Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 118/06
vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
1. ...
2. ...
3. Peter J. Kl
Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
Dr. Karl Kl
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Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr.
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Der il. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 82.105,30 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein
Caliebe