keine Anhaltspunkte für die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen die Beklagte ergeben hätten» c) Gleichwohl erscheint bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts die Entscheidung des Berufungsgerichts haltbar, das Verhalten des Klägers wiege für eine Kündigung des Ruhegeldversprechens aus wichtigem Grun^ nicht schwer genug» Was die hartnäckig aufrecht erhaltenen Behauptungen des Klägers über die Bilanz von 1949 angeht, so hat das Berufungsgericht hierin in subjektiver Hinsicht nicht so sehr eine absichtliche oder gar böswillige Verleumdung der Beklagten, als vielmehr den Ausdruck eines altersbedingten Starrsinns bei der Verfolgung wirklicher oder vermeintlicher Rechte gesehen* In der Tat läßt diese naheliegende Deutung das sonst kaum erklärliche Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen« Im übrigen ist.selbst eine, für sich genommen, erhebliche Verfehlung des Pensionärs gegenden Pensionsgeber nicht ohne weiteres und in allen Fällen als ein wichtiger Grund zur Kündigung des Pensions-veroprechens anzusehen« Vielmehr kommt es stets darauf an, ob dem Pensionsverpflichteten bei Abwägung aller Umstände die weitere Zahlung des Ruhegehalts zugemutet werden kann oder nicht» Im Rahmen dieser Abwägung hat das Berufungsgericht zutreffend dem Klä- 17 ger sein vorgerücktes Alter, seine Verdienste um Tätigkeit für diese sowie die Tatsache zugute gehalten, daß das vertraglich vereinbarte Ruhegeld einen Teil des Entgelts für diese Tätigkeit bilden sollte. Nimmt man hinzu, daß es sich nach der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 20. April 1961 bei seinen Äußerungen über eine bewußt unrichtige Bilanzierung nunmehr ebenso wie bei dem Versuch einer Abv/erbung des Handelsvertreters um ab- geschlossene Vorgänge handelt, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Pensionsverträges habe nicht Vorgelegen, rechtlich vertretbar. Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision zu tragen. den Aufbau der und seine langjährige Br. Fischer Bund e s r ic ht er Br. Nörr ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Br. Fischer Br. Bukow Br. Schulze Fleck /