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BGH · II ZR 117/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 117/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 2. Der Kläger beantragt zur Vorbereitung einer etwaigen Verfassungsbeschwerde, einen Halbsatz in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 2. die Beklagte zu 2 hat dem Kläger zugesagt, daß auch er eine höhere Abfindung erhalten wird, falls das Gericht eine solche festsetzt." Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils - zu dem auch tatsächliches Vorbringen in den Entscheidungsgründen gehört - grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens in der Regel keine urkundliche Beweiskraft im Sinne des § 314 ZPO besitzt (vgl. Februar 1998 kann der vom Kläger beanstandeten tatsächlichen Feststellung Danach konnte der Senat den betreffenden Tatumstand im Revisionsurteil als unstreitig zugrunde legen, weil er im Sinne des § 561 ZPO als vorgetragener Akteninhalt zu dem Tatbestand des Berufungsurteils gehörte (vgl.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
RevisionsurteilTatbestandsinnenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 117/97
BESCHLUSS
Verkündet am:
6. Juli 1998 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Tatbestandsberichtigungsverfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen .
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Gründe:
I.
Der Kläger beantragt zur Vorbereitung einer etwaigen Verfassungsbeschwerde, einen Halbsatz in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 2. Februar 1998 zu berichtigen; dieser Halbsatz lautet: "... die Beklagte zu 2 hat dem Kläger zugesagt, daß auch er eine höhere Abfindung erhalten wird, falls das Gericht eine solche festsetzt." Die Beklagten halten den Antrag für unzulässig, hilfsweise - wegen Unstreitigkeit der beanstandeten Tatsache - für unbegründet.
II.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers bleibt erfolglos.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils - zu dem auch tatsächliches Vorbringen in den Entscheidungsgründen gehört - grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens in der Regel keine urkundliche Beweiskraft im Sinne des § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1994 - IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320, Revisionsurteil 2 m.w. Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Streits der Parteien durch das Senatsurteil vom 2. Februar 1998 kann der vom Kläger beanstandeten tatsächlichen Feststellung
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auch nicht ausnahmsweise eine solche urkundliche Funktion für den weiteren Prozeßablauf - wie etwa bei einer Zurückverweisung der Sache - zukommen. Ob etwa weitergehend ein Tatbestandsberichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO gegenüber einem rechtskräftigen zivilgerichtlichen Revisionsurteil im Hinblick auf eine von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde als zulässig erachtet werden müßte (vgl. dazu: Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 320 Rdn. 10; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 320 Ala III; zur Frage der Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG: Weitzel, Tatbestand und Entscheidungsqualität, 1990, S. 111, 112 m.w.N.), kann der Senat offenlassen.
Denn der Antrag ist offensichtlich unbegründet. Die Richtigkeit der vom Senat zugrunde gelegten Tatsache beruht zu dem einen auf dem - vom Kläger in der Vorinstanz nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten in deren Berufungserwiderung (dort S. 14), wonach der Kläger von einer etwaigen Höherfestsetzung der Abfindung im Spruchstellenverfahren ebenfalls profitiere, da die Beklagte zu 2 allen Inhabern von Optionsscheinen zugesagt habe, eine eventuell festgesetzte höhere Abfindung ebenfalls zu gewähren. Zum anderen ergibt sie sich auch aus dem vom Kläger selbst bereits mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 2 vom 28. Juli 1994, in dem es heißt, daß in dem Spruchstellenverfahren die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und der baren Zuzahlung der Höhe nach umfassend geprüft werde und daß "eine Neufestsetzung des Umtauschverhältnisses in diesem Verfahren ... auch zu Ihren Gunsten gelten" würde. Auf die Unstreitigkeit dieses Sachverhalts haben die Beklagten schließlich nochmals in der Revisionserwiderung
 hingewiesen, ohne daß der Kläger dem entgegengetreten wäre. Danach konnte der Senat den betreffenden Tatumstand im Revisionsurteil als unstreitig zugrunde legen, weil er im Sinne des § 561 ZPO als vorgetragener Akteninhalt zu dem Tatbestand des Berufungsurteils gehörte (vgl. hierzu, BGH,
 Urt. v. 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271) und damit seiner Beurteilung unterlag.
Hesselberger
 Röhricht
Kurzweily
 Kraemer
Goette