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BGH · 11 ZR 118/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 118/60

RVO § 1542; StVG § 7 Abs.2; BGB § 242 C, Cd; WG §§ 149 ff Ist in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen ein Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vereinbart, so kann der Haftpflichtversicherer grundsätzlich seiner Erstattungspflicht nicht durch den Sinwand begegnen, der Schadensfall sei für die Haftpflichtversicherten offenbar ein unabwendbares Ereignis i« So des § 7 Abs. 2 StVG gewesen« 1) Werden von der UBGM Klägerin/ auf Grund der Vorschriften des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schadensereignis bei der /5eklagte7 versichert ist, erhoben, so ersetzt die der nBGtf unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage 60 cß> 1) Die Regelungnach § 1 tritt nur ein, wenn und soweit die MAg|auf Grund einer bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherung im jeweiligen Einzelfall dem Inanspruehgenomraenen Versicherungsschutz zu gewähren hat und der in Anspruch genommene Haftpflichtversicher te an dem Schadensfall (Unfall) adäquat ursächlich beteiligt ist« Die Klägerin erhebt auf Grund dieses Abkommens gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, den sie aus einem tödlichen Verkehrsunfall des bei ihr gesetzlich gegen Unfall versicherten Wächters Josef herleitet« Das Abkommen setze voraus, daß dem Empfänger der Sozialversicherungsleistungen der Klägerin aus dem Schadense^eignis ein nach § 1542 RVO übergangsfähiger ftchadensersatzanspruch erwachsen sei» Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf den in § 1 Abs« 1 des Teilungsabkommens vereinbarten ,fVerzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage11 nicht davon abhängig sei, ob der Klägerin ein begründeter Regreßanspruch gegen die Haftpflichtversicherten zustehe oder nicht« Die Revision wendet gegen diese - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbare (vgl« BGH VersR 1962, 19) -Auslegung des Teilungsabkommens ein, der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage beziehe sich lediglich auf die Präge des Haftungsumfangs« Dagegen befreie er die Klägerin nicht von dem Nachweis, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach bestehe« BGH VersR 1951, 65, 665 BGHZ 20, 585, 590, 591)» Die Verpflichtung der Haftpflichtversicherer zur Zahlung der festgelegten Erstattungsquote v/ird damit grundsätzlich auch für Fälle begründet, in denen eine gerichtliche Nachprüfung der Sachund Rechtslage zu dem Ergebnis führen würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten ausgelöst hat. Die Erstattungsforderung der Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach besteht. Ba die Erstattungspflicht der Beklagten nicht von dem Bestehen einer Schadensersatzverbindlicnkeit der Haftpflichtversicherten abhängt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Unfall vom 27 • August 1954 für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis war, und ob aus diesem Grund ihre Haftung gemäß §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entfiel. offensichtlichen Nichtbestehens einer Haftpflichtverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten kann zwar unter Umständen gegen § 242 BGB verstoßen (vgl, BGHZ 20, 385, 390)» Dies setzt jedoch voraus, daß sich das V-rlangen nach einer Anwendung des Teilungsabkommens als eine unzulässige Rechts-ausübung darstellto 3s muß sich um ein Schadensereignis handeln, dessen Einbeziehung in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre» Davon kann in Fällen der vorliegenden Art koine Rede sein«, Der Sinn der Teilungsabkommen besteht darin, einen Streit um die Berechtigung der von den Sozialversicherern geltend gemachten Haftpflicht-Regreßansprüche zu vermeiden und den Abkommenspartnern die mit einer gerichtlichen Klärung derartiger Ansprüche verbundenen Aufwendungen zu erspareno Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer sich gegenüber einem Erstattungsanspruch seines Abkommenspart-ners darauf berufen könnte, daß der Schadensfall für die Haftpflichtversicherten ein imabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG gewesen sei und deshalb nicht zu einem Haftpflichtanspruch des Geschädigten geführt habe. Ein solcher Einwand würde die Haftpflichtfrage zu dem Streitpunkt erheben und sich dadurch in einen Widerspruch zu dem eigentlichen Ziel des Teilungsabkommens setzen, das gerade diese Frage den Auseinandersetzungen der Abkommenspartner entziehen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß durch den in dön-Toilungsabkommen vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage nach dem Willen der Vertragschließenden auch ein auf § 7 Abs. 2 StVG gestützter Einwand des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers ausgeschlossen sein soll (vgl. Erstattungsquote zu zahlen hat, obwohl sich Bein Abkommens-partner bei verständiger Betrachtung über das Nichtbeste-hen einer Haftpflicht-Regreßforderung klar sein muß, bedeutet keine Unbilligkeit; denn dieser Nachteil findet seinen Ausgleich darin, daß der Haftpflichtversicherer in den Fällen, in denen ein Haftpflicht-Regreßanspruch seines Abkommenspartners eindeutig in vollem Umfang begründet ist, seiner leistungspflicht durch die Zahlung der ab-komnensgemäßen Quote ledig wird« Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen (BGH VersR I960, 988* 989)» Sie unterliegen deshalb nach § 195 BGB der dreißigjährigen Verjährung (vgl.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 242 BGB § 7 StVG § 195 BGB
HaftpflichtversichertenUnfallTeilungsabkommenGrundBrTeilungsabkommensKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
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21°5 095 ■
RVO § 1542; StVG § 7 Abs. 2; BGB § 242 C, Cd; WG §§ 149 ff
 Ist in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen ein Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vereinbart, so kann der Haftpflichtversicherer grundsätzlich seiner Erstattungspflicht nicht durch den Sinwand begegnen, der Schadensfall sei für die Haftpflichtversicherten offenbar ein unabwendbares Ereignis i« So des § 7 Abs. 2 StVG gewesen«
BGH, Urt. V. 23o September 1963 - 11 ZR 118/60
OLG Köln LG Köln
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II ZR 118/60
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Verkündet
 am 23. September 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der A	Allgemeine	Vers	ich	erungs-
Aktiengesellschaft in K(|0, R^H^str. O, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und .Revisionsklägerin,
--Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 in	HflBBBstro
 vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Hörr, liesecke und Br. Schulze für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. März I960 wird auf Kosten der Beklagten 2urückgewiesen.
Von Rechts wegen
 flat "bestand:
Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat mit der klagenden Berufsgenossenschaft ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das u. a. folgende Vereinbarungen enthält:
§ i
1) Werden von der UBGM Klägerin/ auf Grund der Vorschriften des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schadensereignis bei der	/5eklagte7 versichert ist,
 erhoben, so ersetzt die	der	nBGtf	unter
 Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage 60 cß>
(in V/orten: Sechszig von Hundert) der übergegangenen gesetzlichen Leistungen«
§ 2
1) Die Regelungnach § 1 tritt nur ein, wenn und soweit die MAg|auf Grund einer bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherung im jeweiligen Einzelfall dem Inanspruehgenomraenen Versicherungsschutz zu gewähren hat und der in Anspruch genommene Haftpflichtversicher te an dem Schadensfall (Unfall) adäquat ursächlich beteiligt ist«
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Die Klägerin erhebt auf Grund dieses Abkommens gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, den sie aus einem tödlichen Verkehrsunfall des bei ihr gesetzlich gegen Unfall versicherten Wächters Josef	herleitet«
LflHBi befand sich am Morgen des 27« August 1954 mit seinen Fahrrad auf der Heimfahrt von seiner Arbeitsstätte« In Frechen-Benzelrath näherte er sich, dich hinter einen Lastkraftwagen herfahrend, einer Brückenbaustelle, an der die Straße nur halbseitig befahrbar war und durch ein Anpelsystem jeweils nur in einer der beiden Verkehrsrichtungen freigegeben wurde.- Die Sichtverhältnisse im Bereich der Straße waren durch starken Nebel beeinträch-
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tigt. Vor der Baustelle hielt der Lastkraftwagen an, weil die Ampel rotes Licht zeigte.	fuhr daraufhin links
 an dein Lastkraftwagen vorbei auf die linke Straßenseite»
Dort wurde er von einem entgegenkommenden Lastzug erfaßt, dessen Halter und Fahrer bei der Beklagten haftpflichtver-* sichert sind» Er wurde etwa 17 m weit mitgeschleift und so schwer verletzt, daß er am folgenden rfag verstarb»
Die Klägerin hat der Witwe des Getöteten Sterbegeld gezahlt und gewährt ihr ab 28» August.1954 eine Hinterbliebenenrente. Sie verlangt von der Beklagten im Rahmen des § 3 Abs» 1 des Teilungsabkommens die Erstattung von 60 dieser Sozialversicherungsleistungen.
Mit der Klage hat sie dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.293,85 DM nebst Zinsen zu zahlen und ab 1. Dezember 1958 monatlich 164,58 DM zu erstatten bis zu dem Tode oder einer eventuellen . iederver-hciratung der Witwe L^HB? längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gesamten Leistungen der Klägerin an die Witwe Lennarz 15.000 DM erreicht haben. Diese HöcLsfcbegren-zung ergibt sich aus einer besonderen Bestimmung d *s Teilung» abkoramens.
Die Beklagte hat eine Erstattungspflicht in Abrede gestellt. Sie vertritt die Ansicht, das Teilungsabkommen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Abkommen setze voraus, daß dem Empfänger der Sozialversicherungsleistungen der Klägerin aus dem Schadense^eignis ein nach § 1542 RVO übergangsfähiger ftchadensersatzanspruch erwachsen sei» Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. L^H^ habe den Zusammenstoß durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt. Für den Halter und Fahrer des Lastzuges stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar, so daß für sie eine Haftpflicht entfalle. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie eine Erstattung ihrer So-zialversichcrungsleistungen auch in Fällen begehre, in
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denen ein nach § 1542 RVO auf sie übergegangener Schadenersatzanspruch offensichtlich nicht bestehe« Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter«
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf den in § 1 Abs« 1 des Teilungsabkommens vereinbarten ,fVerzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage11 nicht davon abhängig sei, ob der Klägerin ein begründeter Regreßanspruch gegen die Haftpflichtversicherten zustehe oder nicht«
Die Revision wendet gegen diese - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbare (vgl« BGH VersR 1962, 19) -Auslegung des Teilungsabkommens ein, der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage beziehe sich lediglich auf die Präge des Haftungsumfangs« Dagegen befreie er die Klägerin nicht von dem Nachweis, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach bestehe«
Dieser Einwand ist unbegründet«
Ein "Verzicht auf die Prüfung der HaftungsfrageM und gleichbedeutende Abreden gehören zu dem traditionellen Ver-tragsihhalt der zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherern geschlossenen Teilungoabkommen« Derartige Klauseln bringen-nach herkömmlicher Auffassung zu dem Ausdruck, daß bei der abkommensgemäßen Regulierung von der Feststellung, ob und in welchen Umfang die Haftpflichtversicherten im konkreten Einselfall schadensersatzpflichtig geworden sind, abzusehen
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ist (vgl. BGH VersR 1951, 65, 665 BGHZ 20, 585, 590, 591)» Die Verpflichtung der Haftpflichtversicherer zur Zahlung der festgelegten Erstattungsquote v/ird damit grundsätzlich auch für Fälle begründet, in denen eine gerichtliche Nachprüfung der Sachund Rechtslage zu dem Ergebnis führen würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten ausgelöst hat. Angesichts dieses in der Rechtspraxis fest eingebürgerten Sinngehalts der hier erörterten Abreden ist die von der Revision vertretene Ansicht, daß der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage sich auf die Frage des Haftungsumfangs beschränke, nicht haltbar. Einer solchen Auffassung steht zudem der klare Wortlaut der vorgenannten Klausel entgegen; denn zur "Haftungsfrage M gehört nach allgemeinem Sprachgebrauch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Kaftpflichtanspruch überhaupt gegeben sind. Die Erstattungsforderung der Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach besteht. Es genügt vielmehr nach § 2 des Teilungsabkommens, daß die Haftpflichtversicherten an dem Unfall vom 27. August 1:.54 adäquat ursächlich beteiligt waren. Biese Voraussetzung ist -wie die Beklagte selbst einräumt - erfüllt. II.
II.	Ba die Erstattungspflicht der Beklagten nicht von dem Bestehen einer Schadensersatzverbindlicnkeit der Haftpflichtversicherten abhängt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Unfall vom 27 • August 1954 für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis war, und ob aus diesem Grund ihre Haftung gemäß §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entfiel. Ber Klageanspruch würde auch dann, wenn ein solcher Haftungsausschluß einwandfrei feststände, entgegen der Auffassung der .Revision nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. Bie Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherere aus einem Teilungsabkommen trotz unzweifelhaften und
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offensichtlichen Nichtbestehens einer Haftpflichtverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten kann zwar unter Umständen gegen § 242 BGB verstoßen (vgl, BGHZ 20, 385, 390)» Dies setzt jedoch voraus, daß sich das V-rlangen nach einer Anwendung des Teilungsabkommens als eine unzulässige Rechts-ausübung darstellto 3s muß sich um ein Schadensereignis handeln, dessen Einbeziehung in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre» Davon kann in Fällen der vorliegenden Art koine Rede sein«, Der Sinn der Teilungsabkommen besteht darin, einen Streit um die Berechtigung der von den Sozialversicherern geltend gemachten Haftpflicht-Regreßansprüche zu vermeiden und den Abkommenspartnern die mit einer gerichtlichen Klärung derartiger Ansprüche verbundenen Aufwendungen zu erspareno Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer sich gegenüber einem Erstattungsanspruch seines Abkommenspart-ners darauf berufen könnte, daß der Schadensfall für die Haftpflichtversicherten ein imabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG gewesen sei und deshalb nicht zu einem Haftpflichtanspruch des Geschädigten geführt habe. Ein solcher Einwand würde die Haftpflichtfrage zu dem Streitpunkt erheben und sich dadurch in einen Widerspruch zu dem eigentlichen Ziel des Teilungsabkommens setzen, das gerade diese Frage den Auseinandersetzungen der Abkommenspartner entziehen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß durch den in dön-Toilungsabkommen vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage nach dem Willen der Vertragschließenden auch ein auf § 7 Abs. 2 StVG gestützter Einwand des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers ausgeschlossen sein soll (vgl. Haidinger, VersR 1951* 57, 58 ff; Wussow, NJW 1961, 1856). Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen» Daß der Kraftfahrzeug-Haft-pilichtver'sichercr hier möglicherweise die abkommensgemäße
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Erstattungsquote zu zahlen hat, obwohl sich Bein Abkommens-partner bei verständiger Betrachtung über das Nichtbeste-hen einer Haftpflicht-Regreßforderung klar sein muß, bedeutet keine Unbilligkeit; denn dieser Nachteil findet seinen Ausgleich darin, daß der Haftpflichtversicherer in den Fällen, in denen ein Haftpflicht-Regreßanspruch seines Abkommenspartners eindeutig in vollem Umfang begründet ist, seiner leistungspflicht durch die Zahlung der ab-komnensgemäßen Quote ledig wird«
Es ist aus diesen Gründen unerheblich, ob das Berufungsgericht die Auffassung der Beklagten, der Unfall vom 27. August 1954 sei für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis gewesen, zu Unrecht in Zweifel gezogen hat oder nicht. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung.
III.	Die von der Beklagten erhobene VerJährungseinrede greift nicht durch. Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen (BGH VersR I960, 988* 989)» Sie unterliegen deshalb nach § 195 BGB der dreißigjährigen Verjährung (vgl. Wussow, Teilungsabkommen S. 82; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 13 Anm. 29'S. 421).
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Die Revision mußte demnach erfolglos bleiben»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Fischer	Dr»	Kuhn	Dr»	Uörr
 Liesecke	Dr»	Schulze