Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1986 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Zinsen für die Zeit vom 15. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung unberechtigter Entnahmen in Anspruch, die er mit 723.516 DM beziffert und von denen ein Teilbetrag in Höhe von 376.823,05 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 292.344 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten insgesamt und die des Klägers insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die teilweise Aberkennung der Hauptforderung richtet. Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen und diesen auf die Revision des Klägers verurteilt, weitere 84.479,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Das Berufungsgericht ist in seinem Schlußurteil für die Zeit bis 30. 1975 hat es dem Klageanträge (10 %) voll und für die Zeit vom 5. Dezember 1976 mit 9 % verzinst; einen weiteren Teilbetrag von 196.823,05 DM hat es vom 5. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte Schadensersatz nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung schuldet und deshalb ab dem Zeitpunkt der unbefugten Entnahme der Gelder dem Kläger zusätzlich die Zinsen zu ersetzen hat, die diesem entstanden sind, weil Januar 1950 durchweg gegen Zahlung von 10 % Zinsen Bankkredit in Höhe der geforderten und zuerkannten Ersatzleistung in Anspruch genommen zu haben; die Unterlagen der Kreissparkasse T0^-SHHi reichten nur bis zu dem 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1984 vierteljährliche Kontoauszüge und Zinsabrechnungen vorgelegt hat, die, soweit sie von der Sparkasse stammen, bis zu dem 15. September 1970 und, soweit sie von der Volksbank stammen, bis zu dem 15. Juni 1972 zurückreichen, und die das Berufungsgericht, falls sie ihm nicht als Beweismittel ausreichten, den Zeugen hätte vorlegen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 117/87 Verkündet am: 19. Oktober 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Karl-Heinz MMHP Auf dem GMPHPP, SÜHflB/ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SB| - gegen den Kaufmann Fritz Mp MP/ KMMPB Straße MP, SPPM^/ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WP als Abwickler der Kanzlei Dr. - WI 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1986 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Zinsen für die Zeit vom 15. Juni 1970 bis 31. Dezember 1976 abgewiesen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Brüder. Sie waren zusammen mit ihrer Mutter zu je 1/3 Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, aus der der Beklagte mit Wirkung vom 31. März 1971 ausgeschieden ist. Später verstarb auch die Mutter; der Kläger ist ihr Erbe. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung unberechtigter Entnahmen in Anspruch, die er mit 723.516 DM beziffert und von denen ein Teilbetrag in Höhe von 376.823,05 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1971 sowie - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - auf 292.344 DM vom 15. Juni 1970 bis 31. Dezember 1970 mit der Klage geltend gemacht worden ist. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 292.344 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten insgesamt und die des Klägers insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die teilweise Aberkennung der Hauptforderung richtet. Die Entscheidung über die beantragte Verzinsung des zuerkannten Betrages, soweit sie 5 % übersteigt, hatte es sich Vorbehalten. Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen und diesen auf die Revision des Klägers verurteilt, weitere 84.479,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. März 1971 zu zahlen; zur Entscheidung über den weitergehenden Zinsanspruch (10 % ab 1. Januar 1971) hat es die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist in seinem Schlußurteil für die Zeit bis 30. April 1975 von einem Zinssatz von durchweg 5 % ausgegangen; für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 4. Mai 4 1975 hat es dem Klageanträge (10 %) voll und für die Zeit vom 5. Mai 1975 bis 15. September 1975 nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 180.000 DM entsprochen; diesen Betrag hat es ferner vom 16. September 1975 bis 15. Mai 1976 mit 9,75 % und vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 1976 mit 9 % verzinst; einen weiteren Teilbetrag von 196.823,05 DM hat es vom 5. Mai 1975 bis 5. August 1975 mit 7,95 %, vom 6. August 1975 bis 5. November 1975 mit 7,7 %, vom 6. November 1975 bis 5. Februar 1976 mit 7,3 %, vom 6. Februar 1976 bis 5. Mai 1976 mit 7 %, vom 6. Mai 1976 bis 5. August 1976 mit 6,8 %, vom 6. August 1976 bis 5. November 1976 mit 7,5 % und vom 6. November 1976 bis 31. Dezember 1976 mit 7,7 % verzinst. Der Kläger verfolgt mit der Revision den Klageantrag hinsichtlich der weitergehenden Zinsen für den Zeitraum vom 15. Juni 1970 bis 31. Dezember 1976 weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte Schadensersatz nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung schuldet und deshalb ab dem Zeitpunkt der unbefugten Entnahme der Gelder dem Kläger zusätzlich die Zinsen zu ersetzen hat, die diesem entstanden sind, weil 5 er die Zeit bis zur Ersatzleistung durch Aufnahme von Krediten überbrücken mußte. Es hat jedoch dem Klageanträge nicht voll entsprochen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, seit dem 1. Januar 1950 durchweg gegen Zahlung von 10 % Zinsen Bankkredit in Höhe der geforderten und zuerkannten Ersatzleistung in Anspruch genommen zu haben; die Unterlagen der Kreissparkasse T0^-SHHi reichten nur bis zu dem 1. Mai 1975, die der Volksbank SflHHp nur bis 1. Januar 1977 zurück. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht unter Hinweis darauf an, daß das Berufungsgericht wesentliche Beweisantritte übergangen habe. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1984 vierteljährliche Kontoauszüge und Zinsabrechnungen vorgelegt hat, die, soweit sie von der Sparkasse stammen, bis zu dem 15. September 1970 und, soweit sie von der Volksbank stammen, bis zu dem 15. Juni 1972 zurückreichen, und die das Berufungsgericht, falls sie ihm nicht als Beweismittel ausreichten, den Zeugen hätte vorlegen müssen. Aus diesen Unterlagen ergeben sich für den Zeitraum vom 15. Juni 1970 bis 31. Dezember 1976 vierteljährlich die Salden, die Zinssätze, die Zinszahlen und die gezahlten Zinsen. Da es sich bei jeder Abrechnung höchstens um 90 Zinstage (3 x 30 Tage) handeln kann und sich den Abrechnungen regelmäßig entnehmen läßt, bis zu welchem Tage die genannten Zinssätze jeweils gegolten haben, läßt sich die Höhe der jeweils verzinsten Schuld ohne weiteres in der Weise errechnen, daß man die angeführten Zinszahlen durch die Anzahl der Zinstage dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert. Das Berufungsgericht hätte somit anhand dieser Unterlagen den aufgenommenen Kredit - wenn auch 6 vielleicht nicht in jeder Hinsicht lückenlos berechnen - so doch nach § 287 ZPO hinreichend genau schätzen können. Damit diese Feststellungen nachgeholt werden, wird die Sache zurückverwiesen. Dr. Kellermann Dr. Bauer Brandes Röhricht Dr. Henze