Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegenden PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschieden worden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihre Bejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 118/02 BESCHLUSS 21. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senates vom 21. Oktober 2002 werden zurückgewiesen. Gründe: Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegenden PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar mit der Begründung zugelassen, der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb einer Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Zwei-Mann-GmbH möglich sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. An die Zulassung der Revision ist der Senat gebunden, nicht jedoch an die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Berufungsgericht. Er hält die Entscheidung der Frage nicht für grundsätzlich. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschieden worden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihre Bejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die weiteren im Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden. Hessel berger Henze Goette Kurzwelly Münke