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BGH · II ZR 117/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 117/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die Kosten der ersten Instanz Von den Eheleuten HARMI zu tragen sind. Die klagenden Eheleute sind zu Verwaltern der Wohnungseigentumsanlage DflHH , bestellt. Die Kläger nehmen als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten auf Zahlung von Lasten- und Kostenbeiträgen für die Zeit vom 1. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte erreichen, daß die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht allerdings nicht entgegen, daß im Klagerubrum die zu Verwaltern bestellten Eheleute als Kläger aufgeführt worden sind. Zur weiteren Verdeutlichung dieses Sachverhalts ist jedoch das Rubrum dahin zu berichtigen, daß Kläger die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage RhdMMftBl sind. Mai 1977 - VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.; BGHZ 78, 1661 173). Die Klage ist jedoch deswegen unzulässig, weil die als Verwalter auftretenden Eheleute nicht wirksam als solche bestellt worden und deshalb nicht in der Lage sind, die Wohnungseigentümer zu vertreten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, darf eine Mehrheit von Personen nur dann zu dem Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist (Beschluß v. Der Eigentümerbeschluß, durch den die als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Eheleute zu Verwaltern bestellt worden sind, ist daher nichtig (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 117/89
URTEIL
Verkündet am s 11. Dezember 1989 Spengler
 Justizangestelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Matthias
kstraße
 Beklagter
und Revisionskläger,
- Prozeßbevo1Imächtigte ;
Rechtsanwälte Prof. Dr. Brandner und Dr .<
gegen
 die Mitglieder der Wohnungseiqentümerqemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage RhflHHHBA Wtk in DtfMHHBHP vertreten durch die Eheleute Siegfried und Ingeborg RhtfHHto	DC“
Kläger
 und Revisionsbeklagten,
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Pr, Hesselberger/ Röhricht und Stodolkowitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
 des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
 vom 11, Mal 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die Kosten der ersten Instanz Von den Eheleuten HARMI zu tragen sind.
Die Kosten der Rechtsmitteizüge werden den Eheleuten
 Von Rechts wegen
3
Tatbestand;
Die klagenden Eheleute sind zu Verwaltern der Wohnungseigentumsanlage DflHH ,	bestellt. Der
 Beklagte hatte die Wohnungseinheit Nr, 7 erworben. Aufgrund seiner Erklärung, er gebe sein Wohnungseigentum auf, wurde er am 31. Juli 1985 als Wohnungseigentümor im Grundbuch gelöscht.
Die Kläger nehmen als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten auf Zahlung von Lasten- und Kostenbeiträgen für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zu dem 31. Dezember 1986 in Anspruch. Sie meinen, der Beklagte habe nicht wirksam auf sein Wohnungseigentum verzichten können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte erreichen, daß die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
1.	Der Zulässigkeit der Klage steht allerdings nicht entgegen, daß im Klagerubrum die zu Verwaltern bestellten Eheleute als Kläger aufgeführt worden sind. Durch den Zusatz "als Vertreter in Vollmacht der Wohnungseigentümer der Ei-
gentumsanlage RhfllHHBBbVBi" ist klargestellt, daß Kläger in Wirklichkeit alle Wohnungseigentümer sind. Zur weiteren Verdeutlichung dieses Sachverhalts ist jedoch das Rubrum dahin zu berichtigen, daß Kläger die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage
 RhdMMftBl	sind. Der Bundesgerichtshof hat
 eine solche vereinfachende Kurzbezeichnung der klagenden Wohnungseigentümer bereits früher genügen lassen; es brauchen nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt zu werden (Urt. v. 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.; BGHZ 78, 1661 173).
2.	Die Klage ist jedoch deswegen unzulässig, weil die als Verwalter auftretenden Eheleute nicht wirksam als solche bestellt worden und deshalb nicht in der Lage sind, die Wohnungseigentümer zu vertreten. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, darf eine Mehrheit von Personen nur dann zu dem Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist (Beschluß v. 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, WM 1989, 1226, 1227). Im dort entschiedenen Fall war ein Ehepaar "zu Verwaltern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bestellt worden. Von einer solchen Gesellschaft ist zwar im vorliegenden Fall nicht die Rede. Der Grundsatz, daß nicht mehrere, nicht zu einer handlungsfähigen Einheit zusammengeschlossene Personen Verwalter einer Wohnungseigentümerge-meinschaft sein können, gilt aber für zwei Personen, die nicht einmal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erst recht. Der Eigentümerbeschluß, durch den die als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Eheleute zu Verwaltern bestellt worden sind, ist daher nichtig (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1989, aaO) .
Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Eheleute HflHfe die selbst zu den Wohnungseigentü-mern gehörten, auch aus eigenem Recht auf Zahlung an die Gesamtheit der Wohnungseigentiimer klagen könnten. Darin läge eine Parteiauswechslung, die in der Revisionsinstanz nicht zulässig ist. Daß die Ehefrau Ingebojrg	nie	zur	Ver-
walterin bestellt worden sein soll, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, hierzu Feststellungen zu treffen.
3.	Die Kosten haben die als vollmachtlose Vertreter auftretenden Eheleute zu tragen (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81, WM 1981, 1332? BGH, Beschl, v. 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884 m.w.N.).
Brandes	Dr,	Hesselberger
 Stodolkowitz
Boujong
 Röhricht