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BGH · II ZR 118/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 118/58

die Firma R^B^Werke BeflHP & Co schaft in in Westfalen, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter Hermann in MeflHl und Dr» Helmuth Be^^pin Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr«, Haager, Liesecke und Hill für Recht erkannt: In den Jahren 1955 und 1956 ergab sich nach der Darstellung des Klägers, daß der Kundendienst für ihn ein Verlustgeschäft war. Mit Schreiben vom 23o Juli 1956 kündigte der Kläger die Abrede über den Kundendienst zu dem 30. abwarten, ob der Kläger seine irrige Ansicht aufgeben und sich vertragstreu verhalten werde» Als dies nicht geschah, hat sie alsbald fristlos gekündigt* Es war auch zulässig, die Kündigung an eine Bedingung zu knüpfen, deren Eintritt lediglich vom Willen des Klägers abhängig war, wie das Berufungsgericht zutreffend (vgl. Die Revision meint, daß eine Vertragsverletzung durch die an sich unzulässige Teilkündigung der Abrede über den Kundendienst entfiele, weil der Kläger berechtigt gewesen sei, den Kundendienst einzustellen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Prüfung dieses Vorbringens mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich nicht auf solche Mängel berufen, als er den Kundendienst eingestellt habe. Lieferte die Beklagte, wie der Kläger anscheinend behaupten will, schuldhaft Geräte, die infolge von Fabrikationsmängeln oder Konstruktionsfehlern (z.B. hinsichtlich des Zeitschalters und des Pulsatorlagers, wie der Kläger behauptet hatte), Reparaturen verursachten, die vom Kläger kostenlos auszuführen waren, so konnte sich hieraus für den Kläger ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung der Beklagten (§ 276 BGB) oder gegebenenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung des ganzen Vertrages ergeben, wenn ihm die Fortsetzung bis zu dem Vertragsende unter Ausübung des Rechts zur regelmäßigen Kündigung nicht zuzu demuten war. Ein Recht des Klägers, sich von einem einzelnen Bestandteil des einheitlichen Vertrages, nämlich der ihm nachteiligen Kundendienst-Abrede durch die von ihm ausgesprochene regelmäßige Kündigung loszusagen, entstand aber nicht. Ob dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Leistungen aus dem Kundendienst wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Unterlassung von Schl echt lief erungen an die Kundschaft erwachsen sein könnte, bedarf keiner Prüfung, weil der Kläger bei der Einstellung des Kundendienstes sich nicht auf ein solches Recht zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berufen hat. Der Kläger hat sich vielmehr zu einer Kündigung der Abrede über den Kundendienst für befugt gehalten und sich endgültig von ihr losgesagt. Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis mit Recht von einer Prüfung des Vorbringens des Klägers, daß die Beklagte durch Mängel in der Fabrikation und Konstruktion einen das normale Maß übersteigenden Kundendienst des Klägers verschuldet hat, abgesehen. Auch einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers (§ 86 b Abs.3 HGB) hat das Berufungsgericht mit Recht für gegeben erachtet. den Kläger angesichts der festgestellten Einheit der vertraglichen Beziehungen zur Beklagten rechtlich nicht gangbar* Beschritt der Kläger dennoch diesen Weg und behsrrte er auf seiner Ansicht, nachdem ihn die Beklagte zutreffend auf die Unrichtigkeit hingewiesen hatte, so verletzte er schuldhaft seine Vertragspflichten und gab damit einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens* Ein ihm etwa von einem Rechtsanwalt über die Möglichkeit einer Teilkündigung erteilter irriger Rat vermag ihn nach den Umständen nicht zu entlasten*

Zitierte Normen: § 276 BGB § 86b HGB § 97 ZPO
RechtvertragenKundendienstGerätKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 118/58
2122 070
Verkündet
 am 22o Februar I960
____r, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Handelsvertreters Kurt Bfl®straße #,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
 offene Handelsgesell-
die Firma R^B^Werke BeflHP & Co schaft in	in	Westfalen,
 gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter Hermann in MeflHl und Dr» Helmuth Be^^pin
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr«, Haager, Liesecke und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30» Januar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist für die Beklagte als Handelsvertreter für Waschmaschinen im Bezirk Südwestdeutschland gemäß dem Vertrage vom 23- November 1954 tätig gewesen. Der Vertrag war mit einer Prist von sechs Wochen zu dem Schluß eines jeden Kalendervierteljahres kündbar. In der Anlage 4 zu diesem Vertrag übernahm der Kläger den gesamten innerhalb seines Bezirkes anfallenden Kunden-, Reparatur- und Wartungsdienst, gleichgültig, ob die Geräte aus Lieferungen stammten, die unter Mitwirkung des Klägers zustandegekommen waren. Der Kläger erhielt dafür neben seiner Vergütung für die vermittelten Aufträge eine Vergütung in Höhe von 1 # seines provisionspflichtigen Umsatzes. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Kundendienst jederzeit selbst zu übernehmen. Der Kläger hatte die Teile der Geräte, die infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers im Laufe des ersten Jahres ab Kaufdatum schadhaft wurden, gemäß der Garantie der Beklagten kostenlos für den Kunddn in gebrauchsfähigen Zustand zu bringen. Andere Arbeiten waren vom Kunden zu bezahlen. Der Kläger \einen Monteur, der die Kunden aufsuchte, um die Geräte an Ort und Stelle zu reparieren. In den Jahren 1955 und 1956 ergab sich nach der Darstellung des Klägers, daß der Kundendienst für ihn ein Verlustgeschäft war. Der Versuch, mit der Beklagten zu einer anderen Regelung zu kommen, scheiterte. Mit Schreiben vom 23o Juli 1956 kündigte der Kläger die Abrede über den Kundendienst zu dem 30. September 1956. Die Beklagte widersprach, weil eine Teilkündigung nicht möglich sei. Der Kläger be-harrte auf seinem Standpunkt und stellte am 1. Oktober 1956 den Kundendienst ein. Am 2. Oktober 1956 teilte ihm die
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Beklagte mit, daß er fristlos gekündigt sei, wenn er nicht bis zu dem 15. Oktober den Kundendienst wieder aufnehme. Der Kläger lehnte dies ab. Er ist der Ansicht, daß der Vertrag erst zu dem 31« Dezember 1956 beendigt worden sei und hat eine entsprechende Feststellung sowie Auskunft Uber die Aufträge aus seinem Bezirk bis zu diesem Zeitpunkt und Zahlung der nach der Abrechnung geschuldeten Provision sowie eines angemessenen Ausgleichs nach § 89 b HOB und einer Entschädigung nach § 90 a HOB verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage mit Ausnahme des Antrages auf Entschädigung nach § 90 a HOB abgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klaganträge weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I.	Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe nicht mehr am 2. Oktober 1956 fristlos kündigen können, weil der Kläger bereits am 23. Juli 1956 die Abrede über den Kundendienst gekündigt und seine Ausübung für die Zeit ab 1. Oktober 1956 ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Der Umstand, der für die Beklagte den Orund zur außerordentlichen Kündigung abgegeben hat, war erst die Einstellung des Kundendienstes, nicht die vertragswidrige Teilkündigung nebst der Androhung, ab 1. Oktober 1956 keine Reparaturen mehr vornehmen zu wollen. Die Beklagte, die der Kündigung der Abrede über den Kundendienst widersprochen hatte, konnte
 Entscheidungsgründe:
 
abwarten, ob der Kläger seine irrige Ansicht aufgeben und sich vertragstreu verhalten werde» Als dies nicht geschah, hat sie alsbald fristlos gekündigt* Es war auch zulässig, die Kündigung an eine Bedingung zu knüpfen, deren Eintritt lediglich vom Willen des Klägers abhängig war, wie das Berufungsgericht zutreffend (vgl. BGH WM 1955, 1550) und von der Revision unbeanstandet ausführt.
II.	Die Revision meint, daß eine Vertragsverletzung durch die an sich unzulässige Teilkündigung der Abrede über den Kundendienst entfiele, weil der Kläger berechtigt gewesen sei, den Kundendienst einzustellen. Fabrikationsmängel und Konstruktionsfehler hätten, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe, übermäßige Aufwendungen für den Kundendienst erfordert. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Prüfung dieses Vorbringens mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich nicht auf solche Mängel berufen, als er den Kundendienst eingestellt habe. Ihm sei aber erst nachträglich bewußt geworden, daß solche Mängel die Ursache der hohen Kosten gewesen seien«, Die Rüge ist nicht begründet.
Lieferte die Beklagte, wie der Kläger anscheinend behaupten will, schuldhaft Geräte, die infolge von Fabrikationsmängeln oder Konstruktionsfehlern (z.B. hinsichtlich des Zeitschalters und des Pulsatorlagers, wie der Kläger behauptet hatte), Reparaturen verursachten, die vom Kläger kostenlos auszuführen waren, so konnte sich hieraus für den Kläger ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung der Beklagten (§ 276 BGB) oder gegebenenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung des ganzen Vertrages ergeben, wenn ihm die Fortsetzung bis zu dem Vertragsende unter Ausübung
 des Rechts zur regelmäßigen Kündigung nicht zuzu demuten war. Ein Recht des Klägers, sich von einem einzelnen Bestandteil des einheitlichen Vertrages, nämlich der ihm nachteiligen Kundendienst-Abrede durch die von ihm ausgesprochene regelmäßige Kündigung loszusagen, entstand aber nicht. Die von der Revision erörterte Präge, ob eine fristlose Kündigung mit einem später entdeckten Grund gerechtfertigt werden kann, stellt sich daher nicht. Ob dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Leistungen aus dem Kundendienst wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Unterlassung von Schl echt lief erungen an die Kundschaft erwachsen sein könnte, bedarf keiner Prüfung, weil der Kläger bei der Einstellung des Kundendienstes sich nicht auf ein solches Recht zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berufen hat. Nach den Ausführungen der Revision ist der Kläger überhaupt erst nachträglich sich bewußt geworden, daß Fabrikationsmängel den übermäßigen Kundendienst verursacht haben. Der Kläger hat sich vielmehr zu einer Kündigung der Abrede über den Kundendienst für befugt gehalten und sich endgültig von ihr losgesagt. Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis mit Recht von einer Prüfung des Vorbringens des Klägers, daß die Beklagte durch Mängel in der Fabrikation und Konstruktion einen das normale Maß übersteigenden Kundendienst des Klägers verschuldet hat, abgesehen. Die Einstellung des Kundendienstes am 1. Oktober 1956 auf Grund einer Kündigung allein der hierüber getroffenen Abrede war unabhängig von diesem Vorbringen eine Vertragsverletzung.
III.	Auch einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers (§ 86 b Abs. 3 HGB) hat das Berufungsgericht mit Recht für gegeben erachtet. Ob und wann ein Handelsvertreter eine für ihn mit Verlust
 verbundene Tätigkeit für den Unternehmer nicht fortzu-
setzen braucht, kann unerörtert bleiben« Der Handelsvertretervertrag einschließlich der Abrede über den Kundendienst war hier mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Ende eines jeden Kalendervierteljahres kündbar* Der Kläger hätte, nachdem seine Versuche, mit der Beklagten zu einer günstigeren Regelung hinsichtlich des Kundendienstes zu kommen, gescheitert waren, das Verhältnis zur Beklagten als Ganzes	|
in einer verhältnismäßig kurzen Zeit, nämlich am 15» August	J
zu dem 30. September 1956, lösen können* Eine Selbstvernich-	j
tung, wie die Revision meint, wurde ihm nicht zugemutet.	|
Schon im Jahre 1955 hatte nach seinen Angaben die Vergü-	j
tung für den Kundendienst nicht ausgereicht, um die Unkosten	!
zu decken* Als diese Entwicklung sich im Jah2?e 1956 fort-	’
setzte, bestand mehrfach die Möglichkeit zur ordentlichen	\
*
Kündigung des Vertrages* Der Weg, die für vorteilhaft	|
gehaltene Vermittlung von Aufträgen beizubehalten, aber	?
den lästigen Kundendienst aufzugeben, war allerdings für . den Kläger angesichts der festgestellten Einheit der vertraglichen Beziehungen zur Beklagten rechtlich nicht gangbar* Beschritt der Kläger dennoch diesen Weg und behsrrte er auf seiner Ansicht, nachdem ihn die Beklagte zutreffend auf die Unrichtigkeit hingewiesen hatte, so verletzte er schuldhaft seine Vertragspflichten und gab damit einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens*
Ein ihm etwa von einem Rechtsanwalt über die Möglichkeit einer Teilkündigung erteilter irriger Rat vermag ihn nach den Umständen nicht zu entlasten*
IV* Da auch sonst kein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht hervortritt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen * Der Kläger
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hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen«.
Dr.Nastelski Dr.Kuhn	Er«, Haager	Liesecke Hill
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